Starkregen am Hang, die Terrasse des Nachbarn steht unter Wasser – weil das Oberflächenwasser nach einer Bodenverdichtung mit Kalk-Zement-Gemisch ungebremst herabschießt. Fraglich bleibt, ob die Freiheit der eigenen Grundstücksnutzung dort endet, wo eine bauliche Veränderung zur spürbaren Gefahr für tieferliegende Nachbarn wird.
Bauliche Hangveränderungen verpflichten Eigentümer zum Schutz der Nachbarn vor schlammigen Überschwemmungen durch wild abfließendes Oberflächenwasser. Symbolfoto: KIZum vorliegenden Urteilstext springen: 12 U 156/24
Das Wichtigste im Überblick
Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Datum: 12.02.2026
Aktenzeichen: 12 U 156/24
Verfahren: Berufung im Streit um Regenwasserabfluss
Rechtsbereiche: Nachbarrecht, Wasserrecht
Relevant für: Grundstückseigentümer, Bauherren, Nachbarn bei Hanglage
Grundstückseigentümer müssen den Zufluss von Regenwasser stoppen, wenn ihre Umbaumaßnahmen den natürlichen Abfluss erheblich verstärken.
Hangaufschüttungen und Bodenverdichtungen verursachten bei Starkregen schlammige Überschwemmungen auf tiefer liegenden Terrassen.
Betroffene Nachbarn haben einen Abwehranspruch bei einer spürbaren und erheblichen Störung ihres Eigentums.
Eigentümer haften auch bei Starkregen, wenn ihre Baumaßnahmen die Gefahr von Wasserschäden regelmäßig vergrößern.
Ohne Nachweis einer konkreten und schweren Störung weist das Gericht die Klagen ab.
Wann greift der Schutz vor Oberflächenwasser vom Nachbarn?
Die gesetzliche Grundlage für eine nachbarschaftliche Auseinandersetzung um das Regenwasser bildet der Paragraf 37 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in einer direkten Verbindung mit dem Paragrafen 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die Eigentümer von tiefergelegenen Grundstücken haben einen rechtlichen Anspruch darauf, dass der natürliche Abfluss von einem wild abfließenden Wasser nicht zu ihrem Nachteil verändert wird. Ein einklagbarer Anspruch auf einen weitreichenden Schutz besteht in der Praxis jedoch nur, wenn eine Beeinträchtigung spürbar und erheblich ausfällt. Bloße geringfügige Mehrbelastungen durch ein verändertes Gefälle müssen die Nachbarn hingegen in der Regel entschädigungslos dulden.
Praxis-Hinweis: Die Hürde der Beweislast
In der Praxis unterschätzen viele Betroffene, wie präzise die „spürbare Beeinträchtigung“ belegt werden muss. Da Wasser zum Zeitpunkt einer gerichtlichen Besichtigung meist längst abgeflossen ist, sind zeitnahe Dokumentationen wie Fotos, Videos und Zeugenprotokolle während des Ereignisses unerlässlich. Ohne diesen direkten Nachweis der Erheblichkeit wird der Anspruch oft schon an der Zulässigkeit scheitern, da Gerichte geringfügige Veränderungen im Abflussverhalten als sozialadäquat einstufen.
Genau mit dieser rechtlichen Grenze musste sich das Oberlandesgericht Karlsruhe in einem aktuellen Urteil detailliert auseinandersetzen.
Am 12. Februar 2026 fällte der zwölfte Zivilsenat (Aktenzeichen 12 U 156/24) ein klares Urteil in einem verhärteten Nachbarschaftsstreit und änderte damit eine vorherige Entscheidung von dem Landgericht Mannheim (Urteil vom 25. Juli 2024, Az. 6 O 109/17) teilweise ab. Das Oberlandesgericht verurteilte die beklagte Eigentümerin von einem Hanggrundstück dazu, auf eigene Kosten geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um künftig das Eindringen von dem wild abfließenden Oberflächenwasser auf das Grundstück von zwei direkt angrenzenden Nachbarn zu verhindern. Für vier weitere Anlieger, die sich der Klage ebenfalls angeschlossen hatten, wurde die Klage abgewiesen, da das Gericht bei ihnen keinen konkreten, spürbaren Nachteil feststellen konnte.
Schlammflut nach einer Hangumgestaltung
Der Ausgangspunkt für den weitreichenden Rechtsstreit war eine großangelegte Baumaßnahme im Jahr 2016. Die besagte Hangbesitzerin hatte ihr Areal (Hausnummern 18 bis 36) umfassend aufgeschüttet, um dort vier neue Doppelhaushälften samt Terrassengärten zu errichten. Im Zuge von den Erdarbeiten entfernten die Bagger den natürlichen Bewuchs und hoben an der unteren Grundstücksgrenze einen etwa einen Meter breiten und tiefen Graben entlang von einer zwanzig Jahre alten Stützmauer aus.
Nach extrem starken Regenereignissen am 29. Mai und am 8. Juni 2016 sammelten sich in diesem Graben riesige Wassermassen. Das künstlich gestaute Wasser trat schließlich teils durch die Fugen, teils unter der alten Mauer hindurch auf die tieferliegenden Grundstücke über. Für ein betroffenes Nachbarpaar endete das Unwetter dramatisch, da das schlammige Wasser in einem immensen Umfang über die Mauer trat und die private Terrasse überschwemmte. Insgesamt sechs Anlieger zogen daraufhin vor die Gerichte, um einen verlässlichen Schutz vor den Wassermassen zu erstreiten.
Schritt-für-Schritt-Prüfung: Unter diesen drei Voraussetzungen können Sie rechtlich gegen abfließendes Regenwasser vom Nachbargrundstück vorgehen. Infografik: KI
Darf der Nachbar den natürlichen Wasserablauf verändern?
