Übersicht:
- Das Wichtigste in Kürze
- Der Fall vor Gericht
- Muss meine Bank mich vor Betrug warnen? Ein Urteil schafft Klarheit
- Wenn der Geschäftsführer auf Betrüger hereinfällt: Der Ausgangspunkt
- Vom Schadensersatz zur neuen Klage: Wer trägt die Verantwortung?
- Das hauseigene Warnsystem der Bank: Schutz für den Kunden oder nur für die Bank selbst?
- Klares Urteil: Keine Warnpflicht der Bank in diesem Fall
- Begründung des Gerichts: Warum die Bank nicht haften muss
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Muss meine Bank mich generell vor Betrug bei Überweisungen warnen?
- Unter welchen Umständen muss eine Bank ihren Kunden doch vor einem Betrug warnen?
- Was bedeuten interne Warnsysteme meiner Bank (z.B. bei hohen Summen) für meinen Schutz vor Betrug?
- Welche eigene Verantwortung trage ich als Kunde, um Betrug bei Überweisungen zu vermeiden?
- Was kann ich tun, wenn ich eine betrügerische Überweisung bereits autorisiert und das Geld gesendet habe?
- Glossar
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Urteil Az.: 23 U 8/23 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Zum vorliegendenDas Wichtigste in Kürze
- Gericht: OLG Frankfurt
- Datum: 30.07.2024
- Aktenzeichen: 23 U 8/23
- Verfahrensart: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Bankrecht, Schadensersatzrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung der A GmbH & Co.KG. Sie klagte im Auftrag ihres Versicherungsnehmers, um von der beklagten Bank einen Teil des Schadens zurückzufordern, den A GmbH & Co.KG an eine andere Firma (B B.V.) zahlen musste.
- Beklagte: Die Bank der holländischen Kapitalgesellschaft B B.V. (der geschädigten Firma), auf deren Konto die betrügerischen Zahlungen eingingen.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Die Versicherungsnehmerin der Klägerin (A GmbH & Co.KG) hatte im Rahmen ihrer Tätigkeit als Property Manager betrügerisch veranlasste Zahlungen autorisiert. Aus diesen Zahlungen entstand ein Schaden, für den A GmbH & Co.KG einen Vergleich mit der geschädigten Firma B B.V. einging. Die Klägerin forderte von der Beklagten einen Teil dieses Schadens im Wege eines Gesamtschuldnerausgleichs.
- Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob die beklagte Bank Warn- und Schutzpflichten gegenüber ihrem Kunden B B.V. verletzte. Dies, weil ihr internes Warnsystem bei den betrügerischen Zahlungsaufträgen angeschlagen hatte, die Überweisungen aber dennoch ausgeführt wurden. Die Klägerin sah darin die Grundlage für einen Schadensersatzanspruch.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und damit das Urteil des Landgerichts bestätigt. Die Klage auf Schadensersatz gegen die Bank wurde somit abgewiesen.
- Begründung: Das OLG sah keine Verletzung von Warn- oder Schutzpflichten der Bank. Eine Bank ist im bargeldlosen Zahlungsverkehr grundsätzlich nicht verpflichtet, die Interessen ihrer Kunden über die reine Abwicklung hinaus zu prüfen. Eine Warnpflicht entsteht nur bei massiven Anhaltspunkten für eine Straftat, die hier nicht vorlagen. Das interne Warnsystem der Bank dient vorrangig der Geldwäscheprävention und begründet keine allgemeine Pflicht zur Weitergabe von Warnungen an Kunden.
- Folgen: Die Klägerin erhält keinen Schadensersatz von der Bank. Die Bank wird nicht als mitschuldnerisch haftend angesehen, und der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch aus Gesamtschuldnerausgleich wurde abgewiesen.
Der Fall vor Gericht
Muss meine Bank mich vor Betrug warnen? Ein Urteil schafft Klarheit
Jeder kennt die Warnungen vor Betrugsmaschen im Internet: Phishing-Mails oder gefälschte Rechnungen, die seriös aussehen und zu schnellen Überweisungen verleiten sollen. Doch was passiert, wenn ein Unternehmen auf einen solchen Betrug hereinfällt und eine riesige Summe überweist? Hätte die Bank des Unternehmens den Betrug vielleicht erkennen und die Überweisung stoppen müssen? Ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main gibt hierzu eine sehr genaue Antwort.
Wenn der Geschäftsführer auf Betrüger hereinfällt: Der Ausgangspunkt

In dem Fall ging es um eine Firma, nennen wir sie Firma A, die als Verwalterin für die Immobilien einer anderen Firma, der Firma B, tätig war. Betrüger schickten Firma A gefälschte Anweisungen, die scheinbar von Firma B stammten. Im Glauben, alles sei korrekt, autorisierte Firma A daraufhin mehrere Überweisungen von den Konten der Firma B an die Betrüger. Insgesamt floss so eine Summe von über 1,1 Millionen Euro ab.
