Amtsgericht Waldkirch
Az.: 1 C 397/99
Urteil vom 27.01.2000
Tenor
In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatz u. a. hat das Amtsgericht Waldkirch auf die mündliche Verhandlung vom 21.01.2000 für Recht erkannt:
Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Waldkirch vom 25.11.1999 wird mit folgender Maßgabe aufrechterhalten:
1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger DM 901,83 nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 27.07.1999 sowie weitere DM 20,00 zu zahlen.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner weiter verurteilt, an den Kläger DM 1.000,00 nebst 4 % Zinsen hieraus seitdem 09.11.1999 zu zahlen.
3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Beklagten tragen die Kosten ihrer Säumnis, im übrigen hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu 25 % zu tragen, die Beklagten tragen als Gesamtschuldner 75 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 2.500,00. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 600,00 abwenden, falls nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Der Kläger verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Vorfall vom 18.11.1998. An diesem Abend besuchte der Kläger mit seiner Frau und den Zeugen … die von den Beklagten betriebene Gaststätte … in … .
Der Kläger behauptet, er habe von dem Wildhasenfilet seiner Frau ein Stück probiert und dabei auf eine Schrotkugel gebissen, mit der Folge einer Zahnfraktur des Zahnes 25 und einer folgend notwendigen umfangreichen und schmerzhaften Zahn- und Wurzelbehandlung.
Im schriftlichen Vorverfahren erging am 25.11.1999 antragsgemäß Versäumnisurteil gegen die Beklagten folgenden Inhalts:
1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger DM 1.202,45 nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 27.07.1999 sowie weitere DM 20,00 zu zahlen
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner weiter verurteilt, an den Kläger DM 700,00 nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 09.11.1999 zu zahlen.
Der Kläger beantragt:
Die Beklagten werden unter Abänderung der Ziffer 2 des schriftlichen Versäumnisurteils des Amtsgerichts Waldkirch vom 26.11.1999 als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes, über den ausgeurteilten Betrag von DM 700,00 hinausgehenden Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 09.11.1999 zu zahlen.
Im übrigen bleibt das schriftliche Versäumnisurteil des Amtsgerichts Waldkirch vom 25.11.1999 aufrechterhalten.
Die Beklagten beantragen, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Wegen des weiteren Vorbringens beider Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen ebenso Bezug genommen wie wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen … auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 21.01.2000.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
Die Beklagten haften aus § 823 BGB und aus §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz für den entstandenen Schaden (vergleiche Gruber, Das Recht für Gastwirte und Hoteliers, 1. Auflage S. 50). Der Anspruch auf Schmerzensgeld ergibt sich aus §§ 823, 847 BGB, wobei das Gericht hinsichtlich freier Ansprüche von einem Mitverschulden des Klägers gemäß § 6 Produkthaftungsgesetz bzw. § 254 BGB in Höhe von 25 % ausgeht.
Grundsätzlich ist es Verpflichtung der Gastwirte und damit der Beklagten, den Gästen Speisen zu servieren, die ohne Gefahr für die Gesundheit verzehrt werden können und mangelfrei sind. Bei Fleisch wildlebender Tiere, die erfahrungsgemäß durch Schüsse mit Schrot erlegt worden sind, trifft den Wirt, bzw. dessen Koch eine besondere Sorgfaltspflicht bei der Zubereitung und Überprüfung der servierten Speisen. Dabei ist von Bedeutung, dass bei nicht zubereitetem bzw. gebratenem Fleisch aufgrund der weicheren Konsistenz durch Tasten ermittelt werden kann, ob sich Fremdkörper in dem Fleisch befinden. Bei einem zubereiteten Fleischstück ist dies für den Gast weitaus schwieriger. Außerdem geht das Gericht davon aus, dass auch optische Spuren feststellbar sein müssten, zumal bei der respektablen Größe der vorliegend aufgefundenen und im Termin in Augenschein genommenen Schrotkugel. Den Kläger als Gast trifft indessen ein mit 25 % zu bewertendes Mitverschulden, da die Möglichkeit der Existenz von Schrotkugeln in einem Wildgericht allgemein bekannt ist und der Verzehr mit entsprechender Vorsicht vorgenommen werden muss.
Die Beklagten haben dem Kläger somit 75 % des ihm entstandenen Schadens zu ersetzen. Als Schmerzensgeldbetrag hält das Gericht auch unter Berücksichtigung der ärztlich attestierten Vorschädigung und des Mitverschuldens des Klägers angesichts der gravierenden Beschädigung des Zahnes und der damit einhergehenden Beeinträchtigungen ein Schmerzensgeld in Höhe von DM 1.000,00 für angemessen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf Anwendung der §§ 708 Nr.11, 709, 711 ZPO.