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Schmuckkauf deutscher Tourist in Türkei – Verbraucherschutzrecht

LG Magdeburg – Az.: 11 O 266/17 – Urteil vom 27.06.2017

Die Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % der zu vollstreckenden Forderung vorläufig vollstreckbar.

Zugleich wird beschlossen: Der Streitwert wird auf 8.800 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Bezahlung einer Rechnung.

Die Klägerin, eine Produktions- und Vertriebsgesellschaft für Schmuckwaren mit Sitz in Istanbul in der Türkei beansprucht von dem im Jahre 1934 geborenen Beklagten die Bezahlung einer Rechnung, nachdem dieser in einem ihrer Ladengeschäfte in Antalya am 24.4.2015 Schmuck für einen Kaufpreis von insgesamt 11.000 € erwarb, wobei er 2.200 € anzahlte. Im Übrigen vereinbarten die Parteien eine Ratenzahlung in 4 weiteren Teilbeträge in Höhe von 1.800 €, 2.000 €,2.000 €, 2.000 € und eine Schlusszahlung in Höhe von 1.000 € zu festgesetzten Fälligkeitsterminen. Der letzte Fälligkeitstermin war der 1.12.2016. Die Werthaltigkeit des Schmucks ist streitig.

Der Kaufvertrag mit der Nummer Y 20765 ist in englischer, deutscher und türkischer Sprache verfasst, erfasst neben dem Vertragsdatum und der Vertragsnummer auch den Namen des Hotels und den Abreisetag des Beklagten, das Lieferdatum und enthält die von der Klägerin vorformulierte Klausel, dass türkisches Recht Anwendung finde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen.

Der Beklagte befand sich mit seiner bereits schwerbehinderten Ehefrau auf einer Reise, die er von Deutschland aus antrat. Reiseveranstalter war die in der Schweiz ansässige …reisen AG.

Zum Kaufvertragsschluss kam es, nachdem dem Beklagten und seiner Ehefrau mit einer Reisegruppe, mit der sie in einem Reisebus unterwegs gewesen sind, zunächst der Besuch einer Schmuckwerkstatt angeboten worden ist und sie nach dem Besuch der Schmuckwerkstatt von dem anwesenden Personal in ein Ladenlokal der Klägerin eingeladen worden sind. Dort sind mit dem Beklagten und seiner Frau sodann Verkaufsverhandlungen nach Art eines „türkischen Bazars“ geführt worden. Dem Beklagten wurde nach seinen Angaben zunächst ein Ausgangspreis von 20.000 € offeriert, der im Verlauf immer weiter bis auf 11.000 abgesenkt wurde. Schließlich stimmte der Beklagte zu. Als Draufgabe wurden im Kaufvertrag weiter näher bezeichnete „Geschenke“ in Form von Silberkettchen und Anhänger in Form eines Auges gegeben.

Mit Schriftsatz vom 6.5.2015 erklärte der Beklagte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, zuletzt Widerruf des Vertrages und bot an die gekauften Gegenstände zurückzugeben.

Die Klägerin lehnte die Rücknahme ab und behauptet, sie selbst habe mit dem Reiseveranstalter keine Besuche in ihrem Geschäft organisiert. Wie der Reiseveranstalter Besuche in ihrem Geschäftslokal organisiere sei ihr nicht bekannt. Der Beklagte sei jedenfalls nicht gezwungen gewesen, das Ladengeschäft zu betreten. Dies stehe jedem Kunden frei. Der Beklagte sei weder bedrängt noch sei sonst Verkaufsdruck ausgeübt worden. Das Verhandlungsprocedere entspreche der Verkehrssitte in der Türkei, wonach Preisangaben überwiegend nur als Verhandlungsgrundlagen anzusehen seien. Der erzielbare Preis für einen kunsthandwerklichen Gegenstand sei ohnehin nicht allein nach objektiven Kriterien zu bemessen, sondern werde von Design- Vertriebs- Fertigungskosten und touristischen Kaufverhalten mitbestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Vorbringen der Klägerin Bezug genommen.

Der Kaufvertrag sei wirksam, die Anfechtungserklärung nicht gerechtfertigt.

