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Eine Schnecke im Salat – ein entgangener Genussgewinn?

oder

Muss man die Restaurant-Rechnung noch bezahlen?


Amtsgericht Burgwedel

Az.: 22 C 669/85

Verkündet: am 10. April 1986


Im Namen des Volkes!

Das Amtsgericht Burgwedel auf die mündliche Verhandlung vom 20.03.1986 für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger DM 21,50 nebst 4 % Zinsen auf DM 86,00 seit dem 24.10.1985 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtgläubiger zu 2/5 und der Beklagte zu 3/5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Kläger betreiben in XY das Lokal YY. Am 4. Oktober 1985 bestellte der Beklagte bei den Klägern einen Tisch und bestellte Speisen und Getränke im Gesamtwert von DM 152,00.

Während des Essens ist im Salat, der der Ehefrau des Beklagten gereicht wurde, eine Schnecke entdeckt worden. Die Beklagten haben daraufhin ohne zu bezahlen das Lokal verlassen. Mit der Klage verlangt der Kläger den Rechnungsbetrag von DM 152,00 abzüglich eines Abschlags von DM 10,00 für den Salat, in dem sich die Schnecke befunden hat.

Nachdem der Beklagte einen Teilbetrag von DM 64,50 unter Protest gegen die Kostenlast anerkannt hat und entsprechend Teil-Anerkenntnis-Urteil ergangen ist, beantragt der Kläger nunmehr, den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger DM 142,00 zuzüglich 4% Zinsen ab 24.10.1985 abzüglich am 19.12.1985 anerkannter DM 64,50 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte meint, daß er diejenigen Speisen, bei deren Verzehr die Schnecke entdeckt worden sei, nicht zu zahlen habe. Von den von ihm verzehrten Speisen und Getränken habe er lediglich 75 % zu zahlen. Denn es sei gerechtfertigt, wegen des entgangenen Genußgewinns ein Abschlag von 25 % vorzunehmen.

Wegen des weitergehenden Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat gemäß dem Beweisbeschluß vom 16. Januar 1986 Beweis erhoben.

Entscheidungsrunde:

Die Klage ist in Höhe eines Betrages von DM 21,50 begründet.

Im übrigen ist die Klage unbegründet.

Der Zahlungsanspruch der Kläger gegen den Beklagten ergibt sich aus § 433 Abs. 2 BGB. Nach dieser Vorschrift ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen.

Die Voraussetzungen dieser Vorschriften liegen vor. Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag handelt es sich um einen im BGB nicht näher geregelten Vertragstypus, in dem Elemente des Dienste, Werk- sowie des Kaufvertrags vorhanden sind. Schwerpunkt des Vertrags ist jedoch das Kaufvertragselement, nämlich das Bereitstellen von Getränken und Speisen gegen Entgelt, was er rechtfertigt, den Zahlungsanspruch aus dem Kaufrecht herzuleiten.

Zwischen den Parteien ist ein Kaufvertrag über Speisen in einem Gesamtwert von DM 152,00 geschlossen. worden. Diese Speisen und die Getränke heben die Kläger auch angeliefert. Dennoch ist der Beklagte nicht verpflichtet, den bestellten und gelieferten „Kupferkessel“ zum Preise von DM 29,50 sowie das „Kalbsmedaillon“ zum Preise von DM 36,50 zu bezahlen. Denn es war dem Beklagten und seiner Ehefrau nicht zumutbar, nach Entdecken der Schnecke den Salat einfach fortbringen zu lassen und weiter zu essen. Es ist durchaus verständlich und nachvollziehbar, daß sich bei dem Beklagten und seiner Ehefrau nach dem Auffinden einer Schnecke im Salat ein solcher Ekel und Widerwille gebildet hat, daß ein Fortsetzen des Essens für den Beklagten und seine Ehefrau unzumutbar wurde.

