AMTSGERICHT BIELEFELD
Az.: 41 C 549/01
Verkündet am 02. Oktober 2001
In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Bielefeld auf die mündliche Verhandlung vom 30. August 2001für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Löschung gespeicherter Daten in Anspruch. Die beklagte Schufa ist eine auf Gegenseitigkeit arbeitende Gemeinschaftseinrichtung der Kreditinstitute und der kreditgebenden Wirtschaft zum Zwecke der Kreditsicherung. Sie speichert in Personenkarteien Nachrichtenmaterial über aufgenommene Kredite und deren Abwicklung sowie über andere für die Kredit- und Zahlungsfähigkeit von Kreditnehmerin ihr wichtig erscheinende Umstände. Diese Informationen leitet sie auf Anfrage an die ihr angeschlossenen Unternehmen weiter. Im Jahre 1999 geriet die Klägerin mit einer am 30.11.1999 fälligen Forderung der Forderung der X in Mannheim zur Einziehung. Es kam zu einem entsprechendem negativen Eintrag über die Klägerin bei der Beklagten. Mit Schreiben vom 16.05.2000 teilte die X GmbH der Klägerin mit, daß die Forderung erledigt sei. Die Klägerin notierte einen entsprechenden Erledigungsvermerk, eine Löschung des Eintrages erfolgte jedoch nicht.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Aufrechterhaltung des Eintrages – auch mit Erledigungsvermerk – stelle eine empfindliche Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Ein weitergehendes Interesse daran, die Daten weiterhin zu speichern und in Auskünften bekannt zu geben, sei nicht erkennbar; der Umstand, daß sie ihre Schuld mittlerweile vollständig beglichen habe, spräche vielmehr für ihre Bereitschaft ausstehende Forderungen möglichst zeitnah auszugleichen.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, sämtliche bei ihr über sie gespeicherten Daten, welche die erfüllte Forderung der X betreffen, zu löschen; die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, zukünftig diesbezüglich Auskünfte über die Klägerin an Dritte weiterzugeben; der Beklagten anzudrohen, daß für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 50.000,00 DM festgesetzt wird.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte zum jetzigen Zeitpunkt keinen Anspruch auf Löschung der über sie gespeicherten Daten.
Ein Anspruch auf Löschung aus § 35 II BDSG scheidet aus, da dessen Voraussetzungen bisher nicht vorliegen.
Der Anwendungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes ist eröffnet, da es sich bei den bei der Beklagten gespeicherten Daten um personenbezogene Daten im Sinne des § 3l BDSG handelt. Bei der Beklagten handelt es sich um eine nicht-öffentliche Stelle, welche geschäftsmäßig geschützte personenbezogene Daten zum Zwecke der Übermittlung speichert und übermittelt. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen diese gespeicherten Daten wieder zu löschen sind, richtet sich daher ausschließlich nach § 35 BDSG.
Daß die Speicherung zunächst zulässig war, ist zwischen den Parteien unstreitig, so daß ein Anspruch auf Löschung aus § 35 II Nr. 1 BDSG nicht in Betracht kommt. Nach § 35 II Nr.4 BDSG sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn eine Prüfung am Ende des fünften Kalenderjahres nach der erstmaligen Speicherung ergibt, daß eine längerwährende Speicherung nicht erforderlich ist. Entgegen dieser Regelung ist die Beklagte mit der kreditgebenden Wirtschaft übereingekommen, die gesetzlich vorgesehene Frist nicht auszuschöpfen, sondern die Daten bereits nach Ablauf von nur drei Jahren zu löschen. Vorliegend ist jedoch auch diese drei-Jahres-Frist noch nicht verstrichen, so daß ein Anspruch auf Löschung auch aus § 35 II Nr.4 BDSG nicht besteht. Der Klageantrag zu 1) ist mithin unbegründet.
