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Schuldschein – Anspruch auf Auszahlung

OLG München

Az: 7 U 4026/11

Urteil vom 21.03.2012


I. Das Versäumnisurteil des Oberlandesgerichts München vom 11.1.2012 wird aufrecht erhalten.

II. Der Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

I.

Der Kläger macht gegenüber dem Beklagten Anspruch auf Zahlung aus einem Schuldschein (Anlage K1) geltend.

Am 7.9.2010 erließ das Amtsgericht Coburg (Az.: ……….) einen Vollstreckungsbescheid, wonach der Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 20.000,– Euro nebst Zinsen hieraus seit 16.5.2010 in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.023,16 Euro zu bezahlen. Gegen diesen Vollstreckungsbescheid legte der Beklagte form- und fristgerecht Einspruch ein.

Das Erstgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 31.5.2011 (Bl. 46/51 d. A.) zur behaupteten Rückzahlung von 20.000,– Euro die Zeugen B., K. und O. A. einvernommen, sodann den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg vom 7.9.2010 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Das Erstgericht sah es aufgrund der Aussage des Zeugen B. für erwiesen an, dass der Beklagte den Betrag von 20.000,– Euro zurückbezahlt hat.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Der Kläger führt aus, das Erstgericht habe eine fehlerhafte Beweiswürdigung vorgenommen und die Aussagen der Zeugen K. und O. A. falsch gewertet. Entgegen der Aussage des Zeugen B. und der Angaben des Beklagten, wonach alle Geldübergaben an einem gemeinsamen Tisch erfolgt sein sollen, hätten dies die beiden Zeugen gerade nicht bestätigt.

Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und die dort vorgenommene Beweiswürdigung. Gleichzeitig erhebt er Widerklage in Höhe von 306,19 Euro. Diese Kosten seien ihm bislang im Rahmen der Abwehrmaßnahmen der Zwangsvollstreckung, die vom Kläger betrieben wird, entstanden. Diese Kosten seien als Schadensersatz gemäß § 717 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu ersetzen.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 11.1.2012 (Bl. 93/95 d. A.) ist der Beklagte nicht erschienen, so dass auf Antrag des Klägers folgendes Versäumnisurteil erging:

1. Das Urteil des Landgerichts München I, Az.: 3 O 17966/10, vom 4.8.2011 wird aufgehoben.

2. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg vom 7.9.2010, Az.: 10-7502679-0-8, wird unter Zurückweisung des Einspruchs hiergegen aufrecht erhalten.

3. Die Widerklage wird abgewiesen.

4. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Hiergegen hat der Beklagte form- und fristgerecht mit Schriftsatz vom 11.1.2012, eingegangen am selben Tag (Bl. 98/99 d. A.) Einspruch eingelegt.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 29.2.2012 (Bl. 103-109 d. A.) wurde der Zeuge B. erneut einvernommen. Wegen des Inhalts der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift (Bl. 103/109 d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger stellte den Antrag auf Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils vom 11.1.2012.

Der Beklagte beantragte, das Versäumnisurteil aufzuheben, die Berufung zurückzuweisen und auf die Widerklage den Kläger zu verurteilen, 306,19 Euro nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.9.2011 zu bezahlen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien und das Protokoll vom 29.2.2012 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

II.

Das Versäumnisurteil des Senats, wonach das Urteil des Landgerichts München I vom 4.8.2011 aufgehoben, der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg vom 7.9.2010 aufrecht erhalten und die Widerklage abgewiesen wurde, war aufrecht zu erhalten.

Der Kläger kann vom Beklagten aus dem Schuldschein vom 21.4.2010 (Anlage K1) Zahlung von 20.000,– Euro verlangen.

Soweit der Beklagte den Einwand der Erfüllung (§ 362 BGB) erhebt, konnte er den ihm obliegenden Nachweis, tatsächlich erfüllt zu haben, nicht erbringen.

Zunächst war festzustellen, dass sich der Senat veranlasst sah, den Zeugen B., der bereits vom Erstgericht vernommen worden ist, erneut zu vernehmen.

Zwar ist das Berufungsgericht grundsätzlich gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die Feststellungen des ersten Rechtszugs gebunden. Diese Bindung gilt allerdings dann nicht, wenn konkrete Anhaltspunkte für fehler- oder lückenhafte Feststellungen bestehen und durch diese konkreten Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen begründet werden.

Derartige Zweifel liegen vor, wenn eine gewisse, nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass bei Wiederholung der Beweisaufnahme die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand haben werden, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt (vgl. Thomas/Putzo/Reichold ZPO 32. Aufl. § 529 Rz. 1 bis 3, BGH NJW 2004, 2825).

Letzteres war hier der Fall.

Das Erstgericht unterließ es, sich im Rahmen der Bewertung der Aussage des Zeugen B. mit der Tatsache auseinander zu setzen, dass die beiden Zeugen K. und O. A. hinsichtlich ihrer Anwesenheit bei den behaupteten Geldübergaben anderslautende Angaben gemacht haben. Während der Zeuge B. vor dem Erstgericht angab, bei der Geldübergabe seien die beiden Zeugen K. und O. A. an „unserem Tisch“ gesessen, gab der Zeuge K. erstinstanzlich an, er habe niemals mit dem Kläger am selben Tisch gesessen, der Zeuge O. A. gab an, bei einer Zettelübergabe seien der Zeuge und der Kläger weiter weg von ihm gesessen.

Der Senat sah daher eine erneute Einvernahme des Zeugen B. für geboten.

