OVG Rheinland-Pfalz
Az.: 6 B 10703/03.OVG
Beschluss vom 29.04.2003
Leitsatz (vom Verfasser nicht amtlich!):
Jeder Hauseigentümer, Mieter etc. ist gesetzlich dazu verpflichtet, den Schornsteinfegermeister und/oder seine Mitarbeiter ins Haus zu lassen. Wird der Zutritt verweigert, darf er notfalls auch mit körperlicher Gewalt durchgesetzt werden.
Sachverhalt:
Ein Hauseigentümer hatte sich geweigert, dem Schornsteinfeger die gesetzlich vorgeschriebenen Kehr- und Überprüfungsarbeiten sowie Messungen an seiner neuen Heizungsanlage zu ermöglichen.
Entscheidungsgründe:
Ein Hauseigentümer muss den freien Zutritt zu seinem Haus ermöglichen. Macht er dies nicht, so kann sich die zuständige Ordnungsbehörde – notfalls auch durch körperliche Gewalt – Zutritt zu den betreffenden Räumen verschaffen, damit die notwendigen Arbeiten und Kontrollen durch den Schornsteinfeger durchgeführt werden können.
Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz



