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Schreiben einer Schule ein Verwaltungsakt?

Verwaltungsgericht Hamburg

Az.: 7 VG 3100/2002

Beschluss vom 06.08.2002


In der Verwaltungsrechtssache hat das Verwaltungsgericht Hamburg, Kammer 7, am 06.08.2002 beschlossen:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auf 1.000,– € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragsteller begehren die Feststellung, dass ihrem Widerspruch gegen ein Schreiben betreffend den Schulbesuch ihrer Tochter auf einem Gymnasium der Antragsgegnerin aufschiebende Wirkung zukommt.

Die Antragsteller meldeten ihr Tochter … zum Schuljahr 2002/2003 in das H…-L…-Gymnasium in Hamburg an und erhielten im Mai 2002 eine entsprechende Aufnahmebestätigung der Schulleitung.

Mit Schreiben vom 17. Mai 2002 baten sie die Schulleitung um rechtsverbindliche Auskunft, dass bzw. ob ihre Tochter auf der geltenden Rechtsgrundlage des derzeitigen Schulgesetzes beschult werde, insbesondere ob die gymnasiale Zeit neun Jahr dauern werde, ob die zweite Fremdsprache in der siebenten Klasse eingeführt werde und ob die Stundenzahl auf der Grundlage der bestehenden Stundentafel beibehalten werde.

Mit Schreiben vom 14. Juni 2002 teilte die Antragsgegnerin den Antragstellern daraufhin mit, dass alle Kinder, die in die fünfte Klasse des Gymnasiums einträten, das Abitur bereits nach acht Jahren ablegen könnten. Die Summe der Unterrichtsstunden, die bis zum Abitur erteilt würden, bliebe unverändert, es ändere sich lediglich die Verteilung der Unterrichtsstunden auf die einzelnen Schuljahre. Für die Klassen fünf und sechs erhöhe sich die Wochenstundenzahl von bisher 28 auf 30 Stunden. Die zweite Fremdsprache werde in Klasse sechs beginnen. Diese Stundentafelveränderung trete zum 1. August 2002 in Kraft.

Hiergegen erhoben die Antragsteller mit Schreiben vom 24. Juni 2002 Widerspruch und machten u. a. geltend, dass das Schreiben vom 14. Juni 2002 einen Verwaltungsakt darstelle, so dass ihrem Widerspruch aufschiebende Wirkung zukomme.

Dieser Verwaltungsakt sei aus den weiter ausgeführten Gründen rechtswidrig.

Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Juli 2002, der im Rubrum die Tochter der Antragsteller als Widerspruchsführerin, vertreten durch den Antragsteller zu 2) als ihren Verfahrensbevollmächtigten aufweist, wies die Antragsgegnerin den Widerspruch als unzulässig zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dem Schreiben vom 14. Juni 2002 komme keine Verwaltungsaktsqualität zu, da es keine eigene verbindliche Rechtsfolge für die Tochter der Antragsteller entfalte. Es diene der bloßen Information über die für das kommende Schuljahr und die darauf folgenden Schuljahre geplanten Veränderungen.

Hiergegen haben die Antragsteller am 9. Juli 2002 Klage erhoben.

Mit ihrem am 19. Juli 2002 begehren sie die Feststellung, dass dieser Klage aufschiebende Wirkung zukomme.

Hierzu machen sie ergänzend geltend, sie hätten in ihrem Schreiben vom 17. Mai 2002 ausdrücklich eine verbindliche Erklärung der Antragsgegnerin erbeten. Im Schreiben vom 14. Juni habe die Antragsgegnerin verbindlich festgestellt, dass das Abitur nach acht Jahren abgelegt werden könne und dass die Wochenstundenzahl erhöht werde.

Dem tritt die Antragsgegnerin entgegen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

1.

Dahinstehen kann, ob der Antrag unzulässig ist, weil der Widerspruchsbescheid, gegen den sich die Antragsteller mit ihrer Klage in eigenem Namen wenden und der auch Gegenstand dieses Eilverfahrens ist, sie selbst nicht betreffen und beschweren dürfte.

