Übersicht:
- Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Schmerzensgeld und Schadenersatz: Gerichtsurteil regelt Entschädigung nach Verkehrsunfall
- Der Fall vor Gericht
- Schmerzensgeld nach Verkehrsunfall: Gericht spricht Klägerin 856,87 Euro zu
- Unfallhergang und Verletzungen der Klägerin
- Umfangreiche Forderungen der Klägerin
- Gericht erkennt nur geringe Ansprüche an
- Gründe für die Ablehnung weiterer Ansprüche
- Kein zusätzliches Schmerzensgeld
- Feststellung zukünftiger Ansprüche
- Fazit: Hohe Hürden für Schadensersatz nach Verkehrsunfällen
- Die Schlüsselerkenntnisse
- FAQ – Häufige Fragen
- Wie kann ich nach einem Verkehrsunfall Schmerzensgeld und Schadenersatz geltend machen?
- Welche Faktoren beeinflussen die Höhe des Schmerzensgeldes nach einem Verkehrsunfall?
- Was muss ich bei der Dokumentation meiner Ansprüche beachten?
- Was kann ich tun, wenn die Versicherung meine Ansprüche ablehnt oder nur teilweise anerkennt?
- Welche Rolle spielt die Verjährung bei der Geltendmachung von Schmerzensgeld und Schadenersatz?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Es handelt sich um einen Verkehrsunfall, bei dem die Klägerin Schadensersatz und Schmerzensgeld fordert.
- Das Gericht hat entschieden, dass die Beklagten als Gesamtschuldner der Klägerin 856,87 € sowie alle zukünftigen Schäden ersetzen müssen.
- Die Klage der Klägerin wurde teilweise abgewiesen; sie erhält nicht den vollen geforderten Betrag.
- Das Gericht entschied, dass die Ansprüche der Klägerin nicht verjährt sind, da die Beklagten auf die Verjährungseinrede verzichteten.
- Die Klägerin trug die meisten Kosten des Verfahrens, da sie zu 92 % der Prozesskosten belastet wurde.
- Das Gericht erkannte einige der geltend gemachten Schadensposten an, lehnte aber andere mangels ausreichender Nachweise ab.
- Die Entscheidung betont die Notwendigkeit detaillierter und nachvollziehbarer Beweise für geltend gemachte Kosten.
- Die Verjährung wurde durch Verhandlungen und eine Klageanmeldung gehemmt, wodurch die Ansprüche weiterhin bestehen.
- Das Urteil unterstreicht die Wichtigkeit der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Zustellung von Klagen zur Hemmung der Verjährungsfrist.
Schmerzensgeld und Schadenersatz: Gerichtsurteil regelt Entschädigung nach Verkehrsunfall
Nach einem Verkehrsunfall können erhebliche Schäden entstehen. Dies betrifft nicht nur die Reparatur oder den Ersatz des beschädigten Fahrzeugs, sondern auch die Gesundheit der Betroffenen. In solchen Fällen ist es oft notwendig, den entstandenen Schaden durch Schmerzensgeld und Schadenersatz zu regulieren. Schmerzensgeld dient dazu, die körperlichen und seelischen Leiden auszugleichen, die durch den Unfall entstanden sind. Der Schadenersatz soll hingegen den finanziellen Verlust, den die Geschädigten durch den Unfall erlitten haben, wieder ausgleichen.
Die Höhe des Schmerzensgeldes und des Schadenersatzes wird in jedem Fall individuell berechnet und hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie beispielsweise der Schwere der Verletzung, der Dauer der Behandlung, dem Ausmaß der Beeinträchtigung im Alltag und der persönlichen Situation des Geschädigten. Auch der Unfallhergang und der Grad des Verschuldens spielen eine wichtige Rolle bei der Bemessung. Um diesen komplexen Themenbereich besser zu verstehen, wird im Folgenden ein aktuelles Gerichtsurteil vorgestellt und analysiert, das sich mit der Frage der Schmerzensgeldbemessung und Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall beschäftigt.
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Der Fall vor Gericht
Schmerzensgeld nach Verkehrsunfall: Gericht spricht Klägerin 856,87 Euro zu
Der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Brandenburg hat in einem Berufungsverfahren über Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen nach einem Verkehrsunfall entschieden. Die Klägerin hatte umfangreiche Ansprüche geltend gemacht, von denen das Gericht jedoch nur einen Bruchteil als berechtigt ansah.
Unfallhergang und Verletzungen der Klägerin
Der Verkehrsunfall ereignete sich am 22.02.2014 auf der B… Chaussee. Die Klägerin erlitt dabei eine HWS-Distorsion, eine Schulterprellung, eine Prellung der linken Hüfte sowie beidseitige Knieschmerzen. Sie war vom Unfalltag bis zum 04.07.2014 arbeitsunfähig und musste sich zunächst in stationäre Behandlung begeben.
Umfangreiche Forderungen der Klägerin
Die Klägerin machte in der Folge umfangreiche Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen geltend. Diese umfassten unter anderem:
- Kosten für Heilbehandlung und Physiotherapie
- Fahrtkosten zu Ärzten und Physiotherapie
- Verdienstausfall und entgangenes Weihnachtsgeld
- Haushaltsführungsschaden
- Schmerzensgeld in Höhe von 5.900 Euro
- Kosten für eine Zahnbehandlung
Insgesamt belief sich die Forderung der Klägerin auf über 13.000 Euro, nachdem die Beklagten bereits knapp 7.000 Euro reguliert hatten.
Gericht erkennt nur geringe Ansprüche an
Das Oberlandesgericht Brandenburg erkannte in seinem Urteil jedoch nur einen Bruchteil der geltend gemachten Ansprüche als berechtigt an. Im Einzelnen sprach es der Klägerin folgende Positionen zu:
- 0,04 Euro für Abschleppkosten
- 205,20 Euro für Fahrtkosten zu Ärzten
- 148,75 Euro für Zuzahlungen zur Physiotherapie
- 502,88 Euro für den Feuerwehreinsatz
In der Summe ergab dies einen Betrag von 856,87 Euro, den die Beklagten als Gesamtschuldner an die Klägerin zu zahlen haben.
Gründe für die Ablehnung weiterer Ansprüche
Das Gericht sah viele der geltend gemachten Positionen als nicht ausreichend nachgewiesen oder begründet an. So fehlten bei den Fahrtkosten konkrete Angaben zur Notwendigkeit einzelner Fahrten. Beim Verdienstausfall und Weihnachtsgeld mangelte es an Nachweisen zum tatsächlichen Einkommen.
Auch den Haushaltsführungsschaden wies das Gericht zurück, da die Klägerin nicht ausreichend dargelegt hatte, welche konkreten Tätigkeiten sie aufgrund der Unfallfolgen nicht mehr ausführen konnte.
Kein zusätzliches Schmerzensgeld
Besonders bemerkenswert ist die Entscheidung zum Schmerzensgeld. Die Klägerin hatte zusätzlich zu den bereits gezahlten 2.000 Euro weitere 3.900 Euro gefordert. Das Gericht sah diese Forderung jedoch als nicht gerechtfertigt an.
Es begründete dies damit, dass die erlittenen Verletzungen und die damit verbundenen Beeinträchtigungen nicht so schwerwiegend seien, um ein höheres Schmerzensgeld zu rechtfertigen. Dabei verwies es auf vergleichbare Fälle in der Rechtsprechung.
Feststellung zukünftiger Ansprüche
Immerhin gab das Gericht dem Feststellungsantrag der Klägerin teilweise statt. Es stellte fest, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin zukünftige Schäden aus dem Unfall zu ersetzen. Allerdings beschränkte es dies auf mögliche Folgeschäden der Schulterverletzung, da hier eine langwierige Heilung dokumentiert war.
