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Schuldbeitritt – Anwendbarkeit Bestimmungen des Verbraucherkreditrechts

Ein Geschäftsführer unterschreibt für einen Firmenkredit – und sieht sich plötzlich mit seinem Privatvermögen in der Pflicht. Genau diese pikante Frage der persönlichen Haftung für Unternehmensschulden landete jüngst vor dem Oberlandesgericht Stuttgart. Ein türkischer Firmenlenker wollte sich als Verbraucher aus der Affäre ziehen, doch die Richter schoben dem einen Riegel vor. Der Fall beleuchtet eindringlich, wann das eigene Geld tatsächlich für das Geschäft haftet und die Grenzen verschwimmen.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 6 U 139/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: OLG Stuttgart
  • Datum: 29.04.2025
  • Aktenzeichen: 6 U 139/24
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Zivilrecht, Darlehensrecht, Verbraucherkreditrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein Unternehmen aus der Schmierstoffbranche, das einem türkischen Unternehmen ein Darlehen gewährt hatte und vom Beklagten die Rückzahlung der Darlehenssumme forderte.
  • Beklagte: Der alleinige Geschäftsführer und Alleingesellschafter eines türkischen Unternehmens, der eine persönliche Mithaftung für ein Darlehen seines Unternehmens übernommen hatte und die Klage abwehren wollte.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Ein deutsches Unternehmen gewährte einem türkischen Unternehmen ein Darlehen, damit dieses in der Türkei Geschäfte abwickeln konnte. Der Beklagte, der Alleingeschäftsführer und Alleingesellschafter des türkischen Unternehmens, übernahm persönlich die Mithaftung für dieses Darlehen.
  • Kern des Rechtsstreits: Zentral war die Frage, ob der Beklagte bei seiner Mithaftungsübernahme als Verbraucher gehandelt hat, wodurch ihm Schutzvorschriften wie ein Widerrufsrecht zugestanden hätten, oder ob seine Haftung wegen finanzieller Überforderung sittenwidrig war.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Oberlandesgericht wies die Berufung des Beklagten größtenteils zurück und änderte das Urteil des Landgerichts lediglich hinsichtlich der Höhe der Verzugszinsen ab. Der Beklagte wurde zur Rückzahlung der Darlehenssumme verurteilt, muss aber nur niedrigere Verzugszinsen zahlen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
  • Begründung: Das Gericht bejahte die Wirksamkeit des Darlehensvertrages und die Mithaftung des Beklagten. Die Verbrauchereigenschaft des Beklagten wurde verneint, da seine Haftungsübernahme überwiegend seiner gewerblichen Tätigkeit als Alleingesellschafter und Geschäftsführer zuzuordnen war. Sittenwidrigkeit wegen finanzieller Überforderung wurde abgelehnt.
  • Folgen: Der Beklagte muss die Darlehenssumme und die vertraglich vereinbarten Zinsen sowie die korrigierten Verzugszinsen an die Klägerin zurückzahlen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Eine Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen.

Der Fall vor Gericht


Geschäftsführerhaftung: Wann das Privatvermögen für Firmenschulden geradesteht

Viele Menschen, die ein Unternehmen gründen oder leiten, fragen sich, wann sie mit ihrem privaten Geld für die Schulden ihrer Firma haften müssen. Genau um eine solche Frage ging es in einem aktuellen Fall vor dem Oberlandesgericht Stuttgart. Ein Geschäftsführer hatte für einen Kredit seiner Firma mitunterschrieben – und musste sich später vor Gericht dagegen wehren, diesen aus eigener Tasche zurückzuzahlen.

Die geplante Expansion und der Kreditvertrag

Geschäftsführer prüft Kreditvertrag, Szene im Büro mit Vertrag und Gesprächspartner.
Geschäftsführer haftet privat bei Nichtzahlung des Firmendarlehens – Unterschrift, Kreditvertrag, Zahlungsaufforderung. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Was war genau passiert? Ein deutsches Unternehmen, das Schmierstoffe herstellt und verkauft (im Folgenden: das Schmierstoffunternehmen), wollte seine Produkte auch in der Türkei anbieten. Dafür plante es eine Zusammenarbeit mit einer türkischen Gesellschaft, der W. A. S. Diese Gesellschaft hatte eine wichtige Einfuhrlizenz, die für den Verkauf in der Türkei notwendig war. Der alleinige Geschäftsführer, Vorstandsvorsitzende und alleinige Gesellschafter dieser türkischen Gesellschaft war Herr B.

Herr B. teilte dem Schmierstoffunternehmen mit, dass für die Geschäftsabwicklung eine Kaution bei den türkischen Finanzbehörden hinterlegt werden müsse. Um diese Kaution bezahlen zu können, schloss das Schmierstoffunternehmen im Jahr 2019 zwei Darlehensverträge mit der türkischen Gesellschaft W. A. S. ab. Einer dieser Verträge, datiert auf den 7. Oktober 2019, umfasste ein Darlehen über 65.000 Euro. Dieser Betrag wurde auch an die W. A. S. ausgezahlt. Das Besondere an diesem Vertrag fand sich in Paragraph 5: Herr B. übernahm persönlich die Mithaftung für diesen Kredit als sogenannter Gesamtschuldner. Was bedeutet das? Als Gesamtschuldner haftet man für die gesamte Schuldsumme, als ob man sie selbst aufgenommen hätte. Das Schmierstoffunternehmen konnte sich also aussuchen, ob es das Geld von der W. A. S. oder direkt von Herrn B. zurückfordert.

Als die Rückzahlung des Darlehens fällig wurde und offenbar nicht erfolgte, verklagte das Schmierstoffunternehmen Herrn B. persönlich auf Rückzahlung der 65.000 Euro plus Zinsen.

Die Argumente des Geschäftsführers: Verbraucher oder überfordert?

Herr B. wollte das nicht einfach hinnehmen und verteidigte sich mit mehreren Argumenten. Wie versuchte er, sich aus der Affäre zu ziehen?

Zunächst argumentierte er, dass für seine persönliche Haftungsübernahme die Regeln des Verbraucherkreditrechts gelten müssten. Ein Verbraucher (§ 13 Bürgerliches Gesetzbuch, kurz BGB) ist, vereinfacht gesagt, jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Kaufen Sie privat einen Fernseher, sind Sie Verbraucher. Kaufen Sie ihn für Ihr Büro, handeln Sie als Unternehmer. Herr B. meinte, er habe als Privatperson mitgehaftet. Wäre das der Fall gewesen, hätte er über ein Widerrufsrecht belehrt werden müssen. Da dies nicht geschah, wäre seine Mithaftung nach seiner Ansicht ungültig. Er verwies auf Gerichtsurteile, die Geschäftsführern unter bestimmten Umständen tatsächlich die Verbrauchereigenschaft zubilligen.

