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Schutz von Geschäftsgeheimnissen – Anfechtbarkeit der Anordnung einer Geheimhaltung

Im Streit um Patentverletzung setzt das Oberlandesgericht Karlsruhe der Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen enge Grenzen. Eine Gläubigerin scheiterte mit dem Versuch, einem größeren Kreis von Anwälten Zugang zu sensiblen Informationen zu verschaffen. Das Gericht entschied, dass der Schutz von Geschäftsgeheimnissen Vorrang hat und eine Offenlegung nur einem eng begrenzten Personenkreis erlaubt ist.

Das Wichtigste in Kürze

  • Es ging um die rechtliche Auseinandersetzung zwischen einer Gläubigerin und einer Schuldnerin im Rahmen einer Zwangsvollstreckung wegen einer Patentverletzung.
  • Die Gläubigerin wollte Informationen und Rechnungen durch Zwangsmittel von der Schuldnerin einholen.
  • Das Gericht hatte zuvor entschieden, bestimmte Informationen als geheimhaltungsbedürftig einzustufen und den Zugang auf ausgewählte Personen zu beschränken.
  • Die Gläubigerin versuchte, diese Beschränkungen aufzuheben oder zu lockern, um mehr Personen, insbesondere US-Anwälte, Zugang zu den Informationen zu gewähren.
  • Das Gericht wies die sofortige Beschwerde der Gläubigerin als unzulässig zurück und hielt an den Geheimhaltungsmaßnahmen fest.
  • Die Entscheidung basiert darauf, dass solche Anordnungen nur im Zusammenhang mit der Hauptsache angefochten werden können.
  • Die gerichtliche Entscheidung hat keine Rechtsbeschwerde zugelassen, da keine Gründe von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen.

Herausforderungen im Rechtsschutz von Geschäftsgeheimnissen: Ein konkreter Fall

Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen spielt eine zentrale Rolle für Unternehmen, um ihre wettbewerbsfähigen Vorteile zu sichern. Betriebsgeheimnisse, vertrauliche Informationen und wirtschaftliche Geheimnisse sind oft das Ergebnis jahrelanger Forschung und Entwicklung. Um diese Informationen zu schützen, kommen rechtliche Rahmenbedingungen wie Geheimhaltungsanordnungen und Geheimhaltungsvereinbarungen zum Einsatz. Compliance und Schutzmaßnahmen sind entscheidend, um dafür zu sorgen, dass sensible Daten nicht unbefugt weitergegeben werden.

Eine Anfechtbarkeit dieser Geheimhaltungsanordnungen kann jedoch zu rechtlichen Unsicherheiten führen. Unternehmen müssen oft abwägen, wie sie ihre Geheimhaltungsinteressen wahren und gleichzeitig den rechtlichen Anforderungen, wie dem Datenschutzgesetz, gerecht werden. Im Folgenden wird ein konkreter Fall betrachtet, der die Herausforderungen und rechtlichen Aspekte dieser Thematik beleuchtet.

Der Fall vor Gericht


Geheimhaltungsanordnung im Patentvollstreckungsstreit: OLG Karlsruhe verwirft Beschwerde als unzulässig

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in einem Beschluss vom 6. Dezember 2023 die sofortige Beschwerde einer Vollstreckungsgläubigerin gegen eine Geheimhaltungsanordnung des Landgerichts Mannheim als unzulässig verworfen.

Geheimhaltungsanordnung im Patentverfahren
Der Beschluss des OLG Karlsruhe betont die Unzulässigkeit isolierter Beschwerden gegen Geheimhaltungsanordnungen im Vollstreckungsverfahren und deren Prozessgrenzen.(Symbolfoto: Ideogram gen.)

Die Beschwerde richtete sich gegen die Beschränkung des Personenkreises, der Zugang zu bestimmten Geschäftsgeheimnissen im Rahmen einer Patentverletzungsklage erhalten sollte.

