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Schmerzensgeldbemessung bei Knieverletzung infolge Unfalls

OLG Hamm – Az.: I-7 U 9/21 – Beschluss vom 07.05.2021

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Gründe

I.

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Zurecht hat das Landgericht die Klage teilweise abgewiesen.

Die Einwendungen der Klägerin, bezüglich derer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Berufungsbegründung (GA 306 ff.) verwiesen wird, greifen nicht durch.

1. Das Landgericht hat den Verdienstausfallschaden für den Zeitraum vom Unfall am 21.03.2016 bis zum 31.03.2018 jedenfalls nicht zu Lasten der Klägerin zu gering bemessen.

Ohne Erfolg wendet die Klägerin gegen den Nichtansatz der Einkommensverluste in der Nebentätigkeit ab dem 01.10.2017 durch das Landgericht ein, sie wäre dort ohne den Unfall weiterbeschäftigt worden, wie es ihre Mutter ab dem 01.10.2017 gewesen sei, um ihr die Stelle freizuhalten.

Damit genügt sie weiterhin unentschuldigt nicht ihrer Darlegungslast. Auf diese hat sie bereits das Landgericht unter dem 18.12.2020 (GA 253r) sowie im Urteil (Umdruck Seite 6 f.) hingewiesen.

Denn es ist weder ersichtlich noch vorgetragen (noch unter Beweis gestellt), dass die Klägerin bei ihrem bisherigen Arbeitgeber die befristete Nebentätigkeit länger hätte ausüben können. Insbesondere ist im Hinblick auf § 14 TzBfG nicht dargelegt (und unter Beweis gestellt), dass sie ab dem 01.10.2017 unbefristet beschäftigt worden wäre. Ebenso wenig ist dargelegt (und unter Beweis gestellt), dass sie sonst eine vergleichbare Nebenbeschäftigung hätte aufnehmen können.

Nur am Rande sei darauf hingewiesen, dass auch diesseits – worauf schon die Beklagten in der Klageerwiderung hingewiesen haben – nicht nachvollziehbar dargelegt ist, warum die Klägerin nicht auch von der Bundesknappschaft Verletztengeld bezogen hat oder hätte beziehen können. §§ 3 ff. EntgFG gelten im Übrigen auch im Minijobbereich wie hier.

2. Die Berufung kann auch nicht darauf gestützt werden, das Landgericht habe die unfallbedingte Verkürzung des Elterngeldes nicht berücksichtigt; denn die Klägerin hat diese nie zum Gegenstand der Leistungsklage gemacht. Mit dem Klageantrag zu 1. werden ausschließlich Verdienstausfall, Pferdepflegekosten, Fahrtkosten, Haushaltsführungsschaden und Schmerzensgeld geltend gemacht. Dementsprechend ist das Landgericht im Hinweis vom 18.12.2020 (GA 254, 254r) unwidersprochen davon ausgegangen, dass dieser Schaden dem Feststellungsantrag zuzuordnen sei. Der Senat sieht vor diesem Hintergrund keine Veranlassung, sich mit dieser Schadensposition im vorliegenden Verfahren weiter auseinanderzusetzen.

Lediglich vorsorglich wird daher auf Folgendes hingewiesen: Der erstinstanzlich in den Raum gestellte Schadensbetrag im Hinblick auf die Verkürzung des Elterngeldes belief sich zudem auf 11.683,00 EUR (Schriftsatz vom 01.07.2019, GA 150). Zweitinstanzlich wird nun ein Betrag von 10.626,00 EUR (Berufungsbegründung, GA 309 f.) in den Raum gestellt.

3. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin darauf, das Landgericht habe ihr zu Unrecht teilweise Kosten für die Versorgung ihres Pferdes abgesprochen. Richtigerweise hat das Landgericht der Klägerin nämlich jedenfalls nicht zu wenig zugesprochen.

Insoweit kann die schwierige und in Rechtsprechung und Literatur uneinheitlich beantwortete Frage, ob, wann und – hier insbesondere – für welche Dauer Tierhaltungskosten in Abgrenzung zum Erwerbsschaden überhaupt als erweiterter Haushaltsführungsschaden anerkannt werden können (vgl. dazu zuletzt etwa OLG Naumburg Urt. v. 1.10.2020 – 9 U 87/18, r+s 2020, 726 mit Anm. C. Burmann, r+s 2020, 726 m. w. N.; OLG Celle Urt. v.16.12.2020 – 14 U 108/20, r+s 2021, 48), vorliegend offen gelassen werden.

