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Schornsteinfegerhaftung wegen Kehrpflichtverletzung

OLG Frankfurt – Az.: 3 U 114/19 – Beschluss vom 21.11.2019

Die Berufung des Klägers gegen das am 31.05.2019 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main – Aktenzeichen: 2-14 O 182/15 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf € 65.000,00 festgesetzt.

Gründe

I.

Wegen des Sach- und Streitstands wird auf die Darstellung im Hinweisbeschluss vom 16.10.2019 (Bl. 478ff. d.A.) sowie den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 421ff. d.A.) verwiesen.

Auf die Hinweise des erkennenden Senats hat der Kläger innerhalb der verlängerten Frist mit Schriftsatz vom 06.11.2019 (Bl. 503ff. d.A.), auf den vollumfänglich verwiesen wird, Stellung genommen.

Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und dem zuletzt gestellten Klageantrag zuzusprechen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

II.

1. Das Rechtsmittel des Klägers war gemäß § 522 II 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss des Senats zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch ist aus Gründen der Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil erforderlich. Zur Begründung wird zunächst vollumfänglich auf den Hinweisbeschluss vom 16.10.2019 (Bl. 478ff. d.A.) verwiesen.

Die Stellungnahme des Klägers gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung der Sach- und Rechtslage.

Entgegen der Auffassung des Klägers steht der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 04.09.2019 (VII ZR 69/17) einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO nicht im Wege. Denn der Senat hat – wie im Hinweisbeschluss ausführlich ausgeführt – dargelegt, dass und weshalb der Kläger mit seiner Berufungsbegründung gerade keine Zweifel an der erstinstanzlichen Beweiswürdigung aufgezeigt hat, indem er sich nicht mit der schlichten Feststellung begnügte, dass die Überzeugungsbildung des Landgerichts keine Rechtsfehler aufweise.

Mit der Wiederholung der Angaben des Gerichtssachverständigen zieht der Kläger nicht in Zweifel, dass ein objektiver Nachweis nicht zu führen ist, sondern dieser allein aus den Angaben der Zeugen A und B den Schluss gezogen hat, dass ein Glanzrußbrand die Ursache gewesen sei. Warum und weshalb deren Angaben letztlich für die Überzeugungsbildung schon von ihrem objektiven Gehalt her nicht tragfähig sind, hat der Senat in seinem Hinweisbeschluss aufgezeigt. Dass der Kläger daraus andere Schlussfolgerungen ziehen will, bleibt ihm unbenommen, führt aber nicht dazu, dass er Zweifel an der erstinstanzlichen Beweiswürdigung aufgezeigt hat.

Entgegen der Auffassung des Klägers gibt es mangels objektiver Anknüpfungstatsachen für einen Glanzrußbrand auch keinen Anscheinsbeweis. Dieser kann auch nicht mit dem Zeitablauf begründet werden.

Auch in seiner Stellungnahme hat der Kläger nicht aufgezeigt, mit welchen Erkenntnissen der privaten Sachverständigen sich das Landgericht nicht befasst habe. Damit bleibt der Einwand des Klägers weiterhin pauschal und kann eine fehlerhafte Beweiswürdigung durch das Landgericht nicht aufzeigen.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO.

3. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO.

4. Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts folgt dem bezifferten Antrag.

OLG Frankfurt – Az.: 3 U 114/19 – Beschluss vom 16.10.2019

In dem Rechtsstreit wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31.05.2019 (2-14 O 182/15) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Nach Vornahme der gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen.

Gründe

I.

Schornsteinfegerhaftung wegen Kehrpflichtverletzung
(Symbolfoto: Gabor Tinz/Shutterstock.com)

Der Kläger nimmt den beklagten Schornsteinfeger auf Zahlung von Schadensersatz wegen eines Brandschadens seines Hauses in Stadt1 in Anspruch.