Hintergrund des Rechtsstreits

Die Vollstreckungsgläubigerin versuchte, eine vorläufig vollstreckbare Verurteilung wegen Patentverletzung durchzusetzen. Sie beantragte, die Schuldnerin durch Zwangsmittel zur Auskunft und Rechnungslegung zu verpflichten. Das Landgericht Mannheim stufte daraufhin auf Antrag der Schuldnerin bestimmte Informationen als geheimhaltungsbedürftig ein und beschränkte den Zugang dazu auf drei von der Gläubigerin zu benennende Personen sowie deren Prozessvertreter.

Entwicklung der Geheimhaltungsanordnung

Nach einem Abänderungsgesuch der Gläubigerin erweiterte das Landgericht den Zugangskreis auf sechs deutsche Rechts- und Patentanwälte sowie einen Associate General Counsel eines konzernverbundenen Unternehmens. Die Gläubigerin strebte jedoch eine noch weitergehende Erweiterung an, insbesondere auf US-amerikanische Anwälte. Dies lehnte das Gericht ab, da es das Geheimhaltungsinteresse der Schuldnerin als vorrangig erachtete.

Zentrale Rechtsfragen zur Beschwerdefähigkeit

Das OLG Karlsruhe setzte sich intensiv mit der Frage auseinander, ob eine isolierte Beschwerde gegen die Geheimhaltungsanordnung überhaupt statthaft ist. Nach dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen können solche Anordnungen grundsätzlich nur zusammen mit dem Rechtsmittel in der Hauptsache angefochten werden. Das Gericht prüfte auch, ob die Ablehnung des Abänderungsgesuchs ein eigenständig beschwerdefähiges Verfahrensgesuch darstellt.

Begründung der Unzulässigkeit

Das OLG stellte klar, dass die Aufhebungs- oder Änderungsbefugnis des Gerichts nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz keine eigene Antragsart begründet. Vielmehr handelt es sich um eine Verlängerung des ursprünglichen Verfahrens über den Antrag auf Beschränkungen. Die Gläubigerin kann ihre Rechte im Rahmen des Hauptsacheverfahrens wahren, etwa indem sie von einer Erledigungserklärung des Zwangsvollstreckungsantrags absieht.

Bedeutung für die Praxis

Der Beschluss verdeutlicht die prozessualen Grenzen bei der Anfechtung von Geheimhaltungsanordnungen im Vollstreckungsverfahren. Betroffene müssen ihre Einwände gegen solche Beschränkungen im Rahmen des Hauptsacheverfahrens geltend machen. Eine isolierte Anfechtung ist nicht möglich, selbst wenn die Beschränkungen den Zugang zu wichtigen Verfahrensinformationen begrenzen.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das OLG Karlsruhe stellt klar, dass Geheimhaltungsanordnungen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen in Patentverfahren nicht separat angefochten werden können. Eine Überprüfung ist nur zusammen mit der Hauptsacheentscheidung möglich. Dies gilt auch dann, wenn die betroffene Partei den Kreis der Zugriffsberechtigten erweitern möchte. Das Gericht bekräftigt damit den Vorrang des Geschäftsgeheimnisschutzes vor prozessualen Anfechtungsmöglichkeiten.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie als Partei in einem Patentstreit vertrauliche Informationen offenlegen müssen, können Sie sich darauf verlassen, dass diese wirksam geschützt werden. Das Gericht legt genau fest, wer Zugang zu den Geschäftsgeheimnissen erhält. Sind Sie mit dieser Entscheidung nicht einverstanden, müssen Sie bis zum Hauptsacheverfahren warten – ein sofortiger Einspruch ist nicht möglich. Sie können aber während des laufenden Verfahrens beim Gericht anregen, den Kreis der Zugriffsberechtigten zu erweitern, wenn dies für Ihre Rechtsverfolgung wichtig ist. Das Gericht wird dann eine Interessenabwägung vornehmen.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann kann ein Gericht eine Geheimhaltungsanordnung im Patentverfahren erlassen?

Eine gerichtliche Geheimhaltungsanordnung kann erlassen werden, wenn schutzwürdige Geschäftsgeheimnisse im Patentverfahren offenbart werden müssen.

Voraussetzungen für eine Geheimhaltungsanordnung

Die Anordnung setzt voraus, dass die Geheimnisqualität der betreffenden Information glaubhaft gemacht wird. Dies erfolgt durch eine eidesstattliche Versicherung des Antragstellers. Die Information muss dabei die Kriterien eines Geschäftsgeheimnisses nach § 2 Nr. 1 GeschGehG erfüllen und durch angemessene Schutzmaßnahmen gesichert sein.

Umfang der Geheimhaltungspflicht

Wenn eine Geheimhaltungsanordnung ergeht, sind nicht nur die Verfahrensparteien zur Vertraulichkeit verpflichtet, sondern auch:

  • Prozessvertreter
  • Zeugen
  • Sachverständige
  • Sonstige Vertreter

Dauer und Beendigung

Die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach Abschluss des Verfahrens fort. Sie endet erst, wenn das Geheimnis offenkundig wird oder ein Gericht rechtskräftig die Aufhebung beschließt.

Besonderheiten im Patentverletzungsverfahren

Im Patentverletzungsverfahren ist eine Geheimhaltungsanordnung nicht erforderlich, wenn bereits eine vertragliche Geheimhaltungsvereinbarung zwischen den Parteien besteht. Das Landgericht Mannheim hat entschieden, dass in solchen Fällen kein zusätzliches Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Anordnung besteht.

Die Anordnung muss hinreichend bestimmt sein und konkret festlegen, welche Informationen der Geheimhaltung unterliegen. Dies ist besonders wichtig, da Verstöße gegen die Geheimhaltungsanordnung mit einem Ordnungsgeld geahndet werden können.


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Welche Folgen hat eine Geheimhaltungsanordnung für die beteiligten Parteien?

Eine Geheimhaltungsanordnung nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) führt zu unmittelbaren rechtlichen Verpflichtungen für alle Verfahrensbeteiligten. Mit der Einstufung einer Information als geheimhaltungsbedürftig wird den Beteiligten automatisch die Nutzung und Offenlegung der Information untersagt.

Konkrete Pflichten der Beteiligten

Die Verfahrensbeteiligten müssen die als geheim eingestuften Informationen streng vertraulich behandeln. Dies bedeutet, dass sie die Informationen weder nutzen noch an Dritte weitergeben dürfen. Bei Verstößen drohen Ordnungsmittel und möglicherweise erhebliche Vertragsstrafen.

Zugangsbeschränkungen

Das Gericht kann den Personenkreis stark einschränken, der Zugang zu den geheimen Informationen erhält. Dies betrifft sowohl:

  • Die Anzahl der Personen einer Partei, die Kenntnis vom Verfahrensinhalt erhalten
  • Den vollständigen Ausschluss Dritter vom Verfahren
  • Die Beschränkung des Akteneinsichtsrechts

Rechtliche Konsequenzen bei Verstößen

Bei Verletzung der Geheimhaltungspflicht drohen schwerwiegende rechtliche Folgen:

  • Schadensersatzforderungen
  • Finanzielle Strafen
  • Gerichtliche Anordnungen zur Unterlassung weiterer Verstöße
  • Mögliche Rufschädigung und Vertrauensverlust zwischen den Geschäftspartnern

Schutzmaßnahmen für sensible Dokumente

Wenn eine Partei besonders sensible Geschäftsgeheimnisse schützen möchte, kann sie bis zur Rechtskraft der Geheimhaltungsanordnung die Vorlage von Dokumenten verweigern. Allerdings können diese Unterlagen dann bei der gerichtlichen Entscheidung nicht berücksichtigt werden.


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Welche Rechtsmittel stehen gegen eine Geheimhaltungsanordnung zur Verfügung?

Bei Geheimhaltungsanordnungen nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) ist die Rechtsmittelsituation klar geregelt: Gegen einen die Geheimhaltung anordnenden Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft.