Denn bei den Sowiesokosten ist das Landgericht exakt der Berechnung der Klägerin in der Klageschrift (GA 7 f., 9) gefolgt, in der 120,00 EUR pro Monat abgezogen werden. Es besteht mithin für den Senat kein Anlass, dies zu korrigieren, zumal auch in der Berufungsbegründung noch mit einem Abzug von 120,00 EUR gerechnet wird. Allein die Pacht auf dem Hof A wird von 300,00 EUR auf 350,00 EUR hochgesetzt, obwohl insoweit eine Bescheinigung über 300,00 EUR vorgelegt worden war (Anl. 9, GA 195). Die Unterstellung im Hof B, die Gegenstand der Berufungsbegründung ist, ist zudem gar nicht Gegenstand der Leistungsklage, die nur den Zeitraum bis Ende März 2018 umfasst. Sie kann mithin nur Gegenstand eines Betragsverfahrens im Hinblick auf den Feststellungsantrag werden. Auf das maßgebliche, die Teilklageabweisung allein tragende Argument des Landgerichts bezüglich der fehlenden Kausalität geht die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung hingegen entgegen § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO nicht ein (vgl. dazu zuletzt etwa BGH  Beschl. v. 25.8.2020 –  VI ZB 67/19, r+s 2020, 657 Rn. 7; BGH Beschl. v. 24.11.2020 – VI ZB 57/20, NJW-RR 2021, 189 Rn. 10 f.).

Schließlich sei insoweit darauf hingewiesen, dass der Beklagte zurecht eingewandt hat, die Klägerin habe sich um eine Reitbeteiligung bemühen können und müssen (Schriftsatz vom 12.12.2019 Seite 2, GA 212). Insoweit traf die Klägerin eine Pflicht zur Schadensminderung gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB, da sie selbst das Pferd nicht mehr reiten konnte und das Pferd über die Reitbeteiligung nicht nur bewegt worden, sondern ihr Schaden dadurch gesenkt worden wäre.

4. Fahrtkosten hat das Landgericht der Klägerin zurecht nicht zugesprochen.

Denn abgesehen davon, dass sie trotz der landgerichtlichen Hinweise vom 18.12.2020 (GA 253r) und im Urteil (Umdruck Seite 8) unentschuldigt weiterhin keinen Beweis für ihre bestrittenen Behauptungen antritt, ist ein Schaden schon gar nicht schlüssig vorgetragen. So will die Klägerin freiwillige Leistung ihrer Verwandten, insbesondere ihrer Mutter in Anspruch genommen haben. Sie hat nicht dazu vorgetragen (und Beweis angetreten), dass sie für diese Leistungen Zahlungen geleistet hat. Sie hat mithin keinen finanziellen Nachteil erlitten.

5. Auch die Zuerkennung eines Haushaltsführungsschadens hat das Landgericht der Klägerin zutreffend verwehrt.

Die Klägerin genügt trotz der zutreffenden landgerichtlichen Hinweise vom 18.12.2020 (GA 253r f.) und im Urteil (Umdruck Seite 8 f.) auf die einschlägige Rechtsprechung weiterhin unentschuldigt nicht ihrer Darlegungslast. Ohne Vortrag (und Feststellung) von Anknüpfungstatsachen kommt entgegen der Vorstellung der Klägerin auch keine Schadensschätzung nach § 287 ZPO in Betracht (vgl. zum Ganzen zuletzt etwa auch Freymann, zfs 2020, 544).

6. Ebenso hat das Landgericht das Schmerzensgeld jedenfalls nicht zu Lasten der Klägerin falsch bemessen.

Der Senat hat die erstinstanzliche Schmerzensgeldbemessung auf der Grundlage der nach § 529 ZPO maßgeblichen Tatsachen gemäß §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO in vollem Umfang darauf zu überprüfen, ob sie überzeugt. Hält das Berufungsgericht sie für zwar vertretbar, letztlich aber bei Berücksichtigung aller Gesichtspunkte nicht für sachlich überzeugend, so darf und muss es nach eigenem Ermessen einen eigenen, dem Einzelfall angemessenen Schmerzensgeldbetrag finden. Das Berufungsgericht darf es nicht dabei belassen zu prüfen, ob die Bemessung Rechtsfehler enthält, insbesondere ob das Gericht sich mit allen maßgeblichen Umständen ausreichend auseinandergesetzt und um eine angemessene Beziehung der Entschädigung zu Art und Dauer der Verletzungen bemüht hat (BGH Urt. v. 28.3.2006 – VI ZR 46/05, r+s 2006, 345 Rn. 30).