Fazit: Hohe Hürden für Schadensersatz nach Verkehrsunfällen
Das Urteil zeigt, wie wichtig eine sorgfältige Dokumentation und Begründung von Schadensersatzansprüchen nach Verkehrsunfällen ist. Gerichte prüfen die geltend gemachten Positionen sehr genau und erkennen oft nur einen Bruchteil der Forderungen an. Geschädigte sollten daher unbedingt alle Belege sammeln und die Unfallfolgen detailliert dokumentieren, um ihre Ansprüche durchsetzen zu können.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil unterstreicht die hohen Anforderungen an die Substantiierung und Nachweisführung bei Schadensersatzforderungen nach Verkehrsunfällen. Geschädigte müssen jeden geltend gemachten Anspruch konkret darlegen und beweisen. Pauschale oder unzureichend belegte Forderungen werden von Gerichten rigoros zurückgewiesen. Dies gilt insbesondere für schwer quantifizierbare Schäden wie Haushaltsführungsschaden oder erhöhtes Schmerzensgeld. Für die Praxis bedeutet dies, dass eine lückenlose Dokumentation und sorgfältige Begründung aller Ansprüche unerlässlich ist.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Dieses Urteil verdeutlicht die hohen Anforderungen an die Dokumentation und Begründung von Schadensersatzansprüchen nach Verkehrsunfällen. Für Sie als Unfallopfer bedeutet dies, dass Sie jede einzelne Forderung sorgfältig belegen und nachweisen müssen. Sammeln Sie akribisch alle Belege, Arztberichte und Nachweise über Ihre Verletzungen und deren Folgen. Dokumentieren Sie detailliert Ihre Einschränkungen im Alltag und Beruf. Pauschale oder unzureichend belegte Forderungen werden von Gerichten in der Regel zurückgewiesen. Besonders bei schwer quantifizierbaren Schäden wie Haushaltsführungsschaden oder erhöhtem Schmerzensgeld ist eine genaue Darlegung unerlässlich. Lassen Sie sich frühzeitig anwaltlich beraten, um Ihre Ansprüche bestmöglich durchzusetzen und keine wichtigen Fristen zu versäumen.
FAQ – Häufige Fragen
Sie waren in einen Verkehrsunfall verwickelt und haben Fragen zu Schmerzensgeld und Schadenersatz? Unsere FAQ-Rubrik bietet Ihnen fundierte Antworten und Orientierung in diesem komplexen Rechtsgebiet. Egal ob es um die Höhe der Entschädigung, den Ablauf des Verfahrens oder die Geltendmachung Ihrer Ansprüche geht – hier erhalten Sie verständliche Informationen aus erster Hand.
Wichtige Fragen, kurz erläutert:
- Wie kann ich nach einem Verkehrsunfall Schmerzensgeld und Schadenersatz geltend machen?
- Welche Faktoren beeinflussen die Höhe des Schmerzensgeldes nach einem Verkehrsunfall?
- Was muss ich bei der Dokumentation meiner Ansprüche beachten?
- Was kann ich tun, wenn die Versicherung meine Ansprüche ablehnt oder nur teilweise anerkennt?
- Welche Rolle spielt die Verjährung bei der Geltendmachung von Schmerzensgeld und Schadenersatz?
Wie kann ich nach einem Verkehrsunfall Schmerzensgeld und Schadenersatz geltend machen?
Nach einem Verkehrsunfall können Betroffene Schmerzensgeld und Schadenersatz geltend machen, indem sie ein strukturiertes Vorgehen befolgen. Der erste wichtige Schritt besteht darin, den Unfall umgehend der Polizei und der eigenen Versicherung zu melden. Dabei sollten alle relevanten Informationen wie Unfallort, beteiligte Personen und Fahrzeuge sowie Zeugen dokumentiert werden. Es ist ratsam, Fotos von der Unfallstelle und den Schäden anzufertigen, um den Hergang später besser rekonstruieren zu können.
Für die Geltendmachung von Schmerzensgeld ist es entscheidend, alle erlittenen Verletzungen ärztlich dokumentieren zu lassen. Hierzu gehören sowohl die unmittelbar nach dem Unfall festgestellten Schäden als auch später auftretende Beschwerden. Ärztliche Atteste, Befunde und Behandlungsunterlagen dienen als wichtige Beweismittel. Auch ein Schmerztagebuch, in dem der Betroffene den Verlauf seiner Beschwerden festhält, kann hilfreich sein.
Bei der Berechnung des Schadenersatzes müssen alle materiellen Schäden erfasst werden. Dazu zählen Reparaturkosten für das Fahrzeug, Kosten für einen Mietwagen oder die Nutzungsausfallentschädigung, Wertverlust des Fahrzeugs sowie weitere unfallbedingte Aufwendungen wie Abschleppkosten oder Sachverständigengebühren. Es ist wichtig, für alle diese Posten entsprechende Belege und Rechnungen zu sammeln.
Der nächste Schritt besteht darin, die Ansprüche gegenüber dem Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung geltend zu machen. Dies geschieht in der Regel durch ein förmliches Anspruchsschreiben, in dem die Forderungen detailliert aufgelistet und begründet werden. Dem Schreiben sollten alle relevanten Unterlagen wie Unfallbericht, ärztliche Atteste und Kostenaufstellungen beigefügt werden.
Die Versicherung des Unfallgegners ist verpflichtet, berechtigte Ansprüche zu regulieren. Oft kommt es jedoch zu Verhandlungen über die Höhe der Entschädigung. Hierbei kann es sinnvoll sein, sich von einem Fachanwalt für Verkehrsrecht beraten zu lassen, um die eigenen Interessen optimal zu vertreten.
Sollte die Versicherung die Ansprüche ablehnen oder kein zufriedenstellendes Angebot unterbreiten, bleibt als letzter Ausweg der Gang vor Gericht. Hierfür muss eine Klage beim zuständigen Amts- oder Landgericht eingereicht werden. Die Klageschrift muss alle relevanten Fakten zum Unfall, die geltend gemachten Ansprüche sowie die Beweismittel enthalten.
Es ist zu beachten, dass für die Geltendmachung von Schmerzensgeld und Schadenersatz gesetzliche Fristen gelten. In der Regel beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Geschädigte von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes spielen verschiedene Faktoren eine Rolle. Dazu gehören die Art und Schwere der Verletzungen, die Dauer der Behandlung, mögliche Dauerschäden sowie das Ausmaß der erlittenen Schmerzen und Beeinträchtigungen. Gerichte orientieren sich häufig an Schmerzensgeldtabellen, die Vergleichsfälle aus der Rechtsprechung zusammenfassen.
Im Rahmen des Schadenersatzes gilt grundsätzlich das Prinzip der Naturalrestitution. Das bedeutet, der Geschädigte soll so gestellt werden, als wäre der Unfall nicht passiert. Neben den bereits erwähnten Reparaturkosten können auch Verdienstausfälle, Behandlungskosten und sonstige unfallbedingte Aufwendungen geltend gemacht werden.
Es ist wichtig zu verstehen, dass die Geltendmachung von Schmerzensgeld und Schadenersatz ein komplexer Prozess sein kann, der Geduld und Sorgfalt erfordert. Eine gute Dokumentation aller Schäden und Kosten sowie eine strukturierte Vorgehensweise erhöhen die Chancen auf eine angemessene Entschädigung erheblich.
Welche Faktoren beeinflussen die Höhe des Schmerzensgeldes nach einem Verkehrsunfall?