Der Beklagte könne auch keinen Verbraucherschutz nach deutschem Recht in Anspruch nehmen. Das lasse sich auch der Rom I Verordnung nicht entnehmen. Der Beklagte habe sich aus eigenem Antrieb in das Gebiet einer fremden Rechtsordnung begeben. In so einem Fall könne er nicht den Schutz der heimischen Rechtsordnung „mitnehmen“. Das gelte nur dann, wenn er aus dem Schutz der heimischen Rechtsordnung „herausgelockt“ worden sei. Außerdem sei der Geschäftsbetrieb der Klägerin, als Unternehmerin auch nicht auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichtet. Er müsse zumindest in seinem Wohnsitzstaat auf den Verkäufer aufmerksam gemacht worden sein. Nicht genüge es, wenn der Vertrag nur zufällig anlässlich eines Besuchs vor Ort zustande komme.

Nachdem der Beklagte die Rechnung nicht bezahlte und ein weiterer bereits außergerichtlich angebotener Preisnachlass von 3.000 € erfolglos blieb beantragt die Klägerin, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 8.800 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins aus 1.800 € seit dem 2.8.2015, aus 2.000 € seit dem 2.12.2015 aus 2.000 € seit dem 2.4.2016, aus 2.000 € seit dem 2.9.2016 und aus 1.000 € seit dem 2.12.2016 zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er wendet ihm Wesentlichen ein, türkisches Recht sei bereits nicht wirksam vereinbart worden, weil ein Verbrauchergeschäft vorliege. Der Beklagte sei einer Verkaufsveranstaltung zugeführt worden und habe praktisch keine Möglichkeit gehabt ihr zu entgehen. Ihm sei ein schlechtes Gewissen eingeredet worden, da er seiner Frau noch nie wertvollen Schmuck geschenkt habe, weshalb er dem Verkaufsdruck nicht mehr habe entrinnen können. Ihm sei ein Darlehen gewährt worden.

Tatsächlich habe er minderwertigen Schmuck erworben, der betreffend der Uhr und des Colliers jeweils zwischen 35 und 80 € wert sei, weshalb er arglistig getäuscht worden sei.

Das Gericht hat den Beklagten angehört. Auf das Protokoll vom 16.5.2017 wird Bezug genommen.

Wegen der übrigen Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Schmuckkauf deutscher Tourist in Türkei – Verbraucherschutzrecht
(Symbolfoto: Von Dmitry Kalinovsky/Shutterstock.com)

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Magdeburg örtlich zuständig, weil der Beklagte seinen Wohnsitz im Bezirk des Gerichts hat ( §§ 12, 13 ZPO).

Die Klage ist aber unbegründet.

Die Klägerin, an deren Parteifähigkeit und Postulationsfähigkeit aufgrund des vorgelegten Handelsregisterauszugs und der anwaltlichen Vollmacht keine vernünftigen Zweifel bestehen, hat keine Zahlungsansprüche gegen den Beklagten, weil dieser den Vertrag nach § 355 BGB wirksam widerrufen hat.

a) Die Anfechtungserklärung wegen arglistiger Täuschung vom 6.5.2015 kann ohne weiteres als Widerrufserklärung ausgelegt werden, weil auch diese Erklärung dem Parteiwillen des Beklagten entspricht, den Vertrag von Anfang an nicht gelten zu lassen (vgl. hierzu BGH WM 2017, 1120 bei juris Rn 43 f ). Das hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung durch die explizite Erklärung eines Widerrufs auch noch einmal bekräftigt.

b) Die Widerrufserklärung ist auch zulässig, weil die Klägerin als Unternehmerin mit dem Beklagten als Verbraucher einen Verbrauchervertrag, nämlich einen Teilzahlungsvertrag, mithin einen Vertrag mit einer unentgeltlichen Finanzierungshilfe nach den §§ 515 Abs. 2, 514 BGB abgeschlossen hat, der nach dem Verbraucherstatut des Art 6 Abs. 1 b i.V.m. Abs. 2 S. 2 der ROM I Verordnung dem deutschen Verbraucherschutzrecht unterfällt. Denn von den Gestaltungsvoraussetzungen unentgeltlicher Finanzierungshilfen darf nach § 512 BGB nicht abgewichen werden.

aa) Das Streitverhältnis unterliegt deutschen Verbraucherschutzrecht, weil es in den Anwendungsbereich des internationalen Privatrechts der EU fällt. Nach Art 3 Abs. 1 b EGBGB i.V.m. Art 25 Abs. 1, Art 1 Abs. 1 der ROM I Verordnung weist der Streitfall eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten auf, nämlich zum deutschen und zum türkischen Recht.