Als der Betrug aufflog, forderte Firma B, die Eigentümerin des Geldes, Schadensersatz von ihrer Verwalterin, der Firma A. Schließlich hatte Firma A den Fehler gemacht und die Zahlungen freigegeben. Die beiden Unternehmen einigten sich vor Gericht auf einen Vergleich. Das bedeutet, sie fanden eine gütliche Einigung, um den Rechtsstreit zu beenden. Firma A zahlte daraufhin knapp 700.000 Euro an Firma B.
Vom Schadensersatz zur neuen Klage: Wer trägt die Verantwortung?
An dieser Stelle kommt die Versicherung von Firma A ins Spiel. Als Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung hatte sie den Schaden für ihre Kundin, Firma A, übernommen. Doch die Versicherung war der Meinung, dass Firma A nicht die alleinige Schuld an dem Desaster trug. Sie sah auch die Bank, bei der das Konto von Firma B geführt wurde, in der Verantwortung.
Also zog die Versicherung vor Gericht und verklagte die Bank. Sie tat dies aus „abgetretenem Recht“. Das bedeutet, die Versicherung hat das Recht von Firma A übernommen, das Geld von der Bank einzufordern. Die Forderung der Versicherung war konkret: Die Bank sollte die Hälfte des gezahlten Schadensersatzes, also rund 348.000 Euro, übernehmen. Die rechtliche Grundlage dafür sollte der sogenannte Gesamtschuldnerausgleich sein. Um das zu verstehen, hilft ein Alltagsvergleich: Stellen Sie sich vor, zwei Personen werfen versehentlich gemeinsam eine Fensterscheibe ein. Beide sind für den gesamten Schaden verantwortlich. Wenn eine Person die Reparatur komplett bezahlt, kann sie von der anderen Person die Hälfte des Geldes zurückverlangen. Genauso argumentierte die Versicherung: Firma A und die Bank seien gemeinsam für den Schaden verantwortlich, also müsse die Bank ihren Anteil zahlen.
Das hauseigene Warnsystem der Bank: Schutz für den Kunden oder nur für die Bank selbst?
Aber wie kam die Versicherung überhaupt auf die Idee, die Bank könnte mitschuldig sein? Der zentrale Punkt war ein internes Warnsystem, das die Bank selbst eingerichtet hatte. Es war unbestritten, dass dieses System automatisch Alarm schlug, wenn bestimmte Kriterien erfüllt waren – zum Beispiel bei sehr hohen Überweisungsbeträgen oder wenn das Geld ins Ausland gehen sollte. Bei den betrügerischen Überweisungen schlug dieses System insgesamt sechsmal an. In fünf dieser Fälle wurde die Warnung jedoch nicht an die Firma A weitergeleitet.
Hier entzündete sich der Streit. Die Versicherung argumentierte: Dieses Warnsystem diene auch dem Schutz der Kunden. Wenn es Alarm schlägt, hätte die Bank genauer hinschauen und den Kunden, also in diesem Fall Firma A oder Firma B, vor einer potenziell betrügerischen Überweisung warnen müssen.
Die Bank sah das völlig anders. Ihr Argument war, das Warnsystem diene ausschließlich dazu, gesetzliche Vorschriften zu erfüllen, insbesondere zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nach dem Kreditwesengesetz (KWG). Es sei also ein Schutzmechanismus für die Bank selbst und für die Allgemeinheit, aber keine Serviceleistung für den Kunden, um ihn vor eigenen Fehlern zu bewahren.
Klares Urteil: Keine Warnpflicht der Bank in diesem Fall
Sowohl das erstinstanzliche Landgericht als auch das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) als Berufungsinstanz wiesen die Klage der Versicherung ab. Das OLG stellte klar, dass die Bank in diesem Fall nicht verpflichtet war, den Kunden zu warnen, und daher auch keinen Schadensersatz leisten muss. Die Berufung der Versicherung wurde zurückgewiesen.
Begründung des Gerichts: Warum die Bank nicht haften muss
Um diese Entscheidung nachzuvollziehen, müssen wir uns die juristische Logik des Gerichts Schritt für Schritt ansehen. Die Richter stützten ihre Begründung auf mehrere Pfeiler.
Die Hauptaufgabe einer Bank: Schnelle und korrekte Ausführung
Das Gericht betonte zunächst die grundsätzliche Rolle einer Bank im Zahlungsverkehr. Laut ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), dem höchsten deutschen Zivilgericht, ist eine Bank vor allem ein technischer Dienstleister. Ihre Aufgabe ist es, autorisierte Zahlungsaufträge schnell, reibungslos und fehlerfrei auszuführen. Man kann sich eine Bank hier wie einen hoch spezialisierten Postdienst für Geld vorstellen: Ihre Aufgabe ist es, den „Brief“ (die Überweisung) schnell und sicher zum richtigen Empfänger zu bringen, nicht aber, den Inhalt des Briefes zu lesen oder zu bewerten. Eine generelle Pflicht, die Geschäfte ihrer Kunden zu überwachen oder sich Sorgen um deren Interessen zu machen, besteht nicht.