Die Höhe des Schmerzensgeldes nach einem Verkehrsunfall wird durch verschiedene Faktoren bestimmt, die in jedem Einzelfall individuell bewertet werden müssen. Ein zentraler Aspekt ist die Schwere der erlittenen Verletzungen. Dabei spielen sowohl die unmittelbaren körperlichen Schäden als auch mögliche psychische Beeinträchtigungen eine Rolle. Je gravierender die Verletzungen ausfallen, desto höher wird in der Regel das zugesprochene Schmerzensgeld sein.
Ein weiterer wichtiger Faktor ist die Dauer und Intensität der Schmerzen sowie der erforderlichen medizinischen Behandlungen. Langwierige Heilungsprozesse, die mehrere Operationen oder aufwendige Rehabilitationsmaßnahmen erfordern, führen tendenziell zu höheren Schmerzensgeldzahlungen. Auch die Dauer der Arbeitsunfähigkeit fließt in die Bemessung ein. Ein längerer Ausfall im Berufsleben kann nicht nur finanzielle Einbußen, sondern auch psychische Belastungen mit sich bringen, die bei der Festsetzung des Schmerzensgeldes berücksichtigt werden.
Von Bedeutung ist zudem der Grad des Verschuldens des Unfallverursachers. Handelte der Schädiger grob fahrlässig oder gar vorsätzlich, kann dies zu einer Erhöhung des Schmerzensgeldes führen. Ein klassisches Beispiel hierfür wäre das Fahren unter Alkoholeinfluss, bei dem der Verursacher bewusst ein erhöhtes Risiko für andere Verkehrsteilnehmer in Kauf nimmt.
Besonders schwer wiegen dauerhafte Folgeschäden oder Beeinträchtigungen, die das Unfallopfer auch in Zukunft belasten werden. Hierzu zählen beispielsweise bleibende Bewegungseinschränkungen, chronische Schmerzen oder eine dauerhafte Minderung der Erwerbsfähigkeit. Solche langfristigen Konsequenzen können das Schmerzensgeld erheblich erhöhen.
Die Art der Verletzung spielt ebenfalls eine Rolle. Während oberflächliche Schnittwunden oder Prellungen in der Regel zu geringeren Schmerzensgeldzahlungen führen, können schwere Kopfverletzungen, Wirbelsäulenschäden oder der Verlust von Gliedmaßen deutlich höhere Summen rechtfertigen. Auch das Alter des Geschädigten kann in die Bewertung einfließen, da jüngere Menschen oft länger mit den Folgen eines Unfalls leben müssen.
Ein oft unterschätzter Faktor ist die psychische Belastung durch den Unfall. Posttraumatische Belastungsstörungen, Angstzustände oder Depressionen als Folge des Unfallgeschehens können das Schmerzensgeld signifikant beeinflussen. Hierbei ist es wichtig, dass diese psychischen Folgen durch fachärztliche Gutachten belegt werden.
Die soziale Beeinträchtigung des Unfallopfers wird ebenfalls berücksichtigt. Kann der Geschädigte beispielsweise seinen Hobbys nicht mehr nachgehen oder ist er in seinem Familienleben stark eingeschränkt, kann dies zu einer Erhöhung des Schmerzensgeldes führen. Auch die Auswirkungen auf das Sozialleben und mögliche Einschränkungen bei der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben fließen in die Bewertung ein.
Es ist wichtig zu betonen, dass die Bemessung des Schmerzensgeldes stets eine Einzelfallentscheidung darstellt. Gerichte und Versicherungen orientieren sich zwar an Schmerzensgeldtabellen und vergleichbaren Fällen, letztlich muss aber jeder Fall individuell betrachtet und bewertet werden. Die genannten Faktoren werden dabei in ihrer Gesamtheit berücksichtigt, um eine angemessene und faire Entschädigung für das erlittene Leid zu ermitteln.
Was muss ich bei der Dokumentation meiner Ansprüche beachten?
Bei der Dokumentation von Schadensersatzansprüchen ist eine sorgfältige und lückenlose Erfassung aller relevanten Informationen von entscheidender Bedeutung. Dies beginnt unmittelbar nach dem Schadensfall und erstreckt sich über den gesamten Verlauf der Schadensregulierung.
Zunächst sollten alle Beweise am Unfallort gesichert werden. Dazu gehören Fotos von Fahrzeugschäden, Unfallstelle und Verletzungen sowie die Kontaktdaten von Zeugen. Das Anfertigen eines detaillierten Unfallberichts, der den genauen Hergang, Datum, Uhrzeit und Wetterbedingungen festhält, ist ebenfalls ratsam.
Für die medizinische Dokumentation sind sämtliche ärztliche Unterlagen zu sammeln. Dies umfasst Arztberichte, Befunde, Röntgenbilder, MRT-Aufnahmen und Laborergebnisse. Besonders wichtig ist die Dokumentation der Erstbehandlung, da sie den unmittelbaren Zusammenhang zwischen Unfall und Verletzungen belegt. Ein Schmerztagebuch, in dem Art, Intensität und Dauer der Schmerzen sowie Einschränkungen im Alltag festgehalten werden, kann die Bemessung des Schmerzensgeldes maßgeblich beeinflussen.
Alle finanziellen Aufwendungen müssen akribisch dokumentiert werden. Hierzu zählen Rechnungen für medizinische Behandlungen, Medikamente, Hilfsmittel, Fahrtkosten zu Ärzten oder Therapeuten sowie Belege für Verdienstausfälle. Bei längerfristigen Beeinträchtigungen sind auch Kosten für Haushaltshilfen oder Umbaumaßnahmen relevant.
Die chronologische Ordnung aller Dokumente erleichtert die spätere Nachvollziehbarkeit. Es empfiehlt sich, ein separates Verzeichnis zu führen, das alle Arztbesuche, Therapien und sonstigen unfallbedingten Termine mit Datum auflistet.
Bei der Dokumentation von Sachschäden sind neben Fotos auch Kostenvoranschläge oder Gutachten über die Reparatur bzw. den Wiederbeschaffungswert einzuholen. Rechnungen über bereits durchgeführte Reparaturen oder Ersatzbeschaffungen müssen ebenfalls aufbewahrt werden.
Eine oft übersehene, aber wichtige Komponente ist die Dokumentation von psychischen Belastungen. Berichte von Psychologen oder Psychiatern über posttraumatische Belastungsstörungen oder andere seelische Folgen des Unfalls können die Schmerzensgeldforderung substanziell untermauern.
Die Korrespondenz mit Versicherungen, Behörden oder gegnerischen Anwälten sollte vollständig archiviert werden. Jedes Schreiben, jede E-Mail und jeder Anruf im Zusammenhang mit dem Schadensfall ist zu dokumentieren, um den Verlauf der Schadensregulierung lückenlos nachvollziehen zu können.
Bei länger andauernden Folgen ist eine fortlaufende Aktualisierung der Dokumentation unerlässlich. Neue ärztliche Befunde, Therapieverläufe oder sich ändernde Einschränkungen im Alltag müssen kontinuierlich erfasst werden, um die langfristigen Auswirkungen des Schadensfalls zu belegen.
Die Erstellung einer detaillierten Schadenaufstellung rundet die Dokumentation ab. Hier werden alle geltend gemachten Positionen übersichtlich aufgelistet und summiert. Dies erleichtert nicht nur die eigene Übersicht, sondern auch die Prüfung durch Versicherungen oder Gerichte.
Eine sorgfältige Dokumentation ist der Schlüssel zur erfolgreichen Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen. Sie bildet die Grundlage für eine angemessene Bewertung des erlittenen Schadens und erhöht die Chancen auf eine faire Entschädigung erheblich.