Dass die Türkei kein Mitgliedsstaat der EU ist, ist unerheblich. Art 2 der ROM I VO bestimmt allseitige Kollisionsnormen (loi uniforme).

Wäre für das Rechtsgeschäft keine Rechtswahl getroffen worden, unterläge der Vertrag nach Art 4 Abs. 1 a der Rom I Verordnung dem Recht des Staates, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Im vorliegenden Fall haben die Parteien nach Art 3 der ROM I Verordnung allerdings eine Rechtswahl getroffen, indem sie türkisches Recht vereinbart haben, weshalb Art 6 Abs. 1 b und Abs. 2 der Rom I Verordnung anzuwenden sind. Denn die Klägerin hat ihre unternehmerische Tätigkeit auf die Bundesrepublik Deutschland ausgerichtet.

Dabei genügt es, dass dies auf irgendeine Weise geschieht. Die Anwendbarkeit dieser Norm kann nicht nur auf den Fall eingeschränkt werden, dass die Klägerin selbst in der Bundesrepublik Deutschland unternehmerisch auftritt und der Beklagte auf sie aufmerksam geworden ist. Das lässt sich ohne weiteres dem Erwägungsgrund 25 der VO entnehmen, der den Fall der Ausübung der unternehmerischen (beruflichen oder gewerblichen) Tätigkeit im Staat in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, von dem Fall des „Ausrichtens“ auf diesen Staat ausdrücklich voneinander unterscheidet und damit die Anwendbarkeit dieser Norm auf beide Fallgruppen ermöglicht.

Von einem nur zufälligen Besuch vor Ort und nicht von einem „Ausrichten“ kann im vorliegenden Fall auch keine Rede sein. Dem steht nicht entgegen, wenn die Klägerin, wie sie angibt, keine Kenntnis davon hatte, in welcher Weise ein Reiseveranstalter Reisen zu jenen Märkten organisiert, in denen die Klägerin unternehmerisch auftritt. Denn die Klägerin ist auch dann in der Lage ihre unternehmerische Tätigkeit auf den deutschen Staat und die vom deutschen Recht geschützten Verbraucher auszurichten, wenn sie nur über das Erfahrungswissen verfügt, dass ihre Zielgruppe sich aus einem derartigen Personenkreis zusammensetzt und daraufhin ihren Geschäftsbetrieb auf diese Zielgruppe hin ausrichtet. Es ist allgemein bekannt, dass die Mitgliedsstaaten der EU und der deutsche Staat ihre Bürger nicht an ein Staatsgebiet fesseln, sondern ihnen Freizügigkeit und – insoweit auch zum wirtschaftlichen Nutzen des Gastlandes -Reisefreiheit gewährleisten.

Dem Wortlaut des Art 6 Abs 1 Satz 1, Abschnitt b und Art 6 Abs. 2 Satz 2 der genannten Vorschriften, lässt sich nicht entnehmen, dass das Tatbestandsmerkmal des Ausrichtens, wofür „irgend eine Weise“ genügt, durch eine solche Vorgehensweise nicht erfüllt werden könnte.

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Die Klägerin hat zwar damit Recht, wenn sie ausführt, dass die ältere Rechtsprechung angenommen hat, ein Verbraucher könne das heimische Schutzrecht nicht „mitnehmen“ (hierzu BGH NJW 1997, 1697, OLG Düsseldorf, MDR 2000, 575). Gleichwohl ist der Normgeber nicht gehindert, Voraussetzungen eines loi uniforme zu formulieren, unter denen ein Verbraucher in den Schutz der heimischen Rechtsordnung einzubeziehen ist. Die ROM I Verordnung ist jüngeres Recht und gilt teilweise erst seit dem 17.6.2009, im Wesentlichen erst seit dem 17.12.2009, weshalb die von der Klägerin angeführte ältere Rechtsprechung insoweit auch dahingestellt bleiben kann.

