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Schulungskosten – unwirksame Rückzahlungsklausel

ArbG Bamberg

Az: 4 Ca 408/11

Urteil vom 24.01.2012


1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 525,– € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 16.02.2011 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

aus 100,– € vom 01.07.2009 bis 15.02.2011,

aus 100,– € vom 01.08.2009 bis 15.02.2011,

aus 100,– € vom 01.09.2009 bis 15.02.2011,

aus 100,– € vom 01.10.2009 bis 15.02.2011,

aus 100,– € vom 01.11.2009 bis 15.02.2011,

aus 100,– € vom 01.12.2009 bis 15.02.2011,

aus 100,– € vom 01.01.2010 bis 15.02.2011,

aus 100,– € vom 01.02.2010 bis 15.02.2011,

aus 100,– € vom 01.03.2010 bis 15.02.2011,

aus 100,– € vom 01.04.2010 bis 15.02.2011,

aus 100,– € vom 01.05.2010 bis 15.02.2011,

aus 100,– € vom 01.06.2010 bis 15.02.2011,

aus 100,– € vom 01.07.2010 bis 15.02.2011,

aus 100,– € vom 01.08.2010 bis 15.02.2011,

aus 100,– € vom 01.09.2010 bis 15.02.2011,

aus 100,– € vom 01.10.2010 bis 15.02.2011,

aus 100,– € vom 01.11.2010 bis 15.02.2011,

aus 100,– € vom 01.12.2010 bis 15.02.2011,

zu zahlen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 17/100, die Beklagte zu 83/100.

4. Der Streitwert wird auf 525,– € festgesetzt.

5. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um restliche Vergütungsansprüche des Klägers aus einem beendeten Arbeitsverhältnis. Sie streiten in diesem Zusammenhang um die Berechtigung der Beklagten zur Rückforderung von Schulungskosten.

Der am 26.02.1972 geborene Kläger war vom 01.05.2008 bis 31.01.2011 bei der Beklagten, die ein Kommunikationsunternehmen betreibt, als Planungsmitarbeiter beschäftigt.

Vertragsgrundlage war der Arbeitsvertrag vom 31.03.2008. Das Gehalt des Klägers betrug 2.500,00 € brutto monatlich (Nr. 3). Das Arbeitsverhältnis endete durch Eigenkündigung des Klägers vom 19.12.2010 zum 31.01.2011.

Die Parteien hatten zu Beginn des Arbeitsverhältnisses unstreitig eine Vereinbarung getroffen, dass der Kläger monatlich 100,00 € brutto weniger und damit statt 2.500,00 € brutto nur 2.400,00 € brutto erhielt, bis ein Betrag von 1.300,00 € erreicht war.

Hintergrund dieser Vereinbarung war, dass der Kläger an seinen vormaligen Arbeitgeber, die Fa. … Büroeinrichtungen, aufgrund der Beendigung des dortigen Arbeitsverhältnisses Schulungskosten in Höhe von 2.600,00 € netto zurückzahlen musste. Die Beklagte übernahm diesen Betrag. Der Kläger beteiligte sich daran zur Hälfte in der Form, dass monatlich 100,00 € brutto von seinem Gehalt bis zum Erreichen eines Betrages von 1.300.00 € abgezogen wurden.

Der Betrag von 1.300,00 € brutto war am 31.05.2009 erreicht. Die Beklagte nahm ungeachtet dessen den Abzug von 100,00 € brutto monatlich für weitere 19 Monate von Juni 2009 bis zum 31.12.2010 vor.

In der Abrechnung Januar 2011 wies die Beklagte ein Bruttogehalt in Höhe von 3.875.00 € aus (Bl. 11).

Der Betrag von 3.875,00 € brutto setzt sich unstreitig aus dem Grundgehalt des Klägers von 2.500,00 € brutto zuzüglich der von Juni 2009 bis Dezember 2010 in Abzug gebrachten insgesamt 1.900,00 € brutto = 4.400,00 € brutto abzüglich der von der Beklagten unter Berufung auf den Arbeitsvertrag geltend gemachten Schulungskosten in Höhe von 525,00 € brutto zusammen.

Die Beklagte nahm von dem sich daraus ergebenden Nettobetrag von 2.267,83 € ferner einen Abzug von 211,23 € netto für ein dem Kläger überlassenes Netbook „lenovo“ vor.

