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Kündigung (fristlose) – Nichteinhaltung der Frist und Rückerstattung von Schulungskosten

Arbeitsgericht Frankfurt am Main

 Az.: 15 Ca 1679/02

 Verkündet am 17.06.2002

 

In dem Rechtsstreit hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main Kammer 15 auf die mündliche Verhandlung vom 17.06.2002 für Recht erkannt:

 

Es wird festgestellt, dass das Schulungsverhältnis durch die Kündigung vom 05. Februar 2002, zugegangen am selben Tag, nicht aufgelöst worden ist.

 

Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, die Rechnung der Beklagten vom 05.02.2002 über € 20.451,68 (i.W.: Zwanzigtausendvierhunderteinundfünfzig 68/100 Euro) zu bezahlen.

 

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu den Bedingungen des Schulungsvertrages vom 11.07./25.07.2000 weiter zu schulen.

 

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 18 % und die Beklagte zu 82 %.

 

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 44.451,68 festgesetzt.

 

Soweit die Berufung nicht gemäß § 64 Abs. 2 b) und c) ArbGG statthaft ist, wird sie nicht zugelassen.

 

Tatbestand

 

Die Parteien schlossen den hiermit in Bezug genommenen Schulungsvertrag vom 1107.2000/25.07.2000 (Bl. 14 f d.A.), wonach die Beklagte den Kläger zum Flugzeugführer nach den Standards der G ausbildet.

 

Gemäß § 10 des Vertrages trägt der Kläger von den Gesamtkosten einen

Eigenanteil von Euro 40.903,35 bietet die dem Kläger zur Finanzierung der anteiligen Schulungskosten-ein Darlehen in dieser Höhe an und hat der Kläger bei vorzeitiger Beendigung des Schulungsverhältnisses aus von ihm zu vertretenden Gründen die bis dahin entstandenen Schulungskosten, begrenzt auf im Einzelnen vereinbarte Maximalbeträge, zu erstatten. Gemäß § 13 des Vertrages ist nach erfolgreicher Schulung zum theoretischen ATPL eine sog. integrierte Musterschulung zum Erwerb einer Musterberechtigung für ein bei Konzerngesellschaften der geflogenes Flugzeug vorgesehen, wird die Schulung jedoch bei Zweifeln mit dem praktischen ATPL-Training (CCC) und ohne Erwerb der Musterberechtigung abgeschlossen, wobei Zweifel in diesem Sinne u.a. dann gegeben sind, wenn während der Schulung ein sog. „Hearing“ über den Kläger abgehalten wurde.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten der getroffenen Vereinbarungen wird auf den Vertrag vom 11.07.2000/25.07.2000 verwiesen.

 

Während der sog. Schulungsphase G befand sich der Kläger im November 2001 im Airline Training Center Arizona (ATCA) in Phoenix, USA. Am 17.11.2000 gegen 23.00 Uhr suchten der Kläger und zwei weitere Flugschüler in Begleitung des Sohnes eines örtlichen Fluglehrers den Flugplatz „Phoenix-Goodyear-Municipal-Airport“ auf, um auf dessen Vorfeld abgestellte Flugzeuge zu besichtigen. Am Tor trafen sie einen mit dem Sohn des örtlichen Fluglehrers bekannten Wachmann, der die vier mit seinem Wagen zu den Flugzeugen brachte. Die vier Personen bestiegen danach drei verschiedene Flugzeuge der Gesellschaften, wobei sie zum Teil die Flugzeugtür mittels einer in der Nähe abgestellten Leiter erreichten. Aus den Flugzeugen nahmen die vier Personen Gegenstände mit, nämlich Taschenlampen, Head-Sets oder auch nur ein Head-Set, Erfrischungstücher, Schwimmwesten, Tabellenmaterial, eine Weinflasche, ein kleines Megaphon und eine Rauchschutzbrille.

 

Am Ausgang des Flughafensgeländes trafen die vier Personen auf eine Polizeistreife, die sie nach dem Geschehen befragte. Danach konnten sie in ihre Unterkünfte gehen. In der Folgezeit wurde wegen dieses Vorfalls jedenfalls von einer Firma (AMS) Strafanzeige erstattet.

 

Der Kläger informierte unverzüglich den Leitenden Fluglehrer über den Vorfall, der wiederum den amtierenden Schulleiter benachrichtigte. Dieser informierte schließlich die Beklagte.

