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Schornsteinfegerhaftung  gegenüber Hauseigentümer für Ruß- und Rauchentwicklung

AG Brandenburg – Az.: 31 C 264/17 – Urteil vom 12.11.2021

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.254,60 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.02.2017 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist dem Kläger jeden weitergehenden Schaden als Zukunftsschaden aus dem Schadensereignis vom 20.02.2016 auf dem klägerischen Grundstück, gelegen …straße … in 1… W,,, zu ersetzen.

3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 413,64 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2018 – dem Tag nach der Rechtshängigkeit – zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 6 % zu tragen. Der Beklagte hat von den Kosten des Rechtsstreits 94 % zu tragen.

6. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten im Kostenpunkt durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluss

Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 3.464,29 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger nimmt den beklagten Bezirksschornsteinfeger aus eigenem Recht auf Schadensersatz wegen einer am 20. Februar 2016 erfolgten „starken Ruß- und Rauchentwicklung, die zu einer Verrußung von Räumen“ und dem „Ausfall der Heizungsanlage“ führte in Anspruch und verlangt ferner die Feststellung einer Ersatzpflicht für künftige Schäden.

Der Beklagte ist der Bezirksschornsteinfeger des Klägers und hatte die Kehrungen des Schornsteins des klägerischen Hauses durchzuführen. Zuletzt erfolgte eine Kehrung des Schornsteins vor dem Schadensereignis am 19. Februar 2016. Bei der damaligen Heizanlage des Klägers handelte es sich um eine zentrale Heizanlage mit einem Holzvergaser-Kessel.

Der Kläger trägt vor, dass seiner Mutter – der Zeugin H… U… – am 19.02.2016 nach der Kehrung bzw. der Ausführung der Arbeiten die Mitarbeiter des Beklagten ihr mitgeteilt hätten, dass diese Arbeiten beendet seien, woraufhin seine Mutter das Haus verlassen habe.

Eine vermeintliche Absprache dahingehend, dass die Ruß-Entnahme durch ihn erfolgen solle, habe es weder mit seiner Mutter noch mit ihm gegeben. Seine Mutter sei entgegen den Ausführungen der Beklagtenseite von den Mitarbeitern des Beklagten auch nicht gefragt worden, ob die Ruß-Entnahme sowie die Reinigung des Verbindungsstücks durch den Kläger durchgeführt werde oder diese Arbeiten von den Mitarbeitern ausgeführt werden sollen.

Soweit beklagtenseits vorgetragen werde, er – der Kläger – habe schon in der Vergangenheit die Ruß-Entnahme selbständig vorgenommen, so sei dies zwar richtig. Jedoch nie bei Reinigungsarbeiten durch den Beklagten. Vielmehr habe er bei seinen Vorgängern vereinzelt mal die Reinigung selbständig durchgeführt. Dies sei insoweit von den Vorgängern des Beklagten unterschiedlich gehandhabt worden. Bei den von dem Beklagten durchgeführten Arbeiten vor dem hiesigen Schadenstag habe er aber jedenfalls keine selbständigen Reinigungsarbeiten mehr durchgeführt, so dass es auch für den Beklagten keinerlei Veranlassung dazu gegeben habe überhaupt bei seiner Mutter nachzufragen; dies sei zudem auch – wie bereits vorgetragen – nicht geschehen.

Im Übrigen wäre eine Nachfrage bei ihm persönlich auch ohne weiteres möglich gewesen, da seine Telefonnummer dem Beklagten bekannt war. Wäre seiner Mutter die Frage im Hinblick auf die Reinigung des Ofens gestellt worden, hätte diese ebenfalls ihn angerufen, was jedoch nicht erforderlich gewesen sei, da sie diesbezüglich überhaupt nicht gefragt worden ist. Seine Mutter sei für entsprechende Erklärungen auch nicht befugt gewesen.

Unstreitig habe im Übrigen der Auszubildende V… den Kamin gekehrt. Mit Nichtwissen würde er aber bestreiten, dass der Auszubildende V… hier unter Beobachtung und nach Arbeitsanweisung des Schornsteinfeger-Gesellen F… B… gearbeitet habe. Hierzu würde die Beklagtenseite auch nicht vortragen welche Arbeitsanweisungen durch den Schornsteinfegergesellen getätigt worden sein sollen und was genau der Geselle bei dem Auszubildenden beobachtet haben will.

Unstreitig sei nach dem Vortrag der Beklagtenseite insoweit auch die Tatsache, dass nach Abschluss der Arbeiten durch den Schornsteinfegergesellen F… B… nicht überprüft worden sei, ob die Haspel mit der Kugel tatsächlich bis auf die Sohle aufgeschlagen war. Dies könne nachweislich aber nicht der Fall gewesen sein, da die bestehende Verstopfung oberhalb von 2 m der Sohle sonst durch den Schornsteinfeger K… nicht hätte festgestellt werden können.

Aus diesem Grunde würde er auch bestreiten, dass die Verstopfung in der Höhe von 2 m oberhalb der Sohle zum Zeitpunkt der Anwesenheit der Mitarbeiter des Beklagten nicht vorhanden gewesen sei. Es sei vielmehr eine entsprechende Kontrolle seitens der Mitarbeiter des Beklagten nicht durchgeführt worden. Nachdem die Heizungsanlage und damit vor den Kehrarbeiten des Beklagten ordnungsgemäß funktioniert habe, möge der Beklagte doch mit seinem Sachverstand die festgestellte Verstopfung erklären, wenn seine Mitarbeiter den Schornstein ordnungsgemäß gekehrt haben sollen. Dies sei schlichtweg auch anderen Sachverständigen (Zeugen) nicht erklärbar.

Zur Vermeidung von weitergehenden Wiederholungen, könne er insoweit nur feststellen, dass beklagtenseits nach wie vor nicht einmal dargelegt werde, wie der ehemalige Mitarbeiter des Beklagten die Arbeiten des Auszubildenden konkret überprüft haben will. Dies steht im Übrigen im klaren Gegensatz zu der konkreten Angabe des Zeugen F… B…, dass dieser erneut mit dem Gesellen zum Wohnhaus des Klägers kam und nachdrücklich dort erklärte, dass die Arbeiten von ihm nicht kontrolliert wurden.

Selbstverständlich seien bei ihm auch keine konkreten Kenntnisse vorhanden, wie lang die Kehrleine gewesen ist, die beklagtenseits verwendet worden ist. Jedoch sei bislang klägerseits davon ausgegangen worden, dass die Länge der Kehrleine zur Reinigung des klägerischen Schornsteins mehr als ausreichend ist. Sollte dies wider Erwarten nicht der Fall gewesen sein, wäre insoweit eine Reinigung des Schornsteins bis zur Sohle überhaupt nicht möglich gewesen. Aus der Länge der Kehrleine, welche bis zur Schornstein-Sohle bei ordnungsgemäßer Reinigung im Schornstein hinabsinke, bestehe insoweit die Kontrollmöglichkeit, ob tatsächlich eben bis zur Sohle des Schornsteins gereinigt wird. Auch hierzu gebe es keine konkreten Ausführungen auf Beklagtenseite.

Völlig unstreitig sei der Umstand, dass die Heizungsanlage vor dem Kehr-Termin zum benutzt worden sei. Es dürfte auch für die Beklagtenseite insoweit nicht sonderlich erstaunlich sein, da der Schadenseintritt im Februar 2016, im Wintermonat, fiel. Auch komme es auf die Frage, ob ggf. vor Beginn der Kehrarbeiten noch eine leichte Rauchentwicklung aus dem Schornstein zu erkennen war oder nicht, im Ergebnis nicht an. Im Übrigen würde er dies mit Nichtwissen bestreiten, da er zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen sei und es darüber hinaus auch bei einem Anheizen am Vortag nicht mehr zu einer Rauchentwicklung kommen dürfte.

Entscheidend jedoch wäre dann vielmehr der Umstand, wenn tatsächlich vorher eine Rauchentwicklung vorhanden gewesen ist und ob nach Durchführung der Kehrarbeiten dies gleichfalls noch der Fall gewesen sei. Dies würde er insoweit ausdrücklich zu bestreiten. Nach Durchführung der Kehrarbeiten seien an der Heizungsanlage nämlich keinerlei Arbeiten oder Manipulationen in irgendeiner Art vorgenommen worden. Die Heizungsanlage sei danach vielmehr lediglich in Gebrauch genommen worden, wobei es dann unmittelbar zum Schadensereignis gekommen sei. Insoweit könne die Verstopfung der Heizungsanlage nur durch die von der Beklagtenseite durchgeführten Kehrarbeiten entstanden sein.

Seine Heizungsanlage habe entgegen den Ausführungen der Beklagtenseite vorher ordnungsgemäß funktioniert. In welchem Zusammenhang eine vermeintliche Fehlfunktion der Sicherung der Steuerung/Bedienungseinheit mit dem verstopften Schornstein stehen soll, könne offensichtlich beklagtenseits gleichfalls nicht erklärt werden. Selbst wenn eine Fehlfunktion an diesem elektronischen Bauteil vorhanden gewesen wäre, wäre dies nach dem eigenen Vertrag der Beklagtenseite vor den hier streitgegenständlichen Kehrarbeiten gewesen und komme somit als möglicher Schadensverursacher auch nicht in Betracht.

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Mehr als nochmals auszuführen, dass die Anlage vor dem Schadensereignis ordnungsgemäß gelaufen sei, bleibe ihm insoweit nicht zu erwidern. Irgendwelche Behauptungen ins Blaue hinein seitens des Beklagten würden hieran nichts ändern.

Der Ofen sei tatsächlich am Tag vor der Kehrung noch in Betrieb gewesen und habe auch ordnungsgemäß funktioniert. Erst durch das Kehren des Schornsteins am 19.02.2016 sei es dann zur Verstopfung desselben gekommen.

Der Ofen ist insofern selbstverständlich am Vortag noch genutzt worden, da für die Anmeldung lediglich mitgeteilt worden sei, dass er am Tag, an dem die Arbeiten durchgeführt werden, nicht in Betrieb sein solle. Für die Arbeiten, welche hier erst in den Abendstunden durchgeführt wurden, sei dies insoweit aber völlig ausreichend.

Die Beklagtenseite verkenne darüber hinaus, dass es für die Durchführung der Kehrarbeiten auch im Ergebnis nicht darauf ankomme, ob die Ruß-Entnahme in der Schornsteinsohle zwischen den Parteien gesondert vereinbart worden ist oder ob dies im Zweifelsfall gar nicht notwendig sei, da zu den Kehraufgaben mit dazu gehöre, dass der Schornsteinfeger nach dem Kehren des Schornsteins jedenfalls dahingehend verpflichtet ist zu überprüfen, dass der Schornstein auch tatsächlich frei ist. Dieser Verpflichtung sei der Beklagte, hier durch seinen Mitarbeiter vertreten, aber tatsächlich unstreitig nicht nachgekommen.