Hilfsweise brachte er vor, seine Mithaftung sei sittenwidrig und damit nichtig (§ 138 Abs. 1 BGB). Ein Rechtsgeschäft ist sittenwidrig, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller gerecht und billig Denkenden verstößt. Herr B. behauptete, die übernommene Haftung würde ihn finanziell krass überfordern. Er habe sich im Zusammenhang mit beiden Darlehen zu Zahlungen von insgesamt 750.000 Euro verpflichten müssen. Dem Schmierstoffunternehmen sei bekannt gewesen, dass er diese Summen niemals aus eigenen Mitteln würde zurückzahlen können. Eine solche krasse finanzielle Überforderung kann tatsächlich zur Nichtigkeit einer Verpflichtung führen.

Zuletzt bemängelte er, dass der Darlehensvertrag selbst nicht wirksam zustande gekommen sei, da das ihm vorgelegte Vertragsexemplar keine Unterschrift des Schmierstoffunternehmens getragen habe.

Die Entscheidung des Landgerichts und die Berufung

Das Landgericht Heilbronn, die erste Instanz, sah die Sache anders und gab der Klage des Schmierstoffunternehmens statt. Es entschied, dass Herr B. kein Verbraucher sei. Seine Mithaftung sei seiner gewerblichen Tätigkeit zuzurechnen und nicht einem privaten Entschluss. Auch eine Sittenwidrigkeit wegen finanzieller Überforderung verneinte das Gericht.

Gegen dieses Urteil legte Herr B. Berufung beim Oberlandesgericht Stuttgart ein. Er wiederholte und vertiefte seine bereits bekannten Argumente. Das Schmierstoffunternehmen verteidigte das Urteil des Landgerichts.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts: Deutsches Recht und gültiger Darlehensvertrag

Das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) prüfte den Fall nun erneut. Es kam zu dem Ergebnis, dass die Berufung von Herrn B. weitgehend erfolglos bleiben musste. Herr B. muss die 65.000 Euro zahlen. Lediglich bei der Höhe der Zinsen bekam er teilweise Recht. Aber wie kam das Gericht zu dieser Entscheidung?

Zunächst stellte das OLG fest, dass deutsches Recht anzuwenden ist. Das klingt vielleicht selbstverständlich, da ein deutsches Unternehmen und ein deutscher Staatsbürger (zumindest mit Wohnsitz in Deutschland, was hier aber nicht explizit gesagt wird, aber die Anwendung deutschen Rechts wurde vereinbart) beteiligt waren und vor einem deutschen Gericht stritten. Aber da die Darlehensnehmerin eine türkische Gesellschaft war, musste das Gericht dies prüfen. Die Parteien hatten im Darlehensvertrag jedoch ausdrücklich die Geltung deutschen Rechts vereinbart. Solche Rechtswahlklauseln sind nach der sogenannten Rom I-Verordnung (eine EU-Regelung, die bestimmt, welches nationale Recht auf Verträge mit Auslandsbezug anzuwenden ist) grundsätzlich zulässig, auch wenn der Auslandsbezug zu einem Nicht-EU-Staat wie der Türkei besteht.

Dann prüfte das Gericht, ob der Darlehensvertrag zwischen dem Schmierstoffunternehmen und der türkischen Gesellschaft W. A. S. überhaupt wirksam war. Der Einwand von Herrn B., das ihm vorgelegte Vertragsexemplar sei vom Schmierstoffunternehmen nicht unterschrieben worden, zog nicht. Warum? Ein Darlehensvertrag zwischen Unternehmern – und sowohl das Schmierstoffunternehmen als auch die türkische Gesellschaft W. A. S. handelten hier als Unternehmer – muss laut Gesetz nicht schriftlich abgeschlossen werden, um gültig zu sein. Er kann also auch mündlich oder durch schlüssiges Verhalten zustande kommen. Selbst wenn Herr B. als Verbraucher gehandelt hätte (was das Gericht später verneinte), würde ein eventuelles Schriftformerfordernis nur für seine persönliche Mithaftung gelten, nicht aber für den Darlehensvertrag zwischen den beiden Unternehmen. Es gab auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien vereinbart hatten, der Vertrag solle nur bei beidseitiger Unterschrift gültig sein. Das Darlehen wurde ausgezahlt und war laut Vertrag (nach Korrektur eines offensichtlichen Tippfehlers im Urteil bezüglich des Jahres) am 30. März 2020 zur Rückzahlung fällig.

Die Kernfrage: War Herr B. bei seiner Mithaftung ein Verbraucher?

Nun kam das Gericht zur entscheidenden Frage: Hatte Herr B. als Verbraucher gehandelt, als er die Mithaftung übernahm? Wäre er Verbraucher gewesen, hätte er ein Widerrufsrecht gehabt und wäre darüber zu belehren gewesen. Da dies nicht geschah, wäre seine Mithaftungserklärung möglicherweise unwirksam gewesen.

Das Gericht bestätigte zunächst einen Grundsatz: Wenn ein Verbraucher für einen Kredit mitunterschreibt, den ein Unternehmer gewährt hat, wird diese Mithaftung ähnlich wie ein Verbraucherdarlehensvertrag behandelt. Das gilt auch, wenn der Mitunterschreibende selbst gar kein Geld aus dem Darlehen erhält. Das Schmierstoffunternehmen hatte den Kreditvertrag eindeutig als Unternehmer (§ 14 BGB) geschlossen, da es dies im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit tat, um sein Geschäft in der Türkei auszubauen.

Herr B. hatte die Mithaftung als Gesamtschuldner übernommen. Das ist ein sogenannter Schuldbeitritt. Dabei tritt jemand einer bestehenden Schuld als weiterer, gleichrangiger Schuldner bei. Das ist etwas anderes als eine Bürgschaft, bei der der Bürge erst dann zahlen muss, wenn der Hauptschuldner ausfällt. Für einen reinen Schuldbeitritt gelten die speziellen Verbraucherschutzregeln für Darlehen nicht ohne Weiteres, aber bei einer Mithaftung für ein Darlehen eben doch, wenn der Beitretende Verbraucher ist.

