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Schulpflicht


Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg

Az: 9 S 897/14

Beschluss vom 14.07.2014


Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 4. April 2014 – 4 K 632/14 – wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,– EUR festgesetzt.


Gründe

Die zulässige (§§ 146, 147 VwGO) Beschwerde ist nicht begründet. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), gebieten es nicht, den angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern.

Unter Berücksichtigung der dargelegten Gründe hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe, mit dem sie unter Androhung eines Zwangsgelds dazu aufgefordert wurde, für die Erfüllung der Schulpflicht ihrer Tochter Sorge zu tragen, gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wiederherzustellen beziehungsweise anzuordnen, sowie hilfsweise, den Eintritt der aufschiebenden Wirkung festzustellen.

1. Die Antragstellerin macht geltend, der Tatbestand, den das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe, sei in Teilen falsch beziehungsweise unvollständig. Darum verletze der angefochtene Beschluss ihren grundrechtsgleichen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG.

Die Antragstellerin führt in diesem Zusammenhang etwa auf, im Gegensatz zu der verwaltungsgerichtlichen Annahme habe sie im Anschluss an ihre vierjährige Grundschulzeit nicht vier Jahre die Hauptschule besucht, sondern zwei Jahre die Orientierungsstufe und sodann zwei Jahre den Gymnasialzweig der Internationalen Gesamtschule. Es ist jedoch weder dargelegt noch sonst ersichtlich, inwieweit dies entscheidungserheblich sein beziehungsweise eine Änderung des angegriffenen Beschlusses gebieten sollte. Gleiches gilt für die von der Antragstellerin weiter aufgeführten Umstände (S. 4-8 der Beschwerdebegründungsschrift vom 12.05.2014), die das Verwaltungsgericht falsch oder unvollständig erfasst haben soll.

Soweit es bei dem angeblich übergangenen Vortrag um inhaltliche Fragen wie die Vereinbarkeit von § 85 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchG) mit der Verfassung, das Verhältnis des staatlichen Erziehungsauftrags zur elterlichen Sorge, die Bedeutung der §§ 1626 ff. BGB, die Angemessenheit der Sofortvollzugsanordnung oder die Frage geht, ob für die Erziehung und Unterrichtung der Tochter der Antragstellerin „in anderer Weise ausreichend gesorgt“ ist (§ 76 Abs. 1 Satz 1 SchG), ist davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht diese Argumente – wenngleich es ihnen im Ergebnis nicht gefolgt ist – zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Die fehlende Bescheidung von Vorbringen in den Entscheidungsgründen lässt nur dann auf dessen Nichtberücksichtigung schließen, wenn es den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage von zentraler Bedeutung für das Verfahren betrifft und nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert ist (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 18.10.2006 – 9 B 6.06 -, NVwZ 2007, 216, 218 m.w.N., und vom 13.02.2012 – 9 B 77.11 -, NJW 2012, 1672, 1673). Gemessen daran sind die Voraussetzungen für einen Gehörsverstoß hier nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat sich sowohl einfach- als auch verfassungsrechtlich mit den zentralen Fragen der Schulpflicht und der hier zu deren Durchsetzung verfügten Anordnung auseinandergesetzt. Zudem werden die von der Antragstellerin als übergangen gerügten Gesichtspunkte aufgrund entsprechender Rügen im Rahmen der Beschwerdebegründung (S. 9 ff. der Beschwerdebegründungsschrift vom 12.05.2014) im Folgenden (2.-4.) in der Sache behandelt.