Was kann ich tun, wenn die Versicherung meine Ansprüche ablehnt oder nur teilweise anerkennt?
Bei Ablehnung oder nur teilweiser Anerkennung von Versicherungsansprüchen stehen dem Versicherten verschiedene rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung, um seine Interessen durchzusetzen.
Zunächst ist es ratsam, die Ablehnungsgründe der Versicherung genau zu prüfen. Hierzu sollte man sich die schriftliche Begründung der Versicherung geben lassen und diese sorgfältig analysieren. Oft basieren Ablehnungen auf Missverständnissen oder unvollständigen Informationen, die sich durch eine präzise Darlegung des Sachverhalts klären lassen.
Der nächste Schritt ist die Einlegung eines Widerspruchs gegen die Entscheidung der Versicherung. Dieser sollte schriftlich erfolgen und alle relevanten Argumente und Beweise enthalten, die den Anspruch untermauern. Es ist wichtig, den Widerspruch fristgerecht einzureichen. Die Frist beträgt in der Regel einen Monat nach Erhalt des Ablehnungsbescheids, kann aber je nach Versicherungsvertrag variieren.
Sollte der Widerspruch erfolglos bleiben, kann der Versicherte ein Schlichtungsverfahren in Betracht ziehen. Viele Versicherungsunternehmen sind Mitglied im Versicherungsombudsmann e.V., einer neutralen Schlichtungsstelle für Streitigkeiten zwischen Versicherungsunternehmen und Verbrauchern. Dieses Verfahren ist für den Versicherten kostenlos und kann eine schnelle und faire Lösung herbeiführen.
Führt auch das Schlichtungsverfahren nicht zum gewünschten Ergebnis, bleibt als letztes Mittel der Klageweg. Hierbei ist zu beachten, dass die Einreichung einer Klage mit Kosten und Risiken verbunden ist. Es empfiehlt sich, vor diesem Schritt eine gründliche Kosten-Nutzen-Analyse durchzuführen und die Erfolgsaussichten realistisch einzuschätzen.
Bei der Durchsetzung von Ansprüchen ist die Beweisführung von zentraler Bedeutung. Der Versicherte sollte alle relevanten Unterlagen sorgfältig aufbewahren und dokumentieren. Dazu gehören Schadensanzeigen, Korrespondenz mit der Versicherung, Fotos, Zeugenaussagen und gegebenenfalls Gutachten von Sachverständigen.
In komplexeren Fällen, insbesondere wenn es um höhere Schadenssummen geht, kann die Einschaltung eines Rechtsbeistands sinnvoll sein. Ein spezialisierter Anwalt kann die rechtliche Situation einschätzen, bei der Formulierung von Schreiben unterstützen und die Interessen des Versicherten gegenüber der Versicherung vertreten.
Es ist wichtig zu beachten, dass Versicherungen oft auf Zeit spielen. Sie hoffen darauf, dass Versicherte aufgeben oder ihre Ansprüche nicht konsequent verfolgen. Daher ist es entscheidend, hartnäckig zu bleiben und seine Rechte konsequent einzufordern.
In manchen Fällen kann auch ein Vergleich eine sinnvolle Option sein. Dabei einigen sich Versicherung und Versicherter auf einen Kompromiss, der für beide Seiten akzeptabel ist. Dies kann Zeit und Nerven sparen und führt oft schneller zu einer Lösung als ein langwieriger Rechtsstreit.
Bei der Durchsetzung von Ansprüchen ist es wichtig, stets sachlich und professionell zu bleiben. Emotionale Ausbrüche oder Drohungen sind kontraproduktiv und können die eigene Position schwächen. Stattdessen sollte man sich auf Fakten und rechtliche Argumente konzentrieren.
Abschließend sei darauf hingewiesen, dass jeder Fall individuell zu betrachten ist. Die rechtliche Situation kann je nach Art der Versicherung, Schadensfall und vertraglichen Vereinbarungen variieren. Die genannten Schritte bieten einen allgemeinen Leitfaden, wie man bei abgelehnten oder nur teilweise anerkannten Versicherungsansprüchen vorgehen kann.
Welche Rolle spielt die Verjährung bei der Geltendmachung von Schmerzensgeld und Schadenersatz?
Die Verjährung spielt eine entscheidende Rolle bei der Geltendmachung von Schmerzensgeld und Schadenersatz. Sie begrenzt den Zeitraum, in dem Ansprüche geltend gemacht werden können, und dient damit der Rechtssicherheit.
Für Schmerzensgeld- und Schadenersatzansprüche gilt in der Regel die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
Beispiel: Bei einem Verkehrsunfall am 15. Mai 2023 beginnt die Verjährungsfrist am 31. Dezember 2023 und endet am 31. Dezember 2026.
Es ist wichtig zu beachten, dass die Verjährungsfrist nicht mit dem Schadenseintritt, sondern erst mit der Kenntnis des Geschädigten von Schaden und Schädiger zu laufen beginnt. Bei Spätfolgen kann dies bedeuten, dass die Frist erst Jahre nach dem eigentlichen Schadensereignis zu laufen beginnt.
In bestimmten Fällen kann eine längere Verjährungsfrist von bis zu 30 Jahren gelten, etwa bei Personenschäden oder wenn der Schädiger den Schaden vorsätzlich verursacht hat. Diese Höchstfrist beginnt unabhängig von der Kenntnis des Geschädigten mit dem schädigenden Ereignis.
Um eine Verjährung zu verhindern, stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung:
1. Klageerhebung: Die Einreichung einer Klage unterbricht die Verjährung.
2. Mahnbescheid: Ein gerichtlicher Mahnbescheid hemmt die Verjährung.
3. Verhandlungen: Ernsthafte Verhandlungen zwischen den Parteien können die Verjährung hemmen.
4. Anerkenntnis: Erkennt der Schuldner den Anspruch an, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.
5. Verzichtserklärung: Der Schuldner kann auf die Einrede der Verjährung verzichten.
Es ist ratsam, Ansprüche frühzeitig geltend zu machen und die Verjährungsfristen im Blick zu behalten. Insbesondere bei komplexen Schadensfällen oder bei der Geltendmachung von Schmerzensgeld kann die Beweisführung mit zunehmendem zeitlichen Abstand zum Schadensereignis schwieriger werden.
Die Verjährung kann auch gehemmt werden, etwa durch höhere Gewalt oder wenn der Geschädigte minderjährig ist. In solchen Fällen läuft die Verjährungsfrist nicht weiter, solange der Hemmungsgrund besteht.
Bei der Bemessung von Schmerzensgeld spielen verschiedene Faktoren eine Rolle, wie die Schwere und Dauer der Verletzungen, das Ausmaß der Beeinträchtigung und mögliche Dauerfolgen. Die Höhe des Schmerzensgeldes kann erheblich variieren und hängt vom Einzelfall ab.
Es ist zu beachten, dass nach Eintritt der Verjährung der Anspruch zwar weiterhin besteht, aber der Schuldner die Einrede der Verjährung erheben und damit die Leistung verweigern kann. Daher ist es von großer Bedeutung, die Verjährungsfristen zu kennen und rechtzeitig zu handeln, um die eigenen Ansprüche zu sichern.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- HWS-Distorsion: Eine HWS-Distorsion, auch Schleudertrauma genannt, ist eine Verletzung der Halswirbelsäule, die durch eine plötzliche Bewegung des Kopfes entsteht. Diese Verletzung kann durch Autounfälle verursacht werden und führt zu Schmerzen, Bewegungseinschränkungen und manchmal zu längerfristigen Beschwerden.