Der Kläger hat mit seiner am 16.05.2011 erhobenen Klage in der Hauptsache die Zahlung von 1.900,00 € brutto abzüglich erhaltener 1.375,00 € brutto geltend gemacht (Klageantrag Nr. 1). Er hat ferner in der Hauptsache die Zahlung von 211,23 € netto betreffend das Netbook geltend gemacht (Klageantrag Nr. 2). Er hat darüber hinaus die Verurteilung der Beklagten zur Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses geltend gemacht (Klageantrag Nr. 3).

In der mündlichen Verhandlung vom 10.01.2012 hat der Kläger den Klageantrag Nr. 2 aus der Klageschrift für erledigt erklärt. Die Beklagte hat der Erledigungserklärung zugestimmt (Bl. 42).

Der Kläger hat nachfolgend die Klageanträge Nrn. 1 und 3 aus der Klageschrift gestellt.

Der Kläger hat demgemäß beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, 1.900,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

aus 100,00 € seit 01.07.2009, aus 100,00 € seit dem 01.08.2009,

aus 100,00 € seit dem 01.09.2009, aus 100,00 € seit dem 01.10.2009,

aus 100,00 € seit dem 01.11.2009, aus 100,00 € seit dem 01.12.2009,

aus 100,00 € seit dem 01.01.2010, aus 100,00 € seit dem 01.02.2010,

aus 100,00 € seit dem 01.03.2010, aus 100,00 € seit dem 01.04.2010,

aus 100,00 € seit dem 01.05.2010, aus 100,00 € seit dem 01.06.2010,

aus 100,00 € seit dem 01.07.2010, aus 100,00 € seit dem 01.08.2010,

aus 100,00 € seit dem 01.09.2010, aus 100,00 € seit dem 01.10.2010,

aus 100,00 € seit dem 01.11.2010, aus 100,00 € seit dem 01.12.2010

an den Kläger zu zahlen abzüglich am 16.02.2011 erhaltener 1.375,00 € brutto.

2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis auszustellen und zuzusenden, das sich auf die Leistungen und die Führung des Klägers im Arbeitsverhältnis erstreckt.

Die Beklagte hat hinsichtlich des Klageantrags Nr. 1 Klageabweisung beantragt.

Die Beklagte hat den Klageantrag Nr. 2 anerkannt.

Auf Antrag des Klägers erging über den Klageantrag Nr. 2 Teilanerkenntnisurteil vom 10.01.2012 (Bl. 44-47).

Der Kläger trägt zur Begründung seines Anspruchs nach dem Klageantrag Nr. 1 vor:

Der Abzug von 525,00 € sei unberechtigt. Die Klausel des Arbeitsvertrages, nach der Schulungskosten bei einem Ausscheiden zu 50 % zurückzuzahlen seien, sei unwirksam, weil sie ihn unangemessen benachteilige und daher gegen § 307 Abs. 1 BGB verstoße. Er müsste nach dieser Klausel die Schulungskosten nämlich auch dann zurückzahlen, wenn die Beklagte das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt beendete, worauf er keinerlei Einflussmöglichkeit hätte.

Die Beklagte trägt vor:

Die Klausel des Arbeitsvertrages, nach der Schulungskosten beim Ausscheiden zu 50 % zurückzuzahlen seien, sei keineswegs unwirksam. Der Kläger werde weder unangemessen benachteiligt noch liege ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 BGB vor. In der Klausel sei ausgeführt, dass der Angestellte während seiner Betriebszugehörigkeit an einzelnen Schulungsmaßnahmen und Weiterbildungen teilnehme. Diese Teilnahmen seien freiwillig und würden als Arbeitszeit auf das Gehalt angerechnet. Die Klausel sei für den Kläger deshalb nicht nachteilig, weil Weiterbildungs- und Schulungsmaßnahmen während der bezahlten Arbeitszeit vorgenommen worden seien. Der Kläger habe hierfür also Lohn erhalten. Als Vorteil für den Kläger sei darüber hinaus zu sehen, dass er das dort erworbene Wissen bei einem neuen Arbeitgeber weiter verwenden könne.

Der Kläger hält entgegen:

Der Vortrag der Beklagten könne die Höhe der Schulungskosten nicht erklären. Tatsächlich habe lediglich am 19.05.2009 eine Schulung in Ulm stattgefunden. Die übrigen von der Beklagten genannten Termine stellten keine Schulungen dar, sondern eine Einarbeitung für München L… sowie für Hamburg L… Die Einarbeitung habe darin bestanden, dass er an den genannten Daten mit dem jeweiligen Außendienstmitarbeiter mitgefahren sei.