Wann eine Warnpflicht doch besteht: Die Ausnahme von der Regel
Natürlich gibt es Ausnahmen. Eine Bank muss dann doch warnen, wenn es die Fairness und der Grundsatz von Treu und Glauben (ein Rechtsprinzip, das von allen Vertragspartnern ein redliches und anständiges Verhalten verlangt) gebieten. Das ist laut BGH aber nur dann der Fall, wenn die Bank massive Anhaltspunkte für einen Missbrauch hat. Was bedeutet „massive Anhaltspunkte“? Das Gericht meint damit eine Situation, in der sich der Verdacht einer Straftat oder eines Betrugs geradezu aufdrängt, und zwar ohne, dass die Bank erst tiefgehende Nachforschungen anstellen muss.
Konkret auf den Fall angewendet, fragte das Gericht: Gab es solche massiven Verdachtsmomente? Die Antwort war ein klares Nein. Die Versicherung hatte argumentiert, die hohen Beträge und der Auslandsbezug seien doch verdächtig. Das Gericht widersprach: Im heutigen globalen Wirtschaftsleben sind hohe Überweisungen ins Ausland vollkommen normal und alltäglich. Sie sind für sich genommen kein Beweis für einen Betrug. Das Gericht verwies sogar auf ein Beispiel, das die Parteien selbst nannten: eine völlig legale Überweisung über 150.000 Euro nach Großbritannien, bei der das Warnsystem ebenfalls anschlug. Das zeigt, dass der Alarm des Systems nicht automatisch Betrug bedeutet.
Zudem hatte Firma A als Verwalterin alle Zahlungen selbst autorisiert. Aus Sicht der Bank durfte sie darauf vertrauen, dass Firma A als diejenige, die näher am Geschäft dran ist, die Empfänger und die Hintergründe der Zahlung kennt und geprüft hat. Wenn nicht einmal Firma A selbst Verdacht schöpfte, wie hätte die Bank, die viel weiter vom eigentlichen Geschäft entfernt ist, den Betrug erkennen sollen?
Das interne Warnsystem: Kein Schutzschild für den Kunden
Und was ist mit dem Argument, die Bank hätte die Warnungen ihres Systems weiterleiten müssen? Auch hier war das Gericht sehr deutlich. Es stellte fest, dass es keine gesetzliche Vorschrift und auch keine Rechtsprechung des BGH gibt, die eine Bank verpflichtet, ein solches System zum Schutz der Kunden zu betreiben oder die internen Warnmeldungen an sie weiterzugeben.
Die Pflicht, Sicherungssysteme zu unterhalten, ergibt sich aus dem Kreditwesengesetz (§ 25h KWG). Dieses Gesetz zielt darauf ab, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Es schützt damit die Stabilität des Finanzsystems und die Banken selbst vor Inanspruchnahme, aber es begründet keine direkte Schutzpflicht gegenüber dem einzelnen Kunden, der auf einen Betrug hereinfällt.
Die Richter folgerten: Wenn eine Bank schon nicht gesetzlich verpflichtet ist, ein solches System zum Kundenschutz zu haben, dann kann sie auch nicht dafür haftbar gemacht werden, wenn sie die Ergebnisse eines freiwillig betriebenen, internen Systems nicht an den Kunden meldet. Die Verantwortung und das Risiko, eine einmal autorisierte Überweisung zurückzuholen, liegen allein in der Sphäre des Kunden.
Da das Gericht somit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine Pflichtverletzung der Bank erkennen konnte, war die Klage der Versicherung abzuweisen.
Die Schlüsselerkenntnisse
Der wegweisende Fall zeigt: Banken sind nicht dazu verpflichtet, ihre Kunden vor möglichen Betrügereien zu warnen, selbst wenn interne Warnsysteme bei Überweisungen Alarm schlagen. Das Gericht stellte klar, dass hohe Überweisungsbeträge ins Ausland im heutigen Geschäftsleben völlig normal sind und allein keinen Verdacht auf Betrug begründen. Die Hauptverantwortung für die Prüfung von Überweisungen liegt beim Kontoinhaber selbst, da er die Geschäftshintergründe am besten kennt. Diese Entscheidung stärkt die Position der Banken als reine technische Dienstleister und macht deutlich, dass Unternehmen und Privatpersonen selbst wachsam sein müssen, um nicht Opfer von Betrugsmaschen zu werden.