 

Mit Schreiben vom 23.11.2001 (Bl. 24 d.A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit:

 

„… unter Bezugnahme auf die Vorkommnisse in der Nacht vom 17. auf den 18.11.2001 und den anstehenden Gerichtstermin am 07.12.2001 möchte ich Sie bereits jetzt davon in Kenntnis setzen, dass wir nach dem bisherigen Kenntnisstand davon ausgehen müssen, dass ein wichtiger Grund im Sinne des § 12 (1) und (2) des Schulungsvertrages vom 11./25. Juli 2000 vorliegt, der uns zur Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt.

 

Wir möchten Ihnen jedoch nach Ihrer Rückkehr aus Phoenix, die wir nach dem 07.12.2001 erwarten, Gelegenheit geben, zu den Ereignissen in einem Hearing Stellung zu nehmen.

 

Danach wird die Schulleitung die Entscheidung über das weitere Vorgehen fällen.“

 

Der Kläger kehrte am 30.01.2002 nach Deutschland zurück. Er wurde von der Beklagten zu einem „Hearing“ geladen, dass am 05.02.2002 stattfand. Im Anschluss daran übergab ihm die Beklagte das hiermit in Bezug genommene Schreiben vom 05.02.2002 (Bl. 25 d.A.), mit dem sie die außerordentliche Kündigung des Schulungsvertrages erklärte, das Begleitschreiben zur Kündigung (Bl. 26 d.A.) sowie ein weiteres Schreiben vom 05.02.2002, mit dem sie den Kläger gemäß § 10 Abs. 4 des Schulungsvertrages zur Zahlung von Euro 20.451,68 aufforderte (Bl. 27 d.A).

 

Der Kläger bestreitet Kündigungsgründe und führt aus, die von den vier Personen aus den Flugzeugen mitgenommenen Gegenstände seien ihnen als wertlos erschienen und hätten Souvenirs dargestellt. Der Kläger und seine Kollegen seien nicht die ersten Flugschüler, die einen derartigen Ausflug unternommen hätten, was auch der Leitung der Flugschule in Phoenix, zumindest den dortigen Fluglehrern bekannt sei. In der Bar der Flugschule hingen diverse „Souvenirs“ aus abgestellten Flugzeugen.

 

Der Kläger vertritt die Auffassung, die Kündigung sei mangels Angabe von Gründen gemäß § 15 Abs. 3 BBiG unwirksam und meint, die Frist der §§ 626 Abs. 2 BGB, 15 Abs. 4 BBiG sei nicht gewahrt. Bereits am 23.11.2001 .sei der Beklagten der Sachverhalt vollständig bekannt gewesen. Wenn die Beklagte, wofür kein Grund bestanden habe, den Abschluss des gegen den Kläger eingeleiteten Strafverfahrens habe abwarten wollen, so hätte sie die Einstellung des Strafverfahrens durch die örtliche Staatsanwaltschaft, die im Übrigen bereits am 07.12.2001 erfolgt sei, nicht zum Anlass einer Kündigung nehmen dürfen, sondern zum Anlass nehmen müssen, gerade nicht zu kündigen. Außerdem hätten der Kläger und die beiden anderen betroffenen Flugschüler ab dem 07.12.2001 aus den USA ausreisen dürfen und habe die Beklagte gewünscht, dass sie an Ort und Stelle blieben, bis auch geklärt sein, ob die drei betroffenen Fluggesellschaften Strafanzeige erstatten. Da der Kläger ab 07.12.2001 habe ausreisen dürfen, habe auch kein Grund bestanden, mit dem Hearing bis 05.02.2002 zu warten und erst danach die Kündigung auszusprechen.

 

Da die Kündigung unwirksam sei, habe er der Beklagten auch keine Schulungskosten zu erstatten, vielmehr habe die Beklagte ihn weiter auszubilden.

