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Schuldversprechen und Schuldanerkenntnisse im Arbeitsrecht

Bundesarbeitsgericht

Az: 9 AZR 502/03

Urteil vom 15.03.2005


In Sachen hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 23. November 2004 für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 3. April 2003 – 6 Sa 109/03 – aufgehoben.

Die Rechtssache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:
Die Klägerin betreibt ein Inkassobüro. Sie verfügt über die Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz für die außergerichtliche Einziehung von Forderungen und für den rechtsgeschäftlichen Erwerb von Forderungen zum Zwecke der Einziehung. Die Erlaubnis erstreckt sich nicht auf die Beratung und Vertretung in gerichtlichen Verfahren. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung aus einem Schuldversprechen und auf Schadensersatz wegen Verzugs in Anspruch. Das Schuldversprechen hat die Beklagte gegenüber der B GmbH & Co. KG (künftig: Arbeitgeberin) abgegeben. Die Arbeitgeberin hat ihre Forderungen der Klägerin vertraglich abgetreten.

Die Arbeitgeberin handelt mit Bekleidung. Die Beklagte war für sie in mehreren Filialen als Arbeitnehmerin tätig. Das Monatsgehalt betrug zuletzt 2.179,00 DM brutto. Bei einer Inventur entstand der Verdacht, die Beklagte fälsche Umtauschbelege. Mitarbeiter der Revisionsabteilung der Arbeitgeberin beobachteten deshalb am 9. Oktober 2001 die Filiale, in der die Beklagte tätig war. Sie stellten über das Zentralsystem fest, dass die Beklagte in die Kasse einen Umtausch über 189,90 DM gebucht hatte, obwohl zu diesem Zeitpunkt kein Kunde in der Filiale war. Nach Betreten der Filiale stellten sie weiter fest, dass die angeblich umgetauschten Gegenstände im Bestand nicht ausgewiesen waren.

Die Arbeitgeberin ermittelte – nach dem streitigen Vortrag der Klägerin auf Grund von Angaben der Beklagten – den wegen der vorgetäuschten Umtausche zu ersetzenden Gesamtschaden mit 10.302,05 DM. Zusätzlich forderte sie 50,00 DM für Verwaltungsaufwand. Darauf zahlte die Beklagte noch am selben Tag den unberechtigt der Kasse entnommenen Betrag von 189,90 DM zurück. Ferner unterzeichnete die Beklagte folgendes Schreiben:

„Schuldversprechen gemäß § 780 BGB

Ich erkenne an, …

noch DM 10.302,05 seit dem 09.10.01 sowie DM 50,- zur Abgeltung des Verwaltungsaufwandes zu schulden.

Hieraus ergibt sich ein Gesamtbetrag von DM 10.352,05 (in Worten eins-null-drei-fünf-zwei 5/100).

Ich zahle den oben angegebenen Gesamtbetrag in einer Summe bis zum 09.12.2001.

1. Ich verzichte auf Einwendungen jeder Art, zu Grund und Höhe dieser Forderungen.

2. Außerdem verpflichte ich mich, auf Anforderung von B, mich in Höhe dieses Betrages mit notarieller Schuldurkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen. Hierfür anfallende Kosten gehen zu meinen Lasten.

3. Zur Anspruchssicherung trete ich die pfändbaren Bestandteile meiner in zukünftigen Arbeitsvergütungen an die Firma B GmbH & Co. KG ab. B verpflichtet sich, diese Abtretung nur bekannt zu geben, wenn der Schuldner sich an diese Vereinbarung nicht hält.

4. Der Schuldner verpflichtet sich gegenüber B jeden Wohnungs- und Arbeitgeberwechsel der Revision B innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. Für den Fall der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung ist eine Vertragsstrafe in Höhe von 25 % des anerkannten Schuldbetrages, höchstens jedoch 500 DM fällig.

Dieses Schuldversprechen ist infolge meiner eigenen Angaben auf freiwilliger Basis entstanden.

Ort: G Datum: 09.10.2001

…“

Das Schreiben ist – auch hinsichtlich des als Verwaltungsaufwand eingesetzten Betrages von 50,00 DM – vorgedruckt. Handschriftlich wurden die sonstigen Beträge, die Daten und der Ort der Unterzeichnung eingesetzt. Außerdem war die vorgedruckte Verpflichtung angekreuzt, den Betrag bis zu einem bestimmten Tag zurückzuzahlen. Handschriftlich war dieser Tag mit dem 9. Dezember 2001 angegeben und die im Formular ebenfalls vorgesehenen Ratenzahlungsalternative gestrichen. Es wurde zudem handschriftlich vermerkt, dass die Beklagte bereits 189,90 DM zurückgezahlt hatte.