Befinden Sie sich in einer ähnlichen Situation? Fragen Sie unsere Ersteinschätzung an.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Muss meine Bank mich generell vor Betrug bei Überweisungen warnen?
Eine allgemeine Pflicht für Ihre Bank, Sie vor Betrug bei jeder einzelnen Überweisung zu warnen, besteht grundsätzlich nicht. Banken sind primär Zahlungsdienstleister. Das bedeutet, ihre Hauptaufgabe ist es, Ihre Zahlungsaufträge, wie zum Beispiel Überweisungen, korrekt und fristgerecht auszuführen. Sie fungieren dabei gewissermaßen als technische Abwickler.
Die Rolle der Bank im Zahlungsverkehr
Ihre Bank erhält von Ihnen eine Anweisung, Geld an eine bestimmte Person oder ein Unternehmen zu senden. Für die Richtigkeit der Empfängerdaten und die Rechtmäßigkeit des zugrundeliegenden Geschäfts sind Sie als Auftraggeber verantwortlich. Stellen Sie sich vor, Ihre Bank müsste bei jeder der Millionen von täglich getätigten Überweisungen den Zweck, die Beziehung zwischen Sender und Empfänger oder mögliche Betrugsabsichten prüfen. Das würde den gesamten Zahlungsverkehr massiv verlangsamen und wäre im normalen Betriebsablauf einer Bank nicht leistbar.
Eng begrenzte Ausnahmen bei Verdachtsmomenten
Es gibt jedoch sehr seltene Ausnahmen von diesem Grundsatz. Eine Warnpflicht kann entstehen, wenn der Bank im Rahmen ihres üblichen Geschäftsbetriebs ganz konkrete und offensichtliche Anhaltspunkte für einen drohenden Betrug vorliegen. Solche Anhaltspunkte müssen so klar und außergewöhnlich sein, dass sie der Bank sofort auffallen und auf einen eindeutigen Betrug hindeuten, bei dem die Bank auch die Möglichkeit hätte, direkt einzugreifen.
Es reicht dabei nicht aus, dass zum Beispiel eine ungewöhnlich hohe Summe überwiesen wird oder der Empfänger im Ausland sitzt. Solche Merkmale sind für sich genommen keine ausreichenden Anzeichen für Betrug. Die Rechtsprechung, also die Urteile der Gerichte, legt hier sehr strenge Maßstäbe an. Eine Warnpflicht besteht nur in wirklich extremen Ausnahmefällen, wenn die Bank sozusagen „mit den Händen greifen“ kann, dass hier etwas Gravierendes nicht stimmt.
Was das für Sie als Kunde bedeutet
Für Sie als Kunde bedeutet dies, dass die Hauptverantwortung für die sorgfältige Prüfung Ihrer Zahlungsaufträge und des Empfängers bei Ihnen selbst liegt. Es ist wichtig, dass Sie jede Überweisung genau prüfen und sicherstellen, dass Sie wissen, an wen Sie Geld senden und wofür. Dies unterstreicht die Notwendigkeit Ihrer eigenen Wachsamkeit und Vorsicht im Umgang mit Ihren Finanztransaktionen.
Unter welchen Umständen muss eine Bank ihren Kunden doch vor einem Betrug warnen?
Grundsätzlich hat eine Bank keine allgemeine Pflicht, ihre Kunden vor Betrug zu schützen oder jede einzelne Transaktion auf mögliche Betrugsindizien hin zu überprüfen. Die Bank führt in erster Linie die Aufträge ihrer Kunden aus. Eine Warnpflicht der Bank entsteht nur unter sehr engen und außergewöhnlichen Umständen.
Hohe Hürden für eine Warnpflicht
Eine Bank muss ihren Kunden nur dann vor einem Betrug warnen, wenn ihr massive und offensichtliche Anhaltspunkte vorliegen, die eindeutig auf eine drohende Straftat zum Nachteil des Kunden hindeuten. Dies bedeutet, dass die Bank nicht nur ein „ungutes Gefühl“ haben darf, sondern klare, objektive und für jedermann erkennbare Hinweise auf einen Betrug vorliegen müssen.
Solche extremen Ausnahmefälle liegen vor, wenn:
- Die Transaktion in jeder Hinsicht ungewöhnlich ist: Es geht nicht nur um die Höhe des Betrags, sondern um die Kombination aus einem für den Kunden völlig untypischen Überweisungsverhalten und weiteren eindeutig verdächtigen Begleitumständen. Stellen Sie sich vor, ein über Jahre hinweg sehr konservativer Kunde, der nie hohe Summen überweist, will plötzlich und ohne erkennbaren plausiblen Grund einen sehr großen Teil seines Vermögens auf ein unbekanntes Konto im Ausland transferieren.