Es sei vielmehr durch die vorgenommenen Kehrarbeiten hier zu einer Verstopfung des Schornsteins gekommen, mit den daraus resultierenden Schäden.

Wären die Arbeiten des Auszubildenden tatsächlich durch den Gesellen überprüft worden, was nicht der Fall gewesen sei, hätte seiner Ansicht nach ohne weiteres festgestellt werden können, dass die Haspel nicht auf der Schornsteinsohle aufgeschlagen war, sondern deutlich darüber steckengeblieben sei. Dies sei auch entsprechend der Länge der Kehrleine im Schornstein feststellbar gewesen.

Gleichfalls hätte bei der Ruß-Entnahme festgestellt werden können, dass die Kugel der Haspel eben gerade nicht auf die Schornsteinsohle aufgeschlagen ist und somit eine Verstopfung im Schornstein bestand. Es erscheine ihm insoweit auch ausgeschlossen, dass durch den Auszubildenden V… das Aufschlagen der Haspel auf der Schornsteinsohle gehört worden sein soll, wenn die Sohle noch mit Ruß des Schornsteins bedeckt gewesen war. Der Boden der Sohle, der unstreitig nicht frei gewesen sei, erzeuge insoweit nämlich ein völlig anderes Geräusch als die Schornsteinsohle, welche noch mit Ruß bedeckt war und von der Haspel getroffen wurde.

Am 20.02.2016 sei sein Haus dann unter Nutzung des Schornsteins beheizt worden. Hierbei sei es dann zu einer starken Ruß- und Rauchentwicklung gekommen, die zur Verrußung der Räume und dem Ausfall der Heizungsanlage – hier einem Holzvergaserkessel – geführt habe.

Vor dem Hintergrund Rauchentwicklung habe er das Feuer auch mit einem Feuerlöscher löschen müssen.

Danach sei von ihm festgestellt worden, dass der Schornstein auf einer Höhe von ca. 2 m verstopft war. Hierzu sei der Schornsteinfeger-Meister T… K… zu seinem Wohnhaus gerufen worden. Dieser habe dann feststellen können, dass eine Verstopfung im Steigrohr des Schornsteins vorhanden war. Gleichzeitig habe der Zeuge K… feststellen können, dass sich in der Sohle des Schornsteins noch Ruß befand und somit eine Ruß-Entnahme durch den Mitarbeiter des Beklagten nicht durchgeführt worden sei.

Zwei Tage nach Durchführung der Kellerarbeiten seien die Mitarbeiter des Beklagten, welche am 19.02.2016 anwesend gewesen waren, zu seinem Wohnhaus gekommen und hätten dort mitgeteilt, dass die Kehrarbeiten durch einen Auszubildenden des Beklagten durchgeführt worden seien und diese nicht überprüft wurden, weshalb sie sich bei ihm – dem Kläger – auch entschuldigt hätten.

Vor dem Hintergrund der fehlerhaft durchgeführten Arbeiten der Mitarbeiter des Beklagten sei es somit zur Verstopfung seines Schornsteins gekommen, weshalb ihm auch der ihm entstandene Schaden durch den Beklagten zu ersetzen sei.

Die Feuerlöscher sowie die Instandsetzung der Heizungsanlage seien bereits zwischenzeitlich erfolgt. Durch die Sanitärfirma sei dabei festgestellt worden, dass es durch die Verstopfung des Schornsteins zu einer Überhitzung der Heizungsanlage gekommen sei, weshalb auch diese Heizungsanlage beschädigt und ausgefallen sei.

Die Firma H… habe den Schaden an der Heizungsanlage auch nicht selbst vollständig beseitigen können. Hierfür sei vielmehr die Firma K… mit beauftragt worden, welche für ihre Arbeiten einen Betrag i.H.v. 1.311,68 € in Rechnung gestellt habe. Dieser Betrag sei in der Reparaturrechnung der Firma H… über 1.395,22 € dann auch mit enthalten.

Die Renovierung des Heizungsraumes sowie der verschmutzten Fassade sei zwar bislang noch nicht erfolgt, jedoch seien entsprechend dem Kostenangebot des Malereibetriebs Daniel Neuling vom 25.02.2016 hier insgesamt Kosten in Höhe von 1.946,07 € netto in Anschlag zu bringen.

Soweit der Beklagte bestreite, dass die Reinigungsarbeiten in Zusammenhang mit dem Schadensereignis notwendig gewesen sind, so werde beklagtenseits hier offensichtlich der Umfang der Schäden durch die Verstopfung schon fast ins lächerliche gezogen. Selbstverständlich habe hier alles gereinigt werden müssen, wo der Ruß hingekommen sei. Der Ruß befinde sich insoweit als Schwebstoff in der Luft und krieche in jede Ecke und bedecke diese. Selbstverständlich lagere sich dieser dann auch auf dem Fußboden im Heizraum mit ab, wobei deshalb nicht nur der Fußboden angeschliffen und anschließend mit Kunstharz-Fußbodenfarbe gut deckend gestrichen, sondern der Heizraum gleichfalls mit Farbe gestrichen werden müsse, was auch die Außenfassade des Gebäudes betroffen habe, wo der Rauch mit dem Ruß ausgetreten sei.

Der abgewaschene Ruß und das hierzu benutzte Wasser hätten sogar als Sondermüll entsorgt werden müssen. Da sich der Ruß nicht rückstandsfrei von den Flächen beseitigen lasse, sei insoweit auch die malermäßige Instandsetzung der betroffenen Räume und Flächen bzw. Böden hier erforderlich.

Insoweit handele es sich auch nicht um eine Renovierung bzw. Instandsetzung, sondern um eine reine Schadensbeseitigung.

Auf Grund der mangelhaften Leistung des Beklagten sei ihm somit ein Schaden in Höhe von insgesamt 3.464,29 Euro entstanden.

Er habe darüber hinaus auch einen Anspruch auf Erstattung sämtlicher weiterer in Zukunft entstehender Schadenersatzansprüche aus diesem Schadensereignis. Bei Durchführung der Malerarbeiten sei nämlich mit dem Anfall der Mehrwertsteuer gemäß der Rechnung in Höhe von 369,75 € auszugehen. Der Heizraum sei derzeit auch noch nicht instandgesetzt worden, so dass er auch ein entsprechendes Feststellungsinteresse habe.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.02.2017 sei die zuständige Haftpflichtversicherung des Beklagten aufgefordert worden, den vorläufigen Gesamtschaden in Höhe von 3. 464,29 € bis zum 17.02.2017 zu zahlen. Seit dem 18.02.2017 liege somit hier ein Verzug des Beklagten vor.

Neben den geltend gemachten Klageforderungen habe er auch einen zusätzlichen Anspruch auf Ausgleich der außergerichtlichen entstandenen Geschäftsgebühr seines nunmehrigen Prozessbevollmächtigten. Der Beklagte sei daher auch zu verurteilen, ihm die insofern entstandenen Kosten i.H.v. 413,64 € zu erstatten.

Seine Mutter habe ihn weder vertreten noch habe sie „maßgebliche Anweisungen“ erteilt. Der Schornstein sei vielmehr von der Beklagtenseite nicht ordnungsgemäß gekehrt worden, weshalb es zum Schadensereignis kam und der Beklagte entsprechend zu verurteilen sei.

Der Klage sei daher dem Grunde und der Höhe nach entsprechend stattzugeben.

Der Kläger beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn – den Kläger – 3.464,29 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.02.2017 zu zahlen;

2. festzustellen, dass der Beklagte ihm – dem Kläger – jeden weitergehenden Schaden als Zukunftsschäden aus dem Schadensereignis zu ersetzen hat;

3. den Beklagten zu verurteilen, an ihn – den Kläger – 413,64 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, dass am 19.02.2016 in der Zeit zwischen 12:00 Uhr und 13:00 Uhr der Auszubildende/Zeuge V… den klägerischen Kamin unter Beobachtung und Arbeitsanweisung durch den Schornsteinfegergesellen/Zeugen B… gekehrt habe.

Insofern sei von diesen der Keramik-Schornstein von der Reinigungstür im Bodenraum aus mit einer Haspel und Kehrleine und einer großen Kehreinlage mehrmals durchgepflegt worden, um den gewünschten Reinigungseffekt zu erhalten. Dabei sei der Keramikschornstein von der Reinigungstür im Bodenraum aus mit einer Haspel und Kehrleine und einer Kehreinlage, die der Größe nach den gewünschten Reinigungseffekten entsprach, mehrmals durchgefegt worden. Dabei sei insbesondere auch darauf geachtet worden, dass die Kugel auf die Sohle auftraf und ein dumpfer Ton zu hören war. In der Tat sei dieser dumpfe Ton bei Einsatz der Kugel auch zu vernehmen gewesen.

Der Geselle habe insofern – als den Auszubildenden die Kehr-Arbeiten durchführen ließ – nichts anderes zu erledigen gehabt, als die Arbeiten des Auszubildenden anzuleiten und zu überwachen. Das Kehren eines Schornsteines gehöre zu den Grundkenntnissen im Beruf des Schornsteinfegers und stelle keine schwierige Aufgabe dar. Der Auszubildende habe diese Tätigkeit auch schon häufiger zuverlässig durchgeführt.

Der Keramikschornstein sei im Übrigen – entgegen den Hinweisen bei der Anmeldung – mehrere Tage vor der Kehrung vom 19.02.2016 in leichtem Betrieb gewesen. An der Mündung sei sowohl vor wie auch nach den Kehrarbeiten Abgasrauch festgestellt worden, was dafür spreche, dass entgegen den vorher gegebenen Anweisungen leichter Betrieb vorgelegen habe.

Nach den Kehrarbeiten hätten seien Mitarbeiter die Mutter des Klägers gefragt, ob die Ruß-Entnahme durch sie – die Mitarbeiter – durchgeführt werden solle. Diese Frage sei gestellt worden, da ihm – dem Beklagten – in der Vergangenheit, also bei früheren Schornsteinfegerarbeiten für den Kläger, mitgeteilt worden sei, dass die Ruß-Entnahme sowie die Reinigung des Verbindungsstücks selbständig vom Klägers durchgeführt werde. Dies habe der Kläger mittels eines Staubsaugers erledigt.