- Schmerzensgeld: Schmerzensgeld ist eine finanzielle Entschädigung für immaterielle Schäden wie körperliche Schmerzen, seelisches Leid und Einschränkungen der Lebensqualität, die durch einen Unfall oder eine Verletzung verursacht wurden. Es dient dazu, den erlittenen Schmerz und die daraus resultierenden Beeinträchtigungen auszugleichen.
- Haushaltsführungsschaden: Dieser Begriff bezeichnet den Schaden, der entsteht, wenn eine Person aufgrund einer Verletzung nicht mehr in der Lage ist, ihren Haushalt selbst zu führen. Die Kosten für eine Ersatzkraft oder die entgangene Möglichkeit, den Haushalt zu führen, können als Schadensersatz geltend gemacht werden.
- Verdienstausfall: Verdienstausfall bezeichnet den finanziellen Verlust, der entsteht, wenn eine Person aufgrund einer Verletzung oder Krankheit nicht arbeiten kann. Der entgangene Lohn oder das entgangene Gehalt können als Schadensersatz eingefordert werden.
- Gesamtschuldner: Gesamtschuldner sind mehrere Personen, die gemeinsam für die Erfüllung einer Schuld haften. Im Kontext eines Verkehrsunfalls bedeutet dies, dass sowohl der Fahrer als auch der Halter eines Fahrzeugs gemeinsam für die Schäden aufkommen müssen, die durch den Unfall verursacht wurden.
- Verjährung: Verjährung bezeichnet den Ablauf einer bestimmten Frist, nach der Ansprüche rechtlich nicht mehr durchgesetzt werden können. Im Schadensersatzrecht bedeutet dies, dass der Geschädigte innerhalb einer bestimmten Frist seine Ansprüche geltend machen muss, sonst verfallen diese.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 7 Abs. 1 StVG (Straßenverkehrsgesetz): Dieser Paragraph regelt die Haftung des Fahrzeughalters bei einem Verkehrsunfall. Im vorliegenden Fall haftet der Halter des unfallverursachenden Fahrzeugs für die Schäden der Klägerin, da der Unfall durch den Betrieb des Fahrzeugs verursacht wurde.
- §§ 823 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Diese Paragraphen befassen sich mit der allgemeinen Schadensersatzpflicht. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin einen Anspruch auf Schadensersatz, da sie durch den Unfall verletzt wurde und dadurch ein Schaden entstanden ist.
- § 115 VVG (Versicherungsvertragsgesetz): Dieser Paragraph regelt die Verjährung von Ansprüchen aus einem Versicherungsvertrag. Im konkreten Fall geht es um die Verjährung der Ansprüche der Klägerin gegenüber der Versicherung des Unfallverursachers.
- § 17 StVG (Straßenverkehrsgesetz): Dieser Paragraph regelt die Haftung des Fahrzeugführers bei einem Verkehrsunfall. Im vorliegenden Fall haftet der Fahrer des unfallverursachenden Fahrzeugs für die Schäden der Klägerin, da er den Unfall verursacht hat.
- § 18 StVG (Straßenverkehrsgesetz): Dieser Paragraph regelt die Haftung mehrerer Beteiligter bei einem Verkehrsunfall. Im vorliegenden Fall haften sowohl der Halter als auch der Fahrer des unfallverursachenden Fahrzeugs gesamtschuldnerisch für die Schäden der Klägerin.
Das vorliegende Urteil
Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 12 U 89/21 – Urteil vom 14.10.2021
* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.
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I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 09.04.2021 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 11 O 458/18, teilweise abgeändert:
1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 856,87 €, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 12.12.2017 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner sämtliche der Klägerin entstandenen Schäden anlässlich des Verkehrsunfalls vom 22.02.2014 auf der … Chaussee (B…/…) unter Beteiligung der Fahrzeuge mit dem amtlichen Kennzeichen … und … zu ersetzen, soweit diese nicht auf Dritte übergehen oder übergegangen sind.
Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 92 % und die Beklagten zu 8 %.
III. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 19.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin macht Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall am …2014 auf der … … geltend. Von der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist lediglich im Umfang von 856,87 € und dem Feststellungsantrag begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet und die Klage abzuweisen.
1. Entgegen den unhaltbaren Ausführungen des Landgerichts sind die geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, §§ 823 ff. BGB, § 115 Abs. 1 VVG, § 1 PflVG allerdings nicht verjährt.
Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld nach § 195 BGB verjähren in der regelmäßigen Frist von drei Jahren. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Dies war hier bereits im Jahr 2014 der Fall. Hinsichtlich des am 31.12.2017 denkbaren Ablaufes der Verjährungsfrist hat die Beklagte zu 2 auf die Einrede der Verjährung bis zum 31.12.2018 verzichtet. Die am 30.12.2018 erhobene Klage war daher grundsätzlich geeignet den Lauf der Verjährungsfrist zu hemmen, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB.
a) Denn die Rückwirkung der Zustellungen (01.02.2019 an Beklagte zu 2 und 13.02.2019 an Beklagte zu 1) auf den Zeitpunkt des Klageeingangs tritt hier nach § 167 ZPO ein, da die Zustellung „demnächst“ erfolgte.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Begriff „demnächst“ im Sinne von § 167 ZPO ohne eine absolute zeitliche Grenze im Wege einer wertenden Betrachtung auszulegen. Der Zustellungsbetreiber muss alles ihm Zumutbare für eine alsbaldige Zustellung getan haben. Dem Zustellungsveranlasser zuzurechnende Verzögerungen von bis zu 14 Tagen gelten regelmäßig noch als „geringfügig“ und sind deshalb hinzunehmen. Dies gilt für sämtliche Fallgruppen, so dass auch für die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses (§ 12 Abs. 1 GKG) bei der Berechnung der noch hinnehmbaren Verzögerung von 14 Tagen nicht auf die Zeitspanne zwischen der Aufforderung zur Einzahlung der Gerichtskosten und deren Eingang bei der Gerichtskasse, sondern darauf abgestellt wird, um wie viele Tage sich der ohnehin erforderliche Zeitraum infolge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert hat (BGH, Urteil vom 29. September 2017 – V ZR 103/16 –, Rn. 5, juris). Zur Einzahlung eines angeforderten Gerichtskostenvorschusses (§ 12 Abs. 1 GKG) ist ihm dabei in der Regel eine Erledigungsfrist von bis zu einer Woche zuzugestehen (BGH, Urteil vom 01. Oktober 2019 – II ZR 169/18 –, Rn. 9, juris). Legt man die vom Landgericht festgestellten Daten zugrunde, war mithin bei einer Anforderung des Gerichtskostenvorschusses am 04.01.2019 der Zeitraum bis zur Einzahlung am 25.01.2019 noch demnächst im Sinne dieser Rechtsprechung.
b) Unabhängig davon treffen die Annahmen des Landgerichts zur Dauer der Verzögerung auch im Übrigen nicht zu. Das Datum der Gerichtskostenrechnung vom 04.01.2019 ist erkennbar allein das Verfügungsdatum. Dies wird noch einmal deutlich in der von der Klägerin vorgelegten Zahlungsaufforderung, die das Datum 08.01.2019 trägt. Dabei handelt es sich um das Ausfertigungsdatum. Bei einem angenommenen Postlauf von 3 Tagen ist das Schreiben frühestens am 11.01.2019 in den Einzugsbereich des Klägervertreters gelangt und dann die Zahlung am 25.01.2019 innerhalb der auch vom Landgericht anerkannten 14 Tagefrist erfolgt.
c) Verkannt wurde weiterhin die Hemmung der Verjährungsfrist aufgrund der mehrjährigen Verhandlungen der Parteien, § 203 BGB, und der damit einhergehenden Verlängerung der Verjährungsfrist gemäß § 209 BGB und zudem wurde durch die Forderungsanmeldung der Klägerin im Februar oder März 2019 nach § 115 Abs. 2 S. 3 VVG der Lauf der Verjährungsfrist gehemmt. Eine schriftliche Entscheidung des Versicherers mit der er sich abschließend eindeutig erklärt hat und durch die für die Klägerin Klarheit besteht, welcher Schritte es zur Verwirklichung seiner Ansprüche und zur Verhinderung der Anspruchsverjährung nach den allgemeinen Regeln bedarf, ist nicht ersichtlich.