Die Beklagte kündigte, ohne dazu gedrängt worden zu sein, noch am Tag der Unterzeichnung des Schuldversprechens durch handschriftliches Schreiben ihr Anstellungsverhältnis „zum heutigen Tag“. Die Arbeitgeberin „bestätigte“ die Kündigung unter dem 10. Oktober 2001 schriftlich.

Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 23. Oktober 2001 machte die Beklagte gegenüber der Arbeitgeberin geltend, das Arbeitsverhältnis sei nicht wirksam aufgelöst. Auch das Schuldversprechen sei rechtlich zu beanstanden. Sie fechte es unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten an. Mit Anwaltsschreiben vom 6. November 2001 bot die Beklagte ihre vertragliche Weiterarbeit an. Das lehnte die Arbeitgeberin ausdrücklich ab.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte schulde den eingeklagten Betrag schon auf Grund des Schuldversprechens. Der Arbeitgeberin sei der Schaden durch die Manipulation der Beklagten tatsächlich entstanden. Die Klägerin bezieht sich dazu auf einen von ihr vorgelegten Computerausdruck, in dem Angaben über Umtausche geordnet nach Artikeln, Tag, Uhrzeit – bezogen auf einen 15-minütigen Zeitraum – und Umtauschbetrag aufgelistet sind. Im Übrigen habe die Beklagte auch die Forderung zu verzinsen. In diesem Zusammenhang ist unstreitig, dass die Arbeitgeberin ständig Bankkredit in einer die Klageforderung übersteigenden Höhe zu einem Zinssatz von 13,5 % in Anspruch nimmt.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.192,82 Euro nebst 13,5 % Zinsen seit dem 10. Dezember 2001 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat die Ansicht vertreten, das Schuldversprechen wirksam nach dem Haustürwiderrufsgesetz widerrufen zu haben. Die Klageforderung sei hinsichtlich der tatsächlichen unberechtigten Entnahmen deutlich übersetzt. Der vorgelegte Computerausdruck sei nicht aussagekräftig. Offensichtlich wolle die Klägerin alle Umtauschaktionen, an denen die Beklagte während eines bestimmten Zeitraums beteiligt war, als Manipulationen werten. Die Beklagte vertritt weiterhin die Ansicht, das Arbeitsverhältnis sei nicht wirksam aufgelöst worden. Es liege in Wirklichkeit ein Aufhebungsvertrag vor, der nicht formwirksam zustande gekommen sei. Sie rechnet daher hilfsweise mit ihren Bruttoansprüchen auf Arbeitsentgelt auf.

Die während des gesamten gerichtlichen Verfahrens anwaltlich vertretene Klägerin hat die Forderung – zuzüglich einiger nicht mehr weiter verfolgter Nebenkosten – zunächst durch Mahnbescheid vor dem Amtsgericht Hagen geltend gemacht. Auf den Widerspruch der Beklagten wurde das Verfahren an das dort genannte Gericht, nämlich das Amtsgericht Bad Neuenahr – Ahrweiler – abgegeben. Dieses hat den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – verwiesen. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet. Es bedarf weiterer Feststellungen. Dazu ist die Rechtssache an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.

I. Die Klägerin ist berechtigt, die abgetretene Forderung geltend zu machen. Der von der Arbeitgeberin mit der Klägerin geschlossene Abtretungsvertrag ist nicht wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG iVm. § 134 BGB nichtig. Liegt – wie hier – die notwendige Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz vor, kann ein Inkassounternehmen unabhängig davon, ob ein Vollerwerb oder ein Fall des Treuhandinkassos vorliegt, Forderungen im eigenen Namen durch einen Rechtsanwalt im Klagewege verfolgen (BGH 24. Oktober 2000 – XI ZR 273/99 – BB 2001, 64). Ob der Klägerin aus abgetretenem Recht der Arbeitgeberin ein Anspruch auf Erfüllung des von der Beklagten unterzeichneten Schuldversprechens zusteht, bedarf der weiteren Aufklärung.

II. Das von der Beklagten abgegebene Schuldversprechen ist insoweit unwirksam, als sie in Nr. 1 auf „Einwendungen jeder Art, zu Grund und Höhe“ verzichtet hat. Das ergibt sich aus dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Unwirksamkeit dieser Klausel lässt das Bestehen des Schuldversprechens im Übrigen – auch nach anderen Regelungen – unberührt. Die Klägerin ist deshalb berechtigt auf Grund des Schuldversprechens den dort festgelegten Betrag zu fordern (§ 780 BGB), soweit die Beklagte nicht beweist, dass der tatsächliche Schaden geringer ist.