Der Kläger ist Eigentümer der Liegenschaft Stadt1, Straße1, auf dem bis zum 26.01.2013 ein Einfamilienhaus stand. Bei diesem Haus handelte es sich um ein Fertighaus mit zwei Kaminschloten. An einem der Kamine hing die Ölheizung, an dem anderen ein offener Kamin. Der in Stadt2 wohnende Kläger nutzte das Objekt an den Wochenenden. Der Beklagte reinigte die Schornsteine zuletzt Ende 2009/Anfang 2010. Er legte durch seinen Gesellen C in den Jahren 2011 und 2012 Zettel mit der Ankündigung des Kehrtermins in den überfüllten Briefkasten des Hauses ein. Die nächste Feuerstättenschau stand im Sommer 2013 an. Zwischenzeitlich befeuerte der Kläger den offenen Kamin etwa 20 bis 30 Mal. Am 26.01.2013 hielt sich jemand in dem Haus auf und nutzte den offenen Kamin. In derselben Nacht brannte das Haus trotz der Löschungsbemühungen der Feuerwehr bis auf den Keller ab. Der Brand schädigte auch die Fenster und verrußte die Fassade des Nachbarhauses. Gegen den Kläger wurde wegen fahrlässiger Brandstiftung ausweislich der beigezogenen Akte … des Amtsgerichts Stadt2 ermittelt. Der Kläger beauftragte den Schornsteinfeger D, ein Gutachten zur Brandursache zu erstellen, hinsichtlich dessen Ergebnis es auf die Anlage K 1 (Bl. 8 ff. d.A.) verwiesen wird.

Der Kläger hat behauptet, die Brandursache sei ein Glanzrußbrand ausgehend vom Kamin gewesen. Glanzruß dehne sich im Falle eines Brandes um den Faktor 4 aus. In einem Schlot von 16 cm Durchmesser komme es so zu einem explosionsartigen Brand. Er ist der Ansicht gewesen, der Beklagte sei zu einer jährlich durchzuführenden Kehrung aufgrund des offenen Kamins verpflichtet, und zwar unabhängig davon, ob das Haus bewohnt gewesen sei. Der Kläger habe darauf vertraut, dass der Beklagte dieser Pflicht nachkomme. Der Beklagte habe die Adresse des Klägers in Stadt2 gehabt. Der Kläger hat behauptet, dass wenn der Beklagte nur einmal in der Zwischenzeit seine Kehrpflicht erfüllt hätte, die kritische Menge an Glanzruß nicht entstanden wäre. Der Schaden sei ohne Inneneinrichtung auf 230.000,00 € geschätzt worden. Das Haus sei um die 200.000,00 € Wert gewesen. Die Feuerversicherung des Klägers habe lediglich 100.000,00 € an den Kläger gezahlt. Dies sei der Höchstbetrag gewesen, zu dem das Haus von alters her versichert gewesen sei. Der Kläger lasse sich hinsichtlich des Schadens von 130.000,00 € einen Mitverschuldensanteil von 50 % anrechnen.

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass der streitgegenständliche Amtshaftungsanspruch nicht gegenüber ihm selbst geltend gemacht werden könne. Der Kläger habe den Beklagten im Jahr 2011 telefonisch darüber informiert, dass das Haus gegenwärtig nicht vermietet und dementsprechend auch nicht genutzt werde. Dies hätten auch die Nachbarn bestätigt. Auch im Jahr 2012 habe der von dem Beklagten beschäftigte Geselle C niemanden vor Ort angetroffen und im Kehrbuch vermerkt, dass das Objekt unbewohnt sei. Auch die Nachbarn hätten bestätigt, dass dort weiterhin niemand wohne. Der Beklagte hat ferner die Auffassung vertreten, es sei in allererster Linie die Aufgabe des Eigentümers, die Kehrpflichten des Schornsteinfegers zu veranlassen.