2. Der geltend gemachte Schaden ist jedoch nur in einem geringen Umfang zuzusprechen. Zwischen den Parteien steht eine Alleinhaftung der Beklagten für die aus dem Verkehrsunfall am …2014 resultierenden Schäden der Klägerin aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, §§ 823 ff. BGB, § 115 Abs. 1 VVG, § 1 PflVG außer Streit. Gegenstand der Schadensabwicklung waren und sind dabei nachfolgend als offen bezeichnete Forderungen:
Forderung gezahlt offen Widerbeschaffungsaufwand
2.565,85 € 2.565,85 €
Sachverständigenkosten
591,75 € 591,75 €
Nutzungsausfall
609,00 € 609,00 €
Abschleppkosten
197,54 € 197,50 € 0,04 €
Zulassungskosten Ersatzfahrzeug
96,00 € 0,00 € 96,00 €
Pauschale
25,00 € 20,00 € 5,00 €
Zuzahlung Heilbehandlung
63,70 € 0,00 € 63,70 €
Fahrtkosten Ärzte
681,60 € 0,00 € 681,60 €
Zuzahlung Physiotherapie
433,05 € 0,00 € 433,05 €
Fahrtkosten Physiotherapie
441,60 € 0,00 € 441,60 €
Feuerwehr
502,88 € 0,00 € 502,88 €
Verdienstausfall
6.053,87 € 454,44 € 5.599,43 €
Weihnachtsgeld
181,54 € 0,00 € 181,54 €
Haushaltsführungsschaden
1.500,00 € 500,00 € 1.000,00 €
Schmerzensgeld
5.900,00 € 2.000,00 € 3.900,00 €
Zahnbehandlung
258,60 € 0,00 € 258,60 €
20.101,98 € 6.938,54 € 13.163,44 €
2.1. Ersatzfähig sind die unbestritten gebliebenen Abschleppkosten von noch 0,04 €.
2.2. Die Kosten der Anmeldung eines Ersatzfahrzeuges sind nicht nachgewiesen. Die Klägerin trägt zur Ersatzbeschaffung schon nicht näher vor, sondern verweist als Nachweis auf die vorgelegte Anlage K 8 (Bl. 89 GA). Die Beklagten weisen hier zu Recht darauf hin, dass sich diese Anlage auf eine Hauptuntersuchung eines nicht zuordenbaren Fahrzeuges bezieht, aus der die geltend gemachten Zulassungskosten nicht abgeleitet werden können.
2.3. Die Unkostenpauschale schätzt der Senat, § 287 ZPO, regelmäßig auf 20 € (vgl. nur Senat, Beschluss vom 29. November 2018 – 12 U 92/18 –, Rn. 33; so auch KG Berlin, Urteil vom 05. April 2018 – 22 U 47/16 –, Rn. 21, juris). Dabei ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass aufgrund moderner Kommunikationsmittel und der regelmäßig vorhandenen Flatrate durch die Geltendmachung der Schadensersatzansprüche kaum zusätzliche Kosten zu den ohnehin erstattungsfähigen Kosten entstehen. Mangels näherem Vortrag der Klägerin besteht kein Anlass, von dieser Praxis abzuweichen. Die entsprechenden Kosten sind bereits durch Zahlung der Beklagten ausgeglichen.
2.4. Die Zuzahlung zur Heilbehandlung beziffert die Klägerin mit 63,70 €. Vortrag findet sich dazu nach dem ausdrücklichen Bestreiten der Beklagten allerdings nur durch Verweis auf die Anlage K 9, die Krankenhauszuzahlungen von 40 € belegen. Grundsätzlich kann die Zuzahlung während der Krankenhausbehandlung als Schaden ersatzfähig sein. Allerdings muss sich die Klägerin gegenüber den Kosten für die Zuzahlung im Krankenhaus von 10 €/Tag ersparte häusliche Aufwendungen entgegenhalten lassen (vgl. dazu Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 12. Aufl., Rn. 240ff m. w. N.). Die ersparten häuslichen Aufwendungen betreffen in erster Linie Verpflegungskosten sowie Strom und Wasser und werden vom Senat auf 10 € pro Tag geschätzt (§ 287 ZPO) (vgl. ebenso OLG Hamm, Urteil vom 31. Mai 2001 – 6 U 28/01 –, Rn. 18; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 28. November 2013 – 7 U 158/12 –, Rn. 44, juris).
2.5. Fahrtkosten zu den behandelnden Ärzten können ebenfalls erstattungsfähig sein. Diese berechnen sich bei Nutzung des eigenen Kraftfahrzeuges nach einem an § 5 JVEG angelehnten Kilometeransatz von 0,30 € je gefahrenen Kilometer. Die Klägerin verweist im Rahmen ihres Vortrages lediglich auf ihre Aufstellung K10 (Bl. 92 GA) und stellt die Durchführung der Fahrten unter Zeugenbeweis. Allerdings haben die Beklagten die Notwendigkeit der Fahrten mit Blick auf die Vorerkrankungen der Klägerin bestritten. Dazu ist kein weiterer Vortrag erfolgt. Der Senat sieht daher im Rahmen der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO allein die Fahrten während der Krankschreibung der Klägerin vom 22.02. bis 04.07.2014, mithin 6 Fahrten a 114 km a 0,30 €/km = 205,20 € als notwendige Fahrten an.
Hinsichtlich der weiteren Fahrten, ebenso wie den Krankschreibungen am 26./27.08., 10.10. und 07.11.2014 fehlen weitere Angaben und ein Beweisantritt. Die Fahrten zur Zahnarztpraxis und Oralchirurgie sind ebenfalls nicht zu berücksichtigen. So fehlt bereits jeglicher Vortrag zum Anlass dieser Fahrten am 03.04., 14.04., 06.05. und 06.10.2014. Soweit die Klägerin auf eine erstmals im Bericht des Dr. … vom 13.01.2017 (Bl. 36 GA) für August 2015 erwähnte und im Jahr 2017 durchgeführte Zahnbehandlung der Zähne 36 und 37 verweist und diese möglicherweise im Zusammenhang mit den v.g. Fahrten stehen sollte, lässt sich ein Zusammenhang mit dem Unfall, der bereits vorgerichtlich Gegenstand der Erörterungen der Parteien war und zum erneuten substantiierten Bestreiten der Beklagten im Rechtsstreit geführt hat, durch die vorgelegten Unterlagen nicht herstellen. Die Erstbehandler geben in ihren Berichten vom 12.06.2014 keinen Hinweis auf eine Schädigung der Backenzähne. Weitere Unterlagen werden in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfall nicht vorgelegt.
