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Grobe fahrlässige Herbeiführung eines Versicherungsfalls bei Diebstahl von Schmuckmusterkollektion

OBERLANDESGERICHT HAMM

Az.: 20 U 138/00

Verkündet am 19.01.2001

Vorinstanz: LG Münster – Az.: 15 O 66/00


In dem Rechtsstreit hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 2001 für Recht erkannt:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 19. Juni 2000 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 18.000,00 DM abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beiden Parteien bleibt vorbehalten, die Sicherheit durch Bankbürgschaft zu erbringen.

Tatbestand:

Die Klägerin ist Herstellerin hochwertigen Schmucks, den sie in Deutschland und in Nachbarstaaten an Juweliere veräußert. Zu diesem Zweck bereisen Vertreter mit Musterkoffern, die Schmuckstücke im Wert von insgesamt mehreren 100.000,00 DM enthalten, die Kunden und präsentieren die Waren. Zur Absicherung u.a. dieser Reisewarenlager unterhielt sie bei der Beklagten eine entsprechend bezeichnete Versicherung. Dieser Versicherung liegen die allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Reise- und Warenlagern der Beklagten zugrunde (GKA AVB RWL 95.1) sowie die sog. „geschriebenen Bedingungen“. Dabei sollen letztere, soweit sie die AFB ergänzen, verändern oder aufheben, diesen vorgehen. Nach Nr. 3 der AVB, wegen deren vollständigen Wortlauts auf die Ablichtungen Blatt 105 bis 118 der Akte verwiesen wird, leistet der Versicherer Ersatz für Verlust, Beschädigung oder Zerstörung der versicherten Sachen als Folge aller Gefahren (Nr. 3.1), u.a. während der Verkaufsverhandlungen in den eigenen Geschäftsräumen und bei Dritten (Nr. 3.1.3.). Nr. 12 der Bedingungen bestimmt folgendes:

„Führt der Versicherungsnehmer, sein Vertreter oder Repräsentant den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbei oder machen sie sich bei den Verhandlungen über die Ermittlung der Entschädigung einer arglistigen Täuschung schuldig, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.“

Dazu bestimmt Nr. 10 der Bedingungen unter der Überschrift

„Repräsentanten“:

„Dem Versicherungsnehmer stehen als Repräsentanten gleich:

Reiselagerbegleiter und Personen, die in dem Geschäftsbereich, zu dem die versicherten Sachen gehören, aufgrund eines Vertretungs- oder eines ähnlichen Verhältnisses anstelle des Versicherungsnehmers die Obhut über die Sachen ausüben;