Mit Urteil vom 31.05.2019, auf dessen tatsächliche Feststellungen im Übrigen Bezug genommen wird, hat das Landgericht nach Einholung schriftlicher Sachverständigengutachten des Sachverständigen E und dessen Anhörung sowie nach Vernehmung der Zeugen B und A die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Beklagte zwar passivlegitimiert sei, der Kläger aber gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz geltend machen könne, da sein eigener Verursachungsanteil zum Wegfall der Haftung des Beklagten führe. Nach der im Rahmen des § 254 BGB vorzunehmenden Haftung sei das Verschulden des Klägers gegen sich selbst als soweit überwiegend gegenüber dem Verursachungsbeitrag des Beklagten anzusehen, dass dessen Haftung zurücktrete. Zwar habe der Beklagte die ihm obliegenden Kehrpflichten verletzt, da die Kehr- und Überprüfungsordnung vom 16.06.2009 vorsehe, dass der Bezirksschornsteinfeger einmal im Jahr seiner Pflicht zum Kehren der Schornsteine offener Kamine nachzukommen habe. Der Beklagte habe nicht darauf geachtet, dass der Kläger seinen Pflichten nachkomme und den Schornstein kehren lasse (§ 13 SchfHwG). Der Beklagte könne sich auch nicht darauf zurückziehen, dass er nicht gewusst habe, wo der Kläger wohne, sodass der Beklagte daher dem Grunde nach haften würde. Demgegenüber treffe den Kläger jedoch ebenfalls die Pflicht, den Schornstein regelmäßig kehren zu lassen, insbesondere wenn er zwar nicht oft, aber gelegentlich ein Feuer im offenen Kamin gemacht habe. Der Kläger sei als Eigentümer nach § 1 SchfHwG verpflichtet, die vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten zu veranlassen. Unterlasse er dies, begehe er sogar Ordnungswidrigkeiten. Dem Kläger habe aufgrund der Rechnung vom 26.01.2010 und der sonstigen jährlichen Rechnungen seiner anderen Anwesen bewusst sein müssen, dass ein jährlicher Besuch des Schornsteinfegers vorgeschrieben sei. Gleichzeitig sei ihm bekannt, dass ein Schornsteinfeger zu üblichen Geschäftszeiten niemanden in dem Haus antreffen würde. Die vom Gesellen des Beklagten hinterlassenen Zettel habe der Kläger, obwohl er seiner Aussage nach regelmäßig in dem Haus gewesen sei, nicht zum Anlass genommen, einen Termin mit dem Beklagten zu vereinbaren. In Kenntnis dessen, dass der Schornstein nunmehr 2 Jahre nicht mehr gefegt worden sei, habe der Kläger 20 bis 30 Mal den offenen Kamin befeuert. Dieses Verhalten sei geradezu leichtsinnig und sei letztlich ebenfalls kausal für den Brand. Denn ohne diese Feuer wäre in diesen 2 Jahren des eigentlichen Leerstandes überhaupt nicht so viel Glanzruß entstanden und ohne den Funkenflug des letzten offenen Feuers wäre es auch nicht zu einem Entzünden des Glanzrußes gekommen. Der Verursachungsbeitrag des Klägers überwiege daher den des Beklagten, der immerhin mit einem jährlichen Zettel an die notwendigen Arbeiten erinnert habe. Der Kläger könne dem Beklagten daher nicht vorhalten, dass er auf eine Ansprache unter der Stadt2er Adresse auf die Aufforderungen reagiert hätte, da der Kläger nicht einmal bestritten habe, dass diese Zettel in seinen Briefkasten eingelegt worden seien und er nach eigenem Vortrag regelmäßig vor Ort in dem Haus gewesen sei, um allerlei Tätigkeiten zu verrichten. Die Zettel müssten dem Kläger daher zugegangen sein. Wenn er aber auf diese nicht reagiere, sei nicht verständlich, weshalb er das unter seiner Stadt2er Adresse hätte tun sollen. Wie der Kläger vortragen lasse, habe er stets nach dem Rechten gesehen, den Rasen rund ums Haus gemäht und Hecken und Gewächse gepflegt und, wenn nötig, auch Handwerker kommen lassen. Daher sei davon auszugehen, dass er regelmäßig im Haus gewesen sei und jedenfalls im Winter den Kamin benutzt habe. Es liege