- Eindeutige Anhaltspunkte für eine Straftat erkennbar sind: Die Bankmitarbeiter müssen ohne aufwendige Ermittlungen erkennen können, dass die Weisung des Kunden mutmaßlich auf einem Betrug beruht. Dies könnte der Fall sein, wenn der Kunde selbst offenkundig Opfer einer Betrugsmasche ist und dies im Gespräch mit der Bank deutlich wird (z.B. durch widersprüchliche Angaben, extreme Eile oder sichtbare emotionale Manipulation).
- Die Bank konkrete Kenntnis oder massive Verdachtsmomente hat: Dies setzt voraus, dass die Bank selbst durch eigene Beobachtungen oder direkte Äußerungen des Kunden von den betrügerischen Umständen Kenntnis erlangt oder erlangen müsste, weil die Hinweise derart massiv sind.
Für Sie als Kunde ist es wichtig zu wissen, dass die Rechtsprechung die Schwelle für eine Warnpflicht der Bank sehr hoch ansetzt. Es handelt sich um absolute Ausnahmen. Die Bank haftet nicht für jeden Betrug, dem ein Kunde zum Opfer fällt. Eine Warnpflicht entsteht erst, wenn die Anzeichen für einen unmittelbar bevorstehenden Betrug so gravierend und offensichtlich sind, dass der Bankmitarbeiter diese bei der Bearbeitung des Auftrags unzweifelhaft erkennen müsste. Es geht dabei nicht darum, dass die Bank präventiv vor jeder Art von Online-Betrug schützt, sondern darum, in extremen Einzelfällen bei klarer und unmittelbarer Gefährdung durch einen Betrug aktiv zu werden, der im Zusammenhang mit einer spezifischen Transaktion steht.
Was bedeuten interne Warnsysteme meiner Bank (z.B. bei hohen Summen) für meinen Schutz vor Betrug?
Interne Warnsysteme Ihrer Bank, die bei ungewöhnlichen Transaktionen oder hohen Summen Alarm schlagen, dienen in erster Linie nicht Ihrem direkten individuellen Schutz vor Betrug. Ihr Hauptzweck ist die Erfüllung gesetzlicher Pflichten der Bank, insbesondere im Bereich der Geldwäscheprävention und der Terrorismusfinanzierungsbekämpfung.
Der eigentliche Zweck: Geldwäscheprävention
Banken sind gesetzlich dazu verpflichtet, verdächtige Finanztransaktionen zu erkennen und zu melden. Dies ist im Geldwäschegesetz (GwG) festgelegt. Ziel ist es, zu verhindern, dass kriminell erworbenes Geld in den legalen Wirtschaftskreislauf gelangt oder zur Finanzierung terroristischer Aktivitäten genutzt wird.
Stellen Sie sich vor, jemand möchte eine sehr hohe Summe Bargeld einzahlen, die nicht zu seinen bekannten finanziellen Verhältnissen passt, oder es gibt ungewöhnliche Überweisungen ins Ausland. Solche Muster könnten auf Geldwäsche hindeuten. Die internen Systeme der Bank sind darauf ausgelegt, solche auffälligen Muster zu erkennen, die auf ein erhöhtes Risiko für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hinweisen könnten. Lösen sie einen Alarm aus, prüft die Bank den Vorgang genauer und muss ihn gegebenenfalls den zuständigen Behörden melden.
Keine direkte Schutzpflicht gegen Kundenbetrug
Es ist ein weit verbreitetes Missverständnis, dass diese internen Warnsysteme die Bank dazu verpflichten, aktiv einzugreifen, um Sie vor jedem Betrug zu bewahren, sobald ein Alarm ausgelöst wird. Auch wenn die Bank durch ihre Systeme auf Ungewöhnlichkeiten aufmerksam wird, begründet dies in der Regel keine direkte vertragliche Schutzpflicht, Sie unmittelbar vor dem spezifischen Betrug durch Dritte zu schützen oder einen bereits eingeleiteten Betrugsvorgang zu stoppen.
Die Pflichten der Bank aufgrund dieser Systeme richten sich primär an den Staat und die Behörden, um Finanzkriminalität auf einer übergeordneten Ebene zu bekämpfen. Sie sind keine persönliche Betrugsversicherung für Sie als Kunden.
Was dies für Sie bedeutet
Für Sie als Bankkunde bedeutet dies: Obwohl die Systeme der Bank im Kampf gegen Finanzkriminalität wichtig sind, können Sie sich nicht allein darauf verlassen, dass Ihre Bank Sie durch diese internen Alarmsysteme vor allen Formen des Betruges schützt.