1. Anzuwenden ist das am 9. Oktober 2001, dem Tag der Unterzeichnung des Schuldversprechens, geltende, noch nicht durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138 ff.) mit Wirkung vom 1. Januar 2002 (Art. 9) geänderte Recht. Ob nach Art. 229 § 5 EGBGB auf ein möglicherweise noch bestehendes Arbeitsverhältnis das geänderte Recht Anwendung findet, ist unerheblich (vgl. BAG 27. November 2003 – 2 AZR 177/03 – AP BGB § 312 Nr. 2 und – 2 AZR 135/03 – AP BGB § 312 Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 312 Nr. 1, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen sowie 3. Juni 2004 – 2 AZR 427/03 -).

2. Die Klausel, mit welcher der Beklagten die Möglichkeit abgeschnitten wurde, einzuwenden oder einredeweise geltend zu machen, dass die Forderung nicht besteht, hält der Überprüfung am Maßstab des § 9 des AGB-Gesetzes (in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 2000 BGBl. I S. 946 ff.) nicht stand.

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a) Das AGB-Gesetz ist trotz seiner Bereichsausnahme für Verträge auf dem Gebiet des Arbeitsrechts (§ 23 Abs. 1; nunmehr anders: § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB) anwendbar. Diese Ausnahmebestimmung steht der Anwendung des AGB-Gesetzes auf Verträge zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht entgegen, wenn sie rechtlich selbständig sind und ihre Grundlage in den Bestimmungen über andere Verträge als über Arbeitsverträge haben (vgl. BAG 26. Mai 1993 – 5 AZR 219/92 – BAGE 73, 178 für Darlehens-, Miet- und Kaufverträge). Dazu gehören auch selbständige Schuldversprechen und -anerkenntnisse, die ihre Rechtsgrundlage in §§ 780, 781 BGB haben. Ein solches liegt hier vor:

Schuldversprechen und Schuldanerkenntnisse sind nach denselben Regeln zu behandeln (vgl. BGH 27. Januar 1988 – IVb ZR 82/86 – WM 1988, 794). Selbständige, auch als abstrakt oder konstitutiv bezeichnete Schuldversprechen oder -anerkenntnisse nach §§ 780, 781 BGB begründen eine vom zugrunde liegenden Rechtsverhältnis unabhängige Verpflichtung (BGH 10. Dezember 1987 – III ZR 205/86 – BGHR BGB § 780 Selbständigkeit Nr. 1; 18. Mai 1995 – VII ZR 11/94 – NJW-RR 1995, 1391). Dagegen haben bestätigende auch als deklaratorisch oder kausal bezeichnete Schuldversprechen oder -anerkenntnisse, die ihre Grundlage in der Vertragsfreiheit (§ 305 BGB aF, nunmehr § 311 Abs. 1 BGB) haben, den Zweck, das Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Punkten dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien zu entziehen und dieses Schuldverhältnis insoweit endgültig festzulegen (BAG 15. Dezember 1999 – 10 AZR 881/98 -; 22. Oktober 1998 – 8 AZR 457/97 – BB 1999, 849; BGH 27. Januar 1988 – IVb ZR 82/86 – WM 1988, 794).

Welche Form des Schuldversprechens oder -anerkenntnisses vorliegt, ist eine Frage der Auslegung. Da es hier um eine vorgedruckte Erklärung geht, liegt eine typische Willenserklärung vor, die der Senat selbst auslegen kann (vgl. Senat 20. Januar 2004 – 9 AZR 43/03 – AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 65 = EzA BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 5). Etwas anderes gilt nicht etwa deshalb, weil das Formular handschriftlich ergänzt wurde (BGH 19. Juni 1991 – VIII ZR 244/90 – BB 1991, 1515). Die Auslegung ergibt, dass die Beklagte ein selbständiges Schuldversprechen abgegeben hat. Das folgt schon aus der im Text ausdrücklich erwähnten Regelung des § 780 BGB, die selbständige Schuldversprechen betrifft. Es bezieht sich auch auf die Verpflichtung der Beklagten eine Bearbeitungsgebühr von 50,00 DM zu zahlen, obwohl insoweit der Schuldgrund ausdrücklich genannt ist. Das Schuldversprechen ist einheitlich ausgestaltet. Dafür, dass einzelne Verpflichtungen unterschiedlichen Rechtscharakter haben sollen, bestehen keine Anhaltspunkte.