Gemessen daran ist die Schmerzensgeldbemessung des Landgerichts unter vollständiger Zugrundelegung der maßgeblichen Tatsachen zur vollen Überzeugung des Senats jedenfalls nicht zu Lasten der Klägerin ausgegangen; im Gegenteil spricht einiges dafür, dass ein Schmerzensgeld in Höhe des von Beklagtenseite gezahlten Betrages von 23.000,00 EUR oder in Höhe des vom Landgericht im Vergleichsvorschlag vom 18.12.2020 (GA 254) angesetzten Betrages von 25.000,00 EUR bereits angemessen und ausreichend war, um das Leid der Klägerin abzubilden.

Die Berufungsbegründung zeigt im Hinblick auf § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht auf und es ist auch sonst nicht ersichtlich, welche konkreten (erheblichen) Umstände, d. h. Gesundheits- und Lebensbeeinträchtigungen, das Landgericht in seine Schmerzensgeldbemessung nicht eingestellt hat.

Letztlich wird die Berufung allein darauf gestützt, dass sich der ausgeurteilte Betrag nicht in das Gesamtsystem der von den Gerichten entwickelten Schmerzensgeldjudikatur einfüge.

Zu berücksichtigen ist insoweit jedoch, dass dem Schmerzensgeld eine Genugtuungsfunktion, bei Verkehrsunfällen wie hier aber vor allem eine Ausgleichsfunktion für den konkreten Einzelfall zukommt. Die Höhe des Schmerzensgeldes hängt dabei also primär von dem Maß der Lebensbeeinträchtigung ab, das bei Schluss der mündlichen Verhandlung bereits eingetreten war oder für die Zukunft erkennbar und objektiv vorhersehbar ist. Erst in einem zweiten Schritt bedarf es einer Orientierung an vorhandenen vergleichbaren Gerichtsentscheidungen (vgl. bspw. zuletzt OLG Hamm Urt. v. 5.3.2021 – 9 U 221/19, BeckRS 2021, 5414 = juris Rn. 6 ff.; Senat Beschl. v. 20.3.2020 – 7 U 22/19, juris Rn. 36-39, 44 m. Anm. Wenker, jurisPR-VerkR 2/2021 Anm. 1).

Die Umstände des konkreten Einzelfalls hat das Landgericht vollständig gewürdigt. Insoweit schließt sich der Senat der Würdigung des Landgerichts nach eigener Prüfung an. Es wird auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Urteil (Umdruck Seite 9-11) verwiesen; sie decken sich – wie bereits ausgeführt – auch mit dem Berufungsvorbringen. Hinzuzufügen ist, dass mit diesem Schmerzensgeld im Hinblick auf den ausgeurteilten immateriellen Vorbehalt nur der Zeitraum bis zur letzten mündlichen Verhandlung ausgeurteilt ist. Einfließen in die Schmerzensgeldbemessung kann daher nur das Risiko einer drohenden Implantation einer Knieprothese, auf die sich die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung zudem stützt. Dieses Risiko rechtfertigt zur Überzeugung des Senats keine andere – höhere – Schmerzensgeldbemessung.

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Auch eine Abweichung von vergleichbaren Gerichtsentscheidungen zu Lasten der Klägerin liegt nicht vor. Insbesondere die von ihr angeführte Entscheidung des OLG Koblenz ist nicht vergleichbar. Denn dort erlitt der Geschädigte unter anderem neben der Knieverletzung noch diverse Brüche in den Armen und an einem Finger und musste deutlich häufiger operiert werden als die Klägerin hier. Zudem wurde dort kein immaterieller Vorbehalt ausgesprochen, sondern das gesamte Leid des Geschädigten durch einen Einmalbetrag abgegolten (vgl. OLG Koblenz Urt. v. 10.7.2017 – 12 U 93/16 in Slizyk, beck-online.Schmerzensgeld, Nr. 5549 und in Hacks/Wellner/Häcker, Schmerzensgeldbeträge, lfd. Nr. 39.163).

7.  Auch ein Anspruch auf Schmerzensgeldrente besteht vorliegend nicht; eine solche war auch nicht Urteilsgegenstand des von der Klägerin herangezogenen Vergleichsfalls des OLG Koblenz.

Denn wie das Landgericht zutreffend ausführt ist das sehr bedauerliche Leid der Klägerin durch den kapitalisierten Schmerzensgeldbetrag und den immateriellen Vorbehalt hinreichend abgedeckt.

a) So übersieht die Klägerin bei ihrem Begehren, dass das haftungsbegründende Ereignis nicht nur zu lebenslangen schweren Dauerschäden geführt haben muss, deren sich der Verletzte immer wieder neu und schmerzlich bewusst wird (vgl. dazu jeweils m. w. N. neben der bereits vom Landgericht zutreffend herangezogenen Rechtsprechung etwa auch BGH Urt. v. 8.6.1976 – VI ZR 216/74, MDR 1976, 1012 = juris Rn. 15; OLG Celle Urt. v. 26.6.2019 – 14 U 154/18, NJW-RR 2019, 1306 = juris Rn. 239; OLG Hamm Urt. v. 12.9.2003 – 9 U 50/99, zfs 2005, 122 = juris Rn. 12). Anerkannt worden ist eine solche Rente etwa in Fällen schwerer Hirnschädigungen mit Verlust der Wahrnehmungs- und Empfindungsfähigkeit, Querschnittslähmung, Verlust eines der fünf Sinne oder schwersten Kopfverletzungen (vgl. nur Grüneberg in Palandt, 80. Aufl. 2021, § 253 Rn. 21 m. w. N.). Ein solcher, dem vergleichbarer Fall liegt hier im Hinblick auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ersichtlich nicht vor.

b) Zudem müsste bei einer Gesamtentschädigung aus Schmerzensgeldkapital und -rente der monatliche Rentenbetrag so bemessen sein, dass er – kapitalisiert – zusammen mit dem zuerkannten Kapitalbetrag einen Gesamtbetrag ergibt, der in seiner Größenordnung einem ausschließlich in Kapitalform zuerkannten Betrag zumindest annähernd entspricht. Die Berechnungen müssen insofern eine einheitliche Wertvorstellung erkennen lassen (vgl. BGH Urt. v. 8.6.1976 – VI ZR 216/74, MDR 1976, 1012 = juris Rn. 16; OLG Celle Urt. v. 26.6.2019 – 14 U 154/18, NJW-RR 2019, 1306 = juris Rn. 239; OLG Hamm Urt. v. 12.9.2003 – 9 U 50/99, zfs 2005, 122 = juris Rn. 20).

Die Vorstellung der Klägerin, eine monatliche Rente von 500,00 EUR zu erhalten, lässt sich mit diesen gefestigten Grundsätzen nicht in Einklang bringen; vielmehr ist unvorhersehbares zukünftiges Leid durch den immateriellen Vorbehalt abgedeckt. Angesichts ihres Geburtsjahres 1987 und der ab Dezember 2019 begehrten Rente sowie einer durchschnittlichen Lebenserwartung von wenigstens weiteren 50 Jahren ab diesem Zeitpunkt kapitalisierte sich die Rente auf ein weiteres Schmerzensgeld von 300.000,00 EUR!

8. Schließlich sei darauf hingewiesen, dass der Feststellungsantrag nicht hinreichend beschränkt ist. Soweit die (materiellen) Ansprüche auf Dritte übergehen oder übergehen werden, besteht kein Feststellungsanspruch. Der immaterielle Vorbehalt muss auf zukünftige, nicht vorhersehbare Folgeschäden der erlittenen Körperverletzung beschränkt sein, da bereits jetzt absehbare Folgen im Rahmen der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen sind.

II.

Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Ferner erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats. Die maßgebenden Fragen sind solche des Einzelfalles.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung verspricht sich der Senat angesichts dessen, dass es keiner weiteren Beweisaufnahme bedarf, keine neuen Erkenntnisse. Auch ansonsten erscheint eine mündliche Verhandlung nach einstimmigem Votum des Senats nicht geboten.

Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

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