2. Die Antragstellerin rügt weiter, die Sofortvollzugsanordnung sei aus mehreren Gründen formell rechtswidrig.

a) Es fehle bereits an einem wirksamen Verwaltungsakt, der Voraussetzung für eine Sofortvollzugsanordnung sei. Die Unwirksamkeit des Verwaltungsakts liege darin begründet, dass den Befehl, „dafür Sorge zu tragen, dass (…) M. C. unverzüglich ihre Schulpflicht an (…) erfüllt“, aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen könne (§ 44 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG). Beim Erfüllen der Schulpflicht handele es sich nicht um ein Verhalten im Tatsächlichen, für das jemand sorgen könne, sondern um eine normative Zurechnung. Die Aufforderung in dem Schreiben vom 06.02.2014 sei auch zu unbestimmt (§ 37 Abs. 1 LVwVfG). Der Verwaltungsakt schweige sich über das „Wie“ der Umsetzung aus. Für den Adressaten sei somit nicht erkennbar, wie er den Befehl ausführen solle. Der Verwaltungsakt sei ferner deshalb nichtig, weil damit eine Verwaltungsbehörde in den „Aufgabenkernbereich“ der ordentlichen Rechtsprechung, namentlich des Familiengerichts, „eingebrochen“ sei. Das Eingreifen des Staates in das gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantierte elterliche Erziehungsrecht sei abschließend in den §§ 1666-1667, 1673-1678 und 1696 BGB geregelt. Zu Eingriffen in die elterliche Sorge ermächtigt sei nach § 1666 Abs. 3 Nr. 2 BGB allein das Familiengericht. Der Verwaltungsakt verletze das in Art. 20 Abs. 2 GG verankerte Prinzip der Gewaltenteilung und missachte das Rechtsprechungsmonopol, denn die rechtsprechende Gewalt sei nach Art. 92 GG nicht der öffentlichen Verwaltung, sondern den Richtern anvertraut. Es gebe keine Rechtsgrundlage für Eingriffe der öffentlichen Verwaltung in die elterliche Sorge. Zudem sei der Verwaltungsakt auch deshalb nichtig, weil § 85 Abs. 1 Satz 1 SchG formell verfassungswidrig sei. Die Vorschrift gestalte die elterliche Sorge aus und treffe damit eine Regelung, die materiell zum Gegenstand des Bürgerlichen Rechts gehöre. Dieses sei gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung. Der Bund habe von seiner Gesetzgebungskompetenz abschließend Gebrauch gemacht, besonders mit den §§ 1626 ff. BGB. Dies bewirke eine Sperrwirkung für die Landesgesetzgebung. Es werde angeregt, gemäß Art. 100 Abs. 1 GG das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.

Mit diesem Vorbringen wird das Vorliegen eines wirksamen Verwaltungsakts als Voraussetzung für den Erlass der Sofortvollzugsanordnung nicht überzeugend in Frage gestellt. Die Antragstellerin geht in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass dem Schreiben des Regierungspräsidiums vom 06.02.2014 Verwaltungsaktscharakter beizumessen ist (vgl. zum Maßstab etwa BVerwG, Urteil vom 17.08.1995 – 1 C 15.94 -, BVerwGE 99, 101; siehe auch Senatsbeschluss vom 10.07.2014 – 9 S 1074/12 -). Es fehlt auch nicht an dessen Wirksamkeit. Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird (§ 43 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG). Die Wirksamkeitsvoraussetzung der Bekanntgabe (vgl. § 41 LVwVfG) wird von der Antragstellerin nicht bezweifelt. Ein ordnungsgemäß bekanntgegebener Verwaltungsakt ist auch dann wirksam, wenn er rechtswidrig und damit gegebenenfalls aufhebbar ist (vgl. etwa Baumeister, in: Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG, 4. Aufl. 2014, § 43 Rn. 21). Lediglich ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam (§ 43 Abs. 3 LVwVfG). Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist (§ 44 Abs. 1 LVwVfG). Diese Voraussetzungen sind für die hier zu beurteilende Anordnung nicht gegeben. Sie enthält die Aufforderung an die Antragstellerin, dafür Sorge zu tragen, dass ihre Tochter unverzüglich ihre Schulpflicht an der Internationalen Gesamtschule H. erfüllt oder dass diese an einer anderen öffentlichen Schule oder privaten Ersatzschule angemeldet wird, um dort ihre Schulpflicht erfüllen zu können.

