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Schuldnerverzug – Rechtsverfolgungskosten und Auskunftskosten als Verzögerungsschaden

AG Rockenhausen – Az.: 2 C 233/14 – Urteil vom 05.09.2014

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 52,40 € zu bezahlen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Abfassung eines Tatbestandes wurde gemäß den §§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 495 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist auch inhaltlich in vollem Umfange begründet.

Denn dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten unter dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzuges beziehungsweise des Schadensersatzes gemäß § 280 Abs. 1 bzw. § 280 Abs. 1, Abs. 2 i. V. m. § 286 Abs. 3 BGB ein Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Mahn-, Inkasso– und Auskunftskosten zu.

I.

Zwischen den Parteien des hiesigen Rechtsstreites steht außer Streit, dass der Beklagte von Klägerseite nach entsprechender Bestellung im April 2012 mit Farbbändern beliefert wurde, die mit einem Betrag in Höhe von insgesamt 26,06 € abgerechnet worden sind.

Einen Ausgleich der hier streitgegenständlichen Forderung nahm der Beklagte – ebenfalls unstreitig – aber erst am 13.06.2012 vor.

Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Beklagte indes bereits in Schuldnerverzug gemäß § 286 Abs. 3 BGB.

Denn in § 286 Abs. 3 S. 1 1. Hs. BGB ist normiert, dass der Schuldner einer Entgeltforderung spätestens dann in Verzug kommt, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet. Zwar gilt dies gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, gemäß § 286 Abs. 3 S. 1 2. Hs. grundsätzlich nur dann, wenn er auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist.

Vorliegend bleibt allerdings zu konstatieren, dass der Beklagte Inhaber des Restaurants … in … war und – unbestritten – gerade im Rahmen dieser Tätigkeit die hier streitgegenständliche Bestellung getätigt hat.

Damit ist der Beklagte vorliegend nicht als „Verbraucher“ im Sinne von § 13 BGB anzusehen, weshalb es eines gesonderten Hinweises seitens des Klägers zur Begründung des Schuldnerverzuges nicht bedurfte.

Da die Rechnung vom 20.04.2012 datiert, befand er sich somit spätestens 30 Tage nach dem Zugang dieser Rechnung beziehungsweise dem Erhalt der Ware (vgl. § 286 Abs. 3 S. 2 BGB) – auch unabhängig von einer etwaigen Mahnung – in Schuldnerverzug.

Es werden von Beklagtenseite auch keine dezidierten Gründe vorgetragen, warum der Beklagte diesen Schuldnerverzug nicht zu vertreten hätte (vgl. § 286 Abs. 4 BGB).

Demnach ist er dem Kläger gegenüber gemäß den §§ 280 Abs. 1, Abs. 2 i. V. m. § 286 Abs. 3 BGB mithin verpflichtet, den diesem durch die verspätete Zahlung entstandenen Schaden auszugleichen:

Der Anspruch auf den Verzögerungsschaden umfasst grundsätzlich alle Vermögensnachteile, die dadurch eingetreten sind, dass der Schuldner nicht rechtzeitig, sondern verspätet erfüllt hat. Hierunter fallen vor allem erhöhte Aufwendungen oder entgangene Vorteile (vgl. bspw. Alpmann in: jurisPK-BGB, 4. Aufl. 2008, § 286 BGB, Rdnr. 67).

Nach ganz herrschender Meinung sind insoweit insbesondere die Kosten einer gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsverfolgung als durch die Leistungsverzögerung entstandene erhöhte Aufwendungen des Gläubigers anzusehen (vgl. nur Alpmann in: jurisPK-BGB, 4. Aufl. 2008, § 286 BGB, Rdnr. 68 unter Hinweis auf BGH v. 24.05.2000 – I ZR 80/98 – juris Rn. 20 – LM CMR Nr. 76 – 3/2001).

Ersatzfähig sind somit regelmäßig auch und gerade die Kosten für die Einschaltung eines Rechtsanwaltes oder eines Inkassoinstitutes zur Forderungsdurchsetzung (so bspw. Alpmann in: jurisPK-BGB, 4. Aufl. 2008, § 286 BGB, Rdnr. 69 unter Berufung auf BGH v. 01.06.1959 – III ZR 49/58 – BGHZ 30, 154-159).

Vor dem Hintergrund dessen war der Beklagte mithin zur Zahlung der von Klägersseite insoweit geltend gemachten Inkassokosten in Höhe von insgesamt 39,00 € zu verurteilen.