 

Der Kläger meint, das am 05.02.2002 durchgeführte Hearing sei unzulässig gewesen. Aus der Systematik des Schulungsvertrages folge, dass die Übernahme in ein Beschäftigungsverhältnis mit einer, Konzerngesellschaft gefährdet sei, wenn ein Hearing stattgefunden habe. Ein berechtigtes Interesse der Beklagten an der Durchführung eines Hearing habe nicht bestanden, da sie mit Schreiben vom 23.11.2001 die Kündigung vom Ausgang des Strafverfahrens abhängig gemacht habe und nach Einstellung des Strafverfahrens eine Kündigung nicht mehr in Betracht komme. Außerdem sei der Sachverhalt bekannt gewesen, so dass die Durchführung des Hearing auch keine weitere Aufklärung versprochen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten seines Vorbringens hierzu wird auf die Ausführungen auf Seiten 12 f der Klageschrift (Bl. 12 f d.A.) und auf Seiten 6 f des Schriftsatzes vom 22.05.2002 (Bl. 148 fd.A.) verwiesen.

 

Da die Kündigung unwirksam und das Hearing unzulässig sei, habe die Beklagte dem Kläger auch die aus diesen Maßnahmen entstehenden Schäden zu ersetzen.

 

Der Kläger beantragt, festzustellen, dass das Schulungsverhältnis durch die Kündigung vom 05. Februar 2002 – zugegangen am selben Tag – nicht aufgelöst worden ist; festzustellen, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, die Rechnung der Beklagten vom 05.02.2002 über Euro 20.451,68 zu bezahlen;

 

festzustellen, dass das Hearing am 05.02.2002 der Beklagten in der Verkehrsfliegerschule in Bremen nicht zulässig war; festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen Schaden aus dem unzulässigen Hearing und der unzulässigen Kündigung zu ersetzen; die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu den Bedingungen des Schulungsvertrages vom 11.07./25.07.2002 weiter zu schulen.

 

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, das Verhalten des Klägers am 17.11.2001 rechtfertige eine außerordentliche Kündigung des Schulungsvertrages. Der Kläger habe durch sein Verhalten – insbesondere auch unter Berücksichtigung der Ereignisse des 11.09.2001 – das Ansehen der Beklagten und der in der Öffentlichkeit in den USA geschädigt. Wegen der Einzelheiten ihrer Ausführungen hierzu wird auf Seiten 6 f ihres Schriftsatzes vom 30.04.2002 (Bl. 104 f d.A.) verwiesen.

 

Die Kündigung vom 05.02.2002 verstoße nicht gegen § 15 Abs. 3 BBiG, der Ausbildungsvertrag der Parteien unterliege nicht dem zweiten Teil des BBiG.

 

Die Beklagte vertritt die Auffassung, die Frist des § 626 Abs. 2 BGB sei gewahrt. Der Schutzgedanke des § 626 Abs. 2 BGB greife im vorliegenden Sachverhalt nicht. Die Frist des § 626 Abs. 2 BGB diene gerade dazu, einen Arbeitnehmer bzw. vertraglich Gebundenen über einen entsprechenden Vertrauenstatbestand, ein bestimmter Umstand werde zu keinen Konsequenzen führen, zu schützen. Soweit kein schutzwürdiges Vertrauen bestehe, könne die Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung herangezogen werden. Der Kläger habe gerade nicht darauf vertrauen dürfen, sein Verhalten vom 17.11.2001 werde zu keinen weitergehenden Konsequenzen führen. Vielmehr sei er schon mit Schreiben vom 23.112001 darauf hingewiesen worden, dass ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung vorliege, gleichzeitig auf die Notwendigkeit eines Hearings, das unmittelbar nach seiner schnellstmöglichen Rückkehr aus den USA stattfinden solle.

 

Der Kläger habe auch nicht vor dem 30.01.2001 nach Deutschland zurückkehren können.

 

Am 07.12.2001 sei das Ermittlungsverfahren nicht eingestellt, vielmehr sei ein ursprünglich für diesen Tag vorgesehener Anhörungstermin vertagt worden. In der Folgezeit habe der amtierende Leiter der Flugschule versucht, die Besitzer der Flugzeuge bzw. die AMS zu kontaktieren. Als Ergebnis dieser Bemühungen sei zunächst die Anzeige der AMS zurückgenommen worden. Erst am 18.01.2002 sei sichergestellt gewesen, dass die betroffenen Fluggesellschaften ihre Strafanzeigen nicht aufrechterhielten. Erst am 25.01.2002 sei die Leitung der Flugschule dahin informiert worden, dass die Staatsanwaltschaft ein öffentliches Interesse an Strafverfolgung nicht bejahe. Eine Ausreise vor dem 30.01.2002 sei dem Kläger wegen der Ermittlungen und der noch bestehenden Strafanzeigen nicht möglich gewesen. Ihm sei wegen der Ermittlungen und der bis Mitte Januar bestehenden Strafanzeigen eine Ausreise untersagt gewesen. Eine vorzeitige Ausreise hätte zu einem lebenslangen Einreiseverbot in die USA geführt.