Doch war Herr B. hier wirklich Verbraucher? Das OLG verneinte dies. Zwar hat der Bundesgerichtshof (BGH), Deutschlands höchstes Zivilgericht, mehrfach entschieden, dass ein Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, der für Schulden seiner Gesellschaft mithaftet, grundsätzlich als Verbraucher angesehen werden kann. Denn das Halten von Geschäftsanteilen wird meist der privaten Vermögensverwaltung zugeordnet, und die Tätigkeit als angestellter Geschäftsführer begründet für sich genommen keine selbstständige gewerbliche Tätigkeit.

Aber – und das ist der entscheidende Punkt – die Haftungsübernahme muss auf einem eigenständigen Willensentschluss des Geschäftsführers als Privatperson beruhen. Das bedeutet, er muss sich aus rein privaten, vom Unternehmen losgelösten Motiven dazu entschließen. Das Gericht zog hier einen Vergleich zu einem Fall, den der BGH entschieden hatte: Dort hatte der Geschäftsführer und wirtschaftliche Eigentümer einer GmbH eine Garantie für einen Kredit seiner Firma abgegeben, weil sich das Risiko für den Kreditgeber geändert hatte. Der BGH sah diese Garantie als überwiegend dem Gewerbe zugehörig an, das der Geschäftsführer als wirtschaftlicher Eigentümer betrieb.

Genau eine solche Situation sah das OLG Stuttgart auch im Fall von Herrn B. Er war als Alleingesellschafter der wirtschaftliche Eigentümer der türkischen Gesellschaft W. A. S. Als alleiniger Geschäftsführer und Vorstandsvorsitzender war er für das Schmierstoffunternehmen die einzige greifbare Person, die das Geschäft in der Türkei vermitteln sollte. Für das Schmierstoffunternehmen war die Kreditvergabe mit besonderen Risiken verbunden: Die Darlehensnehmerin war eine ausländische Gesellschaft mit Sitz in der Türkei, und es gab keine anderen Sicherheiten für den Kredit. Deshalb, so das Gericht, war das Schmierstoffunternehmen in besonderer Weise auf das Vertrauen in Herrn B. und seine persönliche Gewähr für die Rückzahlung des Darlehens und die Abwicklung des Geschäfts angewiesen. Für das Schmierstoffunternehmen war die persönliche Haftung von Herrn B. eine notwendige Bedingung, um den Kredit überhaupt zu vergeben und das gesamte Geschäft zustande zu bringen.

Deshalb ordnete das Gericht die Haftungsübernahme von Herrn B. überwiegend seinem Gewerbe zu, das er als wirtschaftlicher Eigentümer betrieb. Sie beruhte eben nicht auf einem eigenständigen Willensentschluss als Privatperson, sondern war untrennbar mit seiner Rolle als Kopf der türkischen Gesellschaft verbunden. Ob er nun eine Garantie abgegeben oder einen Schuldbeitritt erklärt hatte, spielte für diese wirtschaftliche Betrachtung keine Rolle. Auch war es unerheblich, ob seine Stellung als wirtschaftlicher Eigentümer ausdrücklich im Vertrag erwähnt wurde. Entscheidend war, dass er diese Stellung innehatte und dem Schmierstoffunternehmen dies bekannt war. Herr B. handelte also nicht als Verbraucher.

Keine Sittenwidrigkeit wegen finanzieller Überforderung

Auch das zweite Hauptargument von Herrn B., die Mithaftung sei wegen krasser finanzieller Überforderung sittenwidrig, ließ das Gericht nicht gelten. Es gibt zwar Fälle, in denen Gerichte Haftungsübernahmen als sittenwidrig ansehen, insbesondere wenn nahe Angehörige für Schulden eines anderen mithaften, ohne selbst ein erkennbares eigenes Interesse daran zu haben und finanziell völlig überfordert sind.

Diese Regeln, so das OLG, können aber nicht einfach auf Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft übertragen werden, die für Schulden ihrer eigenen Gesellschaft mithaften. Ein Kreditgeber hat ein berechtigtes Interesse daran, dass die maßgeblich beteiligten Gesellschafter persönlich für die Kredite ihrer Gesellschaft einstehen. Das Gericht darf grundsätzlich davon ausgehen, dass ein Gesellschafter aus eigenen finanziellen Interessen und aufgrund vernünftiger wirtschaftlicher Überlegungen handelt, wenn er für seine Gesellschaft bürgt oder mithaftet. Schließlich profitiert er ja auch vom Erfolg des Unternehmens.

Besondere Umstände, die die Mithaftung dennoch sittenwidrig machen könnten – wie etwa die Ausnutzung geschäftlicher Unerfahrenheit, Irreführung oder unzulässiger Druck seitens des Kreditgebers – hatte Herr B. nicht vorgetragen oder beweisen können. Dass das Schmierstoffunternehmen die Kreditvergabe davon abhängig machte, dass Herr B. persönlich mithaftet, ist für sich genommen nicht verwerflich oder sittenwidrig.

Ein kleiner Erfolg: Geringere Verzugszinsen

Da der Schuldbeitritt von Herrn B. wirksam war, hat ihn das Landgericht zu Recht zur Zahlung der 65.000 Euro verurteilt. Auch die vertraglich vereinbarten Zinsen von 0,5% für die Laufzeit des Darlehens (vom 7. Oktober 2019 bis zum 30. März 2020) musste er zahlen. Und auch Verzugszinsen ab dem 1. April 2020. Verzugszinsen sind Zinsen, die ein Schuldner zahlen muss, wenn er eine fällige Geldschuld nicht rechtzeitig begleicht.

Hier gab das OLG Herrn B. aber teilweise Recht. Das Landgericht hatte ihm Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auferlegt. Das ist ein Zinssatz, der oft bei Geschäften zwischen Unternehmern anfällt, wenn es um die Bezahlung von Waren oder Dienstleistungen geht (eine sogenannte Entgeltforderung nach § 288 Abs. 2 BGB). Das OLG stellte jedoch klar, dass ein Anspruch auf Darlehensrückzahlung keine solche Entgeltforderung ist. Daher gilt der niedrigere gesetzliche Verzugszinssatz für Verbraucher und für Nicht-Entgeltforderungen unter Unternehmern. Dieser beträgt gemäß § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB lediglich fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Insoweit wurde das Urteil des Landgerichts also zugunsten von Herrn B. geändert.