daher auf der Hand, dass der Kläger sich um einen Schornsteinfegertermin hätte bemühen müssen. Dies gelte umso mehr, nachdem aus der Zeugenaussage des Herrn A zu entnehmen gewesen sei, dass der Kläger im Januar 2013 verstärkt Renovierungsarbeiten durch mehrere Handwerker in Auftrag gegeben gehabt habe und diese Handwerker regelmäßig den Kamin angeworfen hätten. Der Beklagte sei demgegenüber darüber informiert worden, dass das Haus derzeit unbewohnt gewesen sei, und habe nichts davon gewusst, dass sich dort regelmäßig Handwerker zu Renovierungen aufgehalten hätten. Dem Kläger hingegen sei bewusst gewesen, dass seit Jahren kein Schornsteinfeger den Kamin gereinigt habe und sich nun dort regelmäßig Personen aufgehalten hätten, die den Kamin genutzt hätten. Weiterhin gehe das Landgericht davon aus, dass der Kläger sich in der Eigenverantwortung gesehen habe, und sich nicht darauf verlassen habe, dass man ihm die Schornsteinfegerleistungen behördlich aufzwingen würde. Im Ergebnis sei dem Kläger als Hauseigentümer mit dem erheblichen Wissensvorsprung daher ein so gewichtiger Verursachungsbeitrag zuzuschreiben, dass die Haftung des Beklagten zurücktrete. Selbst wenn man dies anders beurteilen wollte und eine Mithaftung des Beklagten annähme, habe der Kläger nicht beweisen können, dass die Pflichtverletzung des Beklagten für den Schaden des Klägers kausal geworden sei. Das Landgericht sei nicht davon überzeugt, dass es sich um einen Kaminbrand gehandelt habe. Dass der Brand des Hauses auf das Nichtkehren des Kamins zurückzuführen gewesen sei, habe das Gutachten des Sachverständigen nicht mit letzter Sicherheit bestätigen können. Zwar habe der Sachverständige in seinem Gutachten festgestellt, dass ein objektiver Nachweis für einen Schornsteinbrand aufgrund des sehr hohen Zerstörungsgrades des Wohngebäudes nicht zu führen sei. Die subjektiven Befunde, die aus der beigezogenen Strafakte hervorgingen, würden jedoch für eine Verursachung des Schadensfeuers an dem brandbetroffenen Wohngebäude durch einen zuvor entstandenen Schornsteinbrand sprechen. Auch unter Berücksichtigung der Angaben der Zeugen A und B im Ermittlungsverfahren sei davon auszugehen, dass der Schornsteinbrand von dem zur Straße gelegenen Schornstein entstanden sei. Laut Aktenlage sei an diesem Schornstein ein offener Kamin angeschlossen, welcher am Tag vor dem Schadenfeuer noch befeuert worden sei. Die vom Landgericht vernommenen Zeugen B und A hätten jedoch nicht mehr eindeutig bestätigen können, dass sie Flammen aus dem vorderen Kamin haben schlagen sehen. Während sich die Zeugin B nicht einmal mehr auf Vorhalt an diese Aussage habe erinnern können, und lediglich angegeben habe, sie hätte damals wohl nicht gegenüber der Polizei gelogen, habe der Zeuge A seine damals durch einen Aktenvermerk festgehaltene Aussage relativiert. Er habe angegeben, dass, soweit dort von einem Kaminbrand die Rede sei, etwas in das Protokoll hinein interportiert worden sein müsse. Er selbst hätte das gar nicht feststellen können. Auch er habe sich nicht daran erinnern können, wie der Brand angefangen habe. Diese erhobenen Beweise führten nicht zu der notwendigen Überzeugung des Landgerichts von einem Glanzrußbrand im Kamin. Schon der Sachverständige habe lediglich Anhaltspunkte aufgrund der subjektiven Wahrnehmungen für einen Glanzrußbrand gesehen. Nach den Zeugenvernehmungen hingegen hätten sich die Zweifel, die aufgrund des Sachverständigengutachtens schon bestanden hätten, noch vertieft. Die Kausalität der Pflichtverletzung des Beklagten für den Schaden sei damit ebenfalls nicht bewiesen, sodass selbst bei Annahme eines ins Gewicht fallenden Verursachungsbeitrags des Beklagten der Anspruch nicht gegeben sei.