 

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

 

Die Klage ist in den Klageanträgen zu 1), 2) und 5) begründet, im Übrigen unzulässig.

 

Das Schulungsverhältnis der Parteien wurde durch die Kündigung der Beklagten vom 05.02.2002 nicht beendet. Die Kündigung ist unwirksam, da die Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht gewahrt ist. Da das Schulungsverhältnis der Parteien nicht beendet ist, hat die Beklagte den Kläger weiter auszubilden. Mangels vorzeitiger Beendigung des Schulungsverhältnisses ist der Kläger auch nicht verpflichtet, der Beklagten Schulungskosten zu erstatten.

 

Die Kündigung vom 05.02.2002 wahrt die Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht und ist deswegen unwirksam.

 

Gemäß § 626 Abs. 2 BGB kann die außerordentliche Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen, wobei die Frist mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt.

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Bei der Kündigung vom 05.02.2002 handelt es sich um eine Tatkündigung. Die‘ Beklagte kündigte wegen eines von ihr als erwiesen erachteten Verhaltens des Klägers vom 17.11.2001. Dieses Verhalten war ihr spätestens am 23.11.2001 bekannt, wie ihr Schreiben von diesem Tag zeigt. Für eine Tatkündigung war eine Anhörung des Klägers nicht erforderlich, damit auch kein Hearing vom 05.02.2002.

 

Selbst wenn es sich – was nicht der Fall ist – um eine Verdachtskündigung handeln oder wenn die Beklagte ihren Kenntnisstand vom 23.11.2001 zunächst für noch nicht ausreichend angesehen haben sollte, gilt Folgendes: Weder der Verdacht strafbarer Handlungen noch eine begangene Straftat stellen Dauerzustände dar, die es dem Arbeitgeber ermöglichen, bis zur strafrechtlichen Verurteilung des Arbeitnehmers zu irgendeinem beliebigen Zeitpunkt eine fristlose Kündigung auszusprechen. Hält der Arbeitgeber einen bestimmten Kenntnisstand für ausreichend, eine fristlose Kündigung wegen Verdachts einer strafbaren Handung oder wegen begangener Straftat auszusprechen, so muss er nach § 626 Abs. 2 BGB binnen zwei Wochen kündigen, nachdem er diesen Kenntnisstand erlangt hat. Entscheidet sich der Arbeitgeber, nachdem sich aufgrund konkreter Tatsachen bei ihm ein Anfangsverdacht entwickelt hat, selbst weitere Ermittlungen durchzuführen, so muss er diese Ermittlungen zügig durchführen und binnen zwei Wochen nach Abschluss der Ermittlungen, die seinen Kündigungsentschluss stützen, kündigen. Es steht dem Arbeitgeber zwar frei, anstatt eigene Ermittlungen durchzuführen, den Ausgang des Ermittlungs- bzw. Strafverfahrens abzuwarten. Das bedeutet aber nicht, dass der Arbeitgeber trotz eines hinlänglich begründeten Anfangsverdachts zunächst von eigenen weiteren Ermittlungen absehen und den Verlauf des Ermittlungs- bzw. Strafverfahrens abwarten darf, um dann spontan, ohne dass sich neue Tatsachen ergeben hätten, zu einem willkürlich gewählten Zeitpunkt Monate später selbständige Ermittlungen aufzunehmen und dann zwei Wochen nach Abschluss dieser Ermittlungen zu kündigen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.07.1993, 2 AZR 90/93, NZA 1994, 171). Diese Grundsätze gelten auch für den vorliegenden Schulungsvertrag.

 

Richtig ist, dass die Kündigung nicht verfristet wäre, wenn die Beklagte ihren Kenntnisstand vom 23.11.2001 im Sinne eines Anfangsverdachts zum Anlass genommen hätte, eigene Ermittlungen durchzuführen, sofern diese Ermittlungen zügig aufgenommen und durchgeführt worden wären, sofern zu diesen Ermittlungen auch die Anhörung des Klägers gehört hätte und sofern auch diese zügig, d.h. innerhalb der Regelfrist von einer Woche (hierzu Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.06.1988, 2 AZR 25/88, NZA 1989, 105) durchgeführt worden wäre. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

 

Die Beklagte hat in den USA keine Ermittlungen durchgeführt, sondern Schadensbegrenzung, dies durchaus erfolgreich und anerkennenswerter Weise auch zu Gunsten des Klägers, indem ihre Bemühungen zur Rücknahme der Strafanzeigen der betroffenen Gesellschaften und zur Einstellung des Strafverfahrens führten.

 

Aus welchen Gründen eine Anhörung des Klägers erforderlich gewesen sein soll, ist nicht ersichtlich, kann aber dahinstehen. Selbst wenn eine Anhörung des Klägers erforderlich gewesen wäre, wäre diese jedenfalls erst am 05.02.2002 erfolgt, damit nicht zügig und nicht innerhalb der Regelfrist von einer Woche. Die Frist des § 626 Abs. 2 BGB war somit nicht bis zum 05.02.2002 gehemmt (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.06.1988, a.a.O.).

 

Für eine Anhörung des Klägers war weder ein Hearing in den Betriebsräumen der Beklagten noch eine mündliche Befragung erforderlich. Selbst wenn eine mündliche Befragung des Klägers erforderlich gewesen wäre, hätte diese in Phoenix stattfinden können, so dass nicht bis zur Rückkehr des Klägers hätte gewartet werden müssen. Die Befragung des Klägers hätte dann entweder durch bevollmächtigte Mitarbeiter der ACTA erfolgen können oder es hätte gegebenenfalls auch ein in Deutschland tätiger Mitarbeiter in die USA fliegen und den Kläger anhören können. Gerade der Beklagten als Tochtergesellschaft der hätte dies keine unzumutbaren Schwierigkeiten bereitet.

 

Der Ausspruch einer ordentlichen Kündigung ist nach dem Schulungsvertrag ausgeschlossen.

 

Da somit durch erstinstanzliche Entscheidung die Unwirksamkeit der Kündigung vom 05.02.2002 festgestellt ist, steht dem Kläger in entsprechender Anwendung der vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätze (Beschluss vom 27.02.1985, GS 1/84, AP Nr. 14 zu § 611 BGB „Beschäftigungspflicht“) auch sein vertraglicher Anspruch auf weitere Schulung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu. Überwiegende entgegenstehende Interessen der Beklagten sind nicht dargelegt oder sonst ersichtlich. Im Gegenteil hat der Kläger gegenüber dem allgemeinen Beschäftigungsinteresse ein gesteigertes und in seiner Berufsausbildung begründetes Interesse an weiterer Schulung.

 

Da das Schulungsverhältnis nicht beendet ist, liegen außerdem die Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 des Schulungsvertrages nicht vor, so dass der Kläger auch nicht verpflichtet ist, der Beklagten Schulungskosten zu erstatten.

 

Der Klageantrag zu 3) ist unzulässig.

 

Die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO liegen nicht vor, denn der Kläger begehrt mit diesem Klageantrag nicht Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, sondern die Klärung einer bloßen Rechtsfrage.

 

Wäre der Klageantrag zulässig, wäre er im Übrigen unbegründet. Die Beklagte war berechtigt, wegen des Vorfalles vom 17.11.2001 ein Hearing durchzuführen. Die Kammer vermag der Argumentation des Klägers hierzu nicht zu folgen.

 

So hat die Beklagte ausweislich ihres Schreibens vom 23.11.2001 nach Auffassung der Kammer die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gerade nicht vom Ausgang des Strafverfahrens abhängig gemacht, so dass bereits der Ansatz unzutreffend ist, wegen Einstellung des Strafverfahrens habe nicht mehr gekündigt werden dürfen und deshalb habe kein berechtigtes Interesse mehr an der Durchführung eines Hearing bestanden. Die Beklagte hat vielmehr schlicht die Frist des § 626 Abs. 2 BGB versäumt, weil sie vor einem Ausspruch der Kündigung ein Hearing durchführen wollte oder meinte durchführen zu müssen und dieses erst am 05.02.2002 -stattfand. Im Übrigen ist die Durchführung eines Hearing ausweislich §§ 13, 14 des Schulungsvertrages nicht nur und auch nicht in erster Linie im Hinblick auf eine Kündigungsabsicht der Beklagten von Bedeutung, sondern auch und gerade im Hinblick auf die Frage, ob bei nicht gekündigtem Schulungsvertrag eine Schulung zum Erwerb der Musterberechtigung erfolgt, der Kläger damit überhaupt die Voraussetzungen für eine Übernahme durch eine Konzerngesellschaft erhält oder er gegebenenfalls als für den Konzern nicht geeignet eingestuft wird. Auch bei einem ungekündigten Schulungsverhältnis konnte die Beklagte aufgrund des Vorfalls vom 17.11.2001 jedenfalls Zweifel an einer entsprechenden Eignung des Klägers hegen und eine Entscheidung über eine etwaige Übernahme des Klägers durch eine Konzerngesellschaft nach Beendigung des Schulungsverhältnisses durch die in § 13 Abs. 4 des Schulungsvertrages vorgesehene Kommission herbeiführen. Die Beklagte führt zutreffend aus, dass der Kläger während seiner Schulung eine Straftat begangen hat, die geeignet ist, ihr Ansehen und das der Konzernmutter in der Öffentlichkeit der USA zu beeinträchtigen. Dann bestand auch Anlass für die Durchführung eines Hearing, unabhängig davon, ob die Beklagte diesen Vorfall als Anlass für eine Kündigung des Schulungsvertrages nehmen wollte oder konnte.

 

Auch der Klageantrag zu 4) ist unzulässig.

 

Abgesehen davon, dass das Hearing vom 05.02.2002 zulässig und nicht rechtswidrig war, so dass bereits aus diesem Grund der Feststellungsantrag jedenfalls insoweit als unbegründet abzuweisen wäre, als auch die Verpflichtung zum Ersatz künftigen auf dieses Hearing zurückzuführenden Schadens begehrt wird, besteht kein Feststellungsinteresse. Es wird nicht verkannt, dass die Zulässigkeit einer Feststellungsklage wegen Zukunftsschadens grundsätzlich nicht voraussetzt, dass ein Schaden bereits feststeht (Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.09.1991, VII ZR 245/90, NJW 1992, 697). Ist aber aufgrund eines behaupteten rechtswidrigen Verhaltens ein Schadenseintritt noch ungewiss, bedarf es zur Bejahung des Feststellungsinteresses einer Wahrscheinlichkeitsprognose für künftige Schäden. Anderenfalls würde dem möglichen Schädiger ein Rechtsstreit über gedachte Fragen aufgezwungen, von denen ungewiss ist, ob sie jemals praktische Bedeutung erlangen können. Hierauf braucht sich von Rechts wegen niemand einzulassen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.10.1992, IX ZR 43/92, NJW 1993, 648 ff, 654). Ein ersatzfähiger Schaden des Klägers wiederum kommt nach der vorliegenden Entscheidung allenfalls wegen der durch die Kündigung verzögerten Schulung bis zu dem praktischen ATPL-Training (CCC) in Betracht. Verzögerter Erwerb einer Musterberechtigung und verzögerte Übernahme des Klägers in eine Konzerngesellschaft, ggf. auch verzögerter Berufsbeginn des Klägers als Flugzeugführer bei einer anderen Luftfahrtgesellschaft, können dagegen nach der vorliegenden Entscheidung für sich allein keinen Schadensersatzanspruch begründen, da die Beklagte unabhängig von der Frage der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Kündigung vom 05.02.2002 jedenfalls berechtigt war, ein Hearing durchzuführen und die Entscheidung der Kommission nach § 13 Abs. 4 des Schulungsvertrages herbeizuführen. Inwieweit ein etwa verzögertes ATPL-Training (CCC) allein ohne Verpflichtung der Beklagten zur weiteren Schulung zum Erwerb der Musterberechung und ohne Übernahme in -eine Konzerngesellschaft einen Schaden verursachen könnte, ist aber derzeit noch ungewiss.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Festsetzung des Gegenstandswertes auf §§ 12 Abs. 2 ArbGG, 3 ZPO. Hierbei entfallen auf den Klageantrag zu 1) Euro 12.000,00, auf den Klageantrag zu 2) Euro 20.451,68 und auf die Klageanträge zu 3) und 4) und 5) jeweils Euro 4.000,00.

 

Es besteht kein Grund, die Berufung über § 64 Abs. 2 lit. b und c ArbGG hinaus zuzulassen.

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