Die Kosten des Berufungsverfahrens musste Herr B. tragen, da er mit seinem Hauptanliegen – der Abwehr der Zahlungspflicht für das Darlehen – keinen Erfolg hatte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, das heißt, das Schmierstoffunternehmen kann die Zwangsvollstreckung betreiben, auch wenn theoretisch noch Rechtsmittel möglich wären (die hier aber nicht zugelassen wurden). Herr B. kann die Vollstreckung nur abwenden, wenn er eine Sicherheit hinterlegt.


Die Schlüsselerkenntnisse

Geschäftsführer müssen mit ihrem Privatvermögen für Firmenkredite haften, wenn sie persönlich mitunterschrieben haben und dabei als Unternehmer gehandelt haben. Das Gericht entschied, dass ein Geschäftsführer, der als wirtschaftlicher Eigentümer seiner Firma für einen Kredit bürgt, nicht als Privatperson handelt und daher keinen Verbraucherschutz genießt. Auch eine angebliche finanzielle Überforderung macht solche Haftungsübernahmen nicht automatisch ungültig, wenn der Geschäftsführer aus eigenem wirtschaftlichen Interesse für sein Unternehmen einsteht. Das Urteil zeigt, dass sich Geschäftsführer nicht leichtfertig aus eingegangenen Bürgschaften herauswinden können und dabei das volle finanzielle Risiko ihrer Entscheidungen tragen müssen.

Befinden Sie sich in einer ähnlichen Situation? Fragen Sie unsere Ersteinschätzung an.

Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann muss ein Geschäftsmann mit seinem Privatvermögen für Schulden seines Unternehmens haften?

Grundsätzlich sind das Vermögen eines Unternehmens und das Privatvermögen seines Inhabers oder der Gesellschafter voneinander getrennt. Das gilt insbesondere für Rechtsformen wie die GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) oder die AG (Aktiengesellschaft). Hier haftet das Unternehmen selbst mit seinem Gesellschaftsvermögen für seine Schulden. Wenn Sie eine solche Gesellschaft führen, ist Ihr privates Geld also im Regelfall geschützt. Es gibt jedoch wichtige Ausnahmen, in denen diese Trennung durchbrochen wird und eine persönliche Haftung entstehen kann.

Freiwillige Übernahme persönlicher Haftung

Eine der häufigsten Situationen, in denen ein Geschäftsmann mit seinem Privatvermögen haftet, ist, wenn er dies freiwillig und bewusst durch eine Unterschrift auf einem Vertrag vereinbart hat. Dies geschieht oft, um dem Unternehmen überhaupt erst Zugang zu Krediten oder anderen wichtigen Leistungen zu ermöglichen, insbesondere wenn das Unternehmen noch jung ist oder keine ausreichenden Sicherheiten bieten kann. Für Sie bedeutet das: Prüfen Sie genau, was Sie persönlich unterschreiben.

Hier sind typische Formen der privaten Haftungsübernahme:

  • Bürgschaft: Hierbei verpflichtet sich der Geschäftsmann (Bürge) gegenüber dem Gläubiger des Unternehmens (z.B. einer Bank), für die Schulden des Unternehmens einzustehen, falls das Unternehmen selbst nicht zahlen kann. Stellen Sie sich vor, Sie versprechen der Bank: „Wenn meine Firma den Kredit nicht zurückzahlt, tue ich es.“
  • Schuldbeitritt: Beim Schuldbeitritt tritt der Geschäftsmann zusätzlich zum Unternehmen als Schuldner auf. Er haftet dann neben dem Unternehmen für die Verbindlichkeit. Gläubiger können in diesem Fall wählen, ob sie die Zahlung vom Unternehmen oder vom Geschäftsmann persönlich fordern. Das ist so, als ob Sie sagen: „Ich bin genauso dafür verantwortlich wie die Firma.“
  • Persönliche Garantie: Hierbei gibt der Geschäftsmann eine eigene, unabhängige Zusage, für eine bestimmte Verbindlichkeit oder einen bestimmten Erfolg einzustehen. Dies kann zum Beispiel die Garantie einer bestimmten Leistung oder die Sicherstellung eines bestimmten Zahlungseingangs sein. Eine persönliche Garantie kann sehr weitreichend sein.

Diese Formen der Haftung entstehen typischerweise, wenn beispielsweise Banken dem Unternehmen einen Darlehensvertrag gewähren und dafür zusätzliche Sicherheiten verlangen, indem der Geschäftsführer oder Gesellschafter persönlich haftet.

Haftung bei Fehlverhalten oder Pflichtverletzung

Unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens kann eine persönliche Haftung auch entstehen, wenn ein Geschäftsführer oder Inhaber seine Pflichten verletzt oder sich durch bestimmte Handlungen oder Unterlassungen strafbar macht. In solchen Fällen haftet er nicht für die Schulden des Unternehmens im Allgemeinen, sondern für den Schaden, der durch sein Fehlverhalten entstanden ist.

Beispiele für solche Fälle sind:

  • Insolvenzverschleppung: Wenn ein Geschäftsführer bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Unternehmens nicht rechtzeitig den Insolvenzantrag stellt, kann er für die danach entstandenen Schulden persönlich haftbar gemacht werden.
  • Verletzung steuerrechtlicher Pflichten: Unterlässt es ein Geschäftsführer, fällige Steuern oder Sozialabgaben abzuführen, oder begeht er Steuerhinterziehung, kann er dafür persönlich haftbar gemacht werden.
  • Unerlaubte Handlungen: Wenn ein Geschäftsführer vorsätzlich oder grob fahrlässig Dritte schädigt (z.B. durch Betrug oder grobe Fahrlässigkeit bei der Geschäftsführung), kann er für den daraus entstandenen Schaden persönlich haften.

Es ist wichtig zu verstehen, dass die persönliche Haftung eines Geschäftsmannes also entweder aus einer freiwilligen, vertraglichen Zusage oder aus einem gesetzlich geregelten Fehlverhalten entstehen kann.


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Gelten für mich als Geschäftsmann die besonderen Schutzregeln für Verbraucher, wenn ich privat für einen Unternehmenskredit hafte?

Die Frage, ob Sie als Geschäftsmann, der privat für einen Unternehmenskredit haftet, unter die besonderen Schutzregeln für Verbraucher fallen, hängt von den konkreten Umständen und dem Zweck Ihrer Haftungsübernahme ab. Grundsätzlich gilt: Die meisten Schutzvorschriften im Kreditrecht, wie beispielsweise das Widerrufsrecht, sind für Verbraucher gedacht.