Gegen die Abweisung der Klage wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seinem erstinstanzlich zuletzt gestellten Antrag weiterverfolgt. Der Kläger gibt in seiner Berufungsbegründung zunächst umfangreich die Vorgeschichte und das Prozessgeschehen wieder (S. 1 bis 6 der Berufungsbegründung, Bl. 457 – 462 d.A.). Das Landgericht habe § 254 BGB in seiner konkreten Gewichtung verkannt. Nach § 13 SchfHwG habe der Schornsteinfeger die Einhaltung der Pflichten des Eigentümers zu kontrollieren, so dass er also die übergeordnete Kontrolle habe. Es stelle sich insoweit die Frage, weshalb ein Schornsteinfeger überhaupt eine Haftpflichtversicherung haben müsse, wenn er seine Garantenpflichten ohne jegliche Konsequenz vernachlässigen dürfe. In letzter Konsequenz besage das angefochtene Urteil, dass ein Schornsteinfeger nichts mehr tun müsse. Komme es deshalb zum Schaden, sei der geschädigte Eigentümer alleine Schuld, weil dieser den Schornsteinfeger nicht daran erinnert habe, seinen gesetzlichen Pflichten pünktlich nachzukommen. Dies sei ein fürwahr schwerlich richtiges Judiz. Es bleibe doch der Verstoß des Schornsteinfegers gegen vertragliche Pflichten, zumal seinerzeit jeder Hauseigentümer einen Zwangsvertrag mit dem ausschließlich zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister habe schließen müssen. Angesichts dessen habe das Landgericht die beiderseitigen Pflichtenverstöße eindeutig falsch bewertet. Insoweit liege auch ein Überraschungsurteil vor, da das Landgericht in den beiden letzten mündlichen Verhandlungen noch von einem irgendwie gearteten Mitverschulden ausgegangen sei. Ansonsten hätten weder der Sachverständige mündlich gehört, noch die beiden Zeugen geladen werden müssen. Zudem liege eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Landgerichts vor. Dieses habe sein Urteil darauf gestützt, dass die beiden Augenzeugen ihre Aussage nicht mehr so eindeutig hätten machen können, dass das Gericht zur Überzeugung gelangen könne, die Brandursache sei Glanzruß im Schlot des offenen Kamins gewesen und folglich das unterlassene Kehren des Schornsteinfegers ursächlich für den Brand. Schon in der beigezogenen Strafakte finde sich eine gutachtliche Äußerung des Brandsachverständigen F, der aufgrund von damals noch auffindbaren Brandspuren zu dem Ergebnis gekommen sei, es könne sich nur um einen Glanzrußbrand gehandelt haben. Dies habe die ermittelnde Polizei überzeugt, weshalb man es bei diesen Feststellungen belassen habe. Auch die Zeugen B und A hätten dies seinerzeit eindeutig gesagt. Die nunmehr eingetretenen Erinnerungsschwächen seien nicht ungewöhnlich. Dementsprechend hätte, wie erstinstanzlich beantragt, der vernehmende Beamte gehört werden müssen. Zudem handele es sich bei den Vernehmungsprotokollen um öffentliche Urkunden i.S.d. § 415 ZPO. Auch habe es das Landgericht versäumt, sich mit den sachverständigen Äußerungen des Brandsachverständigen F auseinanderzusetzen. Dieser sei noch nicht einmal ein Parteigutachter. Zumindest aber hätte er als sachverständiger Zeuge gehört werden müssen. Schließlich fehle die Auseinandersetzung mit den gutachterlichen Feststellungen des Sachverständigen D. Bei zutreffender Beweiswürdigung der Zeugenaussagen, des gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens und der gutachterlichen Feststellungen in der Strafakte könne das Ergebnis nur lauten, dass es sich bei der Brandursache um einen Glanzrußbrand handele. Dies lasse sich nicht durch § 286 ZPO überspielen. Ein Richter müsse den gesamten Streitstoff seiner Überzeugungsbildung zugrunde legen. Hinsichtlich von Brandursachen sei auch der Anscheinsbeweis möglich.

Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und dem zuletzt gestellten Klageantrag zuzusprechen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

II.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

1. In der Sache hat sie jedoch offensichtlich keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer dem Kläger nachteiligen Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

a) Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Kläger gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 65.000,00 € wegen der nicht vorgenommenen Reinigung des Kamins hat. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus § 280 Abs. 1 BGB noch aus § 823 Abs. 2 BGB.

aa) Dabei kann es dahinstehen, ob den Kläger ein die Haftung des Beklagten ausschließendes weit überwiegendes Mitverschulden an der Brandentstehung trifft.

bb) Denn das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Kläger die Kausalität der dem Beklagten vorgeworfenen Pflichtverletzung bzw. des dem Beklagten vorgeworfenen Unterlassens des Nachkommens der Kehrpflicht nicht hat führen können, da die Ursache des Brandes nicht zur Überzeugung des Landgerichts zu ermitteln gewesen sei.

(1) An diese Feststellung des Landgerichts ist der Senat nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 2. Halbs. ZPO gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, welche hiernach die Bindung des Berufungsgerichts an die vorinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind (vgl. BGHZ 158, 269 m.w.N.). Ein solcher Verfahrensfehler liegt dann vor, wenn die Beweiswürdigung in dem erstinstanzlichen Urteil den Anforderungen nicht genügt, die von der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt worden sind, was der Fall ist, wenn die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich widersprüchlich ist oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. BGH aaO m.w.N.). Im Rahmen des § 286 ZPO gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, der bedeutet, dass der Richter lediglich an die Denk-, Natur- und Erfahrungsgesetze gebunden ist, ansonsten aber die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse grundsätzlich ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln nach seiner individuellen Einschätzung bewerten darf (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 286 Rdn. 13). Der Vorgang der Überzeugungsbildung ist nicht von objektiven Kriterien abhängig, sondern beruht auf Erfahrungswissen und Judiz des erkennenden Richters (Scherzberg Z ZP 117 (2004), 178 f.), der etwa trotz mehrerer bestätigender Zeugenaussagen das Gegenteil einer Beweisbehauptung feststellen darf (vgl. Zöller/Greger, aaO). Als Beweismaß, d.h. Kriterium für das Bewiesensein der streitigen Behauptung erforderlich, aber auch ausreichend ist die persönliche richterliche Gewissheit, die den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGH NJW 1993, 935; BGHZ 61, 169; Zöller/Greger aaO, Rdn. 19).

(2) Unter Anwendung dieser Maßstäbe hat das Landgericht im Rahmen der Beweiswürdigung die Kausalität für den Senat nachvollziehbar und fundiert verneint, sodass der Senat an die Feststellung der fehlenden Kausalität gebunden ist. Mit der Berufung hat der Kläger keine Fehler in der Beweiswürdigung aufgezeigt, die diese Bindungswirkung entfallen ließen. Der Kläger kann nicht einfach seine eigene Beweiswürdigung an die Stelle der Beweiswürdigung des Landgerichts setzen.