Mit diesem Inhalt handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann (§ 44 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG). Soweit die Antragstellerin darauf abhebt, bei dem „Erfüllen der Schulpflicht“ (eines Anderen) handele es sich nicht um ein tatsächliches Verhalten, verkennt sie, dass es nach der verfügten Aufforderung in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des § 85 Abs. 1 Satz 1 SchG nicht um dieses „Erfüllen“ selbst, sondern darum geht, dafür „Sorge zu tragen“, dass die Tochter der Antragstellerin ihre Schulpflicht erfüllt. Bei diesem „Sorgetragen“ handelt es sich nicht um etwas objektiv Unmögliches. Die Verantwortung der Erziehungsberechtigten bezieht sich in diesem Zusammenhang neben der Anmeldung des Kindes an einer Schule darauf, den regelmäßigen Besuch der verpflichtenden schulischen Veranstaltungen durchzusetzen und dementsprechend erzieherisch auf das Kind einzuwirken (vgl. Wörz/von Alberti/Falckenbach, SchG, Kommentar, Stand November 2013, § 85 Anm. 1; näher Andrä, in: Ebert, Schulrecht Baden-Württemberg, 2013, § 85 SchG Rn. 2). Es versteht sich von selbst, dass dies gewaltfrei zu geschehen hat, und es unterliegt auch keinen Zweifeln, dass das „Sorgetragen“ ohne körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen oder entwürdigende Maßnahmen anderer Art möglich ist. Der Hinweis der Antragstellerin auf § 1631 Abs. 2 BGB führt deshalb nicht weiter.

Die von der Antragstellerin beanstandete Aufforderung ist auch hinreichend bestimmt. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Grundsatz der hinreichenden Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes gebietet zum einen, dass dessen Adressat in der Lage sein muss zu erkennen, was von ihm gefordert wird, und zwar in dem Sinne, dass der behördliche Wille unzweideutig erkennbar und keiner unterschiedlichen subjektiven Bewertung zugänglich ist. Ferner muss der Verwaltungsakt Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.10.2010 – 7 B 50.10, Juris Rn. 8 m.w.N.). In beiderlei Hinsicht ist die angegriffene Anordnung keinen durchgreifenden Bedenken ausgesetzt. Wie oben ausgeführt, ist der Begriff des „Sorgetragens“ im Rahmen des § 85 SchG hinreichend verständlich. Damit ist auch klar, inwieweit Maßnahmen zur zwangsweisen Durchsetzung drohen. Die Tatsache, dass die Verfügung der Antragstellerin keine bestimmten Mittel zur Konkretisierung des „Sorgetragens“ vorschreibt, entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da gerade auf diese Weise ein übermäßiger Eingriff in das Erziehungsrecht der Antragstellerin vermieden wird. Unabhängig davon zöge eine mangelnde Bestimmtheit auch gar nicht ohne Weiteres die von der Antragstellerin bezeichnete Folge der Unwirksamkeit des Verwaltungsakts nach sich (vgl. wiederum § 43 Abs. 3, § 44 Abs. 1 LVwVfG).

Mit der hier in Rede stehenden Verfügung gehen keine unzulässigen Übergriffe in fremde Kompetenzen einher. Ebenso wenig teilt der Senat die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 85 SchG (vgl. zum Folgenden bereits Senatsbeschluss vom 10.07.2014 – 9 S 1074/12 -). Es kommt daher weder eine Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses noch eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht in Betracht (vgl. zum Verhältnis dieser beiden Möglichkeiten zueinander: BVerfG, Beschluss vom 24.06.1992 – 1 BvR 1028/91 -, BVerfGE 86, 382; Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14.08.2013 – 2 BvR 1601/13 -, Juris, und der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 04.03.2014 – 2 BvL 2/13 -, NVwZ-RR 2014, 369).