Die Antwort der Mutter des Klägers habe daraufhin gelautet, dass die Reinigung durch die Mitarbeiter des Beklagten werde nicht gewünscht werde. Eine solche Reinigung wäre nämlich mittels Ruß-Eimers und einer Schaufel durchgeführt worden sowie durch Einsatz des Stoßbesens. Dies sei jedoch nicht erwünscht gewesen, da der Kläger diese Arbeiten selbst durchführen wollte. Diese Abläufe müsse man berücksichtigen, wenn der Kläger hier erläutere, welche Pflichten ein Schornsteinfeger trage. Wer somit den Auftrag nicht erteilt, obwohl er ausdrücklich gefragt worden sei, erhalte diese Leistung auch nicht. Hier habe der Kläger über seine Mutter aber den Wunsch geäußert, die restlichen Arbeiten selbst durchzuführen.

Die Arbeiten seien somit auf der Grundlage der Absprache mit der Mutter des Klägers – der Zeugin H… U… – ausgeführt worden.

Der Ablauf der Dinge sei also etwas weniger schlicht als wie vom Kläger hier dargestellt. Es habe den Dialog zwischen seinen Mitarbeitern und der Mutter des Klägers gegeben, die dem Kläger möglicherweise unvollständig berichtet habe. Jedenfalls hätten seine Mitarbeiter nach Beendigung der schon beschriebenen Arbeiten das Haus verlassen.

Was danach geschehen sei könne er nur mit Nichtwissen bestreiten, da ihm dazu keine eigenen Wahrnehmungen vorliegen. Dies gelte für die Ruß- und Rauchentwicklung, wie auch die Behauptung des Klägers, dies habe zum Ausfall der Heizungsanlage (eines Holzvergaserkessels) geführt. Auch dass der Kläger genötigt gewesen sei, das Feuer mit einem Feuerlöscher zu löschen, würde er bestreiten.

Bestreiten würde er weiter, dass der Schornstein auf einer Höhe von ca. 2 m verstopft gewesen war und zwar im Steigrohr des Schornsteins. Zwar habe sich in der Sohle des Schornsteins nach der Kehrung noch Ruß befunden; in diesem Zusammenhang würde er aber an die geschilderte mündliche Abrede mit der Mutter des Klägers erinnern bzw. an die Weisung durch die Mutter des Klägers, dass diese Arbeiten vom Kläger selbst ausgeführt werden sollten. Eine Verstopfung in Höhe von 2 m oberhalb der Sohle bleibe jedoch bestritten. Diese Verstopfung sei zum Zeitpunkt der Arbeiten durch seine Mitarbeiter jedenfalls nicht vorhanden gewesen.

Es bleibe ihm als Fachmann unerklärlich, wie es zu einer Verstopfung in 2 m Höhe gekommen sein soll; insbesondere, wie eine solche Verstopfung nach einer Kehrung noch vorhanden gewesen sein soll, ohne dass eine Barriere eingebaut wurde oder der Schornstein von der Sohle bis zu dieser Höhe komplett verstopft war.

Gegen eine solche komplette Verstopfung spreche seiner Ansicht nach auch die Aussage des Schornsteinfegermeisters K…, wonach zunächst ein dreiviertel Eimer Ruß aus der Sohle entnommen worden sei, bevor die Verstopfung in 2 m Höhe habe gelöst werden können.

Bei einer Ruß-Entnahme habe hier nichts von seinen Mitarbeitern festgestellt werden können, weil der Kläger sich diese Ruß-Entnahme vorbehalten habe. Was auf dem Boden der Sohle vorhanden war, hätten seine Mitarbeiter wegen der abweichenden Anweisungen der Mutter des Klägers nicht weiter überprüft und könnten daher auch nicht unstreitig stellen, dass dort überhaupt Ruß vorhanden gewesen war.

Der Aufschlag der Kugel sei aber mit dem typischen dumpfen Ton wiederholt bei den nach und nach durchgeführten Kehrgängen zu hören gewesen.

Im Übrigen stelle der Kläger auch unstreitig, dass er in der Vergangenheit die Ruß-Entnahme selbständig vorgenommen habe. Darauf komme es hier aber auch gar nicht an, denn jedenfalls im konkreten Fall habe die Mutter des Klägers seinen Wunsch übermittelt, er wolle diese Handlungen selbst vollziehen.

In rechtlicher Hinsicht sei ein Anspruch hier nicht ersichtlich, weil seine Mitarbeiter die Arbeiten, die in Auftrag gegeben waren, korrekt ausgeführt hätten.

Der Kläger berücksichtige bei seiner Darstellung mit keinem Wort die Tatsache, dass auf Fragen ausdrücklich der Auftrag dazu verweigert worden sei, nach den Kehrarbeiten die Ruß-Entnahme auszuführen.

Da die Reinigung mittels Ruß-Eimer und Schaufel sowie unter Verwendung des Stoßbesens für das Verbindungsstück sei nicht erwünscht gewesen. Da der Kläger seine Mutter mit der Abwicklung der Sache betraut habe und seine – des Beklagten – Mitarbeiter von dieser empfangen und einweisen ließ, habe es auch keine Veranlassung dazu gegeben, den Kläger noch telefonisch anzurufen. Dieser hätte, wenn er persönlich hätte Einfluss nehmen wollen, entweder selbst anwesend sein müssen oder seinerseits anrufen können. Für ihn – den Beklagten – bestand dazu wegen der klaren Vorgaben durch die Mutter des Klägers keine Veranlassung.

Bestreiten würde er im Übrigen aber, das die Kehr-Arbeiten seiner Mitarbeiter zu einer Verstopfung des Schornsteins geführt haben, was wiederum eine Überhitzung der Heizungsanlage bewirkt habe und zu Schäden an dieser Heizungsanlage.

Die Tatsache, dass die Anlage vor dem Kehren in leichtem Betrieb war und dass Abgasrauch zu sehen war, belege zudem seiner Ansicht nach, dass keine Verstopfung hier vorlag, weder vor dem Erscheinen seiner Mitarbeiter noch bis zu deren Abschied.

Ersichtlich gehe der Kläger davon aus, seine – des Beklagten – Mitarbeiter den Auftrag dazu gehabt hätten, die Ruß-Entnahme durchzuführen. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Unter diesen Umständen sei eine Verpflichtung seiner Person zum Ersatz eines Schadens, der gerade darauf beruhe, dass die Arbeiten nicht ausgeführt worden sind, die ihm untersagt worden seien bzw. zu denen er keinen Auftrag erhalten habe, hier nicht für ihn zu erkennen.

Zwar seien seine beiden Mitarbeiter damals tatsächlich am Tag nach dem vermeintlichen Ereignis bei dem Kläger erschienen, allerdings nicht als reuige Sünder sondern vielmehr um die damals schon erhobenen Vorwürfe zu klären und sich selbst ein Bild davon zu machen, was denn eigentlich vorgefallen sei.

Die Behauptung, er – der Beklagte – habe seinen Mitarbeitern „wohl auch die Kündigung angedroht“, sei zudem falsch. Er habe vielmehr ganz sachlich mit seinen Mitarbeitern gesprochen und habe keinerlei Grund, an den Aussagen seiner Mitarbeiter zu zweifeln, was bis heute der Fall sei. Die Behauptung, seine Mitarbeiter hätten dem Kläger gegenüber „ihren Fehler“ eingestanden (welchen?) sei im Übrigen reine Fiktion.

Darüber hinaus verfüge er – der Beklagte – zwar über eine Haftpflichtversicherung. Es gebe sicherlich auch Bevölkerungskreise, die der Meinung sind, wenn eine solche Versicherung bestehe, könne man sie auch in Anspruch nehmen, wenn der Versicherungsfall gar nicht eingetreten sei. Die Kehr-Arbeiten seien von seinen Mitarbeitern aber ordnungsgemäße durchgeführt worden.

Er – der Beklagte – sei auch nicht in den Prozess getrieben worden, sondern habe seiner Versicherung den Sachverhalt geschildert und sei auch heute noch der Auffassung, dass die Arbeiten ordnungsgemäß von seinen Mitarbeitern durchgeführt worden sind und etwa aufgetretene Schäden auf der falschen Handlungsweise des Klägers beruhen.

Die Behauptung des Klägers, seine Heizungsanlage sei bis zu den Arbeiten seiner – des Beklagten – Mitarbeiter problemlos in Betrieb gewesen, würde er bestreiten.

Der Kläger habe ihm – dem Beklagten – bei einem Gespräch vor den hier streitigen Kehr-Arbeiten nämlich mal mitgeteilt, dass bei seiner Heizungsanlage öfters mal die Sicherung der Steuerungs-/Bedienungseinheit gewechselt werden müsse. Dies sei seiner Ansicht nach auch ein Hinweis darauf, dass die Heizungsanlage des Klägers schon vor dem hier streitigen Kehrvorgang vom 19.02.2016 nicht ordnungsgemäß funktioniert habe.

Der Fehlbetrieb der Heizungsanlage könne im Übrigen auch ganz andere Ursachen haben. Darlegungs- und beweisbelastet sei allein der Kläger. Er – der Beklagte – habe lediglich auf Indizien hingewiesen, die gegen die Behauptung des Klägers sprechen, dass hier alles in Ordnung gewesen sei. Die Heizungsanlage sei offenbar gestört gewesen und der Kläger habe die Kehrarbeiten zum Anlass genommen, die angeblichen weiteren Abläufe ihm – dem Beklagten – zuzurechnen, wofür es aber keine Grundlage gebe.

Der Kläger sei somit für die Kausalität in vollem Umfang darlegungs- und beweisbelastet. Wenn er sich nicht äußern wolle, könne ihm dies also nichts nützen. Er – der Beklagte – bleibe dabei, dass das Schadensbild nur ungenügend vom Kläger beschrieben worden sei.

Was die Höhe des Schadens angehe würde er zunächst zu bestreiten, dass die Arbeiten der Firma Künzel etwas mit den vorherigen Arbeiten des Beklagten in dem Sinne zu tun haben, dass sie dadurch verursacht worden seien. Soweit es um die Reinigung des Schornsteins gehe, also offenbar gerade die Arbeiten, die man bei ihm – dem Beklagten – nicht in Auftrag gegeben habe, würde der Kläger diese Kosten schon als Sowieso-Kosten selbst zu tragen haben. Dabei komme es gar nicht darauf an, ob die Version des Klägers zutreffe, mit der er leugne, sich die Reinigung selbst vorbehalten zu haben, denn bei Durchführung der Arbeiten hätte er – der Beklagte – diese nämlich selbstverständlich auch berechnet.

Ähnliches gelte, wenn die Heizungsanlage aus unbekannten Gründen fehlerhaft war und daher gewartet bzw. repariert werden musste. Auch diese Arbeiten der Firma Künzel seien vom Kläger selbst zu tragen. Bestritten bleibe durch ihn auch, dass diese Arbeiten an der Heizungsanlage irgendetwas mit den von seinen Mitarbeitern verrichteten Kehr-Arbeiten zu tun haben. Hier bringe der Kläger offenkundig mehrere Sachverhalte durcheinander.