Was bedeutet „Verbraucher“ und „Unternehmer“?

Im deutschen Recht wird streng zwischen „Verbrauchern“ und „Unternehmern“ unterschieden, da die Gesetze davon ausgehen, dass Verbraucher in der Regel weniger Erfahrung oder weniger Wissen haben und daher besonderen Schutz benötigen.

  • Ein Verbraucher ist eine natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Das bedeutet, der Vertrag wird hauptsächlich für private Belange geschlossen.
  • Ein Unternehmer hingegen ist eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

Die private Haftung für einen Unternehmenskredit

Wenn Sie als Geschäftsmann eine private Haftung (wie eine Bürgschaft oder Mithaftung) für einen Kredit übernehmen, der Ihrem Unternehmen zugutekommt, müssen Sie genau prüfen, welchem Zweck diese Haftung dient:

  • Regelfall: Keine Verbrauchereigenschaft In den allermeisten Fällen, wenn ein Geschäftsmann, Gesellschafter oder Geschäftsführer privat für einen Kredit seines Unternehmens (oder des Unternehmens, an dem er beteiligt ist) haftet, wird dies als Teil seiner unternehmerischen Tätigkeit oder im überwiegenden Interesse des Unternehmens angesehen. Sie sichern damit die Finanzierung des Unternehmens, an dem Sie ein wirtschaftliches Interesse haben oder dessen Fortbestand für Sie beruflich relevant ist. In solchen Fällen gelten Sie nicht als Verbraucher, auch wenn Sie den Vertrag privat unterzeichnen. Die besonderen Schutzvorschriften für Verbraucher, wie das Widerrufsrecht, kommen dann in der Regel nicht zur Anwendung.
  • Ausnahme: Verbrauchereigenschaft möglich In seltenen Ausnahmefällen kann eine Person, die formell ein Unternehmer ist, bei einer privaten Haftungsübernahme für ein Unternehmen doch als Verbraucher eingestuft werden. Dies ist denkbar, wenn die Haftung überwiegend aus rein privaten Motiven erfolgt und keinerlei oder nur eine ganz untergeordnete Verbindung zur eigenen unternehmerischen oder beruflichen Tätigkeit besteht. Stellen Sie sich vor, Sie sind ein Geschäftsführer, der für einen Kredit bürgt, der nicht Ihrem eigenen Unternehmen, sondern dem eines entfernten Verwandten dient, an dem Sie keinerlei wirtschaftliches Interesse haben und für das Sie auch nicht beruflich tätig sind. Oder die Höhe der Haftung ist so unverhältnismäßig hoch im Vergleich zu Ihrem geringen Anteil am Unternehmen, dass sie primär Ihre privaten Vermögensverhältnisse belastet und keinen nennenswerten unternehmerischen Bezug hat. Solche Fälle sind selten und die Gerichte prüfen sehr genau, ob der überwiegend private Zweck tatsächlich gegeben ist.

Warum diese Unterscheidung wichtig ist

Die Einstufung als Verbraucher oder Unternehmer hat erhebliche Auswirkungen auf Ihre Rechte und Pflichten. Für Verbraucher gibt es spezielle Gesetze und Vorschriften, die sie stärker schützen, zum Beispiel durch:

  • Widerrufsrechte: Bei vielen Verbraucherverträgen können Sie innerhalb einer bestimmten Frist ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurücktreten.
  • Informationspflichten: Kreditgeber müssen Verbraucher umfassender und detaillierter über Kreditkonditionen aufklären.
  • AGB-Kontrolle: Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) werden bei Verbrauchern strenger geprüft, um Ungleichgewichte zu vermeiden.

Für Unternehmer gelten diese spezifischen Schutzrechte nicht im gleichen Maße. Daher ist die korrekte Einordnung Ihrer Rolle bei einer privaten Haftung für einen Unternehmenskredit entscheidend.


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Kann eine private Haftungsübernahme für ein Unternehmen unwirksam sein, wenn sie mich finanziell überfordert?

Ja, eine private Haftungsübernahme für ein Unternehmen, wie eine Bürgschaft oder Garantie, kann unter sehr engen Voraussetzungen unwirksam sein, wenn sie die haftende Person krass finanziell überfordert. Die rechtliche Grundlage hierfür ist die Sittenwidrigkeit einer Vereinbarung, die im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 138 BGB) geregelt ist. Eine Vereinbarung ist sittenwidrig, wenn sie gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt.

Wann ist eine Haftungsübernahme sittenwidrig?

Damit eine private Haftungsübernahme wegen finanzieller Überforderung als sittenwidrig und damit unwirksam angesehen wird, müssen in der Regel zwei Kernvoraussetzungen erfüllt sein:

  1. Krasse finanzielle Überforderung: Dies bedeutet, dass die private Person durch die Haftungsübernahme in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Es geht nicht nur darum, dass die Rückzahlung unangenehm oder schwierig wäre, sondern dass die Person ihre elementaren Lebensbedürfnisse (wie Miete, Essen, Strom) nicht mehr decken könnte, selbst wenn sie ihr gesamtes Vermögen und Einkommen bis auf das absolut notwendige Existenzminimum einsetzen würde. Es muss also ein finanzieller Ruin drohen, der weit über eine normale wirtschaftliche Belastung hinausgeht.
  2. Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers: Der Kreditgeber oder derjenige, dem die Haftung zusteht (z.B. eine Bank), muss von dieser krassen finanziellen Überforderung gewusst haben oder sie hätte wissen müssen. Wenn der Gläubiger keine Anhaltspunkte für eine solche Überforderung hatte oder haben konnte, ist die Vereinbarung in der Regel wirksam, selbst wenn der Bürge tatsächlich finanziell überfordert ist. Die Beweislast dafür, dass der Gläubiger Kenntnis hatte oder hätte haben müssen, liegt bei der Person, die die Haftung anficht.

