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Schulden des Erblassers – Vorsicht!

Sind Sie Erbe, so müssen Sie zunächst einmal prüfen, ob Sie die Erbschaft annehmen wollen.

Wer erben will, muss auch die Schulden übernehmen.

Das Gefährliche daran ist, das der Erbe dafür grundsätzlich auch mit seinem eigenen Vermögen haftet. Deshalb überzeugen Sie sich besser rechtzeitig, ob die Erbschaft überschuldet ist. Ist das der Fall, so sollten Sie überlegen, ob Sie nicht besser auf die Erbschaft verzichten, d.h. die Erbschaft „ausschlagen“.

Die Erbausschlagung muss grundsätzlich binnen sechs Wochen, nachdem Sie Kenntnis vom Anfall der Erbschaft erlangt haben, dem Nachlassgericht gegenüber erklärt werden. Dies geschieht entweder zur Niederschrift beim Gericht oder in öffentlich beglaubigter Form. Dafür genügt ein Brief, wobei jedoch Ihre Unterschrift von einem Notar beglaubigt werden muss.

Die Ausschlagung und die Annahme der Erbschaft sind in der Regel bindend.

Sind Sie sich in diesen sechs Wochen nicht darüber bewusst geworden, ob die Erbschaft wirklich überschuldet ist, können Sie die Haftung für die geerbten Schulden auf die sog. Erbmasse beschränken, d.h. eventuelle Gläubiger, denen der Verstorbene noch etwas schuldete, können sich zwar mit ihren Forderungen an die Erbmasse halten, Ihr eigenes Vermögen bleibt jedoch vor fremdem Zugriff gesichert. Diese Beschränkung der Haftung können Sie erreichen, indem Sie eine Nachlasspflegschaft beim Nachlassgericht oder das Nachlassinsolvenzverfahren beim Amtsgericht als Insolvenzgericht beantragen. Sie selbst dürfen in dieser Zeit kein Erbstück verkaufen oder verbrauchen. Was übrigbleibt, wenn alle Schulden beglichen sind, steht Ihnen dann zu.

Wollen Sie nur vermeiden, mit Schulden konfrontiert zu werden, mit denen Sie nicht gerechnet haben, genügt es, ein sog. Aufgebotsverfahren in Gang zu bringen: Sie beantragen beim Nachlassgericht, alle Gläubiger des Erblassers aufzufordern, dem Gericht innerhalb einer bestimmten Frist mitzuteilen, was ihnen der Erblasser noch schuldete. Versäumt es ein Gläubiger, seine Forderungen rechtzeitig anzumelden, so muss er sich mit dem begnügen, was am Ende von der Erbschaft noch übrig ist. Das Aufgebotsverfahren kann Ihnen zugleich Klarheit darüber verschaffen, ob Anlass besteht, die Erbschaft in amtliche Verwaltung nehmen zu lassen.

Zwischen Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft müssen Sie sich dagegen vorher entscheiden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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