Auch für eine Untersagung der Weiterleitung trotz Zahlungsausgleichs sieht das Gericht keine Veranlassung. Gemäß § 4 BDSG ist die Verarbeitung, mithin auch die Weiterleitung, personenbezogener Daten nur zulässig, wenn das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift dies gestattet. Gemäß § 29 II BDSG ist die Übermittlung der gespeicherten Daten unter anderem nur zulässig, wenn der Empfänger ein berechtigtes Interesse an ihrer Kenntnis glaubhaft dargelegt und kein Grund zu der Annahme besteht, daß der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluß der Übermittlung hat. In diesem Zusammenhang stellt das Merkmal „schutzwürdiges Interesse“ einen wertausfüllenden Begriff dar. Daher ist Anhand des jeweiligen Einzelfalles zu entscheiden, ob die Belange des Betroffenen im Hinblick auf die Speicherung und Weiterleitung der jeweils interessierenden Daten Schutz verdienen. Zu diesem Zweck sind die Belange des Betroffenen den Interessen der speichernden Stelle oder Dritter gegenüberzustellen und miteinander abzuwägen. Das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an der Löschung seiner Daten oder Weiterleitung umfaßt dabei nach dem Zweck des Gesetzes nicht jedes denkbare Interesse. Erforderlich ist vielmehr eine negative Beeinträchtigung von gewisser Intensität.
Das Interesse und die Berechtigung der SCHUFA daran, fällige Forderungen zu speichern und die Kreditwirtschaft vor insolventen oder zahlungsunwilligen Kunden zu schützen ist seit langem von der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt (vgl. statt vieler BGH NJW 78, 2151, 2152). Daneben steht das Interesse der kreditgebenden Institutionen durch Informationen zur Bonität das mit der Kreditvergabe typischerweise verbundene Ausfallrisiko zu minimieren.
Vor diesem Hintergrund vermag das Gericht kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Klägerin daran erkennen, daß die über sie gespeicherten Daten mit dem Erledigungsvermerk künftig nicht mehr weitergeleitet werden. Die Nichterfüllung fälliger Forderungen stellt ein nichtvertragsgemäßes Verhalten dar. Die am Kreditinformationssystem beteiligte kreditgebende Wirtschaft hat ein berechtigtes Interesse daran, hiervon Kenntnis zu erlangen. Das Interesse des Kreditgebers erschöpft sich nicht alleine in der aktuellen Bonität des Kunden. Entscheidend für die Frage einer Kreditvergabe ist auch, wie zuverlässig sich der Schuldner in der vergangenen Zeit gegenüber seinen Gläubigern verhalten hat. Daher stellt auch ein zwischenzeitlich eingetretener Erledigungsvermerk für den Kreditgeber eine entscheidende Information dar. Vor diesem Hintergrund ist das Vorbringen der Klägerin, die fällige Forderung sei zwischenzeitlich beglichen worden und es habe sich nur um einen kurzfristigen Zahlungsverzug gehandelt, nicht von Belang. Die Klägerin trägt zudem selbst vor, daß aufgrund der lediglich kurzen Verzugsdauer erkennbar sei, daß sie um eine pünktliche Schuldentilgung bemüht sei und dies für ihre Bereitschaft, ausstehende Forderungen zu begleichen spräche. Dieser eigene Sachvortrag spricht gegen ein überwiegende Interesse der Klägerin an einem Verbot der künftigen Weiterleitung. Durch den seitens der Beklagten vorgenommenen Erledigungsvermerk sind auch Dritte in der Lage, sich von der grundsätzlich vorhandenen Bereitschaft der Klägerin zu überzeugen. Sofern die Klägerin hierzu weiterhin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, aufgrund des Eintrages sei ihr in der Vergangenheit ein Kredit verweigert worden, spricht dies für die Wichtigkeit, welche der Eintrag – auch mit Erledigungsvermerk -nach wie vor für etwaige Kreditgeber hat.
Auch ein Anspruch auf Löschung der gespeicherten Daten aus § 824 BGB ist nicht gegeben. Unstreitig ist die Klägerin – wenn auch nur kurzfristig – gegenüber der X einer fälligen Zahlungsverpflichtung nicht nachgekommen. Damit entsprach der Eintrag durch die Beklagte aber den tatsächlichen Umständen und erfolgte nicht der Wahrheit zuwider, wie § 824 BGB zur Voraussetzung macht. Der erst später erfolgte Ausgleich wurde ebenfalls im Datenbestand vermerkt, so daß die gespeicherten Daten nach wie vor zutreffend sind.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.