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Schriftsatzzurückweisung als verspätet nach § 132 ZPO – Zurückweisung ungerechtfertigt!

BUNDESGERICHTSHOF

Az.: VII ZR 139/05

Beschluss vom 30.03.2006

Vorinstanzen:

LG Halle, Az.: 5 O 539/03, Entscheidung vom 28.05.2004

OLG Naumburg, Az.: 4 U 153/04, Entscheidung vom 12.05.2005


In dem Rechtsstreit hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2006 beschlossen:

Der Beschwerde des Klägers wird stattgegeben.

Das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 12. Mai 2005 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gegenstandswert: 29.541,36 €

Gründe:

I.

Das Berufungsgericht hat zu Unrecht das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 9. April 2005 als verspätet zurückgewiesen. Damit hat es in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt.

1.

Verfehlt ist die Erwägung des Berufungsgerichts, die Nichteinhaltung der Wochenfrist des § 132 Abs. 1 ZPO rechtfertige die Zurückweisung des Vorbringens aus diesem Schriftsatz. Die bloße Nichteinhaltung dieser Frist genügt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht, um Angriffsmittel nach §§ 296 Abs. 2, 282 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen (BGH, Urteil vom 20. März 1997 – VII ZR 205/96, Baurecht 1997, 693 = ZfBR 1997, 200 = NJW 1997, 2294; Urteil vom 28. September 1988 – IVa ZR 88/87, NJW 1989, 716 = MDR 1989, 49).

2.

Zudem hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht grob nachlässig gehandelt.

Grob nachlässig im Sinne des § 296 Abs. 2 ZPO handelt die Partei, wenn sie ihre Prozessförderungspflicht in besonders hohem Maße vernachlässigt, also dasjenige unterlässt, was jeder Partei nach dem Stand des Verfahrens alles notwendig hätte einleuchten müssen (BGH, Urteil vom 20. März 1997 – VII ZR 205/96, aaO). Unter Berücksichtigung des Verhaltens des Gerichts, das auch bei der Beurteilung der groben Nachlässigkeit zu beachten ist, kann von grober Nachlässigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers keine Rede sein. Der Kläger hat nach Hinweis des Berufungsgerichts vom 24. November 2004 mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2004 zu den ersparten Aufwendungen vorgetragen und diesen Vortrag nach Erwiderung des Gegners mit weiterem Schriftsatz vom 3. Februar 2005 erläutert. Im weiteren Beschluss des Berufungsgerichts vom 3. Februar 2005 wird unter Nr. IV. 3 ausgeführt, der Kläger habe nunmehr seine Kalkulationsgrundlage für die von ihm angesetzten ersparten Aufwendungen hinreichend dargelegt. Im Widerspruch hierzu hat das Berufungsgericht in der Verfügung (des Vorsitzenden) vom 24. März 2005 darauf hingewiesen, dass der Vortrag zu den ersparten Aufwendungen nicht ausreichend ist und ergänzenden Vortrag „anheim gestellt“ der „allerdings auch rechtzeitig erfolgen müsste“. Auf diese Verfügung, die ausweislich der Akten am 29. März 2005 ausgefertigt wurde und die daher der Prozessbevollmächtigten des Klägers frühestens am 30. März 2005 zugehen konnte, hat diese mit Schriftsatz vom 9. April 2005, eingegangen bei Gericht am 11. April 2005 Stellung genommen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Prozessbevollmächtigte des Klägers auch Rücksprache mit ihrem Mandanten halten musste, ist nicht erkennbar, worin deren grobe Nachlässigkeit liegen soll.

II.

Für das weitere Verfahren wird darauf hingewiesen, dass gegen die Auffassung des Berufungsgerichts durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen, der Kläger habe in den Schriftsätzen vom 27. Dezember 2004 und 3. Februar 2005 noch nicht hinreichend substantiiert zu den ersparten Aufwendungen vorgetragen. Im Allgemeinen genügt der Unternehmer den Anforderungen, die sich aus dem Rechtsbewahrungsinteresse des Bestellers ergeben, wenn er ersparte Aufwendungen unter Zugrundelegung seiner Kalkulation vorträgt, die nach System und Differenzierung für Aufträge der vorliegenden Art gebräuchlich sind (BGH, Urteil vom 14. Januar 1999 – VII ZR 277/97, BGHZ 140, 230).

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