Unterschiedliche Szenarien der Anfechtbarkeit

Wird hingegen die Anordnung der Geheimhaltung vom Gericht abgelehnt, steht dagegen kein Rechtsmittel zur Verfügung. Dies gilt auch dann, wenn das Beschwerdegericht die Beschwerde zunächst zugelassen hatte.

Schutz bei abgelehnter Geheimhaltung

Wenn die Geheimhaltungsanordnung abgelehnt wird, können Sie Ihre Geschäftsgeheimnisse dennoch schützen:

Sie können die Herausgabe der vertraulichen Unterlagen bis zur Rechtskraft einer Geheimhaltungsanordnung verweigern. Allerdings ist zu beachten: Werden die zurückgehaltenen Unterlagen nicht zur Verfügung gestellt, können diese bei der gerichtlichen Entscheidung nicht berücksichtigt werden.

Rechtliche Überprüfung im weiteren Verfahren

Eine fehlerhafte Ablehnung der Geheimhaltungsanordnung können Sie im Rahmen eines Rechtsmittels gegen die Endentscheidung überprüfen lassen. Dabei können Sie geltend machen, dass durch die Nichtanordnung der Geheimhaltung Ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde.

Die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung einer Geheimhaltungsanordnung ist auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten, da kein bleibender rechtlicher Nachteil entsteht, der sich im weiteren Verfahren nicht mehr beheben ließe.


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Wie wird der geschützte Personenkreis bei einer Geheimhaltungsanordnung bestimmt?

Der geschützte Personenkreis bei einer Geheimhaltungsanordnung wird nach § 16 GeschGehG präzise definiert und umfasst alle am Verfahren beteiligten Personen. Dies betrifft die Parteien, ihre Prozessvertreter, Zeugen, Sachverständige sowie sonstige Personen, die Zugang zu den Verfahrensdokumenten haben.

Grundlegende Bestimmung des Personenkreises

Im Regelfall wird der Zugangskreis so bestimmt, dass vier rechtsanwaltliche Vertreter (zwei Partner und zwei Associates), zwei patentanwaltliche Vertreter sowie drei Vertreter der Mandantschaft Zugang zu den geschützten Informationen erhalten. Dieser Kreis kann bei Bedarf um zwei Rechtsanwaltsfachangestellte erweitert werden.

Beschränkungen und Erweiterungen

Eine wichtige Einschränkung besteht darin, dass die Geheimhaltungsanordnung nur für in der Verhandlung anwesende Personen gilt. Die Prozessbevollmächtigten dürfen nicht anwesende Mandanten nicht über die geschützten Informationen unterrichten.

Besonderheiten bei der Handhabung

Der Schutz eines Geschäftsgeheimnisses endet nicht automatisch, wenn es einem beschränkten Personenkreis bekannt wird. Wenn Informationen bereits in einem anderen Verfahren offengelegt wurden, kann trotzdem ein berechtigtes Interesse bestehen, eine weitere Verbreitung zu verhindern.

Durchsetzung und Kontrolle

Die Einhaltung der Geheimhaltungspflicht wird durch Ordnungsgelder bis zu 100.000 Euro oder Ordnungshaft abgesichert. Der geschützte Personenkreis muss im Beschluss hinreichend genau bezeichnet werden, da Verstöße strafbewehrt sind.


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Welche Informationen können als Geschäftsgeheimnis geschützt werden?

Nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) können alle Informationen als Geschäftsgeheimnis geschützt werden, die drei zentrale Voraussetzungen erfüllen:

Geheimhaltungscharakter

Die Information darf weder allgemein bekannt noch ohne weiteres zugänglich sein. Der wirtschaftliche Wert der Information muss gerade aus ihrer Geheimhaltung resultieren. Wenn Sie beispielsweise ein neuartiges Herstellungsverfahren entwickelt haben, das Ihrem Unternehmen Wettbewerbsvorteile verschafft, kann dies als Geschäftsgeheimnis geschützt werden.