Der Unterschied zwischen nahestehenden Personen und Personen mit Eigeninteresse

Das Gesetz und die Rechtsprechung unterscheiden bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit maßgeblich danach, in welchem Verhältnis die haftende Person zum Unternehmen oder den Schuldnern steht:

  • Nahestehende Personen ohne eigenes wirtschaftliches Interesse: Dies betrifft oft Ehepartner, Eltern oder Kinder, die für das Unternehmen eines Familienmitglieds bürgen, ohne selbst Gesellschafter zu sein oder direkt vom Geschäftserfolg zu profitieren. Hier wird die Sittenwidrigkeit eher angenommen, wenn eine krasse finanzielle Überforderung vorliegt und der Gläubiger dies hätte erkennen müssen. Man geht davon aus, dass in solchen Fällen die private Bindung oder eine emotionale Abhängigkeit ausgenutzt werden könnte, um eine Person zur Haftungsübernahme zu bewegen, die aus wirtschaftlicher Sicht nicht sinnvoll ist.
  • Gesellschafter, Geschäftsführer oder Personen mit Eigeninteresse: Wenn die haftende Person selbst Gesellschafter, Geschäftsführer oder in anderer Weise am Unternehmen beteiligt ist und dadurch direkt vom Geschäftserfolg profitiert, sind die Hürden für die Annahme einer Sittenwidrigkeit deutlich höher. In diesen Fällen wird die private Haftungsübernahme als Teil des unternehmerischen Risikos gesehen. Es wird erwartet, dass diese Personen als Teilhaber oder Verantwortliche ein eigenes Interesse am Erfolg des Unternehmens haben und daher bereit sind, ein höheres Risiko einzugehen. Eine Überforderung allein reicht hier in der Regel nicht aus; es müssten zusätzliche, schwerwiegende Umstände hinzukommen, die die Vereinbarung sittenwidrig machen, etwa eine besondere Unerfahrenheit des Bürgen, die der Gläubiger ausgenutzt hat.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Möglichkeit, eine private Haftungsübernahme wegen finanzieller Überforderung für unwirksam zu erklären, Ausnahmefällen vorbehalten ist und strenge Kriterien erfüllt sein müssen.


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Was sind die wesentlichen Unterschiede zwischen Bürgschaft, Schuldbeitritt und Garantie bei der Sicherung von Unternehmenskrediten?

Wenn Sie als Geschäftsinhaber einen Kredit für Ihr Unternehmen aufnehmen, verlangt die Bank oft zusätzliche Sicherheiten, um sich gegen einen Zahlungsausfall abzusichern. Hier kommen persönliche Haftungsübernahmen ins Spiel, wie Bürgschaften, Schuldbeitritte oder Garantien. Obwohl diese Begriffe im Alltag oft verwechselt werden, unterscheiden sie sich erheblich in ihren rechtlichen Auswirkungen und den Risiken, die sie für Sie als Haftenden mit sich bringen. Das Verständnis dieser Unterschiede ist entscheidend, um die Tragweite Ihrer Unterschrift richtig einzuschätzen.

Bürgschaft: Absicherung im zweiten Rang

Die Bürgschaft ist eine der bekanntesten Formen der persönlichen Haftungsübernahme. Stellen Sie sich vor, Ihr Unternehmen nimmt einen Kredit auf (dies ist die Hauptschuld). Wenn Sie eine Bürgschaft übernehmen, versprechen Sie der Bank, für diese Hauptschuld einzustehen, falls Ihr Unternehmen selbst nicht zahlen kann.

Der wichtigste Charakterzug der Bürgschaft ist ihre Akzessorietät. Das bedeutet: Die Bürgschaft ist eng an die Hauptschuld gebunden. Sie kann nur bestehen, wenn auch die Hauptschuld existiert und gültig ist. Geht die Hauptschuld unter (z.B. weil der Kredit vollständig getilgt wurde), erlischt auch die Bürgschaft automatisch.

Ihre Haftung als Bürge ist grundsätzlich nachrangig. Das Gesetz sieht vor, dass die Bank zuerst versuchen muss, das Geld von Ihrem Unternehmen (dem eigentlichen Schuldner) einzutreiben. Erst wenn das Unternehmen nicht zahlen kann, dürfen Sie als Bürge in Anspruch genommen werden. Diesen Schutz nennt man die Einrede der Vorausklage. In der Praxis wird diese Einrede jedoch insbesondere bei gewerblichen Bürgschaften, wenn ein Geschäftsführer für seine GmbH bürgt, häufig vertraglich ausgeschlossen. Wenn die Einrede der Vorausklage wirksam ausgeschlossen wurde, kann die Bank sich sofort an Sie wenden, ohne vorher das Unternehmen in Anspruch nehmen zu müssen. Als Bürge können Sie zudem alle Einreden (also Gründe, die Zahlung zu verweigern), die auch Ihr Unternehmen als Hauptschuldner gehabt hätte, gegenüber der Bank geltend machen (z.B., dass der Kredit bereits zurückgezahlt ist oder der Kreditvertrag unwirksam war).

Schuldbeitritt: Haftung im ersten Rang als gleichwertiger Schuldner

Beim Schuldbeitritt, auch als kumulative Schuldübernahme bekannt, treten Sie einer bereits bestehenden Schuld bei. Das bedeutet, Sie werden neben dem ursprünglichen Schuldner (Ihrem Unternehmen) zu einem weiteren, gleichrangigen Schuldner der Bank.

Ihre Haftung ist hier primär und gleichrangig. Die Bank kann sich im Falle eines Zahlungsausfalls direkt und nach eigener Wahl an Sie oder Ihr Unternehmen wenden, um die gesamte Schuld einzufordern. Es gibt keinen Nachrang wie bei der Bürgschaft; die Bank muss nicht zuerst Ihr Unternehmen in Anspruch nehmen. Sie haften für die volle Schuld wie ein Mitschuldner.

Auch hier können Sie als Beitretender die gleichen Einreden geltend machen, die auch das Unternehmen gegenüber der Bank gehabt hätte. Aber im Gegensatz zur Bürgschaft gibt es keine Einrede der Vorausklage. Sobald Sie dem Kredit beigetreten sind, sind Sie für die Bank genauso ansprechbar wie der Hauptschuldner selbst.

Garantie: Eine eigenständige Zusage

Die Garantie ist die schärfste Form der Absicherung aus Sicht des Haftenden und die stärkste Sicherheit für die Bank. Bei einer Garantie geben Sie der Bank eine eigenständige, von der Hauptschuld unabhängige Zusage, eine bestimmte Summe zu zahlen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

Der entscheidende Unterschied liegt in der Abstraktion oder Unabhängigkeit der Garantie. Eine Garantie existiert unabhängig vom zugrunde liegenden Kreditvertrag Ihres Unternehmens. Die Bank muss sich bei einer Inanspruchnahme der Garantie nicht mit den Einzelheiten des Kreditvertrages auseinandersetzen. Sie müssen zahlen, sobald die in der Garantie vereinbarten Bedingungen vorliegen, selbst wenn der ursprüngliche Kreditvertrag aus irgendeinem Grund ungültig sein sollte oder das Unternehmen Einreden gegen die Hauptschuld hätte.

