In der Winterzeit müssen verkehrssicherungspflichtige Personen, wie Immobilienbesitzer oder Mieter denen die Verkehrssicherungspflicht übertragen wurde, ihren Streu- und Räumpflichten nachkommen.
Die einzelnen Gemeinden udn Städte legen die Streu- und Räumpflichten jeweils in Satzungen fest. Als Verkehrssicherungspflichtiger, muss man sich daher anhand der jeweiligen Satzung darüber informieren, in welchem Umfang Streu- und Räumpflichten bestehen. Nach der aktuellen Straßenreinigungssatzung der Stadt Siegen gelten zum Beispiel nachfolgende Streu- und Räumpflichten im Stadtgebiet: Im Rahmen der Winterwartung sind die Gehwege in einer Breite von 0,80 m von Schnee freizuhalten. In der Zeit von 07.00 Uhr (an Sonn- und Feiertagen von 08.00 Uhr) bis 19.30 Uhr sind Schnee und Glätte unverzüglich nach Beendigung des Schneefalles bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach der Ortsatzung der Stadt Kreuztal sind in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind in Kreuztal werktags bis 8.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr, des Folgetages zu beseitigen.
Der Verkehrssicherungspflichtige ist generell dazu gehalten, das Streuen in angemessener Zeit zu wiederholen, wenn das Streugut seine Wirkung verloren hat. Erneutes Streuen darf unterbleiben, wenn vernünftigerweise alle Mittel wirkungslos wären (z.B. bei Eisregen). Außergewöhnliche Glätteverhältnisse befreien aber nicht von der Streupflicht. Es genügt, dass die Gefahr des Ausgleitens vermindert wird. Umgekehrt besteht keine Verpflichtung, Splitt zu entfernen, wenn das Streugut einen vorbeugenden Sicherungszweck erfüllt.
Außerhalb der üblichen Verkehrszeiten besteht für Vermieter bzw. die von ihm beauftragten Personen, keine Pflicht für einzelne Mieter zu streuen, selbst wenn diese bereits um 6.00 Uhr ihren Weg zur Arbeit antreten.

Ich bin seit meiner Zulassung durch das Land- und Amtsgericht Siegen im Jahr 1983 als Rechtsanwalt tätig und habe die Kanzlei Kotz in Kreuztal bei Siegen gegründet. Meine besondere Kompetenz liegt im Arbeitsrecht, für das ich 1997 den Fachanwaltstitel erworben habe. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Baurecht, Steuerrecht, Zivilrecht, Sozialrecht und Nachbarrecht. Ich bin Mitglied im Deutschen Anwaltverein sowie in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften und stehe als Fachanwalt für Arbeitsrecht bundesweit zur Verfügung. Dabei vertrete ich meine Mandanten vor allen deutschen Arbeitsgerichten, auch vor dem Arbeitsgericht Siegen. Regelmäßig bearbeite ich auch Fälle aus anderen Rechtsgebieten. […] mehr über Hans Jürgen Kotz