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Nicht zu beanstanden ist, dass das Landgericht festgestellt hat, dass keine objektiven Anknüpfungstatsachen dafür bestehen, dass tatsächlich ein Glanzruß Brandursache für die Beschädigung des im Eigentum des Klägers stehenden Wohnhauses gewesen ist. Diese Feststellung des Landgerichts steht nämlich im Einklang mit den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen E, die er wiederholt in seinem Ausgangsgutachten, seinem Ergänzungsgutachten und auch seiner Anhörung wiedergegeben hat. Dieser hat ausweislich S. 10 seines Ausgangsgutachtens nachvollziehbar ausgeführt, dass aufgrund der starken Beschädigung des Wohngebäudes eine Bestimmung des Brandraumes und somit die Bestimmung der Brandausbruchsstelle nicht mehr möglich gewesen sei. Ein Brandmittelspürhund habe im Bereich eines offenen Kamins lediglich Substanzen angezeigt, die auf das Vorhandensein von Bestandteilen einer brennbaren Flüssigkeit schließen lassen könnten, wofür auch eine angebrochene Packung mit weißen Grillanzündern gesprochen habe. Der Sachverständige hat auch festgehalten, dass ausweislich der Strafakte starke Brandspuren in Form von Glanzruß vorhanden gewesen seien. Diese seien jedoch nicht dokumentiert worden, weshalb der gerichtliche Sachverständige diese Brandspuren nicht bewerten könne. Dementsprechend ist er zu dem nachvollziehbaren Ergebnis gekommen, dass eine Bestimmung der Brandursache auf der Grundlage objektiver Befunde nicht möglich sei. Dies hat er auch auf S. 3 seines Ergänzungsgutachtens (Bl. 228 d.A.) nochmals ebenso bestätigt, wie im Rahmen seiner Anhörung am 19.03.2018 (Bl. 262 d.A.). Im Rahmen seiner Anhörung hat der Sachverständige zudem nachvollziehbar ausgeführt, dass selbst dann, wenn Glanzruß an einem Kamin gefunden werde, dies kein Hinweis darauf sei, dass der Glanzruß letzten Endes den Brand verursacht habe, mithin das Vorhandensein von Glanzruß an einem Schornstein nicht darauf hinweise, dass da ein Kaminbrand stattgefunden habe. Zudem hat er im Rahmen seiner Anhörung bestätigt, dass sich allenfalls aus den Aussagen der Zeugen A und B gegenüber der Polizei eines von vier typischen Erkennungsmerkmalen bei Rußbränden in Schornsteinen ergäbe, nämlich, dass Flammen aus der Schornsteinmündung schlügen. Die weiteren typischen Erkennungsmerkmale, nämlich Funkenflug aus der Schornsteinmündung, Erwärmung der Schornsteinwangen, Flammen-, Funken- und Glutbildung im Schornstein sowie starke Rauchgasentwicklung aus dem Schornstein fänden sich nicht in der Akte und seien auch nicht vorgetragen.

Daher bestehen auch zur Überzeugung des Senats keinerlei objektive Anhaltspunkte dafür, dass letztlich der Glanzrußbrand Ursache des streitgegenständlichen Feuers gewesen ist. Wenn aber schon keine objektiven Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Brand durch einen nicht entfernten Glanzruß in dem Kamin entstanden ist, hinsichtlich dessen Umfangs unstreitig auch keine Feststellungen getroffen worden sind, würde die Feststellung einer entsprechenden Kausalität nur auf Mutmaßungen und Spekulationen beruhen, was für die Überzeugungsbildung nach § 286 ZPO unter keinen Umständen ausreichend sein kann. Dementsprechend kann es auf die Aussagen der Zeugen B und A schon gar nicht ankommen.

Soweit der Kläger in seiner Berufungsbegründung rügt, dass sich das Landgericht weder mit den sachverständigen Äußerungen des Brandsachverständigen F noch mit den gutachterlichen Feststellungen des Sachverständigen D auseinandergesetzt habe, vermag diese pauschale Rüge eine fehlerhafte Beweiswürdigung nicht zu begründen. In der Berufungsbegründung hat der Kläger an keiner Stelle aufgezeigt, weshalb die Feststellung der fehlenden objektiven Anknüpfungstatsachen für eine Brandverursachung durch Glanzruß hätten beseitigt werden können. Es ist nicht Aufgabe des Senats, die ggf. für den Kläger günstigen Ausführungen der vorgenannten Sachverständigen aus der Akte bzw. der beigezogenen Strafakte herauszusuchen, sondern vielmehr Aufgabe des Klägers, darzulegen, welche Feststellungen der vorgenannten Sachverständigen denen des Gerichtssachverständigen entgegenstehen. Ebenso wenig hat der Kläger dargelegt, zu welcher Tatsachenbehauptung der Sachverständige F als Sachverständiger Zeuge hätte gehört werden müssen. Rechtskräftige Feststellungen sind entgegen der Auffassung des Klägers in dem Strafverfahren nicht getroffen worden, nachdem das Verfahren gegen den Kläger nach § 153 a Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden ist.

Darüber hinaus ist die Feststellung des Landgerichts, dass sich die Zeugen B und A nicht mehr genau an die Ursache des Brandes haben erinnern können, zutreffend. Dies haben beide Zeugen ausweislich ihrer Vernehmung so bestätigt. So sagte die Zeugin B ausdrücklich, dass sie sich nicht mehr daran erinnern könne, welcher Schornstein zuerst gebrannt habe bzw. ob überhaupt ein Schornstein zuerst gebrannt habe. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Zeugin auf Bl. 42 ff. der beigezogenen Strafakte bekundet hatte, dass Feuer aus dem linken der beiden Schornsteine herausgekommen sei und kurze Zeit danach auch das Dach in Brand gestanden habe. Die Zeugin bekundete dort jedoch auch, dass schon aus dem Herausschauen aus dem Fenster zunächst von Herrn G ein Feuerschein wahrgenommen worden sei, den sie zunächst dem Haus der Familie A zuschrieb. Dies bedeutet aber auch, dass bereits ein Feuer deutlich sichtbar gewesen sein muss, ehe die Zeugin B sich in Richtung des Hauses der Familie A begeben hat. Dementsprechend steht auch auf der Grundlage ihrer polizeilichen Vernehmung im Strafverfahren nicht fest, dass tatsächlich der Brand zunächst in dem Kamin aufgetreten ist. Hier ergeben sich schon von der zunächst erfolgten Zuordnung zum Haus der Familie A erhebliche Zweifel an der Ergiebigkeit in Bezug auf die vom Kläger behauptete Brandentwicklung. Ebenfalls unergiebig ist die Aussage des Zeugen A, der sich ebenfalls nicht mehr daran hat erinnern können, dass zunächst Flammen aus dem Kamin gekommen seien und er letztlich nur Mutmaßungen anstellen könne (Bl. 415 d.A.). Zudem hat er bekundet, dass in das aufgenommene Protokoll etwas hineininterpretiert worden sei (Bl. 416 d.A.). Aber auch nach dem Vermerk über die telefonische Zeugenbefragung hatte er schon seinerzeit angegeben, dass er nicht sehr viel zur Sache sagen könne (Bl. 47 d. Strafakte). Dass er dort bekundet habe, dass er zunächst von einem Kaminbrand ausgegangen sei, weil Flammen aus dem linken, zur Straße näher gelegenen Schornstein gekommen seien, hat er selbst als Mutmaßung in Abrede gestellt, so dass auch insoweit die Feststellung des Landgerichts zur fehlenden Ergiebigkeit nicht zu beanstanden ist. Insoweit besteht auch keine Veranlassung den Polizeibeamten zum Inhalt des Telefonats zu befragen.

b) Mangels Hauptforderung hat der Kläger gegen den Beklagten auch keinen Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen aus § 291 BGB.

2. Angesichts dessen ist eine mündliche Verhandlung, von der ein weiterer Kenntnisgewinn nicht zu erwarten ist, nicht geboten. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil.

3. Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Senat dem Kläger zur Vermeidung einer Zurückweisung der Berufung durch einen Beschluss, dessen Begründung sich in einer Bezugnahme auf diesen Hinweisbeschluss erschöpfen könnte, eine Rücknahme der Berufung in Erwägung zu ziehen. Eventuellem neuen Sachvortrag setzt die Zivilprozessordnung enge Grenzen. Eine Zurücknahme der Berufung hätte – abgesehen von den ohnehin anfallenden Anwaltskosten – eine deutliche Reduzierung der Gerichtskosten zur Folge, da sich die Verfahrensgebühren für das Berufungsverfahren im Allgemeinen von vier auf zwei Gerichtsgebühren halbieren würden.

 

 

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