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Schulrangelei – gesetzliche Unfallversicherung haftet!

LG Coburg

Az.: 12 O 297/01

Verkündet am 18.07.2001


In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatzes und Feststellung hat der Einzelrichter der 1. Zivilkammer des Landgerichts Coburg, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. Juli 2001 für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Erbringung von Sicherheitsleistung in Höhe von DM 2.900,-abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstrekkung Sicherheit in gleicher Höhe erbringt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um materiellen und immateriellen Schadensersatz.

Der 15-jährige Kläger und der 16-jährige Beklagte waren Schüler der Hauptschule Altenkunstadt. Dort kam es am 7.5.1998 gegen 11.30 Uhr auf dem Flur des Schulgebäudes zu einer Auseinandersetzung zwischen den Parteien. Dabei versetzte der Beklagte dem Kläger einen Stoß von hinten, so dass der Kläger zu Boden stürzte. Beim Abstützen der rechten Hand in angewinkelter Haltung erlitt der Kläger einen Handbruch.

Der Kläger wurde anschließend im Krankenhaus Lichtenfels stationär behandelt und ihm wurden zur Stabilisierung des Handgelenks Nägel eingesetzt.

Der Kläger behauptet, dass der Beklagte zunächst bei einer Rangelei mit Mitschülern völlig unbeteiligt gewesen sei und ihn ohne jeglichen Grund von hinten mit voller Wucht angesprungen und dabei gleichzeitig ein Bein gestellt habe.

Der Kläger trägt weiter vor, dass bei der Erstoperation beim „Bohren“ für die Nägel der Nerv der Hand geschädigt worden sei, so daß jetzt ein Taubheitsgefühl an der Hand bis zum Grundgelenk bestehe. Es sei von einem Dauerschaden auszugehen.

Der Kläger beantragt

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskont-Überleitung-Gesetzes hieraus seit dem 11.04.2001, mindestens jedoch 7.000,- DM zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, die aus dem Vorfall am 07.05.1998 in der Hauptschule Altenkunstadt künftig entstehen, zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte führt aus, daß jedenfalls die Haftungspriviligierung nach den § 104 ff. SGB VII eingreife, so daß von einem Haftungsausschluss auszugehen sei. Im übrigen sei der Verletzung eine wechselseitige „Rangelei“ vorausgegangen. Jedenfalls sei die Verletzung nicht vorsätzlich zugefügt worden.

Hinsichtlich des übrigen Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlägen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch unendliche Einvernahme des Zeugen X zum Hergang der Auseinandersetzung. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 18.07.2001 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Dem Kläger stehen keine Ansprüche gemäß §§ 823 ff. BGB gegen den Beklagten !zu, weil zugunsten des Beklagten ein Haftungsausschluss nach §§ 104 ff. SGB VII eingreift.

Der Beklagte war gemäß § 2 Nr. 8 b SGB VII als Schüler in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Damit bestimmt sich die Haftung des Beklagten als „Versicherter“ gemäß § 106 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII im Verhältnis zum Kläger als „Betriebsangehöriger desselben Unternehmens“ nach den Vorschriften über die Haftungsbeschränkung gemäß §§ 104, 105 SGB VII. Dabei ist es geboten, diese auf die Arbeitswelt zugeschnittene Vorschriften gedanklich auf die besondere Situation der Schule umzuformen, also ihre Auslegung den Eigenheiten des Schulbetriebs so anzupassen, daß die Zweckbestimmung der Haftungsablösung auch in „Schulfällen“ zum Tragen kommt (vgl. BGB VersR. 87, 781; OLG Schleswig R+S 2000, 504 ff.).

Hiernach ist zum einen, wenn ein Schülereinen anderen Schüler oder anderen Schulangehörigen körperlich verletzt für seine Befreiung von der Haftung darauf abzustellen, ob die Verletzungshandlung „schulbezogen“ ist, das heißt, ob sie auf der typischen Gefährdung auf engem schulischen Kontakt beruht und deshalb einen inneren Bezug zum Besuch der Schule aufweist oder ob sie nur „bei Gelegenheit“ eines Schulbesuches erfolgt ist.

Bei Anwendung dieses Grundsatzes ist von einer „Schulbezogenheit“ der Verletzungshandlung auszugehen. Die zu den Verletzungen des Beklagten führende Handlung fand im unmittelbaren Zusammenhang zum Schulbesuch während einer Pause im Schulgebäude statt. Bereits aus diesem Grunde ist von einer „Schulbezogenheit“ im Sinne der genannten Vorschriften auszugehen. Im Übrigen ist_ die Verletzungshandlung auch durch die spezifische Gefährdungssituation in der Schule begünstigt worden. Bei natürlicher, verständiger Betrachtung des Vorfalles ist die Schädigung Ergebnis der besonderen schulspezifischen Situation und Gefahrenlage. Der Schulbetrieb führt oft – wie hier – zu gegenseitigen Neckereien, Rangeleien und Raufereien, welche für die Entwicklungsphase von Kindern und Jugendlichen verhaltenstypisch sind.

In einem solchen Fall greift die Haftungsbefreiung nur, dann nicht ein, wenn der Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt worden ist. Im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung ist die Haftpflicht des Schädigers dadurch abgelöst, daß in der Regel für den Schaden die gesetzliche Unfallversicherung eintreten soll. Der Vorsatz muß sich dabei nicht nur auf das Schadenereignis als solches beziehen, sondern darüberhinaus auch mindestens bedingt vorsätzlich auf die Schadenfolgen, wozu das Bewußtsein des Schädigers gehört, sein Verhalten werde den schädlichen Erfolg – hier Handbruch – herbeiführen (vgl. auch OlG Hamburg R+S 20,00, 329 ff.).

Im Verhältnis der Parteien zueinander kann nach der Einlassung des Klägers und der Zeugenaussage nicht davon ausgegangen werden, daß der Beklagte in dem Bewußtsein gehandelt hat, der Kläger könne durch seine Handlung eine ernsthafte Verletzung davontragen. Dies ergibt sich bereits aus den Umständen, die zu der Verletzungshandlung geführt haben.

Ausweislich des eigenen Sachvortrages des Klägers ist die Verletzung an, der Hand nicht durch einen gezielten Schlag oder Tritt des Beklagten verursacht worden. Der Handbruch ist vielmehr beim Abstützen des Klägers entstanden. Im Hinblick auf diesen – unstrittigen – Hergang kann bereits nicht festgestellt werden, daß der Beklagte vorsätzlich den Handbruchverursachen wollte.

Im übrigen ist dem Vorfall zwischen den Parteien auch eine Rangelei unter Schülern vorausgegangen. Im Hinblick darauf stellt sich das Eingreifen des Beklagten nicht als eine von besonderer Brutalität oder Aggressivität getragene Verhaltensweise dar. Art und Umstände des Vorfalles lassen vielmehr auf eine typisch jugendtümliche Verhaltensweise schließen, die von einem Mangel an Besonnenheit geprägt gewesen ist.

Im Hinblick darauf war auch die Einvernahme des Zeugen nicht erforderlich, da auch bei einem unterstellten „vorsätzlichen“ Beinstellen nicht davon auszugehen ist, daß ein Vorsatz hinsichtlich der Verletzungsfolgen vorgelegen hat.

Nach alledem war die Klage, welche ausweislich der Klagebegründung ausschließlich auf die Geltendmachung von Personenschaden gerichtet gewesen ist,,abzuweisen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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