Hinsichtlich der weiteren Ausführungen der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die Erklärungen in der mündlichen Verhandlung vom 10.01.2012 (Sitzungsniederschrift S. 2; Bl. 42) verwiesen.

Im Übrigen wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Die Klage ist zulässig.

Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG eröffnet.

Das Arbeitsgericht Bamberg – Kammer Coburg – ist für den Rechtsstreit örtlich nach §§ 17, 29 ZPO zuständig.

II.

Die Klage ist noch im verbliebenen Klageumfang begründet.

Der Kläger hat nach einhelliger Wertung der erkennenden Kammer in der Hauptsache Anspruch auf den von der Beklagten in Abzug gebrachten Bruttobetrag von 525,00 €.

Hierzu ist auszuführen:

Die betreffende Klausel in Nr. 6 des Arbeitsvertrages „Betriebliche Schulungszeiten & Weiterbildung“ lautet (Bl. 15):

„Der Angestellte nimmt während seiner Betriebszugehörigkeit an einzelnen Schulungsmaßnahmen und Weiterbildungen teil. Diese Teilnahmen sind freiwillig und werden als Arbeitszeit auf das Gehalt angerechnet. Als Gegenleistung erklärt sich der Angestellte bereit, im Falle seines Ausscheidens aus dem Betrieb den Schulungsaufwand wie folgt zurückzuerstatten: Schulungen die kürzer als 12 Monate zurückliegen werden zu einhundert Prozent vom Angestellten zurückerstattet. Schulungen die bis zu 24 Monaten zurückliegen werden vom Angestellten mit anteilig fünfzig Prozent der entstandenen Kosten zurückerstattet. Grundsätzlich gilt eine Aufwandspauschale von EURO 150,– pro Schulungstag als vereinbart, ansonsten gelten die tatsächlich verursachten Kosten, z.B. für Anreise, Schulungspersonal, Unterkunft, Spesen, Versicherungen, Material etc., laut einer gesonderten Aufstellung.“

Die Beklagte hat laut ihrer Aufstellung „Abzüge für Schulungskosten innerhalb der letzten 24 Monate It. Arbeitsvertrag“ (Bl. 10) jeweils 75 € täglich für Schulungstermine am 19.05.2009 bei der Fa. C… in Ulm, vom 17.11. bis 19.11.2009 bei der Fa. L… in München und vom 24.11. bis 26.11.2009 bei der Fa. L… in Hamburg abzogen.

Es handelt sich jeweils um 50 % der vertraglichen Aufwandspauschale von 150,00 €.

Der Abzug der insgesamt 525,00 € brutto ist jedoch bereits deshalb unzutreffend und damit zu Unrecht erfolgt, weil Schulungskosten nicht vom Bruttogehalt, sondern nur vom Nettogehalt abgezogen werden können. Dementsprechend ist die Beklagte auch bei dem Nettoabzug betreffend das Netbook „lenova“ in Höhe von 211,23 € verfahren.

Dagegen steht nicht, dass der anteilige Beitrag des Klägers in Höhe von 1.300,00 € hinsichtlich der von der Beklagten übernommenen Rückzahlung von Schulungskosten an den vormaligen Arbeitgeber des Klägers, die Firma P… Büroeinrichtungen, über den Abzug eines monatlichen Bruttobetrags von 100,00 € durchgeführt worden war.

Die Beklagte ist daher zur Zahlung der 575,00 € brutto aufgrund des Arbeitsvertrages i.V.m. § 611 BGB verpflichtet.

Die formularmäßige Rückzahlungsklausel benachteiligt den Kläger unangemessen i.S.v. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB und ist von daher unwirksam.

Der Kläger führt zutreffend aus, dass Schulungskosten auch im Fall einer arbeitgeberseitigen betriebsbedingten Kündigung zurückzuzahlen wären und der Arbeitnehmer hierauf keinen Einfluss habe.

Nach Wertung der Kammer ist auch der pauschale Ansatz von 75,00 € (50 % der sogenannten Aufwandspauschale von 150,00 €) unangemessen. Die tatsächlichen Kosten der Schulung stehen nicht fest. Dahinstehen kann, dass die Beklagte dem Kläger das Gehalt gezahlt hat.