Am späten Vormittag des 12.08.1999 suchte der langjährige Mitarbeiter der Klägerin, der Zeuge X mit insgesamt 5 Musterkoffern das Juweliergeschäft der Firma C auf. Das Geschäftslokal liegt in einem größeren Einkaufszentrum, welches, in einem größeren, überdachten Gebäudekomplex untergebracht, eine Vielzahl von Einzelhandelsfachgeschäften nach dem sog. „Shop-in-Shop-Prinzip“ beherbergt. Ziel dieses Konzepts ist es, den Kunden den Eindruck zu vermitteln, sich in einem einzigen, großen Geschäft zu bewegen. Daraus resultiert eine vergleichsweise „offene“ Bauweise, welcher auch bei dem Geschäftslokal der Firma C in einem gewissen Rahmen Rechnung getragen worden ist. Das Geschäftslokal öffnet sich zum sog. Gang nahezu vollständig. Eine klassische Ladeneingangstür fehlt. Lediglich im mittleren Bereich der gesamten Frontfläche ist eine Art Wandelement stehengeblieben, hinter weichem der Kassenbereich angesiedelt ist. An diesen Kassenbereich angegliedert sind zwei Verkaufstische mit Hockern für Kunden und Verkäufer. Durch diese Anordnung verbleibt in dem Geschäftslokal ein U-förmiger Gang, der von der einen zur anderen Eingangsöffnung führt und in dessen Innenbereich der Kassen/Verkaufsbereich liegt. Wegen der Einzelheiten dieser Räumlichkeiten wird auf die zeichnerische Darstellung Blatt 20 der Akte und die Lichtbilder in Hülle Blatt 119 der Akte verwiesen. Der Zeuge nahm zunächst einen seiner Musterkoffer mit in das Ladenlokal, nämlich denjenigen mit den Neuheiten. Die anderen vier Musterkoffer verblieben zunächst im besonders gesicherten Kofferraum seines Pkw. Die Präsentation des Inhalts dieses ersten Musterkoffers erfolgte sodann an dem vom Eingangsbereich aus betrachtet linken Verkaufstisch, den der Geschäftsinhaber dem Zeugen X für die Präsentation angeboten hatte. Dieser Verkaufstisch befand sich nicht weiter als 3 m von der Ladenstraße entfernt. Der Zeuge X begann mit der Präsentation, die sich über Stunden hinzog, zumal der Verkauf zwischendurch weiterging. Zwischenzeitlich holte der Zeuge auch noch seine weiteren vier Musterkoffer aus dem Kofferraum seines Pkw und gruppierte diese um sich herum auf den Hockern und auf dem Fußboden. Gegen 16.30 Uhr mußte er die Präsentation unterbrechen, weil ein junges Paar den Verkaufsraum betrat und der Geschäftsinhaber sich ihnen zuwandte. Gegen 17.00 Uhr, als der Zeuge X mit der Präsentation fortfahren wollte, stellte er fest, daß einer der Musterkoffer, nämlich derjenige, der dem Eingangsbereich am nächsten gestanden hatte, fehlte.

Die Klägerin zeigte dies der Beklagten an und nahm sie auf Entschädigung in Anspruch. Die Beklagte verweigerte die Leistung mit Schreiben vom 28.08.1999. Sie berief sich auf Leistungsfreiheit wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Zeugen X. Wegen der Einzelheiten dieses Ablehnungsschreibens wird auf die Ablichtung Blatt 22 der Akte verwiesen.

Die Klägerin hat daraufhin Klage erhoben und die Feststellung begehrt, daß die Beklagte wegen des Schadenfalls vom 12.08.1999 eintrittspflichtig sei. Das Landgericht hat die Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Zeuge X habe den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt. Die Musterkoffer der Klägerin mit einem Wert von jeweils über 100.000,00 DM seien, wie dem Zeugen bewußt gewesen sei, interessante Diebstahlsobjekte, die der besonderen Beaufsichtigung bedurft hätten. Diesen Anforderungen entspreche nicht, wer den Koffer neben sich auf den Boden stelle und ihn, wie der Zeuge für einen Zeitraum von immerhin etwa einer halben Stunde aus dem Blick verliere. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit welcher sie ihr ursprüngliches Begehren in Form einer Leistungsklage weiterverfolgt. Sie behauptet, zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls seien einverständlich die geschriebenen Bedingungen des Versicherungsvertrages abgeändert gewesen. Die ursprünglich vereinbart gewesene Höchsthaftungssumme für einfachen Diebstahl während der Geschäftszeit bei Verkaufsverhandlungen in eigenen Geschäftsräumen und bei Dritten von 50.000,00 DM sei entfallen. Die gestohlenen Gegenstände in dem entwendeten Musterkoffer hätten einen Händlereinkaufspreis von 144.382,30 DM gehabt. Das Verhalten ihres Verkaufsvertreters sieht sie nicht als grob fahrlässig an. Ein derartiges Verhalten sei durchaus branchenüblich. Die Art und Weise, Zeit und Ort der Präsentation bestimme nicht der jeweilige Vertreter, sondern der Geschäftsinhaber. Indem der Zeuge die Musterkoffer in seinem unmittelbaren Zugriffsbereich und mindestens 2,5 m vom Geschäftsausgang platziert habe, habe er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt jedenfalls nicht in besonders grobem Maße außer acht gelassen, sondern sich den Gepflogenheiten der Branche entsprechend verhalten.

Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 115.505,84 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontzinssatz-Überleitungs-Gesetzes vom 09.06.1998 seit dem 24.08.1999 zu zahlen,

2. hilfsweise festzustellen, daß die Beklagt verpflichtet ist, der Klägerin den anläßlich des Schadensfalls vom 12.08.1999 erlittenen Vermögensschaden nach Maßgabe des Reise- und Warenlagerversicherungsvertrages Nr. xxxxxx vom 05.03.1997 zu ersetzen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie behauptet, die Verkaufstheke, an welcher die Präsentation stattgefunden habe, habe nicht mehr als 1 m vom Ausgangsbereich entfernt gelegen. Ein Zugriff Dritter auf diese erkennbar wertvollen Musterkoffer sei schnell, ohne Aufwand und ohne großes Entdeckungsrisiko möglich gewesen. Bei allem habe die tatsächliche Möglichkeit bestanden, die Musterkoffer zwischen den beiden Verkaufstischen und dem Kassenbereich im Blickfeld des Vertreters der Beklagten und damit sicherer abzustellen. Nach den Versicherungsbedingungen seien die Beklagte und ihre Vertreter verpflichtet, die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns walten zulassen. Sie meint, diesen Anforderungen habe der Zeuge X nicht entsprochen. Im übrigen verteidigt sie das angefochtene Urteil.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die in der Akte befindlichen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen X. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird. auf den Berichterstattervermerk.verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet.

Zu Recht hat das Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte sei leistungsfrei, weil der Versicherungsfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt worden sei. Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer, seinen Vertreter oder seinen Repräsentanten führt nach Nr. 12 der hier vereinbarten Versiche

rungsbedingungen zur Leistungsfreiheit.

1.

Das Verhalten des Zeugen verdient das Verdikt der groben Fahrlässigkeit. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders grobem Maße außer acht läßt, indem er ein Verhalten an.den Tag legt, von dem er wußte oder wissen mußte, daß es geeignet war, den Eintritt des Versicherungsfalls oder die Vergrößerung des Schadens zu fördern. Dabei muß die Wahrscheinlichkeit des später tatsächlich eingetretenen Schadens offenkundig so groß sein, daß es ohne weiteres nahe lag, zur Vermeidung des Versicherungsfalls ein anderes als das tatsächlich geübte Verhalten in Betracht zu ziehen (Prölss/Martin, Rn. 11 zu § 61 VVG m.w.N.).

Diesen Kriterien entspricht das vom Zeugen X vor Eintritt des Versicherungsfalls geübte Verhalten in objektiver und subjektiver Hinsicht. Er befand sich, wie er wußte, in einem offen gestalteten Ladenlokal, welches anders als Geschäftslokale im herkömmlichen Sinne zu dem Zeitpunkt, als er seine Präsentation vornahm, keine Umfriedung aufwies, die eine Kontrolle über den Zutritt Außenstehender ermöglichte, sondern dem Konzept des Einkaufszentrums entsprechend einen leichten, Hemmungen abbauen sollenden Zugang zum eigentlichen Verkaufsbereich bot. Auf dem Sitzplatz, der ihm angewiesen wurde, saß er mit dem Rücken bzw. der rechten Körperseite zu diesem offenen Zugang. Dabei unterstellt der Senat zugunsten der Klägerin, daß sich der Platz des Zeugen 2,50 m vom öffentlichen Bereich außerhalb des Geschäftslokals der Firma C entfernt befand. In der Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls zwischen 16.30 Uhr und 17.00 Uhr – der genaue Zeitpunkt ist unbekannt – hatte der Zeuge tatsächlich die Obhut über insgesamt fünf Musterkoffer zur gleichen Zeit, die er um sich herum postiert hatte. Dabei hatte jeder dieser Musterkoffer etwa die Große eines kleineren Reisekoffers.

