OVG Koblenz
Az.: 12 A 11775/03.OVG
Urteil vom 25.03.2004
Leitsatz vom Verfasser (nicht amtlich!):
Mitarbeiter des Sozialamtes dürfen im Dienst keine Schusswaffe mit sich führen. Selbst dann nicht, wenn die Beamten früher massiv bedroht worden sind, oder sie gefährlichen Tätigkeiten nachgehen. Zur Not müssen sie die Polizei zur Hilfe holen.
Sachverhalt:
Der Beamte musste im Rahmen seiner Tätigkeit allein und auch zur Nachtzeit Asylbewerberunterkünfte aufsuchen, um Streitigkeiten zwischen den untergebrachten Personen oder Konflikte mit der Nachbarschaft zu lösen. Ferner stellte er bei Anhaltspunkten auf einen Sozialhilfebetrug eigene Ermittlungen an und observierte Verdächtige zum Teil über mehrere Wochen. Als er daraufhin massiv bedroht wurde, erlaubte ihm die zuständige Kreisverwaltung im Dienst eine Schusswaffe zu tragen. Der zuständigen Aufsichtsbehörde der Kreisverwaltung gefiel dies jedoch gar nicht und verklagte daraufhin den Landkreis auf Entziehung der Berechtigung.
Entscheidungsgründe:
Das Oberverwaltungsgericht gab der Klage statt. Die Rechtsordnung gestattet es nicht, Beamte des Sozialamtes mittels Schusswaffen zu „Ersatzpolizisten“ aufzurüsten. Es entspricht dem Zweck des Waffengesetzes, die mit dem Besitz von Waffen einhergehende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit so gering wie möglich zu halten.
Ferner ist das Führen einer Schusswaffe auch im vorliegenden Fall nicht erforderlich. Kommt es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen, so muss dies der hierfür ausgebildeten Polizei überlassen werden. Die Verbandsgemeinde muss in Zukunft ferner darauf hinwirken, dass der Beamte beim Verdacht einer Straftat auf eigene Ermittlungen verzichtet und die Polizei einschaltet.