Bestreiten würde er schließlich auch, dass die Reinigungsarbeiten in Zusammenhang mit dem hier streitigen Sachverhalt erforderlich waren. Bestreiten würde er zudem, dass es noch erforderlich ist, den Heizraum nach der Beseitigung des Rußes farbig zu streichen und den Fußboden im Heizraum anzuschleifen und anschließend mit einer Kunstharz-Fußbodenfarbe gut deckend zu streichen.

Weiter würde er bestreiten, dass es wegen dieser Vorkommnisse erforderlich sei, die Fassade über fast 50 m² gründlich abzuwaschen und anschließend gut deckend zu streichen.

Der Kläger erläutere insofern nicht die Hintergründe und angeblichen Notwendigkeiten. Insofern würde er sich fragen was wie verschmutzt wurde und warum die bloße Reinigung nicht ausreiche. Weiter müssten Angaben zum Vorzustand sowohl der Innenwände als auch des Fußbodens und schließlich auch zur Außenfassade gemacht werden, denn insbesondere bei letzterer handele es sich bekanntlich um Zustände, die dem Verschleiß unterliegen würden. Offenbar würden hier einige Elemente, die man eher unter Renovierung bzw. Instandsetzung fassen müsse, mit in die Schadensberechnung einbezogen.

Dass verrußte Gegenstände gereinigt werden müssten, leuchte ihm – dem Beklagten – zwar schon ein. Was der Kläger geltend mache sei aber eine Renovierung, bei der Abzüge neu für alt erforderlich seien. Es bleibe somit bestritten, dass die Maßnahmen, die vom Kläger vorgetragen werden, zur Beseitigung des Schadens tatsächlich erforderlich sind. Bestreiten würde er auch, dass die Außenfassade des Gebäudes durch Rauch verrußt worden sei und das dies irgendetwas mit dem hier streitigen Sachverhalt zu tun hat. Der Kläger müsse nämlich zunächst dazu vortragen, wann zuletzt vor dem Ereignis vom 20.02.2016 von ihm renoviert worden sei, damit die Abzüge neu für alt berechnet werden könnten. Allerdings komme es darauf mangels eines Anspruchs dem Grunde nach nur der Vollständigkeit halber an.

Ein Verzug liege im Übrigen schon deshalb hier nicht vor, weil der Anspruch nicht bestehe und deshalb auch keine außergerichtlichen Anwaltskosten geltend gemacht werden könnten.

Das Gericht hat nach Maßgabe der Beweisbeschlüsse vom 02.10.2018, vom 18.01.2019 und vom 07.09.2020 Beweis erhoben. Hinsichtlich der Vernehmung des Zeugen T… K…, H… U…, J… H…, A… V… und F… B… wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 02.10.2018 verwiesen. Zudem hat das Gericht ein schriftliches Gutachten des sachverständigen Schornsteinfegermeisters B… E… vom 11.04.2019 (Blatt 160 bis 162 der Akte) und schriftliche Stellungnahmen dieses Sachverständigen vom 05.06.2019 (Blatt 186 bis 187 der Akte) und vom 06.06.2019 (Blatt 185 der Akte) sowie ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen K… S… vom 22.12.2020 (Blatt 252 bis 272 der Akte) und eine schriftliche Stellungnahme dieses Sachverständigen vom 11.02.2021 (Blatt 314 bis 315 der Akte) eingeholt.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird im Übrigen auf die unter Angabe der Blattzahl der Akte angeführten Schriftstücke ergänzend Bezug genommen. Zudem wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird darüber hinaus auch auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts ergibt sich aus § 23 Nr. 1 GVG in Verbindung mit § 12 und § 13 sowie § 32 ZPO.

Die zulässige Klage ist im zuerkannten Umfang begründet. Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 3.254,60 Euro und ein Anspruch auf Feststellung hinsichtlich der noch in Zukunft entstehenden Schäden hier zu (§ 278, § 280, § 281, § 631, § 635, § 823 BGB in Verbindung mit § 256 und § 286 ZPO und unter Beachtung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, der Verordnung des Bundes über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen und der Brandenburgischen Kehr- und Überprüfungsverordnung).

Der Beklagte ist passiv legitimiert. Dass das Berufsrecht des Schornsteinfegers früher regelnde Schornsteinfegergesetz vom 10.08.1998 ist zum 01.01.2013 insgesamt durch das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) vom 26.11.2008 abgelöst worden. Bei den hier streitbefangenen Kehrarbeiten ist der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger Gewerbetreibender (§ 8 Abs. 2 SchfHwG), der insoweit keine öffentliche Gewalt ausübt (OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.10.2019, Az.: 3 U 114/19; OLG Brandenburg, Urteil vom 03.12.2008, Az.: 13 U 62/06; OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.01.1980, Az.: 5 U 155/79, u.a. in: ZfSch 1980, Seiten 259 f.; OLG Hamm, Urteil vom 28.04.1972, Az.: 11 U 269/71, u.a. in: NJW 1972, Seiten 2088 ff.; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.12.1973, Az.: 2 U 68/72, u.a. in: VersR 1975, Seite 244; LG Frankfurt/Main, Urteil vom 31.05.2019, Az.: 2-14 O 182/15; LG Kleve, Urteil vom 16.07.2006, Az.: 1 O 431/03; LG Arnsberg, Urteil vom 20.03.2002, Az.: 2 O 406/01; AG Köln, Urteil vom 24.05.1984, Az.: 117 C 765/83, u.a. in: VersR 1984, Seiten 1179 f.).

Die Rechtsverhältnisse der Bezirksschornsteinfegermeister richteten sich in dem hier streitigen Zeitpunkt des Jahres 2016 somit nach dem SchfHwG, der Verordnung des Bundes über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen vom 16.06.2009 und der Brandenburgischen Kehr- und Überprüfungsverordnung vom 27.10.2009. Danach ist der Bezirksschornsteinfegermeister kein Beamter im Sinne der Beamtengesetze. Vielmehr gehört er als Gewerbetreibender dem Handwerk an.

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz in der zuerkannten Höhe aus positiver Vertragsverletzung des zwischen dem Beklagten und dem Kläger geschlossenen Kehrvertrages. Denn die Mitarbeiter des Beklagten – d.h. der Zeuge A… V… und vor allem der Zeuge F… B… – haben die sich aus diesem Vertrag ergebenden Pflichten eines Bezirksschornsteinfegermeisters im Sinne der o.g. Kehr- und Überprüfungsordnungen nach Überzeugung des Gerichts hier verletzt. Diese Pflichtverletzung muss sich der Beklagte nach § 278 BGB auch zurechnen lassen (OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.10.2019, Az.: 3 U 114/19; OLG Brandenburg, Urteil vom 03.12.2008, Az.: 13 U 62/06; OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.01.1980, Az.: 5 U 155/79, u.a. in: ZfSch 1980, Seiten 259 f.; OLG Hamm, Urteil vom 28.04.1972, Az.: 11 U 269/71, u.a. in: NJW 1972, Seiten 2088 ff.; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.12.1973, Az.: 2 U 68/72, u.a. in: VersR 1975, Seite 244; LG Frankfurt/Main, Urteil vom 31.05.2019, Az.: 2-14 O 182/15; LG Kleve, Urteil vom 16.07.2006, Az.: 1 O 431/03; LG Arnsberg, Urteil vom 20.03.2002, Az.: 2 O 406/01; AG Köln, Urteil vom 24.05.1984, Az.: 117 C 765/83, u.a. in: VersR 1984, Seiten 1179 f.).

Die Rechtsbeziehungen des Schornsteinfegermeisters zu dem Kläger als Hauseigentümer unterliegt insofern den Regeln des Privatrechts, wobei üblicherweise von einem Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff. BGB auszugehen ist. Der Bezirksschornsteinfegermeister wird nämlich im Rahmen der Kehrarbeiten privatrechtlich tätig. Dementsprechend wird überwiegend in der herrschenden Rechtsprechung (OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.10.2019, Az.: 3 U 114/19; OLG Brandenburg, Urteil vom 03.12.2008, Az.: 13 U 62/06; OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.01.1980, Az.: 5 U 155/79, u.a. in: ZfSch 1980, Seiten 259 f.; OLG Hamm, Urteil vom 28.04.1972, Az.: 11 U 269/71, u.a. in: NJW 1972, Seiten 2088 ff.; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.12.1973, Az.: 2 U 68/72, u.a. in: VersR 1975, Seite 244; LG Frankfurt/Main, Urteil vom 31.05.2019, Az.: 2-14 O 182/15; LG Kleve, Urteil vom 16.07.2006, Az.: 1 O 431/03; LG Arnsberg, Urteil vom 20.03.2002, Az.: 2 O 406/01; AG Köln, Urteil vom 24.05.1984, Az.: 117 C 765/83, u.a. in: VersR 1984, Seiten 1179 f.) auch angenommen, dass der Bezirksschornsteinfegermeister im Allgemeinen seine Kehrarbeiten im Rahmen privatrechtlicher Werkverträge mit den Eigentümern der betreuten Grundstücke ausführt.

Nur bei bestimmten Tätigkeiten – z.B. im Rahmen des Immissionsschutzes sowie der rationellen Energieverwendung und der Feuerstättenschau (BGH, Urteil vom 26.04.2018, Az.: III ZR 367/16; BGH, Urteil vom 24.02.1983, Az.: III ZR 82/81; BGH, Urteil vom 10.06.1974, Az.: III ZR 89/72; OLG Dresden, Urteil vom 30.06.2021, Az.: 1 U 264/21; OLG Hamm, Urteil vom 04.11.2009, Az.: I-11 U 15/09; OLG Karlsruhe, Urteil vom 31.08.2006, Az.: 12 U 60/06; OLG München, Urteil vom 29.01.2004, Az.: 1 U 4881/03; OLG Hamm, Urteil vom 14.06.1989, Az.: 11 U 27/89; LG Berlin, Urteil vom 23.11.2009, Az.: 5 O 385/08; LG Arnsberg, Urteil vom 20.03.2002, Az.: 2 O 406/01) – nahm der Bezirksschornsteinfegermeister insofern noch bis zum 31.12.2017 öffentliche Aufgaben wahr. Nur soweit er in Erfüllung derartiger Aufgaben einem Dritten bis zum 31.12.2017 somit einen Schaden zufügte, konnten sich die Schadensersatzansprüche daher noch ggf. nach § 839 BGB und nicht nach §§ 280, 281, 631, 635, 823 BGB richten. Seit dem in Krafttreten des § 12a des Schornsteinfeger-Handwerksgesetz zum 01.01.2018 besteht hingegen auch für diese Tätigkeiten eine derartige Haftung nach § 839 BGB nicht mehr.

