OLG Celle – Az.: 14 U 81/20 – Urteil vom 04.11.2020
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21. April 2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover <20 O 33/18> teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 5.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. März 2018 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Kläger zu 90 % und die Beklagte zu 10 %; die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger zu 83 % und die Beklagte zu 17 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Kläger begehren als Erben der verstorbenen H. P. in der Hauptsache weiteres Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall im Jahr 2015, bei dem Frau P. schwer verletzt wurde und in dessen Folge sie letztlich rund viereinhalb Monate später verstarb. Die alleinige Haftung der Unfallgegnerin, der Versicherungsnehmerin der Beklagten, steht dem Grunde nach außer Streit. Die Beklagte erbrachte vorprozessual eine Zahlung von 25.000,00 Euro, welche die Kläger im erklärten Einverständnis der Beklagten auf den Schmerzensgeldanspruch verrechneten. Die Parteien streiten um die Höhe des angemessenen Schmerzensgeldes.
Gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO wird hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen und der erstinstanzlichen Anträge auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Mit am 21. April 2020 verkündeten Urteil hat das Landgericht nach Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dem erstinstanzlich teilweise streitigen Umfang der Verletzungen und Verletzungsfolgen bei der Geschädigten der Klage zum überwiegenden Teil stattgegeben und ein weiteres Schmerzensgeld von 30.000 Euro (55.000 Euro abzüglich bereits gezahlter 25.000 Euro) zzgl. Zinsen zuerkannt; im Übrigen ist die Klage – neben dem darüber hinaus begehrten Schmerzensgeld insbesondere die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten betreffend – abgewiesen worden. Zur Begründung seiner teilweise klagstattgebenden Entscheidung führt das Landgericht im Wesentlichen aus, unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Art und Dauer der von der Geschädigten erlittenen Verletzungen, sei ein Schmerzensgeld von insgesamt 55.000,00 Euro angemessen, um vor allem der Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes gerecht zu werden. Wegen der Einzelheiten der Erwägungen des Landgerichts zur Höhe des Schmerzensgeldes wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (LGU S. 6 bis 10) verwiesen.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt, soweit sie vor dem Landgericht unterlegen ist. Sie macht insbesondere geltend, das Landgericht habe bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nicht hinreichend die verhältnismäßig kurze Überlebensdauer der Geschädigten und den Umstand berücksichtigt, dass Frau P. durch die rund zwölf Tage nach dem Unfall aufgetretenen Hirninfarkte schwer bewusstseinsgestört gewesen sei, mithin Schmerzen nicht bei vollem Bewusstsein wahrgenommen habe. Ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 55.000,00 Euro sei in Ansehung der Rechtsprechung zu vergleichbaren Verletzungsbildern nicht zu rechtfertigen. Die Beklagte verweist dazu im Einzelnen auf mehrere Entscheidungen, die jeweils ebenfalls einen Fall von Verletzungen mit Todesfolge betreffen.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des LG Hannover vom 21.04.2020 (20 O 33/18) abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die Entscheidung des Landgerichts gegen die Angriffe der Berufung.
Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist überwiegend begründet. Das Landgericht hat das Schmerzensgeld zu hoch bemessen. Den Klägern sind über die vorprozessual gezahlten 25.000,00 Euro lediglich weitere 5.000,00 Euro zuzusprechen.