Die Beklagte hat vor allem nicht substantiiert vorgetragen, dass der Kläger durch die sogenannten Schulungen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, die er auch außerhalb des Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten nutzen bzw. verwerten kann.

Für Rückzahlungsvereinbarungen gilt (Erfurter Kommentar, 11. Auflage (2011), § 611 BGB Rnr. 436-439):

Sind im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses Aus- oder Fortbildungskosten entstanden, so sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts einzelvertragliche Vereinbarungen über die Rückzahlung dieser Kosten im Fall einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich zulässig. Der Arbeitgeber kann die Kosten einer beruflichen Aus- oder Fortbildung, die die Arbeitsmarktchancen des Arbeitnehmers deutlich erhöhen, in wirtschaftlich angemessener Weise auf den Arbeitnehmer abwälzen. Das gilt nicht, wenn die Aus- oder Fortbildungskosten der Sache nach eine Investition im personalpolitischen Interesse des Unternehmens sind, etwa um die vom Arbeitnehmer erworbenen Kenntnisse für seinen Geschäftsbetrieb nutzbar zu machen. Der Arbeitnehmer muss mit der Aus- oder Fortbildungsmaßnahme eine angemessene Gegenleistung für die Rückzahlungsverpflichtung erhalten haben. Insgesamt muss dem Arbeitnehmer die Erstattungspflicht zuzumuten sein. Die für ihn tragbaren Bindungen sind aufgrund einer Güter- und Interessenabwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalles zu ermitteln. Die Interessenabwägung hat sich insbesondere daran zu orientieren, ob und inwieweit der Arbeitnehmer durch die Aus- oder Fortbildung einen geldwerten Vorteil erlangt. Die Vereinbarung von Rückzahlungsklauseln kommt daher vor allem dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten auch außerhalb des Betriebs des Arbeitgebers verwerten oder zum beruflichen Aufstieg nutzen kann. Unwirksam sind Rückzahlungsvereinbarungen dagegen, wenn die Aus- oder Fortbildung ausschließlich für den Betrieb von Nutzen ist oder es sich lediglich um die Auffrischung oder Anpassung vorhandener Kenntnisse an vom Arbeitgeber veranlasste oder zu vertretende neuere betriebliche Gegebenheiten handelt.

Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der Rechtswirksamkeit der Rückzahlungsvereinbarung trägt nach ständiger Rechtsprechung der Arbeitgeber, vgl. Erfurter Kommentar, § 611 BGB Rnr. 447.

Die Beklagte hat im vorliegenden Fall nicht substantiiert vorzutragen vermocht, dass es sich überhaupt um Fortbildungsmaßnahmen gehandelt hat. Etwaige Schulungsmaßnahmen vom 17.11. bis 19.11.2009 betreffend „München L…“ sowie vom 24.11. bis 26,11.2009 betreffend „Hamburg L…“ in Höhe von insgesamt 6 x 75,00 € = 450,00 € sind erkennbar allein im betrieblichen Interesse der Beklagten angefallen. Nach dem Vortrag der Beklagten im Nachgang zu der mündlichen Verhandlung vom 10.01.2012 betraf die Weiterbildung bzw. Schulung in Zusammenarbeit mit der Firma L… den Verkauf von Konferenzausstattungen (Schriftsatz vom 20.01.2012, S. 2; Bl. 54). Es handelt sich danach ausschließlich um eine betrieblich veranlasste Maßnahme der Beklagten.

Der Kläger hat im Übrigen hinsichtlich der Fa. L… unwiderlegt vorgetragen, dass er aufgrund einer Zusammenarbeit zwischen der Beklagten und der Fa. L… als Vertriebsmitarbeiter für Medientechnik und Büromöbel eingesetzt werden habe sollen.

Dahin stehen kann insoweit auch die Erklärung des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung vom 10.01.2012, dass die Schulung des Klägers notwendig gewesen sei, weil der Kläger keine Kenntnisse im Verkauf bzw. im Vertrieb gehabt habe (Sitzungsniederschrift S. 2; Bl. 42).

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Dahin stehen kann auch der Vortrag der Beklagten in dem Schriftsatz vom 20.01.2012, dass es sich im Verlauf der Betriebszugehörigkeit gezeigt habe, dass der Kläger die behauptete Verhandlungssicherheit nicht gehabt habe bzw. dass Unsicherheiten vor allem in den Bereichen Rhetorik und Behandlung von Kundeneinwendungen bestanden hätten.