Ihre Bank hat zwar allgemeine Sorgfaltspflichten im Zahlungsverkehr, die sich aus dem Bankvertrag ergeben. Diese betreffen beispielsweise die ordnungsgemäße Ausführung von Aufträgen und den Schutz Ihrer Kontodaten. Die internen Warnsysteme, die auf das Geldwäschegesetz abzielen, erweitern diese allgemeinen Sorgfaltspflichten aber nicht automatisch um eine umfassende Pflicht, jeden individuellen Betrug zu verhindern, selbst wenn eine Transaktion ungewöhnlich erscheint. Letztendlich liegt die Verantwortung für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Transaktion und den Schutz vor Betrug in erster Linie bei Ihnen selbst.
Welche eigene Verantwortung trage ich als Kunde, um Betrug bei Überweisungen zu vermeiden?
Als Kunde tragen Sie eine maßgebliche Eigenverantwortung für die Sicherheit Ihrer Zahlungen. Diese Verantwortung wird oft als Sorgfaltspflicht bezeichnet. Sie bedeutet, dass Sie bei der Durchführung von Überweisungen eine angemessene Vorsicht walten lassen müssen, um sich und Ihr Geld zu schützen. Wenn Sie eine Überweisung tätigen, bestätigen Sie damit die Korrektheit der eingegebenen Daten und autorisieren die Zahlung. Ihre Aufmerksamkeit und Wachsamkeit sind daher entscheidend, um Betrug zu verhindern.
Einige zentrale Aspekte Ihrer Eigenverantwortung bei Überweisungen sind:
- Sorgfältige Prüfung der Empfängerdaten: Überprüfen Sie immer genau den Namen des Empfängers und die IBAN. Achten Sie darauf, dass diese Angaben exakt mit den Ihnen bekannten Daten übereinstimmen. Schon geringe Abweichungen, wie ein Tippfehler oder eine veränderte Reihenfolge der Zeichen, können auf einen Betrugsversuch hindeuten.
- Kritisches Hinterfragen von Zahlungsaufforderungen: Seien Sie besonders wachsam bei ungewöhnlichen oder unerwarteten Zahlungsanweisungen. Dies gilt insbesondere, wenn Druck ausgeübt wird, eine Zahlung schnell zu tätigen, oder wenn sich die Bankverbindung eines bekannten Empfängers (z.B. eines Geschäftspartners) plötzlich ändert. Eine unerwartete E-Mail, die zur Zahlung auffordert, sollte immer misstrauisch machen.
- Unabhängige Verifizierung der Quelle: Wenn Sie eine Zahlungsaufforderung erhalten, die Ihnen merkwürdig vorkommt, verifizieren Sie die Echtheit der Anweisung immer über einen Ihnen bekannten, unabhängigen Kommunikationsweg. Rufen Sie beispielsweise bei einem Unternehmen an, dessen Rechnung plötzlich eine andere Bankverbindung aufweist, aber nutzen Sie dafür nicht die Telefonnummer aus der verdächtigen E-Mail, sondern eine offizielle Nummer von der Firmenwebsite oder aus früheren, bekannten Kontakten.
- Wachsamkeit vor manipulativen Taktiken: Betrüger versuchen oft, durch emotionale Ansprache (Angst, Mitleid, Gier) oder Drohungen Zahlungen zu erzwingen. Ihre Eigenverantwortung umfasst auch, solche manipulativen Versuche zu erkennen und ihnen nicht nachzugeben.
- Sicherer Umgang mit Online-Banking-Zugangsdaten: Achten Sie stets darauf, dass Sie Ihre Login-Daten und TANs niemals an Dritte weitergeben oder auf unseriösen Websites eingeben. Nutzen Sie ausschließlich die offiziellen Zugangswege Ihrer Bank und prüfen Sie immer die URL in Ihrem Browser.
Die Einhaltung dieser Sorgfaltspflichten trägt maßgeblich dazu bei, das Risiko eines Betruges zu minimieren. Wenn bei einer Überweisung ein Betrug stattfindet, kann das Ausmaß Ihrer eigenen Sorgfalt eine Rolle dabei spielen, wie der Fall rechtlich bewertet wird.
Was kann ich tun, wenn ich eine betrügerische Überweisung bereits autorisiert und das Geld gesendet habe?
Wenn Sie eine betrügerische Überweisung bereits selbst autorisiert haben und das Geld gesendet wurde, ist die Situation für die Rückholung der Gelder in der Regel schwierig. Die Bank hat den Zahlungsauftrag ausgeführt, so wie er von Ihnen freigegeben wurde. Dennoch gibt es wichtige Schritte, die Sie unternehmen können:
Schnelles Handeln ist entscheidend
Der wichtigste Schritt ist, sofort nach Entdeckung des Betruges zu handeln. Auch wenn die Überweisung bereits abgeschlossen erscheint, können in manchen Fällen noch Schritte eingeleitet werden:
- Bank umgehend informieren: Kontaktieren Sie Ihre Bank sofort telefonisch oder über den schnellstmöglichen Weg. Erklären Sie präzise, dass es sich um eine betrügerische Überweisung handelt und Sie diese aufgrund einer Täuschung autorisiert haben. Bitten Sie Ihre Bank zu prüfen, ob die Überweisung möglicherweise noch storniert oder zurückgerufen werden kann. Dies ist jedoch nur in seltenen Fällen möglich, beispielsweise wenn die Gutschrift beim Empfänger noch nicht erfolgt ist oder bei bestimmten internationalen Überweisungen mit längeren Laufzeiten. Wenn das Geld bereits auf dem Empfängerkonto gebucht wurde, ist eine eigenständige Rückbuchung durch Ihre Bank meist nicht mehr möglich.