b) Bei den von der Arbeitgeberin drucktechnisch vorbereiteten Vereinbarungen handelt es sich um vorformulierte Vertragsbedingungen, die sie der anderen Partei, der Beklagten, bei Abschluss des Vertrages gestellt hat. Diese unterliegen als Allgemeine Geschäftsbedingungen dem AGB-Gesetz (§ 1 Abs. 1; nunmehr § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB), weil sie nicht für einen einzelnen Vertrag, sondern für eine Vielzahl von Verträgen bestimmt sind. Das gilt auch dann, wenn – wie hier – handschriftliche Ergänzungen vorgesehen waren (BGH 19. Juni 1991 – VIII ZR 244/90 – BB 1991, 1515).

c) Der von der Beklagten erklärte Einwendungsverzicht unterliegt als vom Gesetz abweichende Regelung iSv. § 8 AGB-Gesetz (nunmehr § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB) der Inhaltskontrolle nach § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz (nunmehr § 307 Abs. 1 BGB). Er ist gemessen daran unwirksam.

aa) Nach § 8 AGB-Gesetz (nunmehr § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB) sind die für die Inhaltskontrolle maßgeblichen Regelungen der §§ 9 bis 11 AGB-Gesetz (jetzt: §§ 307 bis 309 BGB) nur auf Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen anwendbar, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Die Vereinbarung eines selbständigen Schuldanerkenntnisses weicht für sich genommen nicht von Rechtsvorschriften ab, da sie vom zugrunde liegenden Rechtsgeschäft und damit den Rechtsnormen, denen dieses unterliegt, unabhängig ist (BGH 15. Januar 1987 – III ZR 153/85 – DB 1987, 1584). Soweit die Beklagte sich deshalb durch das von ihr unterzeichnete Schuldversprechen selbständig und unabhängig vom zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zu Zahlungen verpflichtet hat, unterliegt dies nicht der Kontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Etwas anderes gilt jedoch für den Ausschluss von Einwendungen jeder Art zu der im Schuldversprechen genannten Forderung. Insoweit weicht das Schuldversprechen von Rechtsvorschriften ab. Ein selbständiges Schuldversprechen oder -anerkenntnis kann nach der gesetzlichen Regelung über die ungerechtfertigte Bereicherung einredeweise zurückgefordert werden, wenn die zugrunde liegende Forderung in Wirklichkeit nicht besteht (§ 812, § 821 BGB; BGH 30. November 1998 – II ZR 238/97 – NJW-RR 1999, 573; 16. April 1991 – XI ZR 68/90 – NJW 1991, 2140 sowie 31. März 1982 – I ZR 69/80 – WM 1982, 671). Etwas anderes gilt nur dann, wenn auch diese Möglichkeit vertraglich ausgeschlossen wurde (BGH 8. Juni 1962 – V ZR 151/60 – BB 1962, 1222). Ein solcher von den gesetzlichen Regelungen abweichender Ausschluss ist hier mit dem Verzicht auf alle Einwendungen erfolgt.

bb) Der so vorgenommene Ausschluss ist unwirksam, weil er die Beklagte entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.

(1) Wird von einer gesetzlichen Regelung abgewichen und ist das mit deren wesentlichen Grundgedanken unvereinbar, so ist im Zweifel eine unzulässige Benachteiligung anzunehmen (§ 9 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AGB-Gesetz, nunmehr: § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB). So ist es hier. Der Ausschluss aller Einreden und Einwendungen aus einem Schuldverhältnis steht in Widerspruch zu dem wesentlichen Grundgedanken des Bereicherungsrechts, zwischen den Beteiligten bei rechtsgrundlosem Vermögenserwerb einen Ausgleich herbeizuführen (vgl. Palandt/Sprau BGB 64. Aufl. Einf. § 812 Rn. 1). Gründe, hier ausnahmsweise etwas anderes anzunehmen, bestehen nicht.

(2) Der Ausschluss rechtfertigt sich nicht aus einer „Beweisnot“ des Arbeitgebers. Denn die Vereinbarung eines selbständigen Schuldversprechens oder -anerkenntnisses ohne einen solchen Ausschluss führt dazu, dass die Vertragspartei, die das Schuldversprechen oder -anerkenntnis unterzeichnet hat, die Beweislast für ihre Einwendungen und Einreden trägt. Sie hat zu beweisen, dass die dem Schuldversprechen oder -anerkenntnis zugrunde liegende Forderung tatsächlich nicht besteht (vgl. BGH 15. Januar 1987 – III ZR 153/85 – DB 1987, 1584).

(3) Für die Zulässigkeit, den Ausschluss in vorformulierten Vertragsbedingungen zu vereinbaren, kann nicht angeführt werden, nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wäre für Verwender ein gleiches Ergebnis ohne Weiteres durch die Vereinbarung eines bestätigenden Schuldanerkenntnisses möglich und die Unwirksamkeit knüpfe letztlich ohne Sachgrund an eine rein formale Unterscheidung an.