Denn schon unter Berücksichtigung des Sachvortrages des Klägers im Rahmen des Schriftsatzes vom 23.06.2014, dem der Beklagte im Rahmen des hiesigen Prozesses nicht entgegengetreten ist, muss im Ergebnis angenommen werden, dass der Kläger zur Geltendmachung dieser Kosten insbesondere auch aktivlegitimiert ist:

Denn so hat dieser substantiiert und unter Beweisantritt vorgetragen, dass die ursprüngliche Mitgesellschafterin, …, zum 01.08.2012 aus der … GbR ausgeschieden sei und ihm der Anteil am Gesellschaftsvermögen gemäß § 738 BGB zugewachsen ist.

Auch ist gesetzlich keine bestimmte Form für eine etwaige Beauftragung eines Inkassounternehmens vorgesehen.

Unter Berücksichtigung des Sachvortrages der Parteien ist überdies davon auszugehen, dass die Beauftragung seitens des Klägers bereits am 12.06.2012 erfolgte, wohingegen die zu Grunde liegende Forderung erst am 13.06.2012 zum Ausgleich gebracht wurde.

Letztlich ist die in Ansatz gebrachte Inkassogebühr auch der Höhe nach nicht zu beanstanden:

Zwar kann ein Gläubiger wegen seiner bestehenden Pflicht zur Schadensminimierung gemäß § 254 Abs. 2 BGB bei der Einschaltung eines Inkassoinstitutes von dem Schuldner regelmäßig nur den Ersatz derjenigen Vergütung verlangen, die auch ein mit der Beitreibung der Forderung beauftragter Rechtsanwalt nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz hätte berechnen können. Deshalb besteht ein Anspruch auf Inkassokosten grundsätzlich nur bis zu der Obergrenze der Sätze des RVG (so bspw. auch Alpmann in: jurisPK-BGB, 4. Aufl. 2008, § 286 BGB, Rdnr. 69 unter Hinweis auf OLG Bamberg v. 13.10.1993 – 8 U 59/93 – NJW-RR 1994, 412-413).

Da der insoweit geforderte Betrag in Höhe von insgesamt 39,00 € aber auch unter Berücksichtigung dieser Ausführungen der Höhe nach nicht zu beanstanden ist, waren die Inkassokosten antragsgemäß zuzusprechen.

Unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes beziehungsweise Schuldnerverzuges gemäß den §§ 280 Abs. 1, Abs. 2 i. V. m. § 286 Abs. 3 BGB ist der Beklagte darüber hinaus zum Ausgleich der geltend gemachten Mahnkosten verpflichtet:

Denn insoweit bleibt zu berücksichtigen, dass er im Rahmen des hiesigen Prozesses schon selbst nicht dezidiert bestreitet, dass ihm insgesamt zwei Mahnungen zugeschickt worden sind.

Vor dem Hintergrund des substantiierten Sachvortrages der Klägerseite unter Beifügung von Abschriften der Mahnungen wäre es insoweit aber jedenfalls ohnehin auch Sache des Beklagten gewesen, konkret darzulegen, dass ihm beispielsweise auch anderweitige Schreiben in dem streitgegenständlichen Zeitraum nicht zugestellt werden konnten. Auch an einem derartigen Sachvortrag der Beklagtenseite mangelt es vorliegend jedoch.

Nach Lage der Dinge erachtet das Gericht im Wege der richterlichen Schätzung gemäß § 287 BGB vorliegend auch den diesbezüglich in Ansatz gebrachten Betrag von 5,00 € für angemessen.

Hierneben steht dem Kläger auch ein Anspruch auf diejenigen Kosten zu, die ihm für die Einholung der Gewerberegisterauskunft sowie der Wirtschaftsauskunft entstanden sind:

Denn auch diese Forderungen sind angesichts des Verzuges des Beklagten auf Grundlage des Sachvortrages des Klägers in Verbindung mit den zur Akte gereichten Unterlagen zu ersetzen und insbesondere auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.

II.

Als unterlegener Partei waren dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreites gemäß § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO aufzuerlegen.

III.

Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Ziff. 11, 711 u. 713 ZPO.

IV.

Die Berufung gegen dieses Urteil war mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ZPO nicht zuzulassen:

Denn der Rechtssache kommt weder eine grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Denn es werden insbesondere keine Rechtsfragen aufgeworfen, die über die vorliegende und zitierte obergerichtliche Rechtsprechung hinausgehen würden.

Beschluss: Der Streitwert wird auf 52,40 € festgesetzt.

 

 

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