Der Widerspruchsbescheid benennt nämlich ausweislich seines Rubrums nicht die Antragsteller selbst als Widerspruchführer, sondern die Tochter der Antragsteller. Der Widerspruchsbescheid wurde im Übrigen den Antragstellern als gesetzlichen Vertretern ihrer Tochter auch gar nicht zugestellt, sondern lediglich dem Antragsteller zu 2) als Verfahrensbevollmächtigtem seiner Tochter.

Welche rechtlichen Auswirkungen dies hat, kann in diesem Eilverfahren jedoch dahinstehen.

2.

Dem Antrag ist nämlich aus anderen Gründen der Erfolg zu versagen.

Zwar kann das Gericht in den so genannten Fällen faktischer Vollziehung, das heißt, wenn die Behörde Vollzugsmaßnahmen getroffen hat oder treffen wird, ohne dass die Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 VwGO vorliegen, analog § 80 Abs. 5 VwGO feststellen, dass der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Dies setzt aber gemäß § 80 Abs. 1 VwGO im gerichtlichen Verfahren voraus, dass es sich bei dem eingelegten Rechtsbehelf um eine Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 – 1. Halbsatz VwGO handelt, mit der die Aufhebung eines Verwaltungsaktes begehrt wird.

Das an die Antragsteller gerichtete Schreiben der Antragsgegnerin vom 14. Juni 2002 stellt jedoch keinen Verwaltungsakt dar.

Ein Verwaltungsakt setzt das Vorliegen einer hoheitliche Maßnahme zur Einzelfallregelung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts voraus, die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet sein muss (vgl. § 35 HmbVwVfG). Diese Voraussetzung erfüllt das Schreiben vom 14. Juni 2002 nicht. Für die Beurteilung der Frage, ob ein behördlicher Akt als Verwaltungsakt zu verstehen ist, ist letztlich immer maßgeblich, ob der Akt sich nach objektiver Betrachtung als verbindliche, auf die Setzung einer verbindlichen Rechtsfolge gerichtete und auf Rechtsbeständigkeit hin abzielende und von der Behörde erkennbar so gewollte Regelung darstellt oder nicht (vgl. Kopp, Verwaltungsverfahrensgesetz, § 35, Rdnr. 34 m.w.N.). Nach dieser Betrachtung stellt das Schreiben der Antragsgegnerin keinen Verwaltungsakt dar; denn es soll erkennbar keine verbindliche Rechtsfolge für die Tochter der Antragsteller oder für die Antragsteller als deren Eltern setzen. Die Antragsteller hatten zwar die Schulleitung des H-Gymnasiums am 17. Mai 2002 um rechtsverbindliche Erklärungen den Schulbesuch ihrer Tochter betreffend gebeten. Allein aus der gewählten Formulierung „rechtsverbindlich“ folgt aber nicht, dass dem Schreiben der Antragsgegnerin Regelungswirkung zukäme. Denn es will erkennbar weder Rechte oder Pflichten der Antragsteller begründen oder ändern noch solche verbindlich feststellen. Dem ausdrücklichen Wortlaut nach baten die Antragsteller in ihrem Schreiben nämlich lediglich um eine – wenn auch rechtsverbindliche – Auskunft zu den von ihnen hierzu gestellten Fragen. Eine entsprechende Auskunft erteilte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 14. Juni 2002. Auch der in dem Schreiben gewählten Formulierung, in dem sie alle betroffenen Kinder der fünften Klasse bezeichnet, ist erkennbar zu entnehmen, dass hiermit keine die Tochter der Antragsteller oder die Antragsteller selbst betreffende Regelung getroffen werden sollte, sondern dass die Antragsgegnerin die Antragsteller nur über geplante Änderungen betreffend das kommende und die folgenden Schuljahre informieren wollte.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.

Es erschien angemessen in diesem allein die Frage der aufschiebenden Wirkung der Klage betreffenden Verfahren von einem Viertel des Regelstreitwerts in der Hauptsache auszugehen.

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