OLG Dresden, 20. Zivilsenat –Familiensenat
Az.: 20 WF 313/00
Beschluss vom 24.05.2000
Vorinstanz: AG Zittau – Az.: 2 F 0282/98
Norm: § 115 III ZPO
Leitsatz:
Behauptet eine Partei ein über das Schonvermögen hinausgehender Betrag sei zweckgebundenes Vermögen für Altersvorsorge, muss sie im Einzelnen darlegen, wie sich die bisher erworbene Altersvorsorge darstellt und warum diese unzureichend ist.
Beschluss des 20. Zivilsenats – Familiensenats – vom 24. Mai 2000 wegen Scheidung hier: Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren hat der 20. Zivilsenat – Familiensenat – des
Oberlandesgerichts beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Zittau vom 11. April 2000 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Antragstellerin betreibt das Scheidungsverfahren vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Zittau und hat hierfür um Prozesskostenhilfe nachgesucht. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Familiengericht die nachgesuchte Prozesskostenhilfe verweigert und die Antragstellerin auf einen das Schonvermögen übersteigenden Vermögensbetrag von unstreitig 2.889,00 DM zur Bestreitung der voraussichtlichen Prozesskosten verwiesen.
Die hiergegen gerichtete gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Senat nimmt zunächst Bezug auf die Gründe des angegriffenen Beschlusses, die auch durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden.
Dass die Antragstellerin auf dieses Vermögen zur Sicherung ihrer Altersvorsorge angewiesen ist, behauptet die Beschwerde lediglich, ohne indes auch nur ansatzweise darzulegen, wieso die Antragstellerin über keine
hinreichende Altersvorsorge verfügt. Soweit die Beschwerde auf „einschlägige Rechtsprechung“ verweist, vermag der Senat weder der Kommentierung bei Zöller zu § 115 noch der im Münchener Kommentar zu § 115 ZPO eine entsprechende, das Begehren der Antragstellerin stützende Rechtsauffassung zu entnehmen. Zwar kann grundsätzlich Vermögen bei der Prozesskostenhilfe außer Acht bleiben, wenn es sich um so genanntes zweckgebundenes Vermögen, beispielsweise die Lebensversicherung des Prozessbeteiligten für Zwecke der Altersvorsorge außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung und ohne dass der Prozessbeteiligte entsprechende Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben hat. Derartiges wird indes von der Antragstellerin weder schlüssig vorgetragen, noch unter Beweis gestellt.
Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich, § 127 Abs. 4 ZPO.