Zum einen war der Kläger zu den Zeitpunkten der angegebenen Schulungsmaßnahmen bereits länger als ein Jahr bei der Beklagten beschäftigt. Zum anderen sind nach dem eigenen Vortrag der Beklagten Weiterbildungen und Schulungen in Zusammenarbeit mit den Firmen B… und C… durchgeführt worden, die auf technische Grundlagen und Verkaufsargumente abgezielt hätten.

Von daher kann wiederum der Vortrag des Klägers dahinstehen, dass lediglich am 19.05.2009 eine Schulung in Ulm stattgefunden habe. Ausweislich der Aufstellung der Beklagten handelte es sich insoweit um eine Schulung bei der Fa. C… Bei der Fa. … handelt es sich jedoch ebenfalls um eine Elektronikfirma, die u. a. Mediensteuerungssysteme anbietet.

Der Kläger kann danach die Schulungen, für die die Beklagte Schulungskosten in Ansatz gebracht hat, nicht berufsfördernd einsetzen. Dies ergibt sich auch im Übrigen daraus, dass der Kläger bei einer Bewerbung kaum die Durchführung von Schulungsmaßnahmen aufgrund der Zusammenarbeit der Beklagten mit der Fa. L… bzw. anderen Firmen angeben könnte.

Der Abzug von 575,00 € ist daher ohne Rechtsgrund erfolgt.

Der Klage war insoweit stattzugeben.

Die Klage ist auch hinsichtlich des Zinsanspruchs begründet. Die Beklagte war zur Zahlung des vollen Bruttogehalts von 2.500,00 € monatlich ab 01.06.2009 verpflichtet.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1, 247 BGB. Einer Mahnung seitens des Klägers i.S.v. § 286 Abs. 1 BGB bedurfte es nicht.

Für den Monat Dezember 2010 und damit für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 15.02.2011 ist indes hinsichtlich des dortigen Differenzbetrags vom 100,00 € kein Zinsanspruch geltend gemacht worden.

Der Klage war im verbliebenen Umfang insgesamt stattzugeben.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 91 a ZPO.

Die Beklagte trägt als Unterlegene die Kosten des Rechtsstreits hinsichtlich des Anerkenntnisurteils vom 10.01.2012 sowie hinsichtlich des Schlussurteils, § 91 Abs. 1 ZPO.

Hinsichtlich der Erledigung des Rechtsstreits nach dem ursprünglichen Klageantrag Nr. 2 (Netbook) trägt der Kläger die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 a Abs. 1 ZPO, da er insoweit voraussichtlich unterlegen wäre.

Nach § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO entscheidet das Gericht über die Kosten des Rechtsstreits nach beiderseitiger Erledigungserklärung der Parteien unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Danach trägt die Partei die Kosten, die in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre.

Die Beklagte hat substantiiert erklärt, dass der Kläger den Laptop, d. h. das Netbook für private Zwecke unter Ausnutzung des Firmenrabatts bestellt habe. Die entsprechende Vereinbarung sei zwischen den Parteien kurz vor der Bestellung mündlich getroffen worden. Der Kläger hat diesen Vortrag bestätigt. Dahinstehen kann, dass der Kläger den Laptop nach seinem Vortrag fast ausschließlich für seine Arbeit genutzt und auch nach mehrmaliger Nachfrage keine Rechnung der Beklagten dafür erhalten hatte.

Der Kläger hat im Übrigen zutreffend vorgetragen, dass ein Abzug der Kosten für den Laptop nur Zug um Zug gegen Herausgabe des Laptops erfolgen hätte dürfen. Diese Herausgabe ist erfolgt. Der Kläger hat nach unstreitigem Vorbringen der Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 10.01.2012 den Laptop noch vor Weihnachten 2011 abgeholt (Sitzungsniederschrift S. 2; Bl. 42).

Im Hinblick auf das jeweilige Obsiegen bzw. Unterliegen der Parteien erschien es danach angemessen, die Kosten des Rechtsstreits zu 83/100 der Beklagten und zu 17/100 dem Kläger aufzuerlegen.

IV.

Die Streitwertfestsetzung erfolgte nach §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, § 3 ZPO.

Der Streitwert entspricht dem Wert des Betrages der Hauptsache nach dem Klageantrag Nr. 1. Er ist demgemäß auf 525,00 € festgesetzt worden.

V.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da kein Zulassungsgrund i.S.v. § 64 Abs. 3 ArbGG vorliegt.

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