Angemessene Schutzmaßnahmen

Der Inhaber der Information muss nachweislich angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen ergriffen haben. Dies können technische Zugangsbeschränkungen, vertragliche Vereinbarungen oder organisatorische Vorkehrungen sein. Wenn Sie etwa sensible Kundendaten verwalten, müssen diese durch Passwörter, Verschlüsselung und Zugriffsbeschränkungen geschützt sein.

Berechtigtes Geheimhaltungsinteresse

Es muss ein legitimes wirtschaftliches Interesse an der Geheimhaltung bestehen. Typische Beispiele für schutzwürdige Geschäftsgeheimnisse sind:

  • Technische Informationen wie Konstruktionspläne, Rezepturen und Algorithmen
  • Kaufmännische Daten wie Kalkulationen, Kundenlisten und Marktanalysen
  • Strategische Informationen wie Geschäftspläne und Entwicklungsvorhaben
  • Nicht patentierte Erfindungen und Know-how
  • Software-Code und Datenbanken

Der Schutz als Geschäftsgeheimnis bietet sich besonders an, wenn die Information nicht durch andere Schutzrechte wie Patente geschützt werden kann oder eine zeitlich unbegrenzte Geheimhaltung angestrebt wird. Anders als bei Patenten müssen Sie die Information nicht offenlegen, um Schutz zu erlangen.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Geschäftsgeheimnisse

Geschäftsgeheimnisse sind Informationen eines Unternehmens, die nicht allgemein bekannt oder leicht zugänglich sind und deshalb wirtschaftlichen Wert besitzen. Ihr Schutz ist wichtig, um die Wettbewerbsfähigkeit eines Unternehmens zu sichern. In Deutschland wird der Schutz von Geschäftsgeheimnissen durch das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) geregelt. Ein klassisches Beispiel für ein Geschäftsgeheimnis könnte die Rezeptur eines bekannten Softgetränks sein, die das Unternehmen vor der Konkurrenz geheim hält.


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Geheimhaltungsanordnung

Eine Geheimhaltungsanordnung ist eine gerichtliche Verfügung, die bestimmt, dass bestimmte Informationen in einem Gerichtsverfahren nicht oder nur einem eingeschränkten Personenkreis zugänglich gemacht werden dürfen. Solche Anordnungen dienen dazu, sensible Daten, wie Geschäftsgeheimnisse, vor unbefugten Blicken zu schützen. Im Kontext eines Patentverletzungsverfahrens könnte eine Geheimhaltungsanordnung angewendet werden, um technische Informationen über ein Produkt, das Gegenstand des Streits ist, vertraulich zu behandeln.


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Zwangsmittel

Zwangsmittel sind rechtliche Maßnahmen, die dazu dienen, die Durchsetzung eines Anspruchs oder die Erfüllung einer gerichtlichen Anordnung zu erzwingen. Sie können verschiedene Formen annehmen, wie Zwangsgelder oder Zwangshaft. Im geschilderten Fall könnte es darum gehen, die Schuldnerin durch Zwangsmittel dazu zu bringen, benötigte Informationen offenzulegen, die für die Durchsetzung eines Urteils, insbesondere im Rahmen einer Patentverletzung, erforderlich sind.


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Aufhebungs- oder Änderungsbefugnis

Die Aufhebungs- oder Änderungsbefugnis bezieht sich auf die Fähigkeit eines Gerichts, eine bereits getroffene gerichtliche Anordnung zu ändern oder aufzuheben. Diese Möglichkeit steht zur Verfügung, um auf veränderte Umstände oder Fehler in der ursprünglichen Entscheidung reagieren zu können. Im vorliegenden Fall beinhaltet die Aufhebungsbefugnis die Möglichkeit, auf die Anforderungen der Beteiligten im Hinblick auf den Schutz von Geschäftsgeheimnissen zu reagieren.