Da bei gehöriger Säuberung des Salats die Schnecke hätte entfernt werden müssen, ist diese Unzumutbarkeit, das Essen fortzusetzen, auch von den Klägern bzw. deren Personal verursacht worden. Wenn aber dem Beklagten und seiner Ehefrau aus Gründen die die Klägers zu vertreten, haben ein Fortsetzen des Essens nicht zugemutet werden kann, kann auch keine Verpflichtung entstehen, insoweit den vereinbarten Preis zu zahlen.

Anders wäre die Sachlage dann, wenn die Schnecke erst zu einem Zeitpunkt gefunden und entdeckt worden wäre, als entweder der Beklagte oder seine Ehefrau bereits das für sie Bestellte verzehrt hatten. Dies konnten jedoch die Kläger nicht nachweisen. Die beiden Zeuginnen XX und CC waren sich bei ihrer Aussage, ob der

Beklagte bereits sein Essen verzehrt habe, nicht ganz sicher, meinten zwar, daß der Beklagte im wesentlichen sein Gericht schon aufgegessen hatte, mit Gewissheit konnten die Zeuginnen dies nicht sagen. Demgegenüber hat die Ehefrau des Klägers eindeutig erklärt, daß sowohl ihr Mann als auch sie erst 1/3 der- gerade servierten Speisen gegessen hätten.

Den Kaufpreis wegen der bereits verzehrten Getränke und Speisen in Höhe von DM 86,00 hat der Beklagte jedoch in voller Höhe zu zahlen. Ein Abschlag wegen entgangenen Genußgewinnes ist nicht gegeben, da bis zum Auftauchen der Schnecke das Essen so verlaufen ist, wie es der Beklagte sich vorgestellt hat. Die nach dem Verzehr der Speisen und Getränke auftretende Unzumutbarkeit des Weiteressens rechtfertigt nicht rückwirkend eine Minderung.

Auch aus dem Umstand, daß die Kläger sich nicht beim Beklagten bzw. dessen Ehefrau entschuldigt haben, begründet keinen Minderungsanspruch für den Beklagten.

Eine Entschuldigung der Kläger, die vielleicht üblich, sein mag, auf die aber kein Anspruch besteht, hätte den Widerwillen des Beklagten und seiner Ehefrau weiter zu essen nicht aufheben können.

Insgesamt ergibt sich somit, daß der Beklagte den Kaufpreis für die verzehrten Speisen in Höhe von DM 86,00 zu zahlen hat. Hiervon hat der Beklagte einen Teilbetrag von DM 64,50 anerkannt, so daß noch ein Restbetrag von DM 21,50 verbleibt. Mit diesem Betrag und dem anerkannten Betrag in Höhe von DM 64,50 befindet sich der Beklagte aufgrund des Schreibens vom 18.10.1985 ab 24.l0.1985 in Verzug.

Ab Verzugseintritt verschuldet der Beklagte den Klägerin 4 % Zinsen.

Die Kosten des Verfahrens waren gemäß § 92 ZPO anteilig auf die Parteien zu verteilen. Bei der Kostenentscheidung konnte hinsichtlich des anerkannten Betrags in Höhe von DM 64,50 § 93 ZPO keine Anwendung finden.

Denn der Beklagte hat, erst nach in Verzugsetzung und nach Klagerhebung den Teilbetrag von DM 64,50 anerkannt. Zwar hat der Beklagte vorher bereits einen Teilbetrag von DM 30,00 und dann später einem Teilbetrag von. DM 34,50 anerkannt und den Klägern Verrechnungsschecks geschickt. Diese Verrechnungsschecks waren aber gleichzeitig mit der Auflage verknüpft, daß dann, wenn die Schecks eingelöst werden sollten, die Sache erledigt ist. Das Anerkenntnis des Beklagten stand somit unter einer Bedingung, die der Kläger, wie sich aus obigem ergibt, nicht zu akzeptieren brauchte. Hieraus ergibt sich, daß der Beklagte Anlaß zur Klageerhebung auch hinsichtlich des anerkannten Betrags gegeben hat und folglich es gerechtfertigt ist, auch insoweit die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen.

Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den § 708 Ziff. 11, 711, 713 ZPO.

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