In der hiesigen Sache geht es aber um die Frage, ob die Kehrung des klägerischen Schornsteins durch die Mitarbeiter des Beklagten ordnungsgemäß erfolgte und ob dadurch dem Kläger dann ein Schaden entstanden ist, mithin um die Haftung aus dem zwischen den Parteien bestehenden Werkvertrag.

Eine Haftung des Beklagten kommt hier somit grundsätzlich dann in Betracht, wenn eine „starken Ruß- und Rauchentwicklung“ bei der klägerischen Heizungsanlage in Folge einer unsachgemäßen, letztlich nicht ausreichenden Kehrung des Schornsteins verursacht wurde. Hierfür spricht zwar – entgegen wohl der Ansicht des Klägers – nicht bereits ein Anscheinsbeweis zulasten des Beklagten, da ein „Ruß- und Rauchentwicklungen“ nicht denknotwendig nur aus einer Ursache heraus denkbar ist, sondern ggf. auch auf Luftdruckverhältnisse und/oder ein unsachgemäßes Heizverhalten des Nutzers/Klägers zurückgeführt werden könnten (OLG Brandenburg, Urteil vom 03.12.2008, Az.: 13 U 62/06; OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.01.1980, Az.: 5 U 155/79, u.a. in: ZfSch 1980, Seiten 259 f.).

Selbst wenn man aber allein aus dem Vorliegen einer Durchstaubung bzw. einer Ruß- und Rauchentwicklung auf ein unsachgemäßes Kehren durch den Schornsteinfeger nicht ohne weiteres wird schließen können, ist aber eine derartige Ruß-Durchstaubung doch wenigstens ein Indiz für ein unsachgemäßes Kehren, das zusammen mit anderen Umständen zum Beweis des unsachgemäßen Kehrens herangezogen werden kann. Dies muss umso eher gelten, als sonst in langen Jahren eine Ruß-Durchstaubung beim Kehren hier unstreitig nicht aufgetreten ist und für andere mögliche Ursachen einer Ruß-Durchstaubung auch nichts Konkretes dargetan ist (OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.12.1973, Az.: 2 U 68/72, u.a. in: VersR 1975, Seite 244).

Aufgrund des unstreitigen Vortrags der Prozessparteien, der Aussagen der vernommenen Zeugen und den fachkundigen Ausführungen des sachverständigen Schornsteinfegermeisters B… E… steht hier aber zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Mitarbeiter des Beklagten – d.h. der Zeuge/Auszubildende A… V… und vor allem wohl der Zeuge F… B… – schuldhaft durch unsachgemäßes Kehren des Schornsteins den Ruß-Schaden des Klägers verursacht haben.

Der Kläger ist der ihm insofern obliegenden Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Ursache für die „starke Ruß- und Rauchentwicklung“ vom 20.02.2016 von den Mitarbeitern der Beklagten – den Zeugen A… V… und F… B… – am 19.02.2016 gesetzt worden ist, vorliegend somit nachgekommen. Insbesondere konnte der Kläger den Beweis dafür führen, dass Ursache dieser „starken Ruß- und Rauchentwicklung“ eine unzureichend durchgeführte Kehrung des Schornsteins am 19.02.2016 durch die Mitarbeiter des Beklagten war.

Die Zeugin H… U… hat insofern nämlich glaubhaft ausgesagt, dass bevor der Schornstein am 19.02.2016 von dem Schornsteinfeger gekehrt worden sei, noch alles in Ordnung gewesen wäre. Die Heizung habe auch funktioniert. Es sei auch warm gewesen, so dass insofern diese Heizungsanlage vor der Kehrung noch einwandfrei funktioniert hatte.

Inhalt und Umfang der bei den Kehrarbeiten zu beachtenden Pflichten ergeben sich für das Jahr 2016 aus dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz, der Verordnung des Bundes über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen vom 16.06.2009 und der Brandenburgischen Kehr- und Überprüfungsverordnung vom 27.10.2009. Entsprechend diesen Vorschriften sind Verbrennungsrückstände aus kehrpflichtigen Anlagen vom Bezirksschornsteinfegermeister – bzw. dessen Gehilfen – aber zu entfernen und so zu lagern, dass keine Brandgefahr entsteht (LG Kleve, Urteil vom 16.07.2006, Az.: 1 O 431/03).

Gemäß § 4 Abs. 2 der Kehr- und Überprüfungsordnung des Bundes („Durchführung der Kehr- oder Überprüfungsarbeitenden“) sind die bei den Arbeiten anfallenden Rückstände von der Schornsteinfegerin oder dem Schornsteinfeger, der oder die die Arbeiten durchgeführt hat, nämlich zu entfernen und in die von der Eigentümerin oder vom Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder dessen Beauftragten bereitzustellenden geeigneten Behältnisse zu füllen.

Der Sachverständige B… E… führt in seinem Gutachten vom 11.04.2019 hierzu aus, dass demnach eindeutig beschrieben sei, wie der Umfang einer Kehr- oder Überprüfungsarbeit auszusehen habe. Die Entnahme der Kehrrückstände nach der Kehrung sowie auch die Reinigung des Verbindungsstücks sei somit Bestandteil der vom Gesetz vorgeschriebenen Arbeiten eines Schornsteinfegers. Eine Teilausführung von Arbeiten durch den Kunden sei vom Gesetz nicht vorgesehen und könne – wie im hiesigen Fall – zu gefährlichen Betriebsstörungen führen. Bei o.g. ordnungsgemäßer Arbeitsausführung werde dem Feuerungsanlagenbetreiber durch den Schornsteinfeger eine gereinigte Abgasanlage mit ausreichender Querschnitts-Freiheit des Rauchgasweges bereitgestellt.

Der fachkundige Zeuge/Schornsteinfeger T… K… sagte zudem insoweit auch aus, dass wenn der Schornstein gekehrt wird, der Ruß von der Wandung des Schornsteins herunter fällt und der Schornsteinfeger dann anschließend die Klappe bei der Schornstein-Sohle öffnen und den Ruß, der herunter gefallen ist, dann auch entnehmen muss.

Zudem führte der Sachverständige B… E… noch fachkundig aus, dass auch das Argument, dass Teile von Reinigungsarbeiten auf Grund eines benutzten Betriebszustandes der Feuerstätte (z.B. die Reinigung des Rauchrohres) durch den Schornsteinfeger nicht ausgeführt werden könnten, nicht schlüssig sei. Wenn sich einzelne Arbeitsschritte nämlich nicht ausführen lassen würden, sei die Gesamtarbeit abzubrechen und entsprechend neu terminlich – ggf. zusätzlich kostenpflichtig – zu vereinbaren.

Der Sachverständige B.. E… legte im Übrigen sachkundig dar, dass die fachgerechte „Ablängung“ des Schornsteins durch das Kehrgerät zwar eine Möglichkeit der Feststellung von Querschnittsfreiheit von senkrechten Teilen von Abgasanlagen sei; er führte hierzu aber auch aus, dass erst nach der notwendigen Entfernung der Kehrrückstände an der Sohle es zu einer vollständigen Querschnittsfreiheit kommen könne. Auch könne die Querschnittsfreiheit von Verbindungsstücken mit diesem Verfahren gar nicht festgestellt werden.

Der fachkundige Zeuge/Schornsteinfeger K… führte hierzu im Übrigen aus, dass man z.B. an dieser unteren Klappe bei der Sohle des Schornsteins als Schornsteinfeger feststellen könne, ob der Schornstein „frei“ ist oder nicht. Entweder könne man mit einem Spiegel oder sogar nur einfach dadurch, dass man die Hand an die Klappe hält, dies so feststellen. Wenn der Schornstein dann richtig ziehen würde nach dem Kehrvorgang, würde man dies sogar ggf. schon an Hand des Luftzugs merken.

Dass die Mitarbeiter des Beklagten eine derartige Überprüfung vorgenommen haben wird aber noch nicht einmal von der Beklagtenseite behauptet.

Schornsteinfegerhaftung  gegenüber Hauseigentümer für Ruß- und Rauchentwicklung
(Symbolfoto: Von Gabor Tinz/Shutterstock.com)

Insoweit legte der Sachverständige auch für das Gericht nachvollziehbar dar, dass die Ausführung des Beklagten zum Grund zur Unterlassung der Reinigung des Verbindungsstücks zur Verhinderung der Verrauchung des Aufstellraumes nicht erklären würde, warum die Entfernung der Kehrrückstände des Schornsteins an der Sohle unterblieben sei. Wenn diese Tätigkeit nämlich fachgerecht ausgeführt worden wäre und die Mitarbeiter des Beklagten die vom Zeugen T… K… am nächsten Tag vorgefundene Menge an Kehrrückständen vorgefunden worden wäre, hätte man von einem ausgebildeten Facharbeiter des Schornsteinfegerhandwerks auch verlangen können und müssen, dass er Rückschlüsse auf mögliche Kehrrückstände auch in dem Verbindungsstück zieht. Da dieser Zustand nicht auszuschließen sei, sei eine Prüfung des Rauchrohres durch die Mitarbeiter des Beklagten somit hier auch unumgänglich gewesen. Wenn diese Prüfung, aus welchen Gründen auch immer, nicht möglich gewesen sein sollte, hätte die Anlage nach den fachkundigen Ausführungen des Sachverständigen B… E… dann bis zur Klärung dieses Umstandes außer Betrieb genommen werden müssen. Der Schornsteinfeger sei in diesem Fall der Fachmann vor Ort.

Der fachkundige Zeuge/Schornsteinfeger T… K… hat insofern zudem bestätigt, dass er bereits am Tag nach der Kehrung des streitbefangenen Schornsteins selbst vor Ort gewesen sei und dabei habe feststellen können, dass oberhalb der Einmündung des Rauchrohres des Kessels noch Ruß im Schornstein verfestigt gewesen war. Diese Ruß-Verfestigung sei ca. 2 m oberhalb des Bodens des Schornsteins (d.h. der Schornstein-Sohle) gewesen. Als er diesen Schornstein am Tag nach der Kehrung durch die Mitarbeiter des Beklagten sich angeschaut habe, sei dieser Schornstein komplett mit Ruß zu gewesen. Dass sich diese Menge an Ruß innerhalb von 24 Stunden oder 36 Stunden neu habe bilden können hielt er im Übrigen nach seiner fachlichen Kenntnis für völlig ausgeschlossen.