Nach § 85 Abs. 1 Satz 1 SchG haben die Erziehungsberechtigten die Anmeldung zur Schule vorzunehmen und dafür Sorge zu tragen, dass der Schüler am Unterricht und an den übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt und sich der Schulordnung fügt. Diese Norm erwächst aus der der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes (vgl. Art. 70 Abs. 1 GG) entsprechenden Kulturhoheit der Länder (vgl. dazu Art. 26 Abs. 6 Satz 1 GG). Als eine die allgemeine Schulpflicht des Art. 14 Abs. 1 LV in Verbindung mit § 72 Abs. 1 Satz 1, § 76 Abs. 1 Satz 1 SchG näher ausgestaltende Bestimmung wirkt sie im öffentlichen Interesse auf das elterliche Erziehungsrecht ein, soweit es um den Schulbesuch geht (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 21.07.2009 – 1 BvR 1358/09 -, NJW 2009, 3151 ff., Juris Rn. 14).

Der Landesgesetzgeber war nicht aufgrund der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Bürgerliche Recht (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG) gehindert, diese Norm zu erlassen. § 85 SchG ist keine Norm des Bürgerlichen Rechts. Zum Bürgerlichen Recht gehört das Familienrecht der §§ 1297-1921 BGB einschließlich der Regelungen zum Personensorgerecht in §§ 1626 bis 1633 BGB (vgl. zum Begriff des „bürgerlichen Rechts“ Kunig, in: von Münch/Kunig, Grundgesetz, Kommentar, 6. Aufl. 2012 Art. 74 Rn. 8 und BVerfG, Beschluss vom 10.03.1976 – 1 BvR 355/67 -, BVerfGE 42, 20, 31: „Bürgerliches Recht wurde wesentlich als die Ordnung der Individualrechtsverhältnisse verstanden. Die Beziehungen des einzelnen zu den öffentlichen Einrichtungen bewegten sich prinzipiell außerhalb des bürgerlichen Rechts.“ – „Das bürgerliche Recht ist in seinen Wirkungen auf den Mitbürger ausgerichtet.“; vgl. zum Schulwesen BVerfG, Urteil vom 24.09.2003 – 2 BvR 1436/02 -, BVerfGE 108, 282, 302: Das Grundgesetz lässt den Ländern im Schulwesen umfassende Gestaltungsfreiheit; ebenso hinsichtlich der grundsätzlich freien Ausgestaltung der Pflichtschule BVerfG, Beschluss vom 17.12.1975 – 1 BvR 63/68 -, BVerfGE 41, 29, 43-45, und Beschluss vom 16.10.1979 – 1 BvR 447/70 und 7/74 -, BVerfGE 52, 223, 242 f.).

Entsprechend betreffen die familienrechtlichen Regelungen allein das Eltern-Kind-Verhältnis (vgl. Maunz, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Kommentar, Stand: Dezember 2013/Oktober 1984, Art. 74 Rn. 53 und 61), während das Schulgesetz des Landes im Rahmen des grundgesetzlich garantierten staatlichen Erziehungsauftrags (vgl. Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG) in § 85 Abs. 1 SchG Pflichten im Hinblick darauf formuliert, wie die Eltern ihre Erziehungsrechte wahrzunehmen haben, und der staatlichen Schulaufsicht auch Möglichkeiten der (auch zwangsweisen, vgl. § 86 SchG) Durchsetzung dieser Pflichten einräumt (vgl. zum staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag BVerwG, Urteil vom 11.09.2013 – 6 C 25.12 -, NVwZ 2014, 81 mit Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 24.09.2003 – 2 BvR 1436/02 -, a.a.O., 297, und Senatsurteil vom 23.01.2013 – 9 S 2180/12 -, VBlBW 2013, 214, 215).

b) Die Antragstellerin hält die Sofortvollzugsanordnung auch deshalb für rechtswidrig, weil sie vor deren Erlass nicht angehört worden sei. Die Sofortvollzugsanordnung sei selbst ein Verwaltungsakt, weshalb es ein gesetzliches Anhörungsgebot gebe.