Insbesondere verfängt auch der Einwand der Klägerin, der Beklagte müsse aus dem Schutz der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland „herausgelockt“ worden sein und dürfe sich nicht freiwillig in den Anwendungsbereich einer fremden Rechtsordnung begeben haben, gerade nicht. Auch von solchen Anforderungen ist in Art 6 der ROM I VO nicht die Rede. Vielmehr genügt es nach Art 6 Abs. 2 Satz 1 ROM I VO, dass nur eine Rechtswahl getroffen worden ist, wobei die Rechtswahl nach Art 3 Abs. 1 Satz 2 der ROM I VO für den ganzen oder auch nur für Teile des Vertrages getroffen werden kann. Die Rechtswahl ergibt sich im vorliegenden Fall allerdings aus der vorgelegten Anlage K 1. Das Verhandlungsprocedere des „türkischen Bazars“ hat sich im Übrigen nach dem unstreitigen Vorbringen nur auf die Preisverhandlungen beschränkt. Hinsichtlich der Rechtswahl ist dem Beklagten ausweislich des vorgelegten Vertrages eine von der Klägerin vorformulierte Geschäftsbedingung gestellt worden. Da die freie Rechtswahl nach dem Willen des Normgebers einer der „Ecksteine des Systems der Kollisionsnormen im Bereich der vertraglichen Schuldverhältnisse“ sein sollte ( so ausdrücklich der Erwägungsgrund 11 der VO), versteht das Gericht Art 6 Abs 2 Satz 2 der ROM I Verordnung in Übereinstimmung mit Erwägungsgrund 23 der Verordnung, deshalb als Ausnahme von dieser Regel, die als Schutzvorschrift die schwächere Verhandlungspartei und seinen heimischen Verbraucherschutz im Auge hat. Gemäß Art 3 der ROM I VO wäre nämlich auch die Rechtsordnung des anderen Vertragsteils ganz oder in Teilen vereinbarungsfähig gewesen, z.B. wenn der Beklagte zur Disposition gestellt hätte, dass er nur dann abschließt, wenn deutsches Recht, zumindest aber deutsches Verbraucherrecht, gelten würde und die Klägerin sich ihrerseits hierauf eingelassen hätte um das Geschäft zu machen. Da das aufgrund der Vertragsgestaltung nicht geschehen ist, scheidet die Schutzvorschrift die die Geltung des heimischen Verbraucherrechts anordnet, jedenfalls nicht aus den Gründen aus, die die Klägerin in diesem Rechtsstreit angeführt hat.

bb) Die Klägerin hat allerdings ihre unternehmerische Tätigkeit auch gemäß Art 6 Abs. 1 b auf den deutschen Staat und damit auch auf Verbraucher mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland ausgerichtet. Für die Ausrichtung ihres Geschäftsbetriebes in irgendeiner Weise reicht es allerdings bereits aus, dass die Klägerin ihren Geschäftsbetrieb spezifisch auch auf deutsche Verbraucher ausrichtet. Für den erforderlichen inneren Zusammenhang hat es nämlich von jeher schon genügt, dass es infolge des Ausrichtens auch zu einem Vertragsschluss gekommen ist. Soweit die Klägerin aus dem Erwägungsgrund Nr. 24 und der Entscheidung des BGH vom 29.11.2011 (XI ZR 172/11 ) im Hinblick auf die alte Fassung des Art 15 Abs. 1 lit c EuGWO strengere Anforderungen herleiten könnte, wäre diese Rechtslage als überholt anzusehen. Zum einen betraf sie eine andere Rechtsmaterie, weil diese Entscheidung eine Auslegungsfrage des Art 15 Abs. 1 lit c EUGWO betroffen hat. Die EUGWO befasst sich nicht mit internationalem Privatrecht der EU und damit auch nicht mit Fragen der Anwendbarkeit des Verbraucherschutzes, sondern mit direkten und indirekten Zuständigkeitsfragen. Zuständigkeitsfragen sind von jeher von der Frage welches materielle Recht gelten soll, zu unterscheiden. Zum anderen ist die vom BGH beurteilte Fassung mit der Verordnung Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2012 im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits aufgehoben gewesen. In der Fassung vom 12.12.2012 werden Zuständigkeitsfragen in Art 17 nach einer gänzlich anderen Regel beantwortet, die für diesen Streitfall nicht weiter erheblich ist, weshalb wesentliche Teile des Erwägungsgrundes 24 der ROM I VO, der trotz Verschiedenheit der Materien eine einheitliche Auslegung angeregt hat, keine sachliche Grundlage mehr hat.

Dass die Klägerin ihren Geschäftsbetrieb auf deutsche Verbraucher ausgerichtet hat, lässt sich bereits ihren Ausführungen zum „touristischen Kaufverhalten“ bei Preisverhandlungen entnehmen, was ohne weiteres auch glaubhaft ist, weil Antalya, wie allgemein bekannt ist, ein von deutschen Touristen gern besuchtes Reiseziel ist. Im Weiteren ergibt sich die Ausrichtung gerade auf deutsche Touristen unmittelbar aus dem Vertragsformular, weil es insbesondere auch auf deutsche und deutschsprachige Touristen zugeschnitten ist. Das lässt sich nicht nur der Verwendung der deutschen Sprache im Vertrag entnehmen, sondern darüber hinaus auch aus der ebenfalls vorformulierten, d.h. für eine Vielzahl gleichartiger Fälle getroffenen Erfassung des Anreise- und Abreisetages, als auch des Hotels in dem deutsche und deutschsprachige Touristen während ihres Aufenthalts in Antalya untergebracht sind. Es kann deshalb kein vernünftiger Zweifel bestehen, dass die Klägerin bei der Gestaltung ihres Geschäftsbetriebes gerade das Erfahrungswissen zugrunde gelegt hat, dass Antalya ein von deutschen und deutschsprachigen Touristen häufig besuchtes Reiseziel ist und ihre gewerbliche Tätigkeit im Einklang mit ihrem eigenen Vorbringen auch auf deren touristisches Kaufverhalten ausgerichtet hat. Damit gilt nach Art 6 Abs. 1 b Abs. 2 Satz 2 ROM I VO jedenfalls das deutsche Verbraucherschutzrecht. In welcher Währung der Vertrag abgerechnet wird, ist demgegenüber unerheblich, weil sich aus der Verabredung des € im Hinblick darauf, dass er in einer Vielzahl von Mitgliedstaaten der EU gilt, anders als etwa bei der Verwendung der Vertragssprache noch kein Ausrichten auf ohne weiteres bestimmbare Mitgliedsstaaten und ihre Verbraucher herleiten lässt.

c)Nach deutschem Verbraucherschutzrecht steht dem Beklagten ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu, weil die Klägerin mit dem Beklagten eine unentgeltliche Finanzierungshilfe nach § 515 Abs. 2 BGB in Form eines Teilzahlungsgeschäfts vereinbart hat. Denn der Kaufpreis ist auf insgesamt 6 Raten verteilt worden. Auf derartige Geschäfte findet das Widerrufsrecht des § 355 BGB entsprechende Anwendung ( §§ 515, 514 Abs. 2 Satz 1 BGB). Die Ausnahmefälle des § 514 Abs. 2 Satz 2 BGB liegen nicht vor.

d) Das Widerrufsrecht nach § 355 BGB war auch noch nicht erloschen, weil die nach den §§ 515, 514 Abs. 2 Satz 3 BGB erforderliche form bedürftige Belehrung ( § 356 d BGB) nicht erteilt worden ist. Das ergibt sich aus dem Vertragsformular.

e) Die Frage der Minderwertigkeit des Schmucks kann dahingestellt bleiben. Sie ist nicht erheblich. Dass die Klägerin den Schmuck nicht sogleich auch zurückerhalten hat, liegt in ihrer eigenen Verantwortung, weil sie das Rücknahmeangebot des Beklagten abgelehnt hat. Über die bereits geleistete Anzahlung war das Gericht nicht zur Entscheidung berufen.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den § 709 ZPO.

 

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