Der fachkundige Zeuge K… hat zudem ausgesagt, dass er dann zur Beseitigung dieser Verstopfung eine sogenannte „Kehrhexe“ genommen habe, d.h. eine Stoßstange. Auf Grund dessen wisse er auch, dass diese Verstopfung mit Ruß in dem Schornstein ca. 2 m über der Sohle des Schornsteins vorhanden war. Er habe an Hand dieser Stoßstange nämlich feststellen können, wie weit er damit hinein gehen musste in den Schornstein, bis dieser Schornstein dann frei war. Die Einmündung des Rauchrohrs von der Heizung habe aber knapp unterhalb dieser Verstopfung gelegen; vielleicht 20 cm oder 30 cm darunter. Aus diesem Grunde habe dann auch nichts mehr heraus dringen können, da das Rauchrohr am Tag nach der Kehrung durch den Mitarbeiter des Beklagten komplett verstopft gewesen sei. Er sagte auch glaubhaft aus, dass bei der einen Tag zuvor erfolgten Kehrung des Schornsteins diese Verstopfung hätte beseitigt werden müssen.

Der fachkundige Zeuge/Schornsteinfeger T… K… hat zudem ausgesagt, dass der waagerechte Teil des Rauchrohrs, der vom Kessel aus zu dem Schornstein führt, ebenfalls komplett dicht war, d.h. mit Ruß zu. Insoweit führte er auch aus, dass auch dieser Teil des Schornsteins hätte durch den Schornsteinfeger gekehrt werden müssen. Auch diese sei hier aber wohl so nicht gemacht worden.

Im Übrigen kehre er seit diesem Vorfall vom 20.02.2016 diesen Schornstein. Dabei habe er dann auch feststellen können, dass bei jedem Kehrvorgang dort ca. ein 5-Liter-Eimer oder sogar eineinhalb 5-Liter-Eimer an Ruß herausgeholt werden mussten. Nach dem hier streitigen Vorfall habe er aber mehr Ruß heraus genommen aus dem Schornstein als eineinhalb 5-Liter-Eimer, so dass die Mitarbeiter des Beklagten am 19.02.2016 wohl auch mindestens eineinhalb 5-Liter-Eimer an Ruß hätten entnehmen müssen. Dass die Mitarbeiter des Beklagten dies so am 19.02.2016 auch getan haben, wird aber noch nicht einmal vom Beklagten oder dessen Mitarbeiter hier vorgetragen.

Der fachkundige Zeuge/Schornsteinfeger T… K… hat darüber hinaus bestätigt, dass die Kehrarbeit eines Schornsteinfegers auch die Entnahme des Rußes aus dem Schornstein mit einbeziehen würde. Diese Ruß-Entnahme sei also Bestandteil der Tätigkeit des Kehrvorgangs eines Schornsteinfegers. Bei Brennstoffkesseln – wie sie hier vorhanden sind – müsse sogar die Kehrung des waagerechten Teils des Rauchrohrs durch den Schornsteinfeger erfolgen. Nach den entsprechenden Vorschriften solle zumindest der Schornsteinfeger prüfen, ob dieser waagerechte Teil des Rauchrohrs frei ist, wenn der Schornsteinfeger dieses waagerechte Rauchrohr nicht selbst reinigen könne.

Zudem sagte der fachkundige Zeuge/Schornsteinfeger K… aus, dass man ganz einfach hier feststellen könne, ob man bei der Kehrung bis auf die Sohle des Schornsteins gekommen sei oder nicht. Eine Kehrleine habe nämlich entsprechende Knoten für jeden Meter. Wenn er also wisse, dass z.B. ein Schornstein 7 m tief sei und er nur 5 m mit der Kehrleine herunter komme, wisse er, dass er noch nicht bis unten auf der Sohle des Schornsteins sei. Die Höhe bzw. die Tiefe des Schornsteins stehe im Übrigen normalerweise auf dem Arbeitszettel sogar mit drauf. Selbst wenn ein Kunde im Übrigen tatsächlich mal den Ruß unten aus der Sohle selbst heraus nehmen wolle, sei der Schornsteinfeger dessen ungeachtet aber doch verpflichtet zu prüfen, ob der Schornstein tatsächlich frei sei oder nicht.

Zwar hatte der Zeuge A… V… als damaliger Auszubildender hier im Termin vom 02.10.2018 ausgesagt, dass er zusammen mit dem Gesellen – d.h. mit dem Zeugen F… B… – dort auf dem Grundstück des Klägers am 19.02.2016 die Kehrung des Schornsteins durchgeführt habe und er beim Fegen des Schornsteins auch ein „dumpfes Aufschlagen“ der Kugel gehört habe. Insofern war er sich auch sicher, dass das „dumpfe Aufschlagen“ so klang, als wenn die Kugel auf Keramik aufschlägt; ob der Boden – d.h. die Sohle – dieses Schornsteins aber tatsächlich aus Keramik besteht konnte er nicht sagen.

Für den Sachverständigen B… E… war der insofern erfolgte Vortrag des Beklagten, dass die Feststellung von Querschnittsfreiheit allein schon durch „Aufschlaggeräusche auf Keramik“ erfolgen könne, aber so abwegig, dass er diesen Vortrag nicht einmal kommentieren wollte, so dass das Gericht davon ausgeht, dass derartige „Geräusche“ gerade nicht die Feststellung der Querschnittsfreiheit des Schornsteins bzw. Kamins belegen können.

Darüber hinaus räumte der Zeuge V… aber auch ein, dass er als Auszubildender die Höhe der Kugel nicht abgemessen habe. Insofern wusste er auch nicht, wie viele Knoten bzw. Meter er an diesem Tag dieses Seil mit der Kugel heruntergelassen habe. Auf Vorhalt musste er auch einräumen, dass er noch nicht einmal sagen könne wie oft er die Kehrleine heruntergelassen habe. Im Übrigen wusste der Zeuge V… noch nicht einmal, wie hoch der Schornstein ist.

Zudem war dem Zeuge V… zwar bekannt, dass unten bei dem Schornstein auch eine entsprechende Klappe vorhanden war, jedoch räumte er auch ein, dass er diese Klappe nicht geöffnet habe. Ob der Geselle – d.h. mit dem Zeugen F… B… – diese Klappe geöffnet hatte, konnte er auch nicht sagen. Darüber hinaus wusste der Zeuge A… V… zwar auch, dass hier ein Verbindungsstück zwischen dem Schornstein und dem Ofen vorhanden ist. Ob dieses Verbindungsstück zwischen dem Ofen und dem Schornstein aber von ihm gereinigt wurde oder nicht, konnte er auch nicht mehr sagen.

Der Zeuge F… B… hat sich im Übrigen wenig glaubhaft zu dem hiesigen Ereignis eingelassen. So wusste er nicht, ob er oder der Zeuge V… diesen Schornstein gekehrt hat. Auch konnte er nicht mehr sage, ob der Schornstein mehrere Tage vor der Kehrung in Betrieb gewesen war oder nicht. Dieser Zeuge konnte sich auch nicht mehr daran erinnern, ob die Mutter des Klägers auf dem Grundstück war oder nicht. Die Aussage des Zeugen B… erscheint unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme aber nicht schlüssig. Zwar gelten für das erkennende Gericht nicht die strikten methodischen Vorgaben, die für den aussagepsychologischen Sachverständigen und seine hypothesengeleitete Begutachtung als Standard gelten, sondern nur der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO; BGH, BGHSt Band 45, Seite 164; BGH, NStZ-RR 2003, Seiten 206 ff.). Mitbestimmend hierfür sind indes auch die in der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Anforderungen, dass insbesondere die Beweiswürdigung auch insoweit je nach der Beweislage erschöpfend zu sein hat, so dass sie nicht den anerkannten Erfahrungssätzen der Aussagepsychologie widerstreiten darf. Entsprechend diesen Rechtsgrundsätzen hat das Gericht hier aber den persönlichen Eindruck gewonnen, dass der Zeuge B… in Bezug auf das Kerngeschehen völlig unklar und Fragen ausweichend sowie ungenau, detailarm und ohne Gedankensprüche und/oder Querverbindungen, unter außer Acht Lassen der räumlichen und zeitlichen Bedingungen sowie ohne einen Bericht von unverstandenen Handlungen sowie ohne Schilderung von eigenen und fremden psychischen Vorgängen unter Berücksichtigung seiner allgemeinen und sprachlichen intellektuellen Leistungsfähigkeit sowie seiner Kenntnisse in Bezug auf diesen Bereich, insbesondere unter Beachtung seiner etwaigen Motivation, nicht erlebnisbezogen und insoweit also für das Gericht auch nicht glaubhaft (BGH, NJW 1999, Seiten 2746 ff.; BGH, NStZ-RR 2002, Seite 308; BGH, NJW 2003, Seiten 2527 ff.; BGH, NStZ-RR 2003, Seiten 206 ff.; BGH, NStZ 2008, Seiten 116 f.; OLG Stuttgart, NJW 2006, Seiten 3506 f.; OLG Koblenz, NJW-RR 2004, Seiten 1318 ff.) hier seine Aussage getätigt hat. Diese Aussage war insoweit also gewissermaßen „zu farblos und karg“ um glaubhaft zu sein. Der Zeuge B… ist einer genauen Festlegung gerade in den entscheidenden Bereichen der Aussage auffällig ausgewichen. Er hat auch öfter betont, dass alles schon sehr lange her sei und er sich nicht so genau erinnern könne und hierdurch ein Absicherungsverhalten gezeigt, dass auch seiner Glaubwürdigkeit entgegensteht. Hinzu kommt, dass besondere Details und spezielle Wahrnehmungen, die zur Überzeugung des Gerichts hätten beitragen könnten, nicht ersichtlich sind. Alle Einzelheiten der Aussage sind wenig originell und nicht besonders spezifisch. Eine Überzeugung des Gerichts lässt sich darauf dann aber nicht gründen.

Gegen die der Beklagtenseite obliegende, gesetzlich vorgeschriebene Beseitigungspflicht hinsichtlich der Kehr-Rückstände haben die Mitarbeiter des Beklagten hier aber – sogar wohl unstreitig – am 19.02.2016 bei der Durchführung der Kehrung des klägerischen Schornsteins bewusst verstoßen.

Zudem hat die Beweisaufnahme hier ergeben, dass die Mitarbeiter des Beklagten durch die Kehrung sogar eine Verstopfung in dem Schornstein ca. 2 m über der Sohle des Schornsteins verursacht haben, so dass die Einmündung des Rauchrohrs von der Heizung sogar ca. 20 cm oder 30 cm unterhalb dieser Verstopfung gelegen war und aus diesem Grunde dann auch kein Rauch mehr hinaus dringen konnte. Dies hätten die Mitarbeiter des Beklagten aber wohl ohne weiteres feststellen können, wenn sie den Ruß nach der Kehrung entnommen hätten. Dann hätten sie nämlich wohl ohne weiteres festgestellt, dass nur eine geringe Menge an Ruß sich auf der Sohle des Schornsteins befindet und sich der überwiegende Teil des Rußes noch oberhalb der Sohle befand. Auch hätten sie dann beim Öffnen der Schornstein-Klappe wohl auch mittels eines Spiegels und/oder aufgrund des fehlenden Luftzuges bemerkt, dass der Schornstein verstopft und somit gerade nicht frei war. Dies haben die Mitarbeiter des Beklagten aber alles unstreitig hier gerade nicht getan.