Als Garant können Sie sich nicht auf Einreden berufen, die aus dem Hauptkreditvertrag stammen. Nur in sehr seltenen Fällen, etwa bei offensichtlichem Missbrauch der Garantie durch die Bank (sogenannte „Einrede des Rechtsmissbrauchs“), können Sie die Zahlung verweigern. Das bedeutet, die Bank kann die Zahlung von Ihnen verlangen, ohne dass Sie die Möglichkeit haben, sich auf die Fehler oder Probleme im Verhältnis zwischen der Bank und Ihrem Unternehmen zu berufen. Dies macht die Garantie für den Kreditgeber extrem sicher.

Kurz gesagt: Die Bürgschaft ist eine nachrangige und akzessorische Sicherheit. Der Schuldbeitritt macht Sie zu einem gleichrangigen Mitschuldner ohne Vorausklage. Die Garantie ist eine abstrakte, von der Hauptschuld unabhängige und damit für den Haftenden risikoreichste Zusage. Für Sie als Geschäftsinhaber ist es von großer Bedeutung, genau zu wissen, welche Art der Haftungsübernahme Sie unterzeichnen, da die persönlichen Konsequenzen im Falle eines Zahlungsausfalls Ihres Unternehmens stark variieren.


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Welche Schritte sollte ich unternehmen, bevor ich persönlich für einen Firmenkredit hafte?

Wenn Sie in Erwägung ziehen, persönlich für einen Firmenkredit zu haften, gehen Sie eine bedeutende Verpflichtung ein, die weitreichende finanzielle Konsequenzen für Ihre private Vermögenssituation haben kann. Die private Haftung bedeutet, dass Sie mit Ihrem gesamten Privatvermögen – wie Ersparnissen, Immobilien oder anderen Werten – für die Schulden des Unternehmens einstehen müssen, falls das Unternehmen seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen kann.

Die Art und den Umfang der Haftung genau verstehen

Bevor Sie eine Erklärung zur persönlichen Haftung unterzeichnen, ist es entscheidend, die genaue Art und den Umfang dieser Verpflichtung zu kennen. Eine Bürgschaft ist eine häufige Form der persönlichen Haftung. Hierbei versprechen Sie, für die Schuld eines anderen (hier: des Unternehmens) einzustehen, wenn dieser nicht zahlt. Oft wird eine sogenannte „selbstschuldnerische Bürgschaft“ verlangt. Das bedeutet, dass der Gläubiger (z.B. die Bank) direkt von Ihnen die Zahlung verlangen kann, ohne zuerst versuchen zu müssen, das Geld vom Unternehmen einzutreiben.

Es ist wichtig zu prüfen,

  • für welche Summe genau Sie haften, also die genaue Höhe der Schuld.
  • für welche Verbindlichkeiten die Haftung gilt (z.B. nur der Kredit oder auch Zinsen, Gebühren, Gerichtskosten).
  • wie lange die Haftung bestehen soll, also bis wann die Verpflichtung läuft.
  • ob es sich um eine Haftung für aktuelle oder auch zukünftige Kredite oder andere Verbindlichkeiten des Unternehmens handelt. Manchmal erstreckt sich die Haftung auf alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten des Unternehmens gegenüber dem Gläubiger.

Die eigene finanzielle Situation sorgfältig prüfen

Ein wesentlicher Schritt ist eine realistische Einschätzung Ihrer persönlichen finanziellen Lage. Stellen Sie sich vor, das Unternehmen kann den Kredit nicht mehr bedienen:

  • Können Sie die gesamte Haftungssumme aus Ihrem privaten Vermögen aufbringen, ohne Ihre eigene Existenz zu gefährden?
  • Wie beeinflusst dies Ihre langfristigen finanziellen Ziele und Pläne?
  • Welche Auswirkungen hätte es auf Ihre Familie, wenn Sie diese finanzielle Belastung tragen müssten?
  • Berücksichtigen Sie dabei nicht nur Ihr aktuelles Vermögen, sondern auch Ihre Einnahmen und Ausgaben und mögliche zukünftige finanzielle Risiken.

Den Firmenkreditvertrag und die Sicherheiten des Unternehmens analysieren

Ihre persönliche Haftung ist eine zusätzliche Sicherheit für den Firmenkredit. Es ist daher ratsam, auch den Hauptvertrag, also den Darlehensvertrag des Unternehmens, genau zu prüfen. Verstehen Sie die Konditionen des Kredits, wie Zinssätze, Laufzeiten und Rückzahlungspläne.

Es ist ebenso wichtig zu wissen, welche Sicherheiten das Unternehmen selbst bereits gestellt hat. Dies können beispielsweise Maschinen, Forderungen oder Immobilien des Unternehmens sein. Wenn die Sicherheiten des Unternehmens im Falle einer Insolvenz nicht ausreichen, um den Kredit zu decken, tritt Ihre persönliche Haftung ein. Ein Verständnis der Rangfolge der Sicherheiten kann aufzeigen, wann und in welchem Umfang Ihre Haftung relevant wird. Eine umfassende Prüfung der gesamten Kreditvereinbarung ist hierbei von großer Bedeutung.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Juristisches Glossar: Symbolbild der Justitia mit Waage und Richterhammer.

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Gesamtschuldner

Ein Gesamtschuldner ist eine Person, die gemeinsam mit anderen Schuldnern für die gleiche Schuld in vollem Umfang haftet. Das bedeutet, dass der Gläubiger wählen kann, von wem er die vollständige Erfüllung der Schuld verlangt. Im vorliegenden Fall haftet Herr B. als Gesamtschuldner neben der türkischen Gesellschaft für das Darlehen, sodass das Schmierstoffunternehmen das Geld entweder von der Gesellschaft oder direkt von ihm fordern kann. Juristisch regelt dies § 420 BGB, der die Solidarität unter mehreren Schuldnern beschreibt.

Beispiel: Wenn drei Freunde gemeinsam einen Kredit aufnehmen und als Gesamtschuldner haften, darf die Bank jeden Einzelnen für den vollen Kreditbetrag in Anspruch nehmen.