Ein bestätigendes Schuldanerkenntnis hat – ebenso wie ein selbständiges Schuldversprechen oder -anerkenntnis, bei dem die Einwendungen und Einreden nach §§ 812, 821 BGB ausgeschlossen sind – die Wirkung, dass die §§ 812, 821 BGB nicht anwendbar sind (BGH 18. Mai 2000 – IX ZR 43/99 – NJW 2000, 2501; aA noch BGH 29. Februar 1968 – VII ZR 98/65 – BB 1968, 399). Das ergibt sich daraus, dass gerade kein rechtlich selbständiges Schuldversprechen oder -anerkenntnis abgegeben, sondern das ursprüngliche Schuldverhältnis umgestaltet wird. Bestätigende Schulversprechen können jedoch ihrerseits dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den daraus folgenden Einschränkungen unterliegen. Das ist nach dem hier noch anwendbaren AGB-Gesetz dann der Fall, wenn der Verwender – sei es auch durch handschriftliche Ergänzung vorgedruckter Formulare – inhaltsgleich vorformulierte Regelungen in einer Vielzahl von Fällen verwendet (§ 1 Abs. 1 AGB-Gesetz, nunmehr § 305 Abs. 1 BGB; vgl. BGH 30. Oktober 1991 – VIII ZR 51/91 – BGHZ 115, 391), zB in einer Vielzahl gleichgelagerter Fallgestaltungen immer die von ihm einseitig festgelegte Schadenssumme im Wege des bestätigenden Schuldanerkenntnisses festlegen will.

Eine inhaltliche Kontrolle solcher in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen bestätigenden Schuldanerkenntnisse scheitert nicht deshalb, weil im Einzelfall eine bestimmte Summe festgeschrieben wird und der Verwender der anderen Partei eine danach genau bestimmte Leistungspflicht auferlegt. Da ein bestehendes Schuldverhältnis umgestaltet wird, liegt in der Festlegung dieser Summe eine Abweichung von den dieses Schuldverhältnis regelnden Rechtsnormen (§ 8 AGB-Gesetz, nunmehr § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB). In derartigen Fällen ist auch die Begründung einer Leistungspflicht am Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu messen (vgl. BGH 30. Oktober 1991 – VIII ZR 51/91 – BGHZ 115, 391).

Eine Unwirksamkeit bestätigender Schuldanerkenntnisse in Allgemeinen Geschäftsbedingungen folgt allerdings nicht bereits aus § 11 Nr. 15 AGB-Gesetz (nunmehr § 309 Nr. 12 BGB). Die Vereinbarung derartiger bestätigender Schuldanerkenntnisse ist nicht von vornherein deshalb ausgeschlossen, weil darin eine danach unzulässige Verschiebung der Beweislast läge. Bestätigende Schuldanerkenntnisse verschieben nicht die Beweislast, sondern gestalten die materielle Rechtslage (BGH 3. April 2003 – IX ZR 113/02 – NJW 2003, 2386). Die Unwirksamkeit kann sich jedoch aus einer Überprüfung nach den Generalklauseln des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (früher § 9 AGB-Gesetz, nunmehr § 307 Abs. 1 und 2 BGB) ergeben. Eine solche ist im Einzelfall nicht ausgeschlossen (Däubler in Däubler/Dorndorf AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht BGB § 309 Nr. 12 Rn. 6).

Bei der Prüfung der Vereinbarkeit mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGB-Gesetz, nunmehr: § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) ist auf § 779 BGB abzustellen. Bestätigende Schuldanerkenntnisse sind nämlich vergleichsähnlich (BGH 27. Januar 1988 – IVb ZR 82/86 – WM 1988, 794; 29. Februar 1984 – IVa ZR 107/82 – WM 1984, 667; 5. Dezember 1979 – IV ZR 107/78 – NJW 1980, 1158). Das gilt auch, wenn beim bestätigenden Schuldanerkenntnis wegen des einseitigen Nachgebens an sich ein „einseitiger Feststellungsvertrag“ vorliegt, durch den die Parteien ihre materiellen Beziehungen regeln (BAG 15. Dezember 1999 – 10 AZR 881/98 -). Für solche bestätigende Schuldanerkenntnisverträge ist die Heranziehung der Regeln des § 779 BGB und des Gebots von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ein notwendiges aber ausreichendes Korrektiv (vgl. BGH 19. September 1963 – III ZR 121/62 – NJW 1963, 2316, 2317).

§ 779 BGB setzt regelmäßig voraus, dass der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis „im Wege gegenseitigen Nachgebens“ beseitigt wird. Die einseitig vorgegebene Umgestaltung eines Rechtsverhältnisses durch Allgemeine Geschäftsbedingungen widerspricht diesem Modell, weil ihr kein gegenseitiges Nachgeben zugrunde liegt. Soweit durch Vereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Rechtsverhältnisse im Wege des bestätigenden Schuldanerkenntnisses entsprechend der einseitigen Festsetzung des Verwenders umgestaltet werden, sind sie unwirksam (vgl. für Verzichtsverträge auch ErfK/Preis 5. Aufl. §§ 305 bis 310 BGB Rn. 74a, 96 mwN; Lakies AR-Blattei SD Fach 35 Rn. 448).

Dem steht nicht entgegen, dass das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 27. April 2000 (- 8 AZR 286/99 – BAGE 94, 300) bestätigende Schuldanerkenntnisse ohne Weiteres für zulässig gehalten hat. In dieser Entscheidung wurde das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht angesprochen. Es galt die Bereichsausnahme des § 23 Abs. 1 AGB-Gesetz.

d) Die Unwirksamkeit des Einwendungsausschlusses hat zur Folge, dass an Stelle der unwirksamen Regelung die gesetzlichen Vorschriften anzuwenden sind (§ 6 Abs. 2 AGB-Gesetz, nunmehr: § 306 Abs. 2 BGB). Das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen lässt die Wirksamkeit des streitbefangenen Schuldversprechens im Übrigen unberührt.

aa) Das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion von Formularklauseln auf einen zulässigen Kern ist nicht anwendbar. Es betrifft Fälle, in denen zulässige und unzulässige Tatbestände sprachlich nicht trennbar verbunden sind und bei denen daher die Ausgrenzung der unzulässigen und die Aufrechterhaltung der zulässigen Teile nur durch eine sprachliche und inhaltliche Umgestaltung erreicht werden könnte. Dann würde für eine unzulässige Klausel eine neue Fassung gefunden, die für den Verwender möglichst günstig, aber rechtlich gerade noch zulässig ist (BGH 25. Juni 2003 – VIII ZR 344/02 – NJW 2003, 2899; vgl. zur geltungserhaltenden Reduktion auch BAG 4. März 2004 – 8 AZR 196/03 – AP BGB § 309 Nr. 3 = EzA BGB 2002 § 309 Nr. 1, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen). Darum geht es hier nicht. Der Ausschluss aller Einwendungen ist sprachlich vom sonstigen Text abgehoben; das Schuldversprechen kann ohne Weiteres ohne diese Einschränkung aufrechterhalten bleiben.

bb) Eine Unwirksamkeit ergibt sich auch nicht aus § 6 Abs. 3 in Verb. mit Abs. 2 AGB-Gesetz (nunmehr: § 306 Abs. 3 in Verb. mit Abs. 2 BGB). Danach ist der Vertrag insgesamt unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der Anwendbarkeit gesetzlicher Vorschriften eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde. So liegt der Fall hier nicht. Insbesondere ist der Beklagten ein Festhalten am Vertrag zumutbar:

Allerdings hat die Beklagte nunmehr den Beweis zu führen, dass die dem Schuldversprechen zugrunde liegende Forderung nicht besteht. Als Prozesspartei, die eine negative Tatsache zu beweisen hat, kann sie die Gegenseite zunächst darauf verweisen, die Höhe der Forderung und ihre Errechnung darzulegen. Sie hat dann die Unrichtigkeit dieses Vortrags zu beweisen (vgl. BGH 10. Juli 1986 – III ZR 77/85 – NJW- RR 1986, 1495 sowie Zwanziger in Kittner/Zwanziger Handbuch Arbeitsrecht 2. Aufl. § 166 Rn. 43). Da es um die Feststellung der Höhe eines Schadens geht, kommt der Beklagten auch § 287 Abs. 1 ZPO zugute, mit dem das Beweismaß gesenkt wird. Zudem kommt ihre Vernehmung als Partei in Betracht (§ 287 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

3. Eine weitergehende Unwirksamkeit des streitbefangenen Schuldversprechens ergibt sich auch nicht aus sonstigen Regelungen.

a) Das Schuldversprechen ist nicht sittenwidrig (§ 138 BGB).