Schon aus diesem Grunde konnten die Mitarbeiter des Beklagten dann aber auch am Tag der Kehrung hier nicht feststellen, ob der Querschnitt des klägerischen Schornsteins frei war. Erst recht konnten die Mitarbeiter des Beklagten durch die – zudem nur vom Auszubildenden A… V… dann durchgeführte – „Ablängung“ des Schornsteins eine Querschnittsfreiheit der Verbindungsstücke feststellen, obwohl er nicht einmal wusste wie hoch der Schornstein ist, so dass vorliegend eine erhebliche Verletzung der o.g. gesetzlichen Regeln des Schornsteinfeger-Handwerks hier durch das Gericht festzustellen ist.

Insofern konnte vorliegend auch dahingestellt bleiben, ob die Mutter des Klägers – die Zeugin H… U… – den Mitarbeitern des Beklagten eine Anweisung dergestalt erteilt hat, da die Mitarbeiter des Beklagten dieser Pflicht schon von Gesetzeswegen hätten erfüllen müssen. Auch kann insoweit dahingestellt bleiben, ob die Mutter des Beklagten überhaupt bevollmächtigt gewesen wäre derartige Erklärungen im Namen des Klägers abzugeben.

Die Zeugin H… U… hat insofern aber sogar glaubhaft ausgesagt, dass nur eine Person zur Kehrung am 19.02.2016 gekommen sei und dieser junge Mann im Alter von 23 oder 24 Jahren ihr gesagt habe, dass er ihren Sohn kennen würde, wobei sich diese Altersangabe mit dem am 22.10.1993 geborenen Zeugen F… B… in etwa decken würde. Mit dieser Person habe sie im Übrigen aber nicht weiter gesprochen. Insbesondere sei zu der Frage, wer den Ruß aus dem Schornstein unten beseitigen soll, überhaupt nichts besprochen worden. Auch habe ihr Sohn – der Kläger – sie nicht beauftragt, mit dem Schornsteinfeger irgendetwas abzusprechen.

Der Sachverständige B… E… stellte des Weiteren aufgrund der Aussage des Zeugen T… K… vom 02.10.2018 hier auch fachkundig fest, dass wenn bereits am Tage nach der Kehrung durch den Zeugen T… K… eine komplette Ruß-Verstopfung des Schornsteins von der Sohle angefangen bis ca. 20 cm über die Rauchrohreinmündung vorgefunden wurde, das Verbindungsstück (Rauchanschlussrohr) dann auch komplett mit Ruß verstopft gewesen war. Da diese Anlage jedoch vor der Kehrung unstreitig keine Betriebsstörung gezeigt habe, könne davon ausgegangen werden, dass der von den Mitarbeitern des Beklagten ausgeführte Kehrvorgang diese Verstopfung auch verursacht hat. Wären nämlich die Arbeiten durch die Mitarbeiter des Beklagten, wie vorgesehen, vollständig erbracht worden (d.h. Kehrung des Rauchschornsteins und vollständige Entnahme der Kehrrückstände an der Sohle sowie Prüfung der Querschnittfreiheit des Schornsteins und Überprüfung und ggf. Reinigung des Anschlussrauchrohres zwischen Heizkessel und Schornstein) wäre der strittige Schadensfall in seiner Folge nach der fachkundigen Meinung des Sachverständigen hier zu vermeiden gewesen.

Aufgrund der von dem Zeugen T… K… unmittelbar nach dem Ereignis festgestellten Menge Rußes in dem klägerischen Schornstein ist mit den Ausführungen des Sachverständigen davon auszugehen, dass vor dem „Brand“ vom 20.02.2016 eine entsprechend große Menge abgekehrten Rußes noch im Schornstein gewesen sein muss. Unstreitig wurde hier aber bei der Kehrung am 19.02.2016 kein Ruß aus dem Schornstein herausgenommen. Innerhalb eines Tages kann aber nicht die Menge Ruß entstanden sein, die nach dem „Brand“ durch den Zeugen K… vorgefunden wurden (LG Kleve, Urteil vom 16.07.2006, Az.: 1 O 431/03).

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht somit hier fest, dass Ursache für die „Ruß- und Rauchentwicklung“ am 20.02.2016 eine nicht ordnungsgemäß erfolgte Kehrung vom 19.02.2016 ist, weil die nach der Kehrung im Schornstein verbliebenen Verbrennungsrückstände nicht von den Mitarbeitern des Beklagten entfernt worden sind (LG Kleve, Urteil vom 16.07.2006, Az.: 1 O 431/03).

Soweit die Beklagtenseite behauptet, die Mutter des Klägers habe erklärt, dass der Kläger selbst den durch die Kehrung des Schornsteins angefallenen Ruß entfernt, ist dieser Vortrag nicht vom Beklagten bewiesen worden. Darüber hinaus erscheint fraglich, ob die Zeugin H… U… hätte im Namen des Klägers erklären können, dass der Kläger die Entfernung des abgekehrten Rußes tatsächlich ordnungsgemäß durchführen wird; erfordert doch die Reinigung einer kehrpflichtigen Anlage besondere Sach- und Fachkenntnis. Ob die Zeugin H… U… die Entscheidung, dass die Anlage ggf. mit besonderen Reinigungsverfahren oder durch Ausbrennen zu reinigen gewesen wäre, weil die Verbrennungsrückstände mit den üblichen Kehrwerkzeugen evtl. nicht hätten entfernt werden können, hätte treffen können, erscheint zumindest mehr zweifelhaft. Jedenfalls aber trägt die Beklagtenseite nicht vor, auf welche Weise die nur einen Tag nach der Kehrung vorgefundene Menge Ruß in den Schornstein gelangt sein soll, wenn die Kehrung entsprechend den o.g. gesetzlichen Grundlagen erfolgt sein soll. Eine Erklärung hierfür bleibt die Beklagtenseite schuldig. Infolgedessen kann in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen B… E… hier nur davon ausgegangen werden, dass die Entfernung des Rußes eben nicht ordnungsgemäß erfolgt ist. Hierfür haftet dann aber auch der Beklagte dem Grunde nach (LG Kleve, Urteil vom 16.07.2006, Az.: 1 O 431/03).

Selbst wenn im Übrigen eine Ruß-Entnahme durch den Feuerstätten-Betreiber hier erfolgt wäre, so hätte der Schornsteinfeger, welcher die Kehrung ausführt, nach der fachkundigen Ansicht des Sachverständigen B… E… sich dessen ungeachtet doch noch davon zu überzeugen, dass sein Kehrvorgang zu keiner Betriebsstörung der Anlage durch eine Ruß-Verstopfung geführt habe. Sollte das der Fall sein, habe der Schornsteinfeger die Betriebssicherheit der Feuerungsanlage unabhängig vom Kundenwunsch wieder herzustellen.

Zu der Frage, ob die Feuerungsanlage zum Zeitpunkt der Arbeitsausführung durch den Schornsteinfeger in Betrieb war oder nicht, bzw. ob die Ausführung von Reinigungsarbeiten an einer benutzten Feuerungsanlage überhaupt möglich seien, stellte der Sachverständigen B… E… im Übrigen fest, dass grundsätzlich auch die Möglichkeit bestehe Reinigungsarbeiten an Schornsteinen und auch an Verbindungsstücken im benutzten Zustand auszuführen. Ob diese Arbeiten im benutzten Zustand der Feuerungsanlage auch ordnungsgemäß durch den Schornsteinfeger ausgeführt werden könnten, hänge im Einzelnen von bautechnischen Gegebenheiten sowie den jeweiligen örtlichen Betriebszustand der Feuerungsanlage ab und könne mitunter auch zu einem erhöhten Verschmutzungsgrad der Örtlichkeiten führen. Ein ausgebildeter Schornsteinfegerfacharbeiter könne und müsse diese Situation aber vor Ort selbst einschätzen können, d.h., ob die Ausführung der angekündigten Kehr- und Überprüfungsarbeiten an der Feuerungsanlage ordnungsgemäß und vollständig ausgeführt werden können oder ob ein Wiederholungstermin für die Arbeitsausführung notwendig ist.

Zu den Ausführungen der Beklagtenseite hinsichtlich von etwaigen Bedienfehlern des Klägers als Feuerstätten-Betreiber beim Ablöschen des im Heizkessels entfachten Feuers sowie dem Thema der Sicherheitseinrichtung der thermischen Ablaufsicherung merkte der Sachverständige B… E… zudem an, dass dem Kläger nach der Durchführung der Kehr- und Überprüfungsarbeiten durch die Mitarbeiter des Beklagten hier durch den Beklagten eine nicht betriebsbereite Feuerungsanlage bereitgestellt worden sei, so dass selbst bei einer korrekten Arbeitsausführung durch den Kläger die hier dann eingetretenen Folgen für Heizraum und Heizkessel so eingetreten wären. Dass der Kläger die „starke Ruß- und Rauchentwicklung“ hier insofern ggf. mitverursacht hat, ist also gerade nicht ersichtlich. Der Beklagte stellt diese sachverständigen Feststellungen auch nicht in Abrede (OLG Hamm, Beschluss vom 10.02.2016, Az.: I-20 U 207/15).

Die Zeugin H… U… hat insofern zudem auch ausgesagt, dass erst nach der Kehrung durch den Mitarbeiter des Beklagten sie dann den Qualm überall gesehen habe und das erst dann alles schwarz gewesen sei. Sie habe dann oben sogar zu tun gehabt das Dachfenster zu öffnen, um nicht noch zu ersticken. Dann sei sie runter gegangen und habe telefonisch ihren Sohn – den Kläger – angerufen.