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Verbraucherkreditrecht

Das Verbraucherkreditrecht umfasst die besonderen Rechtsregeln, die beim Abschluss von Krediten mit Verbrauchern angewandt werden, also bei natürlichen Personen, die Kredite für private Zwecke aufnehmen. Diese Vorschriften schützen vor allem vor zu schnellen oder uninformierten Bindungen und geben Verbrauchern unter anderem ein Widerrufsrecht. Im Fall von Herrn B. wird diskutiert, ob seine Haftung unter das Verbraucherkreditrecht fällt. Entscheidend ist, ob er als Verbraucher (§ 13 BGB) handelt oder die Haftung im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit übernimmt.

Beispiel: Wenn Sie als Privatperson einen Kredit für Ihren neuen Fernseher aufnehmen, gilt das Verbraucherkreditrecht mit besonderen Informations- und Widerrufsrechten.


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Schuldbeitritt

Beim Schuldbeitritt übernimmt eine Person eine bestehende Schuld neben dem Hauptschuldner, wird also selbst Schuldner mit voller eigener Haftung. Anders als bei der Bürgschaft haftet der Schuldbeitretende gleichrangig und unmittelbar für die Schuld. Das bedeutet, der Gläubiger kann sich ohne vorherigen Versuch bei dem Hauptschuldner direkt an den Schuldbeitretenden wenden. Im Streitfall hat Herr B. als Schuldbeitretender für den Unternehmenskredit haftbar zu sein.

Beispiel: Angenommen, Sie treten der Schuld Ihres Freundes bei einem Kreditinstitut bei; die Bank kann dann sowohl von Ihrem Freund als auch von Ihnen die volle Rückzahlung verlangen.


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Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB)

Sittenwidrigkeit ist ein rechtlicher Grund, ein Rechtsgeschäft für nichtig zu erklären, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (§ 138 Abs. 1 BGB). Im vorliegenden Fall behauptet Herr B., dass seine Mithaftung sittenwidrig sei, weil sie ihn finanziell krass überfordere, was einem extremen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung entspricht. Für eine Sittenwidrigkeit muss das Verhalten besonders verwerflich sein und darf keine zumutbare Grundlage haben – etwa wenn jemand durch die Haftung ruinös belastet wird und der Vertragspartner dies kennt.

Beispiel: Ein Vermieter verlangt von einem Mieter eine solch hohe Kaution, dass dieser dadurch existenzbedroht wäre – eine solche Vereinbarung könnte sittenwidrig sein.


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Rom I-Verordnung

Die Rom I-Verordnung ist eine europäische Rechtsvorschrift, die regelt, welches nationale Recht bei Verträgen mit Auslandsbezug anzuwenden ist. Sie ist insbesondere relevant, wenn Parteien aus unterschiedlichen Staaten einen Vertrag schließen und klären wollen, welches Recht gilt. Im beschriebenen Fall hat das Gericht die Anwendung deutschen Rechts festgestellt, obwohl die Darlehensnehmerin eine türkische Gesellschaft ist, weil die Parteien dies explizit im Vertrag vereinbart hatten. Das stärkt Rechtssicherheit und Klarheit für die Vertragsparteien.

Beispiel: Ein deutscher Unternehmer schließt mit einer französischen Firma einen Vertrag; durch die Rom I-Verordnung kann vorab vereinbart werden, dass deutsches Recht gilt, um Streitigkeiten über die Anwendbarkeit der Rechtsordnung zu vermeiden.


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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 13 BGB (Begriff Verbraucher): Definiert den Verbraucher als natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft nicht zu gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Zwecken abschließt. Diese Abgrenzung ist zentral für den Verbraucherschutz, unter anderem bei Verbraucherdarlehen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht musste feststellen, ob Herr B. als Verbraucher handelte, was weitreichende Schutzmechanismen wie das Widerrufsrecht bei der Mithaftung auslösen würde, was es jedoch verneinte.
  • § 138 Abs. 1 BGB (Sittenwidrigkeit von Rechtsgeschäften): Ein Rechtsgeschäft ist nichtig, wenn es gegen die guten Sitten verstößt, also das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verletzt. Finanzielle Überforderung kann ein Indiz hierfür sein. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Herr B. berief sich darauf, seine persönliche Haftung sei sittenwidrig wegen finanzieller Überforderung; das Gericht lehnte dies ab, da bei Gesellschaftern in der Regel ein eigenes wirtschaftliches Interesse vorausgesetzt wird.
  • Rom I-Verordnung (EU-Verordnung Nr. 593/2008): Regelt die Rechtswahl bei vertraglichen Schuldverhältnissen mit Auslandsbezug und gewährleistet, dass vereinbart werden kann, welches nationale Recht anzuwenden ist. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das OLG bestätigte die Anwendbarkeit deutschen Rechts trotz türkischem Bezug, weil der Darlehensvertrag eine wirksame Rechtswahlklausel enthielt.
  • § 288 Abs. 1 und 2 BGB (Verzugszinsen): Regelt die Höhe der Verzugszinsen; Abs. 1 gilt für Verbraucher und „Nicht-Entgeltforderungen“ mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, Abs. 2 für Unternehmer mit 9 Prozentpunkten. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das OLG senkte die Verzugszinsen für die Rückzahlung durch Herrn B., weil der Anspruch keine Entgeltforderung war und Herr B. nicht als Verbraucher handelte.
  • Gesamtschuldnerschaft / Schuldbeitritt (BGB und Rechtsprechung): Bei einer Gesamtschuldnerschaft haften mehrere Schuldner jeweils in voller Höhe, nicht nur anteilig. Schuldbeitritt bedeutet, dass jemand einer bestehenden Schuld beitritt und ebenfalls gesamtschuldnerisch haftet. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Herr B. hatte als Gesamtschuldner persönlich für die Kreditschulden gehaftet, wodurch das Schmierstoffunternehmen Forderungen direkt an ihn stellen konnte.
  • § 14 BGB (Begriff Unternehmer): Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Da das Schmierstoffunternehmen den Kreditvertrag zur Förderung seiner gewerblichen Tätigkeit schloss, handelte es als Unternehmer, was Einfluss auf den Verbraucherschutzstatus von Herrn B. hatte.

Das vorliegende Urteil


OLG Stuttgart – Az.: 6 U 139/24 – Urteil vom 29.04.2025


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