2.6. Für die geltend gemachten Physiotherapiekosten gilt Vorgenanntes. Auch hier wird zur Anordnung der Physiotherapie weder vorgetragen, noch ist ein unfallbedingter Zusammenhang unter Beweis gestellt. Zu den konkreten Fahrten fehlen nach dem ausdrücklichen Bestreiten der Beklagten jegliche Angaben. Allein aus den Arztberichten vom 12.06.2014 ergeben sich als Möglichkeiten der Verbesserung Physiotherapie (MT, KG) und deren ärztliche Anordnung am 22.05.2014. Unabhängig davon, dass sich aus den vorgelegten Belegen der Physiotherapie eine solche Anordnung vom 22.05.2014 nicht findet, geht der Senat im Rahmen des § 287 ZPO gleichwohl davon aus, dass die innerhalb der Krankschreibung angeordneten Behandlungen unfallkausal und damit ersatzpflichtig waren. Dies betrifft die Zuzahlungen in Höhe von 23,70 €, 31,40 €, 30,90 €, 32,50 € und 30,25 € (Bl. 95-100 GA), insgesamt 148,75 €, nicht jedoch die nicht dargelegten Fahrten.
2.7. Den Einsatzkosten für die Feuerwehr i.H.v. 502,88 € sind die Beklagten, jedenfalls im laufenden Prozess, nicht ausdrücklich entgegen getreten. Da es sich hier um unmittelbare Unfallkosten handelt, sind sie von den Beklagten zu erstatten.
2.8. Ein Anspruch auf Zahlung von Verdienstausfall ist ebenfalls nicht schlüssig dargetan. So fehlt, was selbst für einen nicht anwaltlich Vertretenen auf der Hand liegt, bereits Vortrag dazu, warum ein solcher über den Zeitraum der auch von der Klägerin vorgetragenen Krankschreibung vom 22.02. bis 04.07.2014 hinaus entstanden sein soll. Dass im Zusammenhang mit den behaupteten Krankschreibungen am 26./27.08., 10.10. und 07.11.2014 ein Verdienstausfall bestehen soll, ist – unabhängig vom fehlenden Vortrag der Unfallkausalität dieser Einzelkrankschreibungen – nicht ersichtlich. Die Beklagte hat, unter zutreffender Berücksichtigung pauschaler ersparter berufsbedingter Aufwendungen von 5 % (vgl. BGH NJW 1980, 1787; OLG Saarbrücken VersR 2017, 698; Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Jahnke, 26. Aufl. 2020, BGB § 842, Rn. 38a; Küppersbusch/Höher Ersatzansprüche Personenschaden, II. Erwerbsschaden Rn. 79, beck-online jeweils mit weiteren Nachweisen; OLG München, Urteil vom 29. April 2011 – 10 U 4208/10 –, Rn. 43; Urteil vom 26. März 2019 – 24 U 2290/18 –, Rn. 44, juris), einen etwaigen in den Zeitraum fallenden Anspruch bereits ausgeglichen. Unterlagen werden für den über den 04.07.2014 hinausgehenden Zeitraum ebenfalls nicht vorgelegt.
2.9. Gleiches gilt für das geltend gemachte Weihnachtsgeld i.H.v. 181,54 €. Der Anspruch ist nicht schlüssig dargetan. So fehlt eine konkrete Darlegung des Beschäftigungsverhältnisses. Verdienstbescheinigungen werden nicht vorgelegt und zum Einkommen nicht konkret vorgetragen und solches – nach dem Bestreiten der Beklagten – nicht unter Beweis gestellt. Hinzu kommt, dass die Berechnung der Sonderzahlung offensichtlich auf Bruttobasis erfolgt. Als Entgelt sind jedoch Steuern und Sozialversicherungsbeiträge in Abzug zu bringen. Anzuwenden ist insoweit die modifizierte Nettolohnmethode (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Jahnke, a.a.O., Rn. 35). Vortrag dazu fehlt. Im Übrigen ist das tatsächlich gezahlte Weihnachtsgeld bestritten und nicht unter Beweis gestellt.
2.10. Der Haushaltsführungsschaden ist ebenfalls nicht hinreichend vorgetragen. So fehlt die Darstellung der konkreten Lebenssituation der Klägerin vor und nach dem Unfall und die substantiierte Darstellung, welche Beeinträchtigungen sie daran hindern, bestimmte Haushaltstätigkeiten auszuführen und in welchem Umfang bislang tatsächlich ausgeführte Arbeiten im Haushalt unfallbedingt nicht mehr oder nicht mehr in dem Umfang möglich oder zumutbar und auch nicht durch den Einsatz von Haushaltstechnik oder Umorganisation kompensierbar sind. Denn zunächst müsste die Klägerin im Einzelnen vortragen, welche Tätigkeiten sie im Haushalt vor dem Unfall verrichtet hat, infolge des Unfalls aber überhaupt nicht mehr oder nur noch eingeschränkt ausüben und nicht anderweitig (zumutbar) ausgleichen kann (Senat, Urt. v. 17.6.2019 – 12 U 179/18, BeckRS 2019, 11793 Rn. 35, beck-online; BHHJ/Jahnke, a.a.O., Rn. 113a; NJOZ 2016, 16; Pardey: Der Haushaltsführungsschaden bei Verletzung (Teil 3) in SVR 2018, 165, 169; Münchener Kommentar zum StVR/Almeroth, 1. Aufl. 2017, BGB § 252 Rn. 40ff; OLG Frankfurt, Urteil v. 18.10.2018 – 22 U 97/16 – NJW 2019, 442, beck-online; OLG Celle, Urteil vom 14. Dezember 2006 – 14 U 73/06 -, Rn. 28, juris OLG Hamm, Urteil vom 05. Mai 2020 – 9 U 1/20 –, Rn. 21, juris; MüKoStVR/Almeroth, 1. Aufl. 2017, BGB § 252 Rn. 40). Dabei entspricht die MdE nicht der MdH. Insoweit gehört es darüber hinaus schon zur Schlüssigkeit des Vortrags eine Entwicklung vom Krankenhausaufenthalt hin zur Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen.
Hier fehlen bereits Angaben, für welchen konkreten Zeitraum die Klägerin welchen Haushaltsführungsschaden geltend macht. Aufwandszeiten sind nicht erkennbar. Zwar ergänzt sie ihren Vortrag pauschal zum Umfang der Hausarbeit. Aber konkrete Stunden werden nicht in eine Abrechnung mit einem konkreten Stundensatz gestellt. Eine Abschichtung der einzelnen Tätigkeiten mit Blick auf den Genesungsverlauf ist ebenfalls nicht dargetan, zumal aus dem Arztbericht der Orthopädikum Potsdam schon im Mai eine Besserung dokumentiert ist. Eine Beweisaufnahme zu den haushaltsbedingten Beeinträchtigungen kommt mithin nicht in Betracht.
2.11. Der Schmerzensgeldanspruch der Klägerin ist bereits durch die vorprozessuale Zahlung von 2.000 € ausgeglichen.
Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden (§ 253 Abs. 2 BGB). Das Schmerzensgeld verfolgt dabei vordringlich das Ziel, dem Geschädigten einen Ausgleich für die erlittenen immateriellen Schäden zu gewähren und ihm zugleich Genugtuung für das ihm zugefügte Leid zu geben (BGH, NJW 1993, 1531; NZV 2017, 179, beck-online). Für die Bemessung der Schmerzensgeldhöhe sind Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen die wesentlichen Kriterien (vgl. BGHZ 18, 149, 154). Als objektivierbare Umstände sind u.a. maßgebend die Art und Schwere der Verletzungen, das durch diese bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten, die Dauer der Arbeitsunfähigkeit und der Grad des Verschuldens des Schädigers (BGH, NJW 1998, 2741, beck-online). Darüber hinaus sind die speziellen Auswirkungen des Schadensereignisses auf die konkrete Lebenssituation des Betroffenen zu berücksichtigen. Auch die beruflichen Folgen der Verletzung, das Alter und ihre Auswirkungen auf die Freizeitgestaltung des Geschädigten sind Faktoren bei der Bestimmung des Schmerzensgeldes. Verlangt der Kläger für erlittene Körperverletzungen – wie im Streitfall – uneingeschränkt ein Schmerzensgeld, so werden auch alle diejenigen Schadensfolgen erfasst, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar waren oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnte (BGH, Urteil vom 10. Juli 2018 – VI ZR 259/15 –, Rn. 6, juris). Die Rechtsprechung zu vergleichbaren Fällen ist in die Gesamtbeurteilung einzubeziehen.