Grundsätzlich dürfen private Grundstücke frei bebaut und nach den eigenen Vorstellungen umgestaltet werden, solange der natürliche Wasserabfluss nicht massiv zulasten von den Nachbarn manipuliert wird. Kritisch bewerten die Zivilgerichte insbesondere umfangreiche Aufschüttungen, tiefgreifende Bodenverdichtungen oder die komplette Beseitigung von einem natürlichen Wurzelwerk, da all dies eine natürliche Versickerung verhindert. Eine drastische Erhöhung von dem sogenannten Abflussbeiwert – einem hydrologischen Maß für die Menge an Regenwasser, die nicht im Boden versickert, sondern oberflächlich abfließt – führt oftmals zur direkten Haftung von dem höherliegenden Eigentümers.
Wie gravierend solche Eingriffe in die Natur wirken können, veranschaulichte der Bauprozess in Baden-Württemberg auf eine sehr eindrückliche Weise.
Verdichtete Böden und zerstörte Drainagen
Die Bauverantwortliche hatte bei der Neugestaltung von dem Areal massiv in die Topografie eingegriffen. Die ursprüngliche Hangneigung von unter 20 Grad wurde auf ein steiles Gefälle von 20 bis 30 Grad versteilt. Um die neuen Terrassen baulich abzustützen, ersetzten die Bauarbeiter den lockeren Mutterboden durch ein spezielles kalk-zementartiges Gemisch. Dies führte in der Konsequenz zu einer nahezu vollständigen Oberflächenversiegelung. Im Prozess bestätigte ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger, dass diese Maßnahmen die Versickerungsfähigkeit des Bodens extrem verschlechtert hatten und den Abflussbeiwert mehr als verdoppelten.
Zusätzlich deckte die umfangreiche Beweisaufnahme fatale Fehler bei der Wasserableitung auf. Eine alte Drainageleitung, die direkt unter dem neu angelegten Graben verlief, war während der Bauarbeiten stark beschädigt worden. Hinzu kam, dass diese Rohre überhaupt nicht an die öffentliche Kanalisation angeschlossen waren. Die Hangbesitzerin behauptete vor Gericht zwar, dass die neu angepflanzte Spitzbegrünung und die modernen Terrassen die Abflusslage sogar verbessert hätten, konnte das Gericht mit dieser These jedoch nicht überzeugen.
Was gilt als spürbare Beeinträchtigung durch Wasser?
Nach der gefestigten Rechtsprechung von dem Bundesgerichtshof (unter anderem im Urteil vom 12. Juni 2015, Az. V ZR 168/14) reicht eine rein abstrakte Gefahr oder eine minimale Erhöhung von der abfließenden Wassermenge für eine Unterlassungsklage nicht aus. Es muss eine tatsächliche oder zumindest mit einer absoluten Sicherheit zu erwartende Beeinträchtigung bei der Nutzbarkeit von dem Grundstück vorliegen. Typische Beispiele, die einen rechtlichen Abwehranspruch begründen, sind handfeste Überschwemmungen von Wohnräumen, verschlammte Terrassen oder die dauerhafte Vernässung von einer unterirdischen Bausubstanz.
Ein genauer Blick auf die dramatischen Wetterereignisse des Jahres 2016 verdeutlicht, wann die Richter eine derartige Schwelle als eindeutig überschritten ansehen.
Schlamm auf der Terrasse wiegt schwer
Bei dem siegreichen Nachbarpaar trat der angerichtete Schaden optisch und physisch massiv zutage. Am 8. Juni 2016 strömten erhebliche Mengen an dem schlammigen Niederschlagswasser über die undichte Stützmauer und fluteten den gepflasterten Außenbereich des Ehepaars. Anhand von detaillierten Zeugenaussagen und vorgelegten Lichtbildern ließ das Oberlandesgericht keinen Zweifel daran, dass dieser Zustand den gesetzlichen Tatbestand erfüllt. In den schriftlichen Urteilsgründen fand die Einzelrichterin klare Worte für die Situation von den Geschädigten:
Die Überschwemmung der Terrasse mit schlammigem Wasser stellt eine Belästigung von einigem Gewicht dar, die die Nutzbarkeit des Grundstücks der Kläger erheblich beeinträchtigt.
Fehlende Beweise bei den restlichen Anwohnern
Gänzlich anders bewertete das Gericht jedoch die Lage für die übrigen vier Anlieger. Diese machten im Prozess unter anderem geltend, dass eine tiefgründige Vernässung von ihren Bauteilen drohe und sie unter einer massiven Mückenbelästigung sowie unter unangenehmen Gerüchen aus dem Stauwasser litten. Das Gericht wies diese Vorwürfe entschieden zurück. Die prozessierenden Nachbarn hätten substantiiert und mit handfesten Beweisen darlegen müssen, in welchem konkreten Umfang diese gesundheitlichen Belästigungen eingetreten seien oder unweigerlich drohten.
Da dieser klare Nachweis im Gerichtsverfahren fehlte und der bestellte Sachverständige für diese vier Grundstücke keine regelmäßig wiederkehrenden Überschwemmungen prognostizierte, gingen diese Kläger bei dem Urteilsspruch leer aus. Allenfalls bei einem extremen Katastrophenregen, der statistisch nur alle 50 bis 100 Jahre auftritt, sei bei ihnen ein Überlaufen denkbar – was für einen dauerhaften Unterlassungsanspruch juristisch nicht ausreicht.
Praxis-Hürde: Abgrenzung von Unannehmlichkeit zu Schaden
Erfahrungsgemäß neigen Gerichte dazu, Beeinträchtigungen wie Mückenplagen oder Geruchsbildung als subjektive Empfindungen abzutun, solange keine handfeste Substanzgefährdung oder eine massive Einschränkung der Kernnutzung (wie die Überflutung der Terrasse) vorliegt. Wer Klage erhebt, sollte sich auf messbare Fakten konzentrieren. Abstrakte Befürchtungen über künftige Vernässungen führen in der gerichtlichen Praxis ohne fundiertes Sachverständigengutachten fast immer zur Klageabweisung.
Ist Starkregen beim Schutz vor Oberflächenwasser höhere Gewalt?
Grundstückseigentümer müssen präventive Schutzmaßnahmen gegen regelmäßig wiederkehrende Regenereignisse treffen, wie etwa den klassischen fünf- oder zehnjährigen Starkregen. Eine sogenannte höhere Gewalt liegt juristisch nur dann vor, wenn es sich um extreme Katastrophenregen handelt, die so selten auftreten, dass eine bauliche Vorsorge weder technisch möglich noch wirtschaftlich zumutbar wäre. Ist ein Wasserschaden jedoch auch schon durch einen wesentlich schwächeren Regen zu befürchten, entfällt das Argument von der höheren Gewalt vor einem Zivilgericht meist komplett.
In dem Karlsruher Berufungsverfahren versuchte die beschuldigte Hangbesitzerin vergeblich, sich mit extremen Wetterkapriolen aus der rechtlichen Verantwortung zu ziehen.
Das Risiko war hausgemacht
Die Verteidigungsstrategie von der Eigentümerin stützte sich maßgeblich auf das Wetter und auf die angrenzende Bebauung. Sie behauptete, die Übertritte in den Gärten seien ausschließlich die Folge von einer außergewöhnlichen und nicht prognostizierbaren Ausnahmewetterlage gewesen. Das Gericht differenzierte hierbei jedoch sehr genau. Die Karlsruher Richter erkannten zwar an, dass der allererste Starkregen am 29. Mai 2016 tatsächlich ein sehr seltenes Extremereignis gewesen sein mochte.
Das entscheidende Folgeereignis am 8. Juni wies jedoch eine deutlich geringere Niederschlagssumme auf und entsprach laut dem hydrologischen Gutachten lediglich einem Regen, der statistisch alle ein bis fünf Jahre vorkommt. Da der Boden durch die vorangegangenen Regengüsse und durch die künstliche Kalkvergütung bereits extrem gesättigt war, führten auch diese gewöhnlichen Starkregen zu massiven Schäden. Das Gericht sah darin keinen Fall von höherer Gewalt, sondern einen durch die Baumaßnahmen selbst mitverursachten und fortbestehenden Risikozustand.
Auch der Verweis der Bauherrin auf eine etwa zwei Meter breite Lücke in der Stützmauer bei einem anderen Nachbarn half ihr nicht weiter. Da diese bauliche Lücke nur notdürftig verschlossen war und keine konkreten Planungen für eine endgültige Schließung existierten, blieb die grundsätzliche Gefährdungslage durch den angestauten Graben bestehen.
Welche Maßnahmen zum Schutz vor Oberflächenwasser sind Pflicht?
Wird ein nachbarschaftlicher Beseitigungsanspruch durch ein Gericht bestätigt, muss der festgestellte Störer auf dem eigenen Grundstück unverzüglich geeignete Maßnahmen ergreifen. Das urteilende Gericht schreibt in der Regel nicht die exakte technische Lösung – wie etwa den Bau von einer massiven Betonmauer oder die Verlegung von einer Spezialdrainage – vor, sondern verlangt lediglich den garantierten Erfolg, also die tatsächliche Verhinderung von dem Wassereintritt. Die Gefahr von einer erneuten Überschwemmung wird rechtlich immer dann vermutet, wenn bereits mindestens einmal eine spürbare Beeinträchtigung stattgefunden hat.
Am Ende des jahrelangen Rechtsstreits zog der Zivilsenat eine kompromisslose Linie für die künftige Absicherung von dem abfallenden Gelände.
Provisorien reichen dem Gericht nicht aus
Die Eigentümerin wurde dazu verurteilt, auf eigene Kosten durchschlagende Beseitigungsmaßnahmen zu ergreifen, um das künftige Eindringen von dem Oberflächenwasser auf das Grundstück des erfolgreichen Nachbarpaares dauerhaft zu unterbinden. In der Vergangenheit hatte die Bauherrin bereits versucht, das drängende Wasserproblem mit provisorisch gestapelten Sandsäcken, in den Boden eingelassenen Rigolen und mit einer dichten Spitzbegrünung in den Griff zu bekommen. Das Gericht stufte all diese Notlösungen jedoch als unzureichend und zeitlich begrenzt ein. Sie konnten die gerichtlich festgestellte Wiederholungsgefahr nicht nachhaltig ausräumen.
Kostspieliges Ende von einem langen Streit
Um den Schutz für die Zukunft abzusichern und eine mögliche Zwangsvollstreckung durch die Nachbarn zu gewährleisten, legte das Gericht für die obsiegenden Anwohner eine formelle Sicherheitsleistung in einer Höhe von 20.000 Euro fest. Der Streitwert für das gesamte Berufungsverfahren summierte sich am Ende auf beachtliche 150.000 Euro, was sich massiv auf die finale Kostenverteilung auswirkte.
Da vier der insgesamt sechs beschwerdeführenden Nachbarn in der Sache unterlagen, müssen diese jeweils ein Sechstel von den Gerichtskosten sowie von den außergerichtlichen Kosten der beklagten Eigentümerin tragen. Die verurteilte Hangbesitzerin muss im Gegenzug ein Drittel von den Gerichtskosten sowie die gesamten Anwaltskosten von dem obsiegenden Nachbarpaar übernehmen. Das aufwendige Verfahren ist damit abgeschlossen, da der Senat eine weitere Revision zum Bundesgerichtshof ausdrücklich nicht zugelassen hat.
Achtung Falle: Das Kostenrisiko bei Sammelklagen
Häufig schließen sich Nachbarn einer Klage an, um Kosten zu sparen. Typischerweise wird das Kostenrisiko jedoch nach dem individuellen Erfolg verteilt. Werden Ansprüche von Mitklägern abgewiesen, haften diese anteilig für die Gerichtskosten und die Anwaltsgebühren der Gegenseite. In diesem Fall tragen die unterlegenen Nachbarn jeweils ein Sechstel der Kostenlast – ein erhebliches finanzielles Risiko, das oft erst bei der finalen Abrechnung in seiner vollen Tragweite deutlich wird.