Der Beklagte hat daher dem Kläger wegen Schlechterfüllung der vertraglichen Pflichten dem Grunde nach hier auch den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen (OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.12.1973, Az.: 2 U 68/72, u.a. in: VersR 1975, Seite 244), da zwischen ihm und dem Kläger ein Werkvertrag bestand (OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.10.2019, Az.: 3 U 114/19; OLG Brandenburg, Urteil vom 03.12.2008, Az.: 13 U 62/06; OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.01.1980, Az.: 5 U 155/79, u.a. in: ZfSch 1980, Seiten 259 f.; OLG Hamm, Urteil vom 28.04.1972, Az.: 11 U 269/71, u.a. in: NJW 1972, Seiten 2088 ff.; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.12.1973, Az.: 2 U 68/72, u.a. in: VersR 1975, Seite 244; LG Frankfurt/Main, Urteil vom 31.05.2019, Az.: 2-14 O 182/15; LG Kleve, Urteil vom 16.07.2006, Az.: 1 O 431/03; LG Arnsberg, Urteil vom 20.03.2002, Az.: 2 O 406/01; AG Köln, Urteil vom 24.05.1984, Az.: 117 C 765/83, u.a. in: VersR 1984, Seiten 1179 f.), aufgrund dessen der Beklagte auch für das Verschulden seiner Gehilfen nach § 278 BGB dem Grunde nach haftet (BGH, Urteil vom 23.04.1974, Az.: X ZR 4/71, u.a. in: BGHZ Band 62, Seiten 272 ff.; BGH, VersR 1954, Seite 404; LG Frankfurt/Main, Urteil vom 31.05.2019, Az.: 2-14 O 182/15).

Nach alledem ist eine Verantwortlichkeit des Beklagten für die dem Kläger entstandenen Schäden gegeben (LG Berlin, Urteil vom 23.11.2009, Az.: 5 O 385/08); solche Schäden sind hier auch teilweise unstreitig und im Übrigen nach der durchgeführten Beweisaufnahme auch für das Gericht ersichtlich.

Der Zeuge J… H… hat insofern nämlich glaubhaft ausgesagt, dass der Kläger sich telefonisch bei ihm gemeldet habe und er zu ihm kommen solle. Am 28. oder 29.02.2016 sei er dann auch bei dem Kläger gewesen und habe sich die Heizungsanlage angeschaut. Diese Heizungsanlage sei zu diesem Zeitpunkt aber vollkommen „verschmort“ gewesen. So habe z.B. die äußere Verkleidung dieser Heizung Spuren von Verbrennungen aufgewiesen. Diese Heizung habe zu diesem Zeitpunkt nicht mehr funktionieren könne; da war sich der Zeuge J… H… sicher.

Dass der Kläger insofern auch gezwungen war diese vollkommen „verschmorte“ Heizungsanlage und insoweit das entsprechende Feuer mit einem Feuerlöscher zu löschen, liegt auf der Hand. Der Beklagte kann vielmehr froh sein, dass der Kläger einen Feuerlöscher zur Hand hatte, da ansonsten wohl noch ein viel größerer Schaden hätte entstehen können. Das Bestreiten durch die Beklagtenseite ist somit insofern offensichtlich hier nur „ins Blaue hinein“ erfolgt.

Der Zeuge J… H… hat hinsichtlich der Reparatur dieser Heizungsanlage auch eine Rechnung in Höhe von 1.395,22 € brutto – Anlage K 2 (Blatt 5 der Akte) – erstellt. Hierzu sagte er glaubwürdig aus, dass auch diese Rechnung korrekt erstellt sei. Insofern habe er nämlich wiederum den Kundendienst der Firma Künzel beauftragt und diese Firma habe dann auch die Reparatur der Heizung durchgeführt.

Der Sachverständige K… S… hat im Übrigen in seinem schriftlichen Gutachten vom 22.12.2020 (Blatt 252 bis 272 der Akte) fachkundig ausgeführt, dass die Kosten für die Renovierung des Heizungsraumes des Klägers auf der Grundlage nach Massenprüfung 1.078,79 € netto betragen und die Kosten für die Reinigung und den Anstrich der Fassade nach erfolgter Masseprüfung 657,59 € netto ausmachen würden, so dass insgesamt hier Kosten in Höhe von 1.736,38 € netto – nicht aber in Höhe von 1.946,07 € – vorliegend als berechtigt anzusehender Ersatzanspruch anzusetzen sind.

Dem Kläger steht daher hier gegenüber dem Beklagten hier nachfolgender Schadenersatzanspruch zu:

Rechnung des Schornsteinfegers K… vom 26.02.2016: 50,00 Euro,

Reparatur der Heizungsanlage durch die Firma J… H…: 1.395,22 Euro,

Kauf eines neuen Feuerlöschers: 73,00 Euro,

angemessene Kosten für die Malerarbeiten netto: 1.736,38 Euro,

mithin insgesamt: 3.254,60 Euro.

In dieser Höhe von 3.254,60 Euro ist der Klage somit hier nunmehr auch stattzugeben, im Übrigen aber in der Hauptsache hinsichtlich des Klageantrags zu 1.) in Höhe von 209,69 Euro abzuweisen.

Grundsätzlich kann gemäß § 256 ZPO im Übrigen auch ein Geschädigter auf Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses bzw. der Feststellung einer Verpflichtung des Beklagten ihm gegenüber Klage erheben, jedoch nur dann, wenn der Kläger auch ein rechtliches Interesse daran hat, dass dieses Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Weitere Schäden des Klägers müssen insofern wenigstens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit noch immer zu erwarten sein (BGH, NJW 1952, Seite 539; BGH, ZZP 85 (1972), Seite 245; BGH, NJW 1993, Seiten 648 ff.).

Das somit hier erforderliche besondere Feststellungsinteresse ist eine Prozessvoraussetzung und eine qualifizierte Form des sonst erforderlichen Rechtsschutzbedürfnisses. Dieses Feststellungsinteresse muss zudem bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorliegen (Reichsgericht, RGZ Band 71, Seite 73; BGH, NJW 1955, Seite 1513; BGH, NJW 2006, Seiten 2780 ff.; BAG, NJW 2000, Seite 3226), da sonst die Klage ex nunc unzulässig wird. Nur wenn das Feststellungsinteresse zum Schluss der mündlichen Verhandlung fehlt, so würde dies grundsätzlich auch zur Klageabweisung in diesem Punkt durch Prozessurteil führen.

Bei Beschädigung des klägerischen Heizraumes durch die „Ruß- und Rauchentwicklung“ kann insofern aber grundsätzlich ein Anspruch auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige materielle Schäden (wie die fällig werdende Umsatzsteuer bei den noch durchzuführenden Maler- und Reinigungsarbeiten) bestehen. Das rechtliche Interesse des Klägers an einer Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO ergab sich hier daraus, dass sich der anspruchsbegründende Sachverhalt zur Zeit der Klageerhebung noch (immer) in der Entwicklung befand. Bei Klageerhebung war erst ein Teil des Schadens entstanden. Die Entstehung eines weiteren Schadens – nämlich der Umsatzsteuer – war nach dem Vorbringen der Klägerseite hier immer noch zu erwarten. In einer derartigen Fallgestaltung ist die Feststellungsklage nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber zulässig. Der Kläger war somit vorliegend auch immer (noch) nicht gehalten, seinen Feststellungsantrag zurück zu nehmen (BGH, Beschluss vom 06.03.2012, Az.: VI ZR 167/11, u.a. in: r + s 2012, Seiten 461 f.; BGH, Urteil vom 08.07.2003, Az.: VI ZR 304/02, u.a. in: NJW 2003, Seiten 2827 f.; BGH, Urteil vom 28.09.1999, Az.: VI ZR 195/98, u.a. in: NJW 1999, Seiten 3774 f.; BGH, Urteil vom 21.02.1991, Az.: III ZR 204/89, u.a. in: VersR 1991, Seite 788), selbst wenn sich das hier streitige Ereignis bereits am 20.02.2016 – mithin vor über fünf Jahren – ereignet hat.

Dieser Anspruch wäre nur dann zu verneinen, wenn auch aus der Sicht des geschädigten Klägers bei verständiger Beurteilung zum Zeitpunkts des Schlusses der mündlichen Verhandlung ein Grund nicht mehr bestehen kann, mit diesen Spätfolgen immer noch zu rechnen (BGH, Urteil vom 15.07.1997, Az.: VI ZR 184/96, u.a. in: NJW 1998, Seiten 160 f.; LG Berlin, Urteil vom 30.01.2019, Az.: 42 O 216/18).

Hier kommt hinzu, dass der Klägerin aufgrund der nicht erfolgten Zahlung der Beklagtenseite auch nicht verpflichtet war eine malermäßige Instandsetzung seines Heizraumes mit einem Kostenaufwand von 1.736,38 Euro netto bzw. 2.066,29 Euro brutto schon vor einer vollständigen Zahlung durch den Beklagten in Auftrag zu geben.

Dem entsprechend ist hier nunmehr auch durch das erkennende Gericht noch festzustellen gewesen, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägerin hinsichtlich aller weiteren materiellen Schäden aufgrund des hier streitgegenständlichen Schadensereignisses vom 20.02.2016 ebenso noch zu ersetzen, soweit sie noch nach dem Schluss der letzten mündlichen Verhandlung ggf. entstehen werden.

Bei dem hier durch die Klägerseite u.a. noch geltend gemachten Zahlungsanspruch gegenüber der Beklagtenseite bezüglich der vorprozessualen/außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 413,64 Euro, die nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) nicht in voller Höhe auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet werden, handelte es sich um eine Nebenforderung im Sinne des § 4 ZPO, die bei der Streitwertberechnung unberücksichtigt zu bleiben hat (Steenbuck, MDR 2006, Seiten 423 ff.; Enders, JurBüro 2004, 57, 58; Heinrich, in: Musielak, § 4 ZPO, Rn. 8; Zöller-Herget, Zivilprozessordnung, § 4 ZPO, Rn. 13; Hansens, ZfSch 2007, Seiten 284 f.; BGH, FamRZ 2007, Seiten 808 f.; BGH, NJW 2006, Seiten 2560 f.; BGH, BB 2006, Seite 127; OLG Celle, AGS 2007, Seite 321 = RVGreport 2007, Seite 157; OLG Frankfurt/Main, RVGreport 2006, Seiten 156 f. ; OLG Oldenburg, NdsRpfl. 2006, Seite 132; OLG Celle, OLG-Report 2006, Seite 630; OLG Köln, RVG-Report 2005, Seite 76; LG Berlin, MDR 2005, Seite 1318; AG Hamburg, Urteil vom 18.09.2006, Az.: 644 C 188/06; AG Brandenburg an der Havel, NJOZ 2006, Heft 35, Seiten 3254 ff.).

Die Verurteilung hinsichtlich der Zinsen hat in den § 247, § 286 und § 288 BGB sowie daneben auch in § 291 BGB ihre Grundlage.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits stützt sich auf § 91 und § 92 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht hinsichtlich der Verurteilung des Beklagten auf § 709 ZPO und bezüglich der Verurteilung des Klägers im Kostenpunkt auf § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.

Der Wert des Streitgegenstandes des Rechtsstreits ist hier zudem noch durch das Gericht festzusetzen gewesen.

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