Unstreitig hat die Klägerin eine HWS-Distorsion, eine Schulterprellung und Prellung der Hüfte links sowie beidseitige Knieschmerzen erlitten. Sie war vom … bis … 2014 in stationärer Behandlung und bis zum 04.07.2014 arbeitsunfähig. Wie bereits an verschiedener Stelle ausgeführt, ist ein Zusammenhang der von den Beklagten bestrittenen Krankschreibungen am 26./27.08.2014, 10.10. und 07.11.2014 mit dem Unfall nicht vorgetragen. Hinsichtlich der behaupteten posttraumatischen Belastungsstörung finden sich weder Anhaltspunkte in den vorgelegten Arztberichten noch wird näher zu den tatsächlichen Beeinträchtigungen vorgetragen. Ebenso kann – ohne dass es einer Beweisaufnahme bedarf – nicht von einer unfallbedingten Schädigung der Zähne 36, 37 ausgegangen werden. Auf die Ausführungen oben 2.5. wird Bezug genommen. Die damit verbundenen Schmerzen und Beeinträchtigungen der Lebensführung sind – wie auch ein etwaiges Genugtuungsinteresse – nicht so schwerwiegend, dass sie als Ausgleich ein höheres als das gezahlte Schmerzensgeld von 2.000 € rechtfertigen könnten (vgl. nur OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.05.2002, 1 U 212/01, beck-online; OLG Köln, Urteil vom 13. Juli 1995 – 18 U 22/95 –, juris). Ein zögerliches, das Schmerzensgeld erhöhendes Regulierungsverhalten der Beklagten zu 2 ist nicht erkennbar.
2.12. Die Zahnbehandlungskosten sind, wie ausgeführt, nicht zu ersetzen.
2.13. Der Feststellungsantrag ist begründet. Bei der Ermittlung des Feststellungsinteresses (§ 256 ZPO) darf nicht eng und förmlich vorgegangen werden. Daher darf auch die Forderung nach der Wahrscheinlichkeit eines späteren Schadenseintrittes nicht im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit verstanden werden, denn das würde eventuelle spätere Ansprüche unbilligerweise der Verjährung preisgeben. Es genügt vielmehr, dass spätere Schadensfolgen immerhin ernstlich in Betracht kommen können (BGH, Urteil vom 16. November 1971 – VI ZR 76/70 –, Rn. 26, juris). So liegt es hier allerdings nur bezogen auf die Schulterverletzung. Nach den vorliegenden Attesten gestaltete sich die Heilung der Schulterprellung langwierig. Die Klägerin schildert im Schriftsatz vom 26.10.2019 auch heute noch Schmerzen in diesem Bereich. Es erscheint daher nicht ausgeschlossen, dass verletzungsbedingte Folgeschäden (z.B. Arthrose) eintreten. Hinsichtlich der übrigen Verletzungen fehlt schlüssiger Vortrag zu etwaigen denkbaren Folgebeeinträchtigungen, zumal das Unfallgeschehen bereits mehr als sieben Jahre zurückliegt.
Der Ausspruch ist allerdings mit der Einschränkung zu versehen, dass nur solche Ansprüche erfasst werden können, für die die Klägerin aktivlegitimiert ist und die nicht kraft Gesetzes auf Dritte übergehen oder übergegangen sind.
3. Rechtsverfolgungskosten sind schließlich nicht zu erstatten. Der Klägervertreter hat auf Nachfrage im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, lediglich die ihm entstandenen Gebühren erfasst zu sehen. Da er aufgrund des Anwaltswechsels erst zu einem Zeitpunkt das Mandat übernommen hat, zu dem die Zahlungen der Beklagten bereits erfolgt waren, können für die Bestimmung des Gegenstandswertes lediglich die in diesem Rechtsstreit begründeten Ansprüche die Basis bilden. Allerdings hat der Klägervertreter ebenso ausgeführt, dass die Gebühren bereits durch die Rechtsschutzversicherung ausgeglichen wurden. Da unklar geblieben ist, zu welchem Zeitpunkt die Zahlung erfolgte, fehlt es am Vortrag zur Aktivlegitimation der Klägerin. Letztlich kommt es darauf auch nicht an. Denn die Klägerin war bereits durch einen Rechtsanwalt vertreten, der die Schadenspositionen geltend gemacht hatte. Die durch einen Anwaltswechsel entstandenen zusätzlichen Rechtsverfolgungskosten sind dann nicht notwendig i.S.d. § 249 Abs. 2 BGB. Denn ein Wechsel des Anwalts stellt in der Regel einen Verstoß gegen die Obliegenheit zur Schadensminderung dar, sofern der Anwaltswechsel nicht auf nachvollziehbaren vernünftigen Gründen beruht (OLG Karlsruhe, Urteil vom 24. Oktober 2014 – 19 U 188/14 –, Rn. 95; OLG Koblenz, Urteil vom 12. Dezember 2011 – 12 U 1110/10 –, Rn. 21, juris). Das ist nicht dargelegt.
4. Der Zinsanspruch folgt aus Verzug, der sich aus dem Schreiben des Klägervertreters vom 03.12.2017 ergibt. Dabei ist § 849 BGB für die hier zugesprochenen Ansprüche nicht anwendbar (vgl. BECKOGK/Eichelberger, 01.09.2021, BGB § 849, Rn. 17; Rüßmann in: Herberger/Martinek u.a., jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 849 BGB, (Stand 01.02.2020), Rn. 9).
5. Gründe, der Klägerin auf ihren Antrag Schriftsatznachlass zu gewähren, liegen nicht vor. Nach § 139 Abs. 5 ZPO soll das Gericht nur dann eine Schriftsatzfrist bestimmen, wenn einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich ist. Dies betrifft nach § 139 Abs. 2 ZPO Hinweise auf solche Gesichtspunkte, die eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat oder die das Gericht anders beurteilt als beide Parteien. Derartige Hinweise hat der Senat in der mündlichen Verhandlung indes nicht erteilt. Vielmehr hat er lediglich in die Sach- und Rechtslage eingeführt und hierbei nur solche Gesichtspunkte zugrunde gelegt, die bereits ausführlich Gegenstand der gewechselten Schriftsätze waren. Angesichts der anwaltlichen Vertretung der Parteien und der Bekanntheit sämtlicher besprochener Umstände war nicht davon auszugehen, dass die Klägerin einen Gesichtspunkt i.S.d. § 139 Abs. 2 ZPO erkennbar übersehen hatte und es konnte ohne Weiteres eine Erklärung im Termin erwartet werden. Eines gesonderten Schriftsatznachlasses bedurfte es vor diesem Hintergrund nicht.
6. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Hierbei geht der Senat hinsichtlich des Feststellungsantrages nur von einem teilweisen Obsiegen der Klägerin aus, nachdem die behaupteten denkbaren Folgeschäden nur auf einen Teil der geltend gemachten Gesundheitsschäden beruhen.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, die zur Streitwertfestsetzung aus §§ 47, 48 GKG.