Diese insgesamt fünf Koffer gruppierte er um sich herum. Derjenige Koffer mit den Neuheiten, den er zuerst präsentiert hatte, hatte der Zeuge, als er die vier Koffer mit dem älteren Programm der Klägerin aus seinem Pkw nachholte, dem Juwelier in Verwahrung gegeben und dieser hatte ihn in den Bereich zwischen die beiden Verkaufstheken und dem Kassenbereich gestellt, wo der Koffer sich auch noch befand, als der Zeuge mit den übrigen vier Musterkoffern wieder zurückkam.

Danach präsentierte der Zeuge die Waren aus einem dieser Koffer. Diese Musterkoffer enthalten eine Reihe von kleineren Schubläden mit den Ca.-Maßen 20 x 20 x 5 cm. Diese wurden Stück für Stück präsentiert. Schmuckstücke aus einem dieser Lädchen hatte der Juwelier in die engere Wahl gezogen und dieses Lädchen befand sich noch auf dem Verkaufstisch vor dem Zeugen X. Danach stellte er den bereits abgearbeiteten Musterkoffer ab; und zwar auf dem Fußboden schräg rechts hinter sich, also in dem Bereich zwischen seinem Sitzplatz und dem offenen Zugang zum Ladengeschäft, etwa eine Armlänge von seinem Sitzplatz entfernt. Die übrigen drei, noch nicht durchgesehenen Musterkoffer mit der älteren Kollektion standen links von dem Zeugen, und.zwar zwei Stück übereinander auf dem

Fußboden und ein dritter direkt links neben dem Zeugen auf einem weiteren Hocker. An diesen Positionen befanden sich die fünf Koffer auch in der fraglichen Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls ab 16.30 Uhr. Objektiv betrachtet befand sich also in dieser Zeit der Koffer mit den Neuheiten relativ sicher in dem auch vom Zeugen überschaubaren Bereich zwischen den Verkaufstischen und der Kasse, ein weiterer Koffer ebenfalls relativ sicher links neben ihm auf einem Hocker in Armhöhe und noch im Sichtbereich, während die drei übrigen Koffer dem Sichtbereich des Zeugen entzogen waren. Alle standen auf dem Fußboden und damit nicht mehr in Augenhöhe. Alle drei Koffer standen schräg hinter dem Zeugen. Der später tatsächlich entwendete Koffer stand zudem zwischen dem Zeugen und dem offenen Zugang und nur maximal 2,5 m davon entfernt. Einen Musterkoffer mit erkennbar so hohem Wert an einer von Dritten zugänglichen, leicht erreichbaren, außerhalb des Sicht- und damit des Kontrollbereiches des Zeugen stehenden Stelle abzustellen, ist objektiv grob fahrlässig. Der Koffer war einer Überwachung durch den Zeugen damit faktisch entzogen. Der Zugriff durch Unberechtigte hätte durch ihn allenfalls zufällig verhindert werden können.

All diese Tatsachen waren dem Zeugen auch bekannt, so daß auch in subjektiver Hinsicht ein erheblich gesteigertes Verschulden vorlag. Der Zeuge hat auch in seiner Anhörung keine Tatsachen geschildert, die einfühlen lassen konnten, warum er keine weniger gefahrgeneigte Aufbewahrungsart gewählt hat. Daß diese Art der Präsentation branchenüblich sei und sich ein ähnlicher Fall, soweit bekannt, bei solchen Präsentationen bislang nicht ereignet hat, läßt das Verhalten des Zeugen nicht in einem milderen Licht erscheinen. Ein objektiv gefährliches Verhalten ist subjektiv nicht dadurch entschuldbarer, weil es über viele Jahre hinweg so praktiziert worden ist und die hohe Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts sich bislang noch nicht realisiert hat. Insoweit entlastet es den Zeugen auch nicht, daß es trotz des Präsentierens hochwertiger Schmuckwaren an gefahrgeneigten Orten und über Jahre hinweg nicht zum Eintritt von Schadensfällen gekommen ist, denn die Anforderungen an die aufzuwendende Sorgfalt richten sich danach und sind um so größer, je gefahrgeneigter das jeweilige Verhalten ist. Zwar kann gerade bei routinemäßigen Abläufen, die einem Versicherungsnehmer auch ohne besondere Konzentration regelmäßig sicher von der Hand gehen, auch einem sorgfältigen Versicherungsnehmer im Laufe der Zeit ein Fehler unterlaufen. Wenn es sich dabei nicht um besonders gefahrträchtige Verhaltensweisen handelt, von denen zu erwarten ist, daß sie der jeweilige Versicherungsnehmer nur mit der gebotenen Sorgfalt und Konzentration angeht und durchführt, verdient ein derartiges Verhalten in den meisten Fällen nicht das Verdikt grober Fahrlässigkeit. So liegt der Fall hier aber nicht. Dem Zeugen waren der höhe Wert der Musterkoffer, der darin liegende Diebstahlsanreiz und die relative Öffentlichkeit des Juweliergeschäfts bekannt. Gerade deshalb hätte er mit geschärfter Aufmerksamkeit zu Wege gehen müssen und mit besonderer Sorgfalt den Platz auswählen, an dem er die Koffer abstellt. Insoweit gab es für die außerhalb seines Sichtbereiches abgestellten drei Koffer Alternativen. Wenn es nicht überhaupt angezeigt war, angesichts der relativen Öffentlichkeit des Präsentationsortes und der Schwierigkeit, fünf Musterkoffer gleichzeitig überwachen zu können, immer nur den Inhalt eines einzigen Musterkoffers

gleichzeitig zu präsentieren und die übrigen zwischenzeitlich in der Verwahrung im besonders gesicherten Kofferraum seines Pkw zu belassen, hätte sich zumindest angeboten, die Koffer zwischen den Verkaufstischen und dem Kassenbereich und somit vor sich in seinem Blickfeld abzustellen.

2.

Das grob fahrlässige Verhalten des Zeugen war auch ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls. Hätte er, den später tatsächlich gestohlenen Musterkoffer so abgestellt, daß er ihn im Blickfeld hatte, hätte er nicht so leicht gestohlen werden können. Indem er sich bei bestehenden Alternativen und der objektiv und subjektiv erkennbaren hohen Wahrscheinlichkeit des drohenden Gefahreneintritts dazu entschlossen hat, den Musterkoffer außerhalb seines Blickfeldes in nur geringer Entfernung zu dem unüberwachten und offenen Zugang zu dem Geschäftslokal abzustellen, hat er den Eintritt des Versicherungsfalls erst ermöglicht. Dabei ist letztlich bedeutungslos, für wie lange er den Koffer nicht beachtet hat. Ausschlaggebend und damit ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls war schon die unglückliche Auswahl des Abstellortes des später gestohlenen Koffers.

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3.

Das Fehlverhalten des Zeugen muß die Klägerin sich zurechnen lassen. Denn nach den dem Vertrag zugrundeliegenden AVB stehen Reiselagerbegleiter und Personen, die in dem Geschäftsbereich, zu dem die versicherten Sachen gehören, aufgrund eines Vertretungs- öder eines ähnlichen Verhältnisses anstelle des Versicherungsnehmers die Obhut über die Sachen ausüben, dem Versicherungsnehmer gleich. Diese Voraussetzungen erfüllt der Zeuge X.

Die Beklagte ist nach alledem wegen des Versicherungsfalls vom 12.08.1999 leistungsfrei. Die Berufung der Klägerin war daher mit den sich aus §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ergebenden Nebenfolgen zurückzuweisen.

Die Beschwer der Klägerin übersteigt 60.000,00 DM.

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