Ein Rechtsgeschäft kann nach den Gesamtumständen bei Vertragsschluss, insbesondere nach seinem Inhalt, Beweggrund und Zweck sittenwidrig sein (BAG 22. Oktober 1998 – 8 AZR 457/97 – EzA BGB § 781 Nr. 5). Dabei gehören Umstände, die das Zustandekommen eines Vertrages betreffen, an sich nicht zum Regelungsbereich des § 138 BGB. Die Vorschrift bezieht sich vielmehr auf die Sittenwidrigkeit des Rechtsgeschäfts selbst. Sie kann nur auf Grund einer umfassenden Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller Umstände, die den Vertrag kennzeichnen, der objektiven Verhältnisse, unter denen er zustande gekommen ist, seiner Auswirkungen sowie der subjektiven Merkmale wie dem verfolgten Zweck und dem zugrunde liegenden Beweggrund beurteilt werden. Umstände, die beim Vorliegen einer Drohung lediglich zur Anfechtbarkeit der Willenserklärung nach § 123 BGB führen würden, können beim Fehlen einer Drohung nicht die stärkere Nichtigkeitsfolge des § 138 Abs. 1 BGB nach sich ziehen. Bei der Würdigung des Gesamtcharakters eines Rechtsgeschäftes ist aber auch die Art und Weise seines Zustandekommens mit zu berücksichtigen (BGH 7. Juni 1988 – IX ZR 245/86 – AP BGB § 123 Nr. 33).

Der bloße Umstand, dass einem Vertragspartner – hier der Beklagten – keine oder nur eine kurze Überlegungsfrist für den Vertragsschluss eingeräumt wurde, führt deshalb nicht zur Sittenwidrigkeit des Rechtsgeschäftes (BAG 3. Juni 2004 – 2 AZR 427/03 -; 27. November 2003 – 2 AZR 135/03 – AP BGB § 312 Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 312 Nr. 1, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; 22. April 2004 – 2 AZR 281/03 – AP BGB § 620 Aufhebungsvertrag Nr. 27 = EzA BGB 2002 § 312 Nr. 2, jeweils mwN; BGH 7. Juni 1988 – IX ZR 245/86 – AP BGB § 123 Nr. 33).

b) Entgegen der Revision war das Schuldversprechen auch nicht nach § 1 Abs. 1 des hier noch anwendbaren Haustürwiderrufsgesetzes (in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 2000 BGBl. I S. 955 f.) widerrufbar. Nach Satz 1 Nr. 1 dieser Vorschrift steht einem Verbraucher ein Widerrufsrecht bei Verträgen mit einem Unternehmer zu, die eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand haben und zu denen der Verbraucher ua. an seinem Arbeitsplatz bestimmt worden ist.

Ebenso wie die zwischenzeitlich anstelle des Haustürwiderrufsgesetzes getretene Regelung des § 312 BGB ist diese Bestimmung auf Erklärungen des Arbeitnehmers, die er im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses am Arbeitsplatz abgibt, nicht anwendbar. Der Arbeitnehmer befindet sich nämlich am Arbeitsplatz nicht in einer vom Schutzzweck des Gesetzes erfassten Situation. Anders als bei anderen Rechtsgeschäften ist der Arbeitsplatz – insbesondere das Personalbüro – typischerweise der Ort, an dem die das Arbeitsverhältnis betreffenden Fragen besprochen und geregelt werden. Es fehlt deshalb grundsätzlich am situationstypischen Überraschungsmoment, wie es dem Widerrufsrecht zugrunde liegt. Der Arbeitnehmer muss und wird an seinem Arbeitsplatz damit rechnen, dass der Arbeitgeber oder ein Vorgesetzter mit ihm Fragen und Probleme seines Arbeitsverhältnisses bespricht und rechtsgeschäftlich regeln will (BAG 27. November 2003 – 2 AZR 177/03 – AP BGB § 312 Nr. 2; 27. November 2003 – 2 AZR 135/03 – AP BGB § 312 Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 312 Nr. 1, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; 22. April 2004 – 2 AZR 281/03 – AP BGB § 620 Aufhebungsvertrag Nr. 27 = EzA BGB 2002 § 312 Nr. 2; 3. Juni 2004 – 2 AZR 427/03 -). Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein Gespräch tatsächlich im Personalbüro stattfindet. Auch außerhalb des Personalbüros muss der Arbeitnehmer damit rechnen, mit Fragen konfrontiert zu werden, die sein Arbeitsverhältnis betreffen (aA Derleder AuR 2004, 361). Auch rechtlich selbständige Schuldversprechen oder -anerkenntnisse, denen – wie hier – eine Forderung aus dem Arbeitsverhältnis zu Grunde liegt, ergeben sich aus dem Arbeitsverhältnis, weil sie mit diesem in einem tatsächlichen Zusammenhang stehen.

c) Die Beklagte kann schließlich der Durchsetzung der Klageforderung keinen Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns entgegenhalten. Zwar kann der Gefahr einer Überrumpelung des Arbeitnehmers, zB weil die Vertragsverhandlungen zu ungewöhnlichen Zeiten oder an ungewöhnlichen Orten stattfinden, ua. mit diesem Gebot begegnet werden (vgl. BAG 3. Juni 2004 – 2 AZR 427/03 -; 22. April 2004 – 2 AZR 281/03 – AP BGB § 620 Aufhebungsvertrag Nr. 27 = EzA BGB 2002 § 312 Nr. 2; 27. November 2003 – 2 AZR 135/03 – AP BGB § 312 Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 312 Nr. 1, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; 27. November 2003 – 2 AZR 177/03 – AP BGB § 312 Nr. 2). Für ein in diesem Sinne unfaires Verhandeln sind aber vorliegend keine Anhaltspunkte erkennbar.

III. Das Landesarbeitsgericht wird abschließende Feststellungen hinsichtlich des Anspruchs zu treffen haben und ggf. auch über die Berechtigung der Hilfsaufrechnung entscheiden müssen.

1. Die Beklagte hat bereits mit der Klageerwiderung die geltend gemachte Forderung als „übersetzt“ zurückgewiesen. In ihrem Klageabweisungsantrag liegt deshalb konkludent die Einrede, die dem Schuldversprechen zugrundeliegende Forderung bestehe nicht (vgl. BGH 16. April 1991 – XI ZR 68/90 – NJW 1991, 2140).

2. Bei der Entscheidung über die Klageforderung wird das Landesarbeitsgericht außerdem Folgendes zu beachten haben:

a) Die Beklagte hat zu beweisen, dass die dem Schuldversprechen zugrunde liegende Forderung nicht besteht. Sie wird sich nicht darauf beschränken können, die detaillierte Schadensaufstellung der Klägerin lediglich mit der Behauptung zu bestreiten, diese sei übersetzt (BAG 22. Oktober 1998 – 8 AZR 457/97 – EzA BGB § 781 Nr. 5).

b) Sollten die im Schuldversprechen erwähnten 50,00 DM tatsächlich den Verwaltungsaufwand abdecken und keine Fangprämie sein, wären sie unter Schadensersatzgesichtspunkten nicht erstattungsfähig (BGH 6. November 1979 – VI ZR 254/77 – BGHZ 75, 230).

c) Hinsichtlich Grund und Höhe des geltend gemachten Zinsanspruchs bestehen keine Bedenken. Die Klägerin macht einen abgetretenen Verzugsschadensersatzanspruch geltend. Es kommt daher nicht darauf an, ob ihr selbst der Zinsschaden entstanden ist, sondern allein darauf, ob dieser der abtretenden Arbeitgeberin entstanden ist. Da die Fälligkeit der Verbindlichkeit in der Urkunde nach dem Kalender bestimmt ist und auf den 9. Dezember 2001 festgelegt wurde, befindet sich die Beklagte – soweit ein Anspruch besteht – ab dem darauffolgenden Tag in Verzug und hat den Zinsschaden zu ersetzen (§ 284 Abs. 1 Satz 1, § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 2 BGB aF = § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 280 Abs. 1 und 2, § 288 Abs. 3 BGB).

3. Im Hinblick auf die Hilfsaufrechnung ist auf Folgendes hinzuweisen:

a) Bislang rechnet die Beklagte mit Bruttoarbeitsentgelt gegen eine Nettoforderung auf. Das ist unzulässig (BAG 22. März 2000 – 4 AZR 120/99 -).

b) Entgeltforderungen entfallen – das Weiterbestehen eines Arbeitsverhältnisses vorausgesetzt – entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts nicht schon wegen mangelnden Annahmeverzugs (§ 615 BGB). Nach dem unstreitigen Sachvortrag hat die Arbeitgeberin die – ihr und nicht der Klägerin – angebotene Leistung der Beklagten ausdrücklich abgelehnt. Damit wäre sie in Annahmeverzug geraten (§ 295 BGB).

c) Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses scheitert – entgegen der Ansicht der Beklagten – nicht an der für Aufhebungsverträge vorgesehenen Schriftform (§ 623 BGB), wenn die Beklagte für ihre außerordentliche Kündigung entweder einen Grund gehabt hätte oder sich auf deren Unwirksamkeit unter dem Gesichtspunkt des § 242 BGB nicht berufen könnte (vgl. BAG 5. Dezember 2002 – 2 AZR 478/01 – AP BGB § 123 Nr. 63 = EzA BGB 2002 § 123 Nr. 1; 4. Dezember 1997 – 2 AZR 799/96 – BAGE 87, 200). Dem wird das Landesarbeitsgericht ggf. nachzugehen haben.

4. Das Landesarbeitsgericht wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben. Bei der Kostenentscheidung ist zudem zu berücksichtigen, dass die Kosten der Anrufung der unzuständigen Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit ohnehin von der Klägerin zu tragen sind (§ 17b Abs. 2 Satz 2 GVG).

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