Dieses Vorbringen überzeugt nicht. Bei der Sofortvollzugsanordnung im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO handelt es sich gerade nicht um einen Verwaltungsakt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.05.1966 – II C 197.62 -, BVerwGE 24, 92, 94; ferner Funke-Kaiser in Bader u.a., VwGO, 5. Aufl. 2011, § 80 Rn. 43; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 80 Rn. 78; jeweils m.w.N.). Die Sofortvollzugsanordnung setzt gerade einen Verwaltungsakt voraus und regelt nur die Vollziehung dieses Verwaltungsaktes (BVerwG, a.a.O.). Somit folgt aus § 28 LVwVfG, der nur für Verwaltungsakte gilt, kein Anhörungsgebot. Auch kann § 28 LVwVfG weder analog auf eine Sofortvollzugsanordnung angewandt werden noch ist sonst ersichtlich, woraus sich eine Pflicht zur Anhörung ergeben sollte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 11.06.1990 – 10 S 797/90 – VBlBW 1991, 140, und vom 09.08.1994 -10 S 1767/94 – VBlBW 1995, 92; siehe ferner zu dieser Frage und auch zu der Gegenansicht Funke-Kaiser, a.a.O., § 80 Rn. 53; Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rn. 82; jeweils m.w.N.), zumal die Antragstellerin hierzu auch nichts weiter darlegt. Im Übrigen setzt sich die Beschwerde nicht substantiiert damit auseinander, inwieweit ein etwaiger Anhörungsmangel jedenfalls wegen einer Heilung gemäß § 45 LVwVfG (analog) unbeachtlich wäre, obwohl bereits das Verwaltungsgericht auf § 45 LVwVfG Bezug genommen hat.

c) Schließlich hält die Antragstellerin der Sofortvollzugsanordnung in formeller Hinsicht entgegen, sie entspreche nicht den Begründungserfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. In der schriftlichen Begründung fehle ein Bezug zu dem konkreten Einzelfall. Die Begründung sei bloß formelhaft.

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Dem kann nicht gefolgt werden. Zutreffend ist, dass § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO die Behörde verpflichtet, mit einer auf den konkreten Fall abgestellten und nicht lediglich „formelhaften“ schriftlichen Begründung das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung darzulegen. Es handelt sich dabei um eine formell-rechtliche Anforderung, weshalb es auf die inhaltliche Richtigkeit der gegebenen Begründung nicht ankommt (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.08.1994 – 10 S 1767/94 – a.a.O., m.w.N.; zum rein formalen Charakter auch Beschluss vom 25.09.2012 – 10 S 731/12 -, DVBl. 2012, 1506; zu den Funktionen des Begründungszwangs Beschluss vom 27.09.2011 – 1 S 2554/11 -, VBlBW 2012, 151). Mit dem so verstandenen formellen Begründungserfordernis steht die Anordnung der sofortigen Vollziehung hier indes in Einklang, da die Gründe in nachvollziehbarer Weise die konkreten Erwägungen erkennen lassen, die das Regierungspräsidium dazu veranlasst haben, von der Anordnungsmöglichkeit Gebrauch zu machen. Das Regierungspräsidium hat in der Sofortvollzugsanordnung vom 06.02.2014 im Einzelnen ausgeführt, dass das öffentliche Interesse an der Erfüllung der nach Art. 14 Abs. 1 LV in Verbindung mit § 72 SchG bestehenden Schulpflicht das private Interesse der Antragstellerin überwiege, ihre Tochter durch den „Besuch“ der Fernschule I. unterrichten zu lassen. Das öffentliche Interesse an einer angemessenen Förderung ihrer Tochter an einer öffentlichen Schule oder einer privaten Ersatzschule durch hierzu ausgebildete Lehrkräfte in einer Klassengemeinschaft unter rechtmäßigen Verhältnissen gehe dem Interesse der Antragstellerin vor, ihre Tochter privat zu unterrichten. Mit diesen Ausführungen hat das Regierungspräsidium eine Würdigung des Einzelfalls vorgenommen und auch sonst dem Begründungszwang des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO Genüge getan.