In seiner Einvernahme vor dem Senat hat zwar der Zeuge B. erneut bestätigt, dem Kläger persönlich insgesamt 17.500,– Euro für den Beklagten zurückgegeben zu haben.

Der Zeuge konnte nunmehr auch die genauen Tage der jeweiligen Geldrückgaben benennen, nämlich am 14.5.2010 7.0000,– Euro, am 17.5.2010 2.000,– Euro, am 23.5.2010 4.000,– Euro, am 1.6.2010 2.000,– Euro und am 15.6.2010 2.500,– Euro. Der Zeuge gab an, die genauen Daten wisse er deshalb, weil er sie damals aufgeschrieben habe. Bei seiner ersten Vernehmung vor dem Landgericht habe er seine Notizen nicht dabei gehabt. Der Beklagtenvertreter legte hierzu eine Aufstellung des Zeugen B. vor (vgl. Anlage zum Protokoll), welche ihm dieser im Rahmen des Prozesses übergeben hat und beim Beklagtenvertreter am 22.9.2010 eingegangen ist.

Der Zeuge erklärte auch hierzu, die ihm vorgehaltene Aufstellung sei von ihm geschrieben worden.

Diese vom Zeugen selbst gefertigte schriftliche Aufstellung (Anlage zum Protokoll) weist aber hinsichtlich der einzelnen Zahlungszeitpunkte und Zahlungsbeträge Unterschiede zu den vom Zeugen in der mündlichen Verhandlung angegebenen Zahlungszeitpunkten und Zahlungsbeträgen auf.

Während der Zeuge in seiner Einvernahme eine Zahlung vom 1.6.2010 über 2.000,– Euro nannte, fehlt in der übergebenen Aufstellung eine entsprechende Zahlung. Andererseits findet sich in der schriftlichen Aufstellung noch ein zusätzlicher Betrag von 2.500,– Euro, gezahlt am 27.6.2010; diese Bezahlung hatte der Zeuge in der mündlichen Einvernahme vor dem Senat nicht angegeben. Laut Beklagtenvortrag hat der Beklagte persönlich dem Kläger am 27.6.2010 einen Betrag von 2.500.–Euro zurückgegeben. Hierzu hat der Zeuge vor dem Erstgericht auch angegeben, er sei einmal dabei gewesen, als der Beklagte persönlich dem Kläger Geld übergeben und dieser dann einen Zettel vernichtet habe.

Insgesamt ergibt sich aus der schriftlichen Aufstellung auch ein Zahlungsbetrag von 18.000,– Euro, während der Zeuge in seiner Einvernahme eine Rückzahlung von 17.500,– Euro bekundet hat.

Auf mehrfache Nachfrage seitens des Senats zur Erinnerungsfähigkeit des Zeugen hinsichtlich der einzelnen Daten gab der Zeuge wiederholt an, er habe die vorher genannten Daten bei sich in einem Heft aufgeschrieben. Er habe sowohl dem Kläger als auch dem Beklagten jeweils einen Zettel mit den Daten gegeben, wieviel Geld er insgesamt bekommen habe.

Damit bleiben aber letztlich Unklarheiten bzw. Widersprüche in der Aussage des Zeugen B. zu seiner Erinnerungsfähigkeit daran, welche Beträge er tatsächlich wann dem Kläger jeweils übergeben haben will. Aufgrund dieser Zweifel konnte sich der Senat daher letztlich nicht von der Wahrheit der behaupteten Rückzahlung von 17.500,– Euro bzw. von zumindest Teilbeträgen eine Überzeugung gewinnen. Dasselbe gilt bezüglich der behaupteten Rückzahlung von 2.500.– Euro direkt durch den Beklagten. Der Beklagte behauptet diese Rückzahlung am 27.6.2010, während laut schriftlicher Aufstellung des Zeugen B. am 27.6.2010 eine eigene Rückzahlung von 2.500.– Euro durch den Zeugen selbst erfolgt sein soll.

Damit greifen letztlich die Regeln der Beweislast ein. Dies bedeutet:

Kann der Senat trotz Ausschöpfung aller prozessual zu Gebote stehender Beweismittel keine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer streitigen und entscheidungserheblichen Tatsachenbehauptung gewinnen („non liquet“) ist bestimmt, zu welchen Lasten diese Unaufklärbarkeit geht (vgl. Zöller/Greger ZPO 29. Aufl. vor § 284 Rz. 14/15). In diesem Fall geht die Beweislast zu Lasten des Beklagten.

Nicht mehr entscheidungserheblich war daher, ob auch der Aussage des Zeugen B. hinsichtlich der Anwesenheiten der Zeugen….. bei den Geldübergaben (laut Aussage des Zeugen B. soll dies am selben Tisch erfolgt sein) gefolgt werden kann. Der Einvernahme der Zeugen K. und O. A. hierzu bedurfte es daher nicht mehr. Zur behaupteten Rückzahlung konnten die beiden Zeugen ohnehin bereits vor dem Erstgericht keine Angaben machen.

Da der Beklagte für den Beweis der Erfüllung beweisfällig blieb, war daher auch dessen erhobene Widerklage als unbegründet zurückzuweisen, da die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Klägers rechtlich nicht zu beanstanden sind und keinen Schadensersatz begründen.

Zinsen wurden im Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg zutreffend seit 16.5.2010 zuerkannt. Laut Schuldschein war der Betrag von 20.000,– Euro am 15.5.2010 zurückzuzahlen, so dass sich der Beklagte seit 16.5.2010 in Verzug befand.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

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