Strafrechtliche Verfolgung des Betruges
Unabhängig von der Möglichkeit einer Rückbuchung des Geldes ist es von großer Bedeutung, den Vorfall den Behörden zu melden:
- Strafanzeige bei der Polizei erstatten: Erstatten Sie umgehend eine Strafanzeige bei der örtlichen Polizei oder über die Online-Portale der jeweiligen Landespolizei. Beschreiben Sie den gesamten Hergang des Betruges detailliert und legen Sie alle vorhandenen Beweismittel vor (z.B. E-Mails, Chatverläufe, Telefonnummern, Kontodaten des Betrügers). Eine Strafanzeige ist notwendig, um die Ermittlungen gegen die Betrüger einzuleiten. Auch wenn die Erfolgsaussichten, die Betrüger zu fassen und das Geld zurückzuerhalten, oft gering sind, ist dies der offizielle Weg, um den Vorfall aktenkundig zu machen.
Rechtliche Grundlagen und Schwierigkeiten
Wenn Sie eine Überweisung selbst autorisiert haben, etwa durch die Eingabe einer TAN oder die Nutzung biometrischer Daten, erfüllt die Bank ihren vertraglichen Auftrag. Dies bedeutet, dass die Bank in der Regel nicht haftbar ist, da sie den von Ihnen erteilten Auftrag korrekt ausgeführt hat. Die Haftung liegt dann eher bei Ihnen, da Sie die Überweisung freigegeben haben. Eine Haftung der Bank könnte nur dann in Betracht kommen, wenn sie selbst Sicherheitsmängel gehabt hätte oder gesetzliche Warnpflichten verletzt hätte, was bei einer vom Kunden selbst autorisierten Überweisung jedoch kaum der Fall ist.
Das eigentliche Problem besteht darin, dass die Betrüger das Geld meist sehr schnell abheben oder weiterleiten, sodass es auf dem Empfängerkonto nicht mehr vorhanden ist. Die Rückforderung des Geldes müsste zivilrechtlich direkt vom Betrüger erfolgen (z.B. wegen Betruges oder ungerechtfertigter Bereicherung). Dies scheitert in der Praxis jedoch oft daran, dass die Identität der Betrüger unbekannt ist oder diese sich im Ausland befinden und über keine verwertbaren Vermögenswerte verfügen.
Zusammenfassend bedeutet dies für Sie: Die größte Chance liegt im schnellstmöglichen Kontakt mit Ihrer Bank und der sofortigen Erstattung einer Strafanzeige. Auch wenn die direkten Erfolgsaussichten auf eine Rückholung des Geldes gering erscheinen mögen, sind dies die entscheidenden Schritte, um überhaupt eine Möglichkeit zu schaffen und den Fall behördlich zu erfassen.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar
Juristische Fachbegriffe kurz erklärt
Gesamtschuldnerausgleich
Der Gesamtschuldnerausgleich beschreibt eine rechtliche Situation, in der mehrere Schuldner für denselben Schaden gemeinsam verantwortlich sind. Wenn einer von ihnen den gesamten Schaden bezahlt, kann er von den anderen einen Anteil zurückfordern. Ein einfaches Beispiel ist, wenn zwei Nachbarn gemeinsam eine Fensterscheibe zerbrechen und einer die gesamte Reparatur bezahlt – dieser kann von dem anderen die Hälfte zurückverlangen. Im Fall der Bank und Versicherung bedeutet das, dass beide als Schuldner angesehen werden, wobei die Versicherung von der Bank eine Beteiligung am Schaden forderte.
Abgetretenes Recht
Ein abgetretenes Recht entsteht, wenn eine Person (der ursprüngliche Gläubiger) ihr Recht, beispielsweise auf Schadensersatz, an eine andere Person (den neuen Gläubiger) überträgt. Damit kann der neue Gläubiger anstelle des ursprünglichen Rechtsinhabers Forderungen gegenüber Dritten geltend machen. Im vorliegenden Fall übertrug Firma A das Recht zur Forderung gegen die Bank auf ihre Versicherung, die dadurch den Anspruch der Firma A selbstständig durchsetzen konnte.