3. Die Beschwerde wird sodann darauf gestützt, die Sofortvollzugsanordnung sei aus materiellen Gründen rechtswidrig, weil es kein besonderes Vollzugsinteresse gebe, das über das (mögliche) Interesse am Erlass des zu vollziehenden Verwaltungsakts hinausgehe. Ihre Tochter sei nicht zum Besuch einer Schule im herkömmlichen Sinne verpflichtet. Sie sei bei einem Institut für den Fernkurs Abitur angemeldet. Durch dessen Belegung sei die Schulpflicht gemäß § 76 Abs. 1 SchG erfüllbar. Der herkömmliche Schulbegriff werde den Zielen des Art. 7 Abs. 1 GG nicht gerecht. Vielmehr komme es auf einen funktionalen Schulbegriff an. Auch habe das Familiengericht festgestellt, dass das Kindeswohl ihrer Tochter nicht gefährdet sei. Die Sofortvollzugsanordnung sei auch nicht erforderlich und nicht angemessen, zumal es mit dem Schulzwang gemäß § 86 Abs. 2 SchG ein anderes Mittel zur Durchsetzung der Schulpflicht gebe. Es werde gegen ihr Grundrecht der elterlichen Sorge gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verstoßen. Daneben seien das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) ihrer Tochter zu beachten.

Auch dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Ein besonderes, über das allgemeine Erlassinteresse hinausgehendes Vollzugsinteresse besteht, wobei einerseits das Regierungspräsidium zu Recht auf das öffentliche Interesse an einer angemessenen Förderung der Tochter der Antragstellerin an einer öffentlichen oder privaten Schule durch hierzu ausgebildete Lehrkräfte in einer Klassengemeinschaft unter rechtmäßigen Verhältnissen hingewiesen hat, andererseits auch die Dringlichkeit angesichts des fortschreitenden Schuljahres / Lernstoffes in den Blick zu nehmen ist.

Soweit es um die Verhältnismäßigkeit der für sofort vollziehbar erklärten Anordnung geht, hat der Senat keine Bedenken (vgl. zum Folgenden bereits Senatsbeschluss vom 10.07.2014 – 9 S 1074/12 -).

In Umsetzung der bereits durch die Landesverfassung vorgegebenen allgemeinen Schulpflicht (Art. 14 Abs. 1 LV) begründen § 72 und § 76 Abs. 1 SchG eine grundsätzliche regelmäßige Schulbesuchspflicht (vgl. Senatsbeschluss vom 17.01.2012 – 9 S 2763/11 – unter Hinweis auf Senatsurteil vom 18.06.2002 – 9 S 2441/01 -, NVwZ-RR 2003, 561). Dabei ist ein organisatorisch-formaler Schulbegriff zugrunde zu legen. Schule im Sinne des Schulrechts ist eine organisierte, auf Dauer angelegte Einrichtung, in der eine im Laufe der Zeit wechselnde Mehrzahl von Schülern zur Erreichung allgemein festgelegter Erziehungsziele und Bildungsziele planmäßig durch hierzu ausgebildete Lehrkräfte gemeinsam unterrichtet wird (Senatsurteil vom 18.06.2002 – 9 S 2441/01 -, a.a.O.). Hieran ist entgegen vereinzelten Literaturstimmen, die einen „funktionalen“ Schulbegriff bevorzugen (vgl. Brosius-Gersdorf, in: Dreier, GG, Band I, 3. Aufl. 2013, Art. 7 Rn. 34 m.w.N.), festzuhalten.

Eine aus weltanschaulichen, religiösen oder auch pädagogischen Gründen angestrebte Erteilung von Unterricht in anderer Form als der des allgemeinen und regelmäßigen Besuchs schulischen Unterrichts in der Gemeinschaft mit anderen Schülerinnen beziehungsweise Schülern kann in der Regel – und auch im vorliegenden Fall – nicht dazu führen, dass im Sinne von § 76 Abs. 1 Satz 1 SchG für die Erziehung und Unterrichtung der schulpflichtigen Kinder und Jugendlichen in anderer Weise ausreichend gesorgt wäre. Diese Schulbesuchspflicht ist regelhafter Ausdruck des staatlichen Erziehungs- und Bildungsauftrages. Ausnahmen hiervon sind – auch mit Blick auf die landesverfassungsrechtliche Vorgabe – nur sehr eingeschränkt zulässig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.07.2009, a.a.O., Rn. 14, st.Rspr.; ebenso BVerwG, Urteile vom 11.09.2013 – 6 C 25.12 -, a.a.O., und – 6 C 12.12 -, NVwZ 2014, 237, jeweils m.w.N.). Von besonders gravierenden Beeinträchtigungen – etwa religiöser Belange – abgesehen folgt die allgemeine Schulpflicht einer starren, gleichwohl aber verfassungsrechtlich tragfähigen Modellvorstellung, wonach der einzelne Schüler an sämtlichen schulischen Veranstaltungen teilnehmen muss, weil nur die permanente, obligatorische Teilhabe am Schulunterricht unter Hintanstellung aller entgegenstehenden individuellen Präferenzen gleich welcher Art jenen gemeinschaftsstiftenden Effekt zu erzeugen vermag, der mit der Schule bezweckt wird und der die Einführung der staatlichen Schulpflicht zu wesentlichen Anteilen legitimiert (BVerwG, Urteil vom 11.09.2013 – 6 C 25.12 -, a.a.O.; vgl. hierzu bereits Senatsbeschluss vom 18.11.2013 – 9 S 1489/13 -).

Eine Verletzung grundgesetzlich geschützter Grundrechte liegt nicht vor, weder in Bezug auf Art. 6 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 Satz 1, Art. 6 Abs. 3 noch hinsichtlich Art. 4 Abs. 1, Art. 4 Abs. 2 oder gar Art. 1 Abs. 1 GG. Es entspricht einhelliger ständiger Rechtsprechung sowohl des Bundesverfassungsgerichts (zuletzt Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 21.07.2009 – 1 BvR 1358/09 -, a.a.O., und der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29.04.2003 – 1 BvR 436/03 -, NVwZ 2003, 1113) als auch des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 11.09.2013 – 6 C 12.12 – und – 6 C 25.12 -, beide a.a.O., vgl. auch bes. Beschluss vom 15.10.2009 – 6 B 27.09 -, NVwZ 2010, 525 f.) wie auch des Senats (Beschluss vom 17.01.2012 – 9 S 2763/11 -, Urteil vom 18.06.2002 – 9 S 2441/01 -, a.a.O), dass grundgesetzlich geschützte Eltern- und Familienrechte (Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG) sowie die religiöse beziehungsweise weltanschauliche Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) nicht absolut gelten, sondern dem staatlichen Erziehungsauftrag des Art. 7 Abs. 1 GG – lediglich – gleichgeordnet sind mit der Folge, dass Konflikte zwischen diesen Rechten und der staatlichen Grundentscheidung zur wünschenswerten Erziehung von Kindern und Jugendlichen im Wege des gegenseitigen Ausgleichs – der „praktischen Konkordanz“ – zu lösen sind. Nur in extremen Ausnahmefällen kann die gebotene Abwägung gegenläufiger Interessen dazu führen, dass die Schulpflicht in anderer Weise als durch den regelmäßigen Besuch einer staatlichen oder staatlich genehmigten privaten Schule erfüllt werden kann.

Für das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls reicht der Vortrag der Antragstellerin nicht aus. Insbesondere genügt es mit Blick auf die die Schulpflicht rechtfertigenden Gründe nicht, wenn Lernerfolg und Sozialisierung von Schulpflichtigen auch in anderer Form erreichbar sein mögen, um eine Ausnahme von der staatlich vorgesehenen Regelbeschulung in Anspruch nehmen zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.09.2013 – 6 C 25.12 – , a.a.O.). Eine Trennung von Kindern und Eltern beziehungsweise Familie im Sinne von Art. 6 Abs. 3 GG ist mit dem regelmäßigen Schulbesuch schon tatbestandlich nicht verbunden, da es an der Dauerhaftigkeit räumlichen Getrenntseins, die in der Regel mit einem Verlust des Umgangs- bzw. Personensorgerechts verbunden ist, fehlt (vgl. Badura, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Kommentar, Stand: Mai 2013, Art. 6 Rn. 140 f.; vgl. auch BVerfG, Beschlüsse vom 07.04.2014 – 1 BvR 3121/13 -, FamRZ 2014, 907-910, und vom 29.11.2012 – 1 BvR 335/12 -, NJW 2013, 1867). Wie ausgeführt, ergeben sich aus § 85 und § 86 des Schulgesetzes die Erwartungen, die die durch den staatlichen Erziehungs- und Bildungsauftrag legitimierte staatliche Schulaufsicht an die Ausübung des elterlichen Erziehungsrechts im Bereich des Schulwesens knüpft. Ebenfalls nicht ersichtlich ist eine Herabwürdigung der Antragstellerin zu einem bloßen Objekt staatlichen Handelns und damit eine mögliche Verletzung von Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. dazu Herdegen, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Kommentar, Stand: Mai 2009, Art. 1 Abs. 1, Rn. 36 ff.). Die Rechtsordnung verletzt die Subjektstellung des Menschen nicht dadurch, dass der Mensch sich ihren ihn als pflichtiges Rechtssubjekt ansprechenden Ge- und Verboten fügen muss (vgl. Hillgruber, in: Epping/Hillgruber, Grundgesetz, 2. Aufl. 2010, Art. 1 Rn. 13).

Der Hinweis der Antragstellerin, mit dem Schulzwang gemäß § 86 Abs. 2 SchG gebe es ein anderes Mittel, weshalb es an der Erforderlichkeit und Angemessenheit der Sofortvollzugsanordnung fehle, überzeugt nicht. Es liegt auf der Hand, dass es ein schonenderes und ein zumutbares Mittel ist, die Antragstellerin als Erziehungsberechtigte nach § 85 SchG in die Pflicht zu nehmen, bevor unter Umständen eine Maßnahme nach § 86 Abs. 2 SchG ergriffen wird.

Ferner kommt es auch nicht darauf an, dass familiengerichtlich eine Gefährdung des Kindeswohls der Tochter der Antragstellerin verneint wurde und die Tochter mittlerweile bereits 16 Jahre alt ist. Die schulrechtliche Beurteilung folgt einem anderen Maßstab als die bürgerlich-rechtliche (vgl. zu letzterer etwa BGH, Beschluss vom 17.10.2007 – XII ZB 42/07 -, FamRZ 2008, 45; OLG Hamm, Beschluss vom 12.06.2013 – 8 UF 75/12 u.a. – NJW-RR 2014, 6; OLG Köln, Beschluss vom 30.11.2012 – 4 UF 177/12 u.a. -, ZKJ 2013, 175). Mangels Volljährigkeit der Tochter (vgl. § 2 BGB) erfüllt die Antragstellerin zudem weiterhin das Merkmal der „Erziehungsberechtigten“. Schließlich hat die Antragstellerin auch nicht erfolgreich dargelegt, dass die Dauer der Schulpflicht ihrer Tochter gemäß § 75 Abs. 2, § 73 Abs. 2 SchG bereits abgelaufen ist, denn hierfür müsste diese eine auf der Grundschule aufbauende Schule tatsächlich fünf Jahre besucht haben.

4. Soweit die Antragstellerin meint, die Androhung des Zwangsgeldes sei unrechtmäßig, kann sie auch damit nicht durchdringen. Sie begründet ihre Auffassung allein mit den unter 1. bis 3. abgehandelten Argumenten, die indes nach dem oben Gesagten nicht überzeugen.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 3, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 38.3 sowie Nr. 1.5 Satz 1 und Nr. 1.7.2 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (VBlBW Sonderbeilage Januar 2014, vgl. auch Senatsbeschluss vom 10.07.2014 – 9 S 1074/12 -).

Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).


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