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Beschwerdefähigkeit

Die Beschwerdefähigkeit beschreibt die rechtliche Möglichkeit, gegen eine gerichtliche Entscheidung Beschwerde einzulegen. Ob eine Entscheidung angefochten werden kann, hängt von verschiedenen Faktoren ab, darunter die Art der Entscheidung und die gesetzlichen Vorgaben. Im betreffenden Fall wird die Frage aufgeworfen, ob eine Beschwerde gegen eine Geheimhaltungsanordnung isoliert eingelegt werden kann oder ob sie im Zusammenhang mit der Hauptsache erfolgen muss.


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Vollstreckungsverfahren

Das Vollstreckungsverfahren ist der Prozess, durch den ein gerichtliches Urteil durchgesetzt wird, wenn die unterlegene Partei der Entscheidung nicht freiwillig nachkommt. Dazu können Maßnahmen wie Pfändung oder Zwangsversteigerung gehören. Im Kontext des vorliegenden Falls geht es besonders um die Frage, wie Geschäftsgeheimnisse während dieses Verfahrens geschützt werden können, während gleichzeitig die Rechte der Gläubigerin durchgesetzt werden.


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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 16 Abs. 1 GeschGehG: Dieser Paragraph regelt die Einstufung von Informationen als geheimhaltungsbedürftig im Zusammenhang mit Verfahren, die den Schutz von Geschäftsgeheimnissen betreffen. Er ermöglicht es, bestimmte Informationen vor der Offenlegung zu schützen, wenn ein berechtigtes Interesse an ihrer Geheimhaltung besteht. Im vorliegenden Fall wurde dieser Paragraph angewendet, um die Auskunft und Rechnungslegung der Schuldnerin als geheimhaltungsbedürftig einzustufen, was eine wesentliche Grundlage für die weiteren rechtlichen Auseinandersetzungen darstellt.
  • § 19 Abs. 1 GeschGehG: Hier werden die Bedingungen definiert, unter denen Dritten der Zugang zu geheimhaltungsbedürftigen Informationen gewährt werden kann. Der Paragraph sieht vor, dass nur bestimmte natürliche Personen einer Partei Zugang zu solchen Informationen haben dürfen, insbesondere die Prozessvertreter. Im Fall des OLG Karlsruhe wurde dieser Paragraph herangezogen, um den Zugang zu den geheimhaltungsbedürftigen Informationen auf namentlich genannte Vertreter der Gläubigerin zu beschränken und die Interessen der Schuldnerin zu wahren.
  • § 20 Abs. 2 Satz 2 GeschGehG: Dieser Paragraph erlaubt es, unter bestimmten Bedingungen die Geheimhaltungsanordnungen zu ändern oder aufzuheben, wenn sich die Umstände wesentlich geändert haben oder wenn die Zugangsgewährung für die litigen Parteien von Bedeutung ist. Die Gläubigerin beantragte, die bestehenden Geheimhaltungsanordnungen abzuändern, um den Zugang für weitere Personen zu ermöglichen, was den rechtlichen Rahmen für die Ansatzpunkte des Rechtsstreits verdeutlicht.
  • Art. 9 RL (EU) 2016/943: Diese europäische Richtlinie befasst sich mit dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen und harmonisiert die Regelungen dazu innerhalb der EU. Sie legt fest, welche Maßnahmen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen zu ergreifen sind und was als rechtswidrige Aneignung oder Offenlegung gilt. Der Bezug auf diese Richtlinie spielt im Fall eine Rolle, da es um den Schutz vertraulicher Informationen im Kontext eines Patentstreits geht und die Balance zwischen den Interessen der Parteien gewahrt werden muss.
  • § 34 PatG: Das Patentgesetz regelt die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit Patentanmeldungen und -verletzungen. Es stellt grundlegende Regelungen zur Durchsetzung von Patentrechten zur Verfügung. Im vorliegenden Fall ist dieser Paragraph relevant, da die Gläubigerin aufgrund von Patentverletzungen eine Vollstreckung anstrebt und die rechtlichen Notwendigkeiten der Durchsetzung ihrer Patentrechte im Rahmen der Verfahren präsentiert werden.

Das vorliegende Urteil

OLG Karlsruhe – Az.: 6 W 43/23 – Beschluss vom 06.12.2023


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