Wasserschaden durch Nachbargrundstück? Jetzt Ansprüche prüfen
Eine spürbare Beeinträchtigung durch abfließendes Regenwasser muss nicht tatenlos hingenommen werden, erfordert jedoch eine präzise rechtliche Einordnung und hieb- und stichfeste Beweise. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, die Erheblichkeit des Schadens rechtssicher zu dokumentieren und notwendige Schutzmaßnahmen gegenüber dem Verursacher durchzusetzen. So vermeiden Sie unnötige Kostenrisiken und sichern Ihr Eigentum dauerhaft gegen künftige Starkregenereignisse ab.
Der wahre Nervenkrieg beginnt oft erst nach dem gewonnenen Prozess. Weil Zivilgerichte dem unterlegenen Nachbarn fast nie vorschreiben, mit welchen baulichen Mitteln er das Wasser exakt stoppen muss, greifen viele erst einmal zu billigen Notlösungen. Dann wird hastig eine wackelige Mauer hochgezogen oder ein schmaler Graben ausgehoben, der beim nächsten Starkregen sofort wieder überläuft.
Für die siegreichen Anlieger bedeutet das ständige Alarmbereitschaft bei jedem dunklen Gewitterhimmel. Mein Rat an Betroffene lautet daher, sich nicht blind auf ein bloßes Unterlassungsurteil zu verlassen. Oft ist es zielführender, sich in einem Vergleich auf einen gutachterlich geprüften Sanierungsplan zu einigen, um endlose Vollstreckungsstreitigkeiten zu vermeiden.
Muss ich das Wasser akzeptieren, wenn der Nachbar sein Gelände nur geringfügig aufgeschüttet hat?
JA, SOLANGE DIE VERÄNDERUNG DES WASSERABFLUSSES NUR GERINGFÜGIG IST UND KEINE KONKRETEN SCHÄDEN AUF IHREM GRUNDSTÜCK VERURSACHT, MÜSSEN SIE DIE AUFSCHÜTTUNG GRUNDSÄTZLICH AKZEPTIEREN. Dieses Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme im Nachbarrecht besagt, dass bloße Veränderungen des natürlichen Abflusses ohne spürbare Beeinträchtigung rechtlich hinzunehmen sind.
Das gesetzliche Fundament für diese Duldungspflicht findet sich im allgemeinen Nachbarrecht sowie in den wasserrechtlichen Vorschriften der Bundesländer und dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Ein Grundstückseigentümer ist grundsätzlich dazu berechtigt, sein Gelände nach eigenen Vorstellungen zu gestalten und auch geringfügige Aufschüttungen vorzunehmen, solange dies nicht zu einer unzumutbaren Belastung der angrenzenden Flächen führt. Juristisch wird hierbei auf die sogenannte Sozialadäquanz (gesellschaftliche Üblichkeit) abgestellt, was bedeutet, dass kleinere Abweichungen im Fließverhalten des Oberflächenwassers im Rahmen eines nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses als üblich gelten.
Die Grenze der Duldungspflicht ist jedoch erreicht, sobald die Aufschüttung eine erhebliche Beeinträchtigung auslöst, die über eine bloße Unannehmlichkeit hinausgeht und die Nutzung Ihres Eigentums konkret einschränkt. Falls das Wasser nun regelmäßig Schlamm auf Ihr Grundstück schwemmt oder in die Bausubstanz Ihres Hauses einzudringen droht, liegt eine rechtswidrige Störung Ihrer Eigentumsrechte vor. In solchen Fällen greift der Beseitigungsanspruch gemäß § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), da der Nachbar den Abfluss des Wassers so regulieren muss, dass keine substanziellen Schäden entstehen.
Unser Tipp: Dokumentieren Sie den Wasserfluss bei starkem Regen genau durch Fotos oder Videos, um die Intensität der Beeinträchtigung im Streitfall objektiv belegen zu können. Vermeiden Sie voreilige Klagen wegen kleinster Pfützenbildungen im Rasenbereich, da Gerichte diese oft als zumutbare Beeinträchtigung einstufen.
Verliere ich meinen gerichtlichen Anspruch, wenn ich die Überschwemmung nicht sofort per Video dokumentiere?
JA.Ohne eine zeitnahe visuelle Dokumentation riskieren Sie den vollständigen Verlust Ihres Anspruchs, da die Gerichte bei flüchtigen Ereignissen wie Überschwemmungen extrem hohe Anforderungen an die Beweislast der Kläger stellen. Da Wasser schnell abfließt und oft keine bleibenden Spuren hinterlässt, führt das Fehlen von Bildmaterial regelmäßig zur Abweisung der Klage wegen eines Beweisnotstands.
Die rechtliche Herausforderung besteht darin, dass der Kläger gemäß § 286 ZPO die volle Beweislast für die Erheblichkeit der Beeinträchtigung trägt, was bei Starkregenereignissen ohne direkten Nachweis nahezu unmöglich ist. Da das Wasser meist innerhalb kürzester Zeit wieder verschwindet, können spätere Ortsbesichtigungen durch Sachverständige oder Richter das tatsächliche Ausmaß der Überflutung im entscheidenden Moment nicht mehr objektiv rekonstruieren. Ohne aussagekräftige Videos oder Fotos fehlt dem Gericht die notwendige Tatsachengrundlage, um eine rechtlich relevante Störung des Eigentums oder eine konkrete Gefahr sicher feststellen zu können. Bloße Zeugenaussagen von Nachbarn oder Angehörigen werden oft als subjektiv oder ungenau eingestuft und reichen allein meist nicht aus, um die für ein Urteil erforderliche Überzeugungsgewissheit zu begründen. Dies zeigt die juristische Praxis deutlich, in der Klagen oft schon deshalb scheitern, weil die Kläger die spezifische Tiefe oder den exakten Weg des Wassers nicht präzise belegen konnten.
Eine Ausnahme von dieser strengen Dokumentationspflicht kann theoretisch nur dann bestehen, wenn die Überschwemmung bleibende, eindeutig zuordenbare Schäden wie Schlammablagerungen oder Wasserlinien an Wänden hinterlassen hat, die von Gutachtern nachträglich bewertet werden können. Dennoch bleibt die rechtliche Hürde ohne visuelle Echtzeitbeweise extrem hoch, da die Gegenseite oft behaupten wird, dass die sichtbaren Schäden aus anderen Quellen stammten oder bereits vor dem Ereignis vorhanden waren.
Unser Tipp: Erstellen Sie bei jedem Starkregenereignis sofort ein digitales Protokoll mit hochauflösenden Videos und Fotos, die den exakten Wasserstand an festen Referenzpunkten wie Türschwellen oder Treppenstufen deutlich zeigen. Vermeiden Sie es unbedingt, sich allein auf die spätere Befragung von Augenzeugen zu verlassen, da deren Erinnerungsvermögen vor Gericht oft erfolgreich erschüttert wird.
Kann ich den Nachbarn zur Installation einer ganz bestimmten Drainage oder Mauer zwingen?
NEIN. Sie haben rechtlich keinen Anspruch darauf, dem Nachbarn eine konkrete bauliche Maßnahme wie eine ganz bestimmte Mauer oder Drainage zur Problemlösung vorzuschreiben. Das Gesetz gewährt Ihnen lediglich einen Anspruch auf die Beseitigung der Beeinträchtigung durch das Oberflächenwasser, während die technische Wahl der Mittel zur Zielerreichung allein beim zuständigen Störer liegt.
Dieser Grundsatz beruht auf dem Störungsbeseitigungsanspruch gemäß § 1004 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), wonach der Verursacher gesetzlich verpflichtet ist, den rechtswidrigen Zustand dauerhaft und wirksam zu beenden. Die Rechtsprechung sieht hierbei einen sogenannten Erfolgsanspruch vor, was bedeutet, dass das Gericht dem Nachbarn lediglich auferlegt, den Wasserübertritt auf Ihr Grundstück durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Wie der Nachbar diesen Schutz technisch realisiert, ob durch eine Drainage oder eine Geländemodellierung, bleibt seiner persönlichen Entscheidung überlassen, solange das vereinbarte Schutzziel am Ende tatsächlich erreicht wird.
Eine Grenze findet diese Wahlfreiheit jedoch dort, wo die gewählte Maßnahme unzureichend ist oder lediglich ein kurzfristiges Provisorium darstellt, das keinen dauerhaften Schutz vor extremen Witterungsbedingungen bietet. Wenn der Nachbar eine Lösung wählt, die offensichtlich nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht oder die Störung nicht vollständig beseitigt, können Sie im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens weitere Nachbesserungen bis zum Eintritt des geschuldeten Erfolgs erzwingen.
Unser Tipp: Konzentrieren Sie sich in Ihren Forderungsschreiben ausschließlich auf die Unterlassung des Wasserzutritts und vermeiden Sie detaillierte Bauvorgaben, um Ihre rechtliche Position nicht durch unbegründete Forderungen zu schwächen. Fordern Sie statt technischer Details lieber den Nachweis ein, dass die geplante Maßnahme durch einen qualifizierten Fachbetrieb ausgeführt wird und den geltenden DIN-Normen für Entwässerungsanlagen entspricht.
Haftet der Nachbar auch dann, wenn das Wasser bei einem extremen Jahrhundertregen zu mir fließt?
JA, der Nachbar haftet oft trotz extremer Wetterereignisse, wenn bauliche Veränderungen auf seinem Grundstück die natürliche Versickerung des Oberflächenwassers maßgeblich beeinträchtigt haben. Eine Haftung besteht regelmäßig dann, wenn durch Bodenverdichtungen oder Versiegelungen ein fortbestehender Risikozustand geschaffen wurde, der die Schadensfolgen bei Starkregen erst ermöglicht oder massiv verstärkt hat. In diesen Fällen lässt sich der eingetretene Wasserschaden nicht mehr ausschließlich auf das Naturereignis zurückführen, sondern ist rechtlich dem Verantwortlichen des Grundstücks zuzurechnen.
Die rechtliche Einordnung stützt sich darauf, dass ein extremes Wetterereignis nur dann als höhere Gewalt gilt, wenn es selbst bei Anwendung äußerster Sorgfalt nicht abwendbar war. Falls der Nachbar jedoch durch Baumaßnahmen, wie das Einmischen von Kalk zur Bodenstabilisierung oder die unsachgemäße Verdichtung des Erdreichs, die Aufnahmefähigkeit des Bodens dauerhaft reduziert hat, verliert das Unwetter seinen Charakter als unvorhersehbares Ereignis. Gemäß der nachbarrechtlichen Ausgleichsansprüche in Anlehnung an § 906 Abs. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) muss der Eigentümer für Beeinträchtigungen einstehen, die über das zumutbare Maß hinausgehen und durch seine spezifische Grundstücksnutzung mitverursacht wurden. Wenn das Wasser aufgrund künstlicher Veränderungen nicht mehr natürlich abfließen kann, haftet der Verursacher selbst bei seltenen Jahrhundertregen.
Eine Befreiung von dieser Haftung ist lediglich dann denkbar, wenn das Schadensereignis so außergewöhnlich war, dass die baulichen Veränderungen für den Schaden keine ursächliche Rolle mehr spielten. In der gerichtlichen Praxis wird detailliert geprüft, ob die Sättigung des Bodens bereits durch einen gewöhnlichen Regen eingetreten wäre, was auf einen mangelhaften baulichen Zustand des Grundstücks hindeutet. Liegt ein solcher Mangel vor, kann sich der Nachbar nicht erfolgreich auf den allgemeinen Klimawandel berufen, um seine Schadenersatzpflicht gegenüber den betroffenen Anliegern rechtssicher abzuwenden.
Unser Tipp: Dokumentieren Sie nach einem Schadensfall genau die Fließwege des Wassers und lassen Sie durch einen Sachverständigen prüfen, ob auf dem Nachbargrundstück Bodenverdichtungen oder vergrabener Bauschutt die Versickerung behindert haben. Vermeiden Sie es, eine Ablehnung der gegnerischen Versicherung aufgrund angeblicher höherer Gewalt ohne fachliche Prüfung des Bauzustands zu akzeptieren.
Muss ich anteilige Gerichtskosten zahlen, wenn die Klage meiner mitstreitenden Nachbarn abgewiesen wird?
JA, in einer Streitgenossenschaft tragen Sie das Kostenrisiko für Ihren eigenen Klageanteil grundsätzlich selbst. Wenn Ihr individueller Anspruch abgewiesen wird, müssen Sie die auf Sie entfallende Quote der Gerichtskosten zahlen, unabhängig vom Erfolg oder Misserfolg Ihrer mitstreitenden Nachbarn. Die Kostenentscheidung erfolgt durch das Gericht stets nach dem Grad des jeweiligen Unterliegens gemäß § 91 der Zivilprozessordnung.
Das deutsche Zivilprozessrecht kennt keine Sammelklage nach US-Vorbild, sondern regelt das gemeinsame Vorgehen von Betroffenen als sogenannte Streitgenossenschaft gemäß den §§ 59 ff. ZPO. In diesem rechtlichen Rahmen wird jeder einzelne Anspruch rechtlich separat bewertet, da jeder Nachbar seinen eigenen Schaden oder seine eigene Beeinträchtigung im Verfahren individuell beweisen muss. Führt ein Kläger beispielsweise den Beweis für eindringendes Wasser erfolgreich, während ein anderer Kläger lediglich eine subjektive Geruchsbelästigung ohne ausreichende Beweiskraft vorträgt, differenziert das Gericht das Urteil deutlich. Wer seinen Teil des Prozesses verliert, trägt nach dem Veranlassungsprinzip die anteiligen Kosten des Verfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Gegenseite. Diese Kostentragungspflicht orientiert sich strikt an der Quote des persönlichen Unterliegens im Verhältnis zum gesamten Streitwert des gemeinschaftlichen Verfahrens.
Eine wichtige Ausnahme ergibt sich jedoch, wenn die Nachbarn als Gesamtgläubiger auftreten, was bei einer Eigentümergemeinschaft oder bei gemeinschaftlichem Eigentum oft die notwendige rechtliche Grundlage darstellt. In solchen speziellen Konstellationen können die Gerichtskosten unter Umständen solidarisch verteilt werden, sodass die Haftung im Innenverhältnis der Gruppe nach anderen Regeln geklärt werden muss. Zudem kann eine Rechtsschutzversicherung die Kostenübernahme für Ihren Anteil verweigern, wenn sie nur für Erfolg versprechende Teilklagen eine verbindliche Deckungszusage erteilt hat.
Unser Tipp: Prüfen Sie vor Prozessbeginn genau, ob Sie über eine individuelle Deckungszusage Ihrer Rechtsschutzversicherung verfügen und lassen Sie Ihre Beweismittel separat rechtlich bewerten. Vermeiden Sie es, sich blind auf die Erfolgsaussichten der gesamten Gruppe zu verlassen, da das Gericht jeden Einzelfall streng isoliert betrachtet.
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Das vorliegende Urteil
OLG Karlsruhe – Az.: 12 U 156/24 – Urteil vom 12.02.2026
* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…
Überflutung durch Hanggrundstück – Pflichten des Eigentümers
In Sachen wegen Tätigwerden und Schadensersatz hat das Oberlandesgericht Karlsruhe – 12. Zivilsenat – aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2025 für Recht erkannt:
1. Auf die Berufung der Kläger zu 3 und 4 wird unter Zurückweisung der Berufung der Kläger zu 1, 2, 5 und 6 das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 25.07.2024, Az. 6 0 109/17, im Kostenpunkt aufgehoben, im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, auf ihre Kosten geeignete Beseitigungsmaßnahmen zu ergreifen, um in Zukunft das Eindringen von Oberflächenwasser, das von den Grundstücken in der ###, hangabwärts fließt, auf das Grundstück der Kläger zu 3 und zu 4, ###, zu verhindern.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kläger zu 1, 2, 5 und 6 haben die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu jeweils 1/6 zu tragen, die Beklagte hat die Gerichtskosten zu 1/3 sowie die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 3 und 4 zu tragen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger zu 3 und 4 aus Ziffer 1 des Tenors je doch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,- Euro. Im Übrigen dürfen die Parteien die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 150.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Kläger machen gegen die Beklagte Abwehransprüche wegen des Abflusses von Niederschlagswasser geltend.
Die Beklagte bebaute im Jahr 2016 die Hanggrundstücke in der ### 18-36 in ### mit vier Doppelhaushälften und Terrassengärten. Zum Zeitpunkt der Bebauung war sie Eigentümerin der Hanggrundstücke; mittlerweile hat sie diese samt der darauf errichteten Wohnbebauung an Dritte – nicht an diesem Prozess beteiligte – Personen veräußert. Die Kläger sind jeweils Bewohner und Eigentümer der mit Wohnhäusern bebauten Grundstücke 105, 121 und 115, welche am Fuß an das von der Beklagten bebaute Hanggrundstück angrenzen.
Bis zur Durchführung der Baumaßnahmen lagen die Hanggrundstücke brach und waren begrünt bewachsen. Der Hang liegt nach Südwest exponiert, fällt in Richtung der klägerischen Grundstücke ab und ist ca. 12 m lang. Am Fuß des Hangs befindet sich an der Grenze zu den Grundstücken der Kläger eine Stützmauer, die vor rund 20 Jahren errichtet wurde und der Hangsicherung dient. Ihre Höhe beträgt zwischen 1,7 m und 3,8 m, im Bereich der klägerischen Grundstücke ca. 2,4 m. Sie ist nicht vollständig geschlossen, sondern weist auf Höhe des Grundstücks der Nachbarn der Kläger, der Eheleute ###, wohnhaft ### 135, eine etwa 2 m breite Lücke auf. Die Eheleute ### sowie weitere Nachbarn, deren Grundstücke ebenfalls am Fuß des Hangs liegen, haben vor dem Landgericht Mannheim gleichfalls Klage gegen die Beklagte erhoben (Az.15 0 96/18, 15 0 144/18).
Im Zuge der Baumaßnahmen der Beklagten im Jahr 2016 wurde der Hang aufgeschüttet, seine Geometrie verändert, insbesondere die Neigung verstärkt, der Bewuchs bzw. die Begrünung abgetragen und der vorhandene Mutterboden ersetzt. Am Fuß des gesamten Hangs wurde auf der Hangseite an der Stützmauer entlang ein Graben mit ca. 1 m Breite und 1 m Tiefe ausgehoben. Dieser sollte im Hinblick auf die Hangaufschüttung die am Fuß des Hangs gelegenen Grundstücke – darunter auch die Grundstücke der Kläger – vor Hangrutschen bzw. -abstürzen sichern. Unterhalb des Grabens befindet sich eine Drainageleitung, die allerdings beschädigt ist.
Am 29.05.2016 floss infolge starker Regenfälle Niederschlagswasser den Hang hinunter, sammelte sich in großen Mengen in dem Graben an der Stützmauer und gelangte durch die Lücke in der Mauer auf das Grundstück der Eheleute ###. Die Beklagte schloss nach diesem Ereignis die Lücke in der Mauer provisorisch mit Sandsäcken. Am 08.06.2016 sammelte sich infolge starker Regenfälle erneut Niederschlagswasser im Graben und gelangte durch die Mauer hindurch auf die Terrasse des Grundstücks der Kläger zu 3 und zu 4. Die Beklagte ließ in der Folge u.a. unterhalb des Grabens Rigolen einbauen und entlang des Grabens drei Sandsackbarrieren im Abstand von jeweils 20 bis 50 m errichten, um eine Entwässerung zu begünstigen und den Eintritt von Wasser auf die klägerischen Grundstücke zu verhindern. Sie bepflanzte den Hang nach Abschluss der Baumaßnahmen neu mit einer Spitzbegrünung auf Matten. Zur Verdeutlichung der örtlichen Verhältnisse nach der Bebauung wird auf die Fotodokumentation in der Anlage 1 des Sachverständigengutachtens vom 24.08.2018 Bezug genommen.
Zu weiteren Wasserübertritten entlang der Mauer auf die klägerischen Grundstücke kam es bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in dieser Sache nicht.
Die Kläger haben vorgetragen:
Vor der Baumaßnahme der Beklagten habe es keine Probleme mit abfließendem Oberflächen bzw. Niederschlagswasser von den Hanggrundstücken gegeben. Durch die Baumaßnahmen habe sich der Abfluss des Wassers gravierend zu ihrem Nachteil verändert. Die Hangneigung habe vorher unter 20° aufgewiesen und betrage heute zwischen 20° und 30°, der Boden sei verdichtet. und weise eine geringere Versickerungsfähigkeit auf. In dem Graben an der Mauer, die sehr durchlässig sei, sammele sich Niederschlagswasser in großen Mengen und versickere nicht schnell genug. Durch das Abtragen der vorherigen Begrünung sei die Rückhaltung für das Niederschlagswasser entfernt worden. Das aufgebrachte Kalk-Zement-Gemisch sei viel wasserundurchlässiger als der zuvor vorhandene Boden. Durch die Aufschüttung des Hangs sei die Oberfläche zudem fast vollständig versiegelt. Weil die Drainageleitung unterhalb des Grabens nicht an die öffentliche Kanalisation angeschlossen sei, könne eine Entwässerung ausschließlich über das Grundstück der Eheleute ### oder unterhalb der Mauer über die klägerischen Grundstücke stattfinden. Die von der Beklagten vorgenommenen Schutzmaßnahmen seien nicht zur Entwässerung geeignet, sondern würden die Situation eher noch verschlimmern. Insbesondere die Sandsackbarrieren seien nicht vollständig dicht und müssten alle sechs Monate ausgewechselt werden. Auch die angepflanzte Spitzbegrünung beseitige die Gefahr nicht; es könnten Jahre vergehen, bis auf dem Hang in ausreichendem Maße erosionshindernde Wurzeln gewachsen seien.
Dadurch entstehe die Gefahr von Wassereintritten und Überschwemmungen auf den Grundstücken der Kläger. Es sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass es bei Starkregenereignissen oder bei längeren bzw. mehreren Regenfällen zu derartigen Wassereintritten kommen werde. Diese würden zu Schäden an ihren Gebäuden bzw. zu Überflutungen der Keller führen. Es drohe zudem eine Vernässung der unterirdischen Bauteile. Die Nutzbarkeit ihrer Grundstücke sei deswegen erheblich beeinträchtigt. Zudem folge aus dem gestauten Wasser im Graben eine Belästigung durch unangenehmen Geruch und durch Mückenplagen. Schäden seien bisher bei den Klägern zu 3 und 4 entstanden. Die Gefahr von Überschwemmungen und Wassereintritten bestehe insbesondere auch dadurch, dass sich in dem Graben absterbendes Pflanzenmaterial, abgetragene Sedimente und Grünschnitt ansammle, wodurch der Abstand zwischen Graben und Mauerkrone stetig abnehme.
Die Kläger haben beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, auf ihre Kosten geeignete Beseitigungsmaßnahmen zu ergreifen, um in Zukunft das Eindringen von Oberflächenwasser, das von ihren Grundstü cken in der ### 18-34, hangabwärts fließt, auf das Grundstück der Kläger zu 1.)
und zu 2.), ### 105, zu verhindern, hilfsweise die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, dass in Zukunft von ihren Grundstü cken in der ### 18-34, Oberflächenwasser auf das Grundstück der Kläger zu 1.) und zu 2.),### 105, überläuft.
2. Die Beklagte wird verurteilt, auf ihre Kosten geeignete Beseitigungsmaßnahmen zu ergreifen, um in Zukunft das Eindringen von Oberflächenwasser, das von ihren Grundstücken in der ### 18-34, hangabwärts fließt, auf das Grundstück der Kläger zu 3.)
und zu 4.), ### 121, zu verhindern, hilfsweise die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, dass in Zukunft von ihren Grundstücken in der 18-34, Oberflächenwasser auf das Grundstück der Kläger zu 3.) und zu 4.), ### 121, überläuft.
3. Die Beklagte wird verurteilt, auf ihre Kosten geeignete Beseitigungsmaßnahmen zu ergreifen, um in Zukunft das Eindringen von Oberflächenwasser, das von ihren Grundstücken in der ### 18-34, hangabwärts fließt, auf das Grundstück der Kläger zu 5.) und zu 6.), ### 115, zu verhindern,
hilfsweise die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, dass in Zukunft von ihren Grundstücken in der ### 18-34, Oberflächenwasser auf das Grundstück der Kläger zu 5.) und zu 6.), ### 115, überläuft.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen:
Der Abfluss des Oberflächen- bzw. Niederschlagswassers habe sich im Vergleich zu der Situation vor der Baumaßnahme nicht verschlechtert. Jedenfalls sei eine etwaige Verschlechterung nicht auf die Baumaßnahme zurückzuführen. Sie habe zudem allenfalls vorübergehend während der Durchführung der Baumaßnahme bestanden. Inzwischen sei durch die Verwurzelung der neu angelegten Begrünung auf dem Hang der Oberflächenabfluss geringer als früher. Der Boden am Hang sei schon zuvor zur Versickerung von Niederschlagswasser ungeeignet gewesen. Es sei auch schon vor dem Bauvorhaben der Beklagten zu Wassereintritten auf die klägerischen Grundstücke gekommen.
Die Baumaßnahmen der Beklagten hätten sogar zu einer Verbesserung der Abfluss-Situation geführt: Durch die zwei neuen, waagerechten Terrassenflächen, die durch die Baumaßnahme errichtet worden seien, werde ein vermehrter Abfluss verhindert. Am Ende der Terrassengärten sei zudem eine weitere Stützmauer eingebaut worden, die den Abfluss von Oberflächenwasser unterbreche. Die Gärten würden zudem einen nicht versiegelten Oberboden aufweisen, so dass es dort zur weiteren Versickerung von Regenwasser komme. Die Hangfläche, von der Wasser abfließen könne, sei kleiner als vor der Baumaßnahme. Zudem trage die neu angepflanzte Spitzbegrünung auf dem Hang zur Entwässerung bei.
Die zweimaligen Wassereintritte im Jahr 2016 seien durch außergewöhnlich starke Regenereignisse zu einem Zeitpunkt verursacht worden, als der untere Hangabschnitt noch nicht wieder ausreichend bewachsen gewesen sei. Bei gewöhnlichem Regen komme es nicht zu einer nennenswerten Ansammlung von Wasser. Hinsichtlich des Starkregenereignisses am 29.05.2016 sei zudem nur deshalb Wasser übergetreten, weil sich am Grundstück der Eheleute ### eine Lücke in der Stützmauer befunden habe, die mittlerweile durch Sandsäcke verschlossen worden sei. Es habe sich bei beiden Ereignissen um zumutbare vorübergehende Beeinträchtigungen während der Bauzeit gehandelt. Die künftige Gefahr von Überschwemmungen bestehe nicht; eine erhebliche Beeinträchtigung der Nutzbarkeit der klägerischen Grundstücke sei nicht ersichtlich.
Das Landgericht hat die Parteien informatorisch angehört (AS 174 ff.) und Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Dr. ### vom 24.08.2018 (Hauptgutachten) nebst Ergänzungsgutachten vom 14.02.2019 (1. Ergänzungsgutachten), vom 18.05.2020 (2. Ergänzungsgutachten) und vom 20.04.2022 (3. Ergänzungsgutachten), welche der Sachverständige in den mündlichen Verhandlungen vom 14.02.2019 (AS 1248 ff.) und 25.07,2024 (AS 1880 ff.) erläutert hat.
Sodann hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der geltend gemachte Anspruch scheitere daran, dass das Gericht eine gegenwärtige, erhebliche Beeinträchtigung der klägerischen Grundstücke durch den verstärkten Abfluss von Oberflächen- bzw. Niederschlagswasser nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht feststellen könne. Zwar sei durch die Baumaßnahmen der Wasserabfluss in Richtung der klägerischen Grundstücke hangabwärts mehr als nur geringfügig verstärkt worden. Diese Zunahme des Abflussvolumens führe indes nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zu einem spürbaren Nachteil im Sinne von § 37 Abs. 1 Satz 2 WHG für die klägerischen Grundstücke. Denn es könne nicht festgestellt werden, dass das Wasser im Bereich der an der Grundstücksgrenze entlangführenden Mauer in stärkerem Maße als vor der Baumaßnahme auf die Grundstücke der Kläger übertrete oder in erheblichem Maße überzutreten drohe. Allein eine Erhöhung des Wasserabflusses von den ehemaligen Grundstücken der Beklagten und/oder ein bloß möglicher Übertritt von Wasser auf die klägerischen Grundstücke genügten für sich genommen nicht, um einen spürbaren Nachteil festzustellen. Die zweimaligen, unstreitigen Wasserübertritte im Mai bzw. Juni