1. Der Maßstab für die billige Entschädigung i.S.v. § 253 BGB muss unter Berücksichtigung ihrer Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion für jeden einzelnen Fall durch Würdigung und Wägung aller ihn prägenden Umstande neu gewonnen werden; das auf diese Weise gewonnene Ergebnis ist anschließend im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz anhand von in sog. Schmerzensgeldtabellen erfassten Vergleichsfällen zu überprüfen, wobei aber die dort ausgewiesenen Beträge schon wegen der meist nur begrenzt vergleichbaren Verletzungsbilder nicht schematisch übernommen werden dürfen. Die Höhe des zuzubilligenden Schmerzensgeldes hängt entscheidend vom Maß der durch das haftungsbegründende Ereignis verursachten körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen des Geschädigten ab, soweit diese bei Schluss der mündlichen Verhandlung bereits eingetreten sind oder zu diesem Zeitpunkt mit ihnen als künftiger Verletzungsfolge ernstlich gerechnet werden muss. Die Schwere dieser Belastungen wird vor allem durch die Stärke, Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen bestimmt; besonderes Gewicht kommt etwaigen Dauerfolgen der Verletzungen zu (vgl. Senat, Urt. v. 08. Juli 2020 – 14 U 27/20 – 3. LS und Rn. 23f., und Urt. v. 19. Februar 2020 – 14 U 69/19 –, Rn. 53f. mwN, jew. zit. n. juris).
2. Ausgehend davon gilt Folgendes:
a) Zunächst ist festzustellen, dass das Landgericht bei seiner Entscheidung die Umstände des vorliegenden Falles umfassend berücksichtigt und erwogen hat und insoweit keine durchgreifenden Fehler ersichtlich sind. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug. Soweit die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung rügt, das Landgericht habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass Frau P. durch die rund zwölf Tage nach dem Unfall aufgetretenen Hirninfarkte schwer bewusstseinsgestört gewesen sei, ist dem nicht zu folgen. Denn das Landgericht hat diesen Umstand zutreffend erfasst und in seine Erwägungen eingestellt (vgl. LGU S. 8f. und 9f.). Die Feststellungen des Landgerichts, insbesondere diejenigen zu den zu berücksichtigenden Verletzungen und Verletzungsfolgen, hat die Beklagte im Übrigen nicht angegriffen. Soweit die Beklagte des Weiteren geltend macht, das Landgericht habe zu Unrecht schmerzensgelderhöhend berücksichtigt, dass sich Frau P. nicht mehr um die Betreuung ihrer behinderten Tochter habe kümmern können, so kann dem jedenfalls in Gänze ebenfalls nicht gefolgt werden. Denn es erscheint naheliegend, dass die Betreuung der behinderten Tochter für die Geschädigte eine wesentliche Bedeutung hatte, so dass dies durchaus in die Erwägungen zur Höhe des Schmerzensgeldes miteinbezogen werden kann. Allerdings dürfte diesem Aspekt jedenfalls kein wesentliches Gewicht bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zukommen.
b) Jedoch hat sich das Landgericht nicht mit Vergleichsfällen befasst bzw. jedenfalls nicht zu erkennen gegeben, sich in irgendeiner Weise mit den bereits erstinstanzlich von den Parteien vorgetragenen Fällen aus der Rechtsprechung auseinandergesetzt zu haben. Dies holt der Senat nach. Unter Berücksichtigung anderweitiger Gerichtsentscheidungen zu Körperverletzungen mit Todesfolge hält der Senat vorliegend ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000,00 Euro für angemessen.
aa) Insofern wird zunächst auf die von der Beklagten in ihrer Berufungsbegründung, dort S. 4 bis 8, genannten sechs Fälle anderweitiger Rechtsprechung zu Körperverletzungen mit Todesfolge verwiesen. Den erläuternden Darstellungen der Beklagten sind die Kläger nicht entgegengetreten, Unzutreffendes ist auch sonst nicht ersichtlich. Danach ist festzustellen, dass jene Entscheidungen zwar zum Teil bereits lange zurückliegen; in der Gesamtschau sprechen jene Entscheidungen aber dafür, dass im vorliegenden Fall das angemessene Schmerzensgeld im Bereich um 30.000,00 Euro und jedenfalls nicht in dem vom Landgericht für angemessen erachteten Bereich von 55.000,00 Euro liegt.
bb) Die von den Klägern angeführten Urteile sind ebenfalls älteren Datums und sprechen im Ergebnis jedenfalls nicht für ein höheres Schmerzensgeld im vorliegenden Fall. Bei der angeführten Entscheidung des LG Dortmund, 15 O 157/92, ist angenommen worden, dass es auf das Empfinden der Verletzungen und Verletzungsfolgen durch den Geschädigten nicht ankommt (vgl. Hacks/Wellner/Häcker, 38. Auflage, Nr. 2265: „Besondere Umstände, die für die Entscheidungen maßgebend waren: Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind allein die vom Verstorbenen erlittenen Verletzungen maßgebend, unabhängig davon, ob der Verstorbene diese empfunden hat oder nicht“). Das ist in Bezug auf Schmerzen als Verletzungsfolgen, um die es vorliegend maßgeblich geht, aber anders zu sehen: das Empfinden von Schmerzen durch die Geschädigte und die Intensität der Schmerzen sind sehr wohl zu berücksichtigen. Im Fall des OLG Karlsruhe, 10 U 15/97, dauerte es 21 Monate bis zum Tod des Geschädigten, und „es bestand bis zum Tode eine gewisse Erlebnis- und Empfindungsfähigkeit, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Folge hatte, dass sich der Verletzte seiner eigenen Situation in gewissem Maße bewusst war“ (vgl. Hacks/Wellner/Häcker, 38. Auflage, Nr. 2266).
cc) Der Senat hat zudem weitere Rechtsprechung gesichtet. Danach ist festzustellen, dass etwa die bei Slizyk, Schmerzensgeld 2020, dort S. 851 ff. angeführten Entscheidungen zu Verletzungen mit Todesfolge ganz überwiegend unter den hier noch im Raum stehenden 55.000 Euro zurückbleiben. Bei Beträgen ab 40.000 bis 50.000 € handelt es sich überwiegend – im Vergleich mit dem vorliegenden Sachverhalt – um schwerer wiegende Umstände: ein Kind war betroffen und / oder es lagen schwerere Verletzungen vor und / oder Hintergrund war ein grober Behandlungsfehler oder eine Vorsatztat, während vorliegend der Schädigerin nur einfache Fahrlässigkeit anzulasten war.
In eine Vergleichsbetrachtung einbezogen hat der Senat des Weiteren insbesondere auch noch folgende Fälle (vgl. Hacks/Wellner/Häcker, 38. Auflage, Nr. 2236, 2251, 2252 und 2258):
(1) LG München I, Urteil vom 22.02.2001, 19 O 11433/99
Verletzung
Bifrontale Kontusionsblutungen, traumatische Subarachnoidalblutungen, Kleinhirnkontusion mit hoher Querschnittslähmung C 1, Hirnstammschädigung und corticale Läsion. Tod nach 4 Monaten
Dauer und Umfang der Behandlung/ Arbeitsunfähigkeit/ Minderung der Erwerbsfähigkeit
4 Monate in drei verschiedenen Krankenhäusern
Person des Verletzten
6-jähr. Junge
Besondere Umstände, die für die Entscheidungen maßgebend waren
Die unfallbedingten Verletzungen führten zu einem komatösen Zustand. Der Junge war nicht mehr ansprechbar und nicht mehr orientiert. Er reagierte nicht auf Versuche der Kontaktaufnahme und Schmerzreize. Blickkontakt war nicht möglich. Schluckreflex, Hustenreaktion und Sprechversuche fehlten
Betrag
10000,00 DM (5000,00 €)
Indexanpassung (2020)
6556,00 €
Lfd. Nummern
21.1428, 22.1459, 23.1375, 24.1281, 25.1331, 26.1266, 27.1177, 28.1139, 29.1056, 30.1088, 31.2901, 32.2513, 33.2506, 34.2408, 35.2333, 36.2257, 37.2188, 38.2236
(2) OLG Hamm, Urteil vom 20.03.2000, 6 U 184/99
Verletzung
Schädelbruch, Rippenserienfraktur als Folge derer eine Lungenverletzung (massive Entzündung beider Lungen sowie der Lungenäste) eingetreten ist, die nach 32 Tagen zum Tode führte
Person des Verletzten
Mann
Besondere Umstände, die für die Entscheidungen maßgebend waren
Verstorbener musste 32 Tage auf der Intensivstation verbringen; er war während dieser Zeit ansprechbar und über seinen Zustand orientiert
Betrag
30000,00 DM (15000,00 €)
Indexanpassung (2020)
20038,00 €
Lfd. Nummern
20.1975, 21.2157, 22.2220, 23.2166, 24.2062, 25.2005, 26.1979, 27.1921, 28.1924, 29.1868, 30.1925, 31.2922, 32.2527, 33.2521, 34.2424, 35.2349, 36.2272, 37.2203, 38.2251
(3) OLG Hamm, Urteil vom 09.08.2000, 13 U 58/00
Verletzung
Schädelhirntrauma, Hirnödem; schwere innere Verletzungen; Tod nach 8 Tagen
Person des Verletzten
16-jähr. Junge
Besondere Umstände, die für die Entscheidungen maßgebend waren
Bis zum Tode war der Verletzte, der mehrfach operiert wurde, zum Teil bei Bewusstsein, phasenweise verfügte er über Schmerzempfinden, erhielt nur sehr gering dosierte Schmerz- und Schlafmittel; er war zeitweise ansprechbar und reagierte zielgerichtet auf (unbeabsichtigte) Schmerzreize, z.B. beim Umbetten und bei der Mundpflege; ob er den Todeskampf bewusst erlebt und Todesangst verspürt hat, lässt sich nicht feststellen
Betrag
30000,00 DM (15000,00 €)
Indexanpassung (2020)
19913,00 €
Lfd. Nummern
20.1976, 21.2158, 22.2221, 23.2167, 24.2063, 25.2006, 26.1980, 27.1922, 28.1925, 29.1869, 30.1926, 31.2923, 32.2528, 33.2522, 34.2425, 35.2350, 36.2273, 37.2204, 38.2252
(4) OLG München, Urteil vom 03.05.1996, 10 U 6205/95
Verletzung
Schwere, irreversible Gehirnschädigung im Sinne eines apallischen Syndroms mit Bewegungsunfähigkeit; Verletzter war nicht ansprechbar und konnte keine Nahrung aufnehmen; Tod nach 5 1/2 Monaten
Besondere Umstände, die für die Entscheidungen maßgebend waren
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes in den Fällen, in denen dem Verletzten wegen des Ausmaßes der Zerstörung seiner Persönlichkeit die Empfindungsfähigkeit fehlt, kommt dem Umstand erhebliche Bedeutung zu, wie lange der Geschädigte das Schadensereignis überlebt hat
Betrag
50000,00 DM (25000,00 €)
Indexanpassung (2020)
34888,00 €
Lfd. Nummern
19.1979, 20.2232, 21.2448, 22.2522, 23.2493, 24.2404, 25.2365, 26.2352, 27.2304, 28.2319, 29.2279, 30.2332, 31.2932, 32.2533, 33.2526, 34.2430, 35.2355, 36.2277, 37.2210, 38.2258
c) Unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Falles und der Rechtsprechung zu Fällen der Verletzung mit Todesfolge erscheint dem Senat hier im Ergebnis ein Schmerzensgeld von 30.000,00 Euro angemessen. Da die Beklagte vorprozessual bereits 25.000 Euro geleistet hat, verbleiben noch 5.000,00 Euro.
3. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.
III.
Nach alledem war das angefochtene Urteil auf die Berufung der Beklagten teilweise abzuändern; im Übrigen war die Berufung zurückzuweisen. Soweit das Landgericht die Klage teilweise abgewiesen hatte, verbleibt es mangels Berufungsangriffs der Kläger dabei.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
V.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und der Senat nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes oder eines anderen Oberlandesgerichts abweicht, so dass auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 ZPO.
VI.
Die Festsetzung des Streitwertes für das Berufungsverfahren beruht auf § 3 ZPO, § 47 Abs. 1 GKG.