Kreditwesengesetz (KWG)
Das Kreditwesengesetz (KWG) ist ein deutsches Bundesgesetz, das die Aufsicht und Regulierung von Banken und Finanzdienstleistern regelt. Es verpflichtet Institute dazu, unter anderem Maßnahmen zur Geldwäschebekämpfung und Terrorismusfinanzierung zu treffen, wie das Einrichten interner Warnsysteme. Diese Systeme dienen vor allem dem Schutz des Finanzsystems und der Bank selbst – eine direkte Schutzpflicht zugunsten einzelner Kunden besteht daraus jedoch nicht.
Warnpflicht der Bank
Die Warnpflicht der Bank ist eine besondere Verpflichtung, den Kunden vor drohenden Schäden, etwa Betrugsfällen, zu warnen. Diese Pflicht besteht nur sehr eng begrenzt und nur dann, wenn der Bank eindeutige, massive Anhaltspunkte vorliegen, die ohne weitere Nachforschungen sofort einen Betrug vermuten lassen. Sind solche extremen Verdachtsmomente nicht gegeben, muss die Bank den Kunden nicht aktiv warnen, da ihre Hauptpflicht die korrekte Ausführung der Zahlungsaufträge ist.
Sorgfaltspflicht des Kunden
Die Sorgfaltspflicht des Kunden bedeutet, dass der Kunde bei der Durchführung von Zahlungsaufträgen sorgfältig handeln und die Richtigkeit der Empfängerdaten sowie die Rechtmäßigkeit der Zahlung prüfen muss. Der Kunde trägt die Verantwortung dafür, Betrug zu vermeiden, indem er beispielsweise Zahlungsanweisungen genau überprüft und gegebenenfalls die Echtheit von Zahlungsaufforderungen bestätigt. Diese Pflicht schützt auch die Bank davor, für durch Kunden verursachte Schäden haftbar gemacht zu werden.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 675v BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Regelt die Pflichten des Zahlungsdienstleisters bei Ausführung von Zahlungsaufträgen, insbesondere, dass die Bank Zahlungsaufträge schnell und korrekt auszuführen hat, ohne verpflichtet zu sein, den Inhalt oder Rechtmäßigkeit der Transaktion zu prüfen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Bank war nach dieser Vorschrift verpflichtet, den autorisierten Überweisungsauftrag unverzüglich durchzuführen, ohne eine generelle Überwachungspflicht gegenüber Betrugsrisiken zu haben.
- § 25h KWG (Kreditwesengesetz): Verpflichtet Banken zur Einrichtung von Sicherungssystemen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, ohne eine direkte Schutzpflicht gegenüber Kunden zu begründen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das interne Warnsystem der Bank diente allein der Erfüllung der gesetzlichen Pflichten aus dem KWG und nicht dem Schutz der Kunden vor betrügerischen Überweisungen.
- § 242 BGB (Treu und Glauben): Allgemeiner Rechtsgrundsatz, der redliches und anständiges Verhalten im Recht voraussetzt und in Ausnahmefällen eine Warnpflicht begründen kann, wenn massenhafte Anhaltspunkte für einen Missbrauch vorliegen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht stellte fest, dass keine derart eindeutigen Verdachtsmomente bestanden, sodass keine Verpflichtung der Bank zur Warnung oder Eingreifen bestand.
- Gesamtschuldnerausgleich (§§ 426, 421 BGB): Regelung, wonach mehrere Schuldner als Gesamtschuldner haften und eine Partei den anderen ihren anteiligen Schadensersatz abtreten kann. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Versicherung trat die Schadensersatzansprüche von Firma A gegen die Bank ab, um von der Bank eine anteilige Haftung für den entstandenen Schaden geltend zu machen.
- Grundsatz der Haftungsbeschränkung für Banken im Zahlungsverkehr: Stützt sich auf ständige BGH-Rechtsprechung, nach der Banken keine umfassende Prüfungspflicht der Zahlungsaufträge haben, sondern ausschließlich auf die Autorisierung der Zahlung durch den Kunden vertrauen dürfen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Bank haftet nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass der Kunde betrügerische Zahlungsanweisungen autorisiert, solange keine klaren Verdachtsmomente einer Straftat vorliegen.
- Vertragsrechtliche Regelungen zwischen Betreiber und Kunde (geschäftsbezogene Sorgfaltspflichten): Die Verantwortung, Zahlungen inhaltlich zu prüfen, liegt primär beim Kunden oder dessen Bevollmächtigten, hier Firma A als Verwalterin. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Firma A hatte eigenverantwortlich die Überweisungen autorisiert und kann deshalb nicht auf eine Warnfunktion der Bank vertrauen; daher entfällt eine Haftung der Bank.
Das vorliegende Urteil
OLG Frankfurt – Az.: 23 U 8/23 – Beschluss vom 30.07.2024
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz