AMTSGERICHT KIEL
Az.: 117 C 580/00
Verkündet am 27.02.2001
In dem Rechtsstreit wegen Forderung hat das Amtsgericht Kiel, Abt. 117 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Febr. 2001 für R e c h t erkannt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 922,20 DM nebst 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. 7. 2000 zu zahlen.
Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
Die Klage hat im zuerkannten Umfang auch Erfolg.
Die Kläger können von den Beklagten nach Beendigung des Mietverhältnisses noch den einbehaltenen Betrag von unstreitig 922,20 DM verlangen.
Denn die Beklagten waren nicht berechtigt, diesen Betrag, der sich aus der Rechnung vom 4. 4. 2000 über Malerarbeiten ergibt, einzubehalten.
Denn die Kläger waren zur Durchführung von Malerarbeiten aufgrund des Mietverhältnisses zwischen den Parteien nicht verpflichtet.
Das Mietverhältnis begann am 1. 3. 1997 und endete zum 31. 1. 2000, währte also noch keine drei Jahre. Die vereinbarten Fristen gern. § 7 Ziff. 3 des Mietvertrages zur Durchführung von Schönheitsreparaturen waren mithin noch nicht abgelaufen.
Die Beklagten können sich auch nicht auf die Quotenregelung nach § 13 Ziff. 3 des Mietvertrages berufen, weil unstreitig die Wohnung nicht in einem „renovierten“ Zustand im Sinne dieser Vertragsbestimmung übergeben wurde. Ausweislich von § 7 Ziff. 1 ist die Wohnung „nicht renoviert“ gewesen.
Die Beklagten können sich auch nicht darauf berufen, daß die Kläger Malerarbeiten, zu deren Durchführung sie nicht verpflichtet gewesen seien, nicht fachgerecht, sondern nicht deckend und fleckig durchgeführt haben. Anerkanntermaßen ist zwar auch das erkennende Gericht in Übereinstimmung mit der maßgeblichen Rechtsprechung des LG Kiel sowie LG Düsseldorf in DWW 1989, S. 392 der Auffassung, daß Mieter, der – ohne hierzu verpflichtet zu sein – gleichwohl Schönheitsreparaturen vornimmt, aus positiver Vertragsverletzung haftet, wenn er diese Arbeiten unsachgemäß ausführt. Ein Anspruch aus positiver Vertragsverletzung ist indessen ein Schadensersatzanspruch. Voraussetzung für einen Anspruch insoweit ist daher auch ein eingetretener Schaden auf seiten des Vermieters. Ein Schaden in diesem Sinne entsteht dem Vermieter dann, wenn der Mieter Schönheitsreparaturen unsachgemäß ausführt und dadurch dem Vermieter ein zusätzlicher Aufwand entsteht (vgl. auch LG Düsseldorf aaO). Diese Voraussetzungen sind hier indessen nicht gegeben. Allein der Umstand, daß der durchgeführte Anstrich durch die Kläger nicht fachgerecht war, führt zu Lasten der Beklagten als Vermieter nicht zu einem zusätzlichen Aufwand. Die Wohnung war unstreitig unrenoviert übergeben worden bei Mietbeginn, hatte mithin auch Abnutzungserscheinungen gleich welcher Art. Die Wohnung hinsichtlich ihres Anstrichs war weiter abgewohnt durch das annähernd drei Jahre dauernde Mietverhältnis der Kläger. Die Beklagten hatten demgemäß bei Mietende lediglich einen Anspruch auf Rückgabe einer nicht renovierten Wohnung. Es ist daher für das Gericht nicht ersichtlich, inwieweit dadurch den Beklagten ein Schaden entstanden ist, der für sie ein zusätzlicher Aufwand machte. Sie konnten die Wohnung weitervermieten als nicht renoviert wegen des nicht fachgerechten Anstrichs oder aber die Wohnung in einen malermäßig fachgerechten Zustand versetzen, um die Wohnung in renoviertem Zustand übergeben zu können.
Anders mag es sein und einen Anspruch aus positiver Vertragsverletzung begründen, wenn durch die Tätigkeit des Mieters dem Vermieter ein Schaden entstanden ist, der mit zusätzlichem Aufwand später beseitigt werden muß, beispielsweise Überlackieren von Türen und Fenster, Streichen von Kunststoffstern, Anbringung einer Mustertapete statt der vereinbarten Rauhfasertapete und dgl..
Nach alledem mußte die Klage Erfolg haben.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 286, 288 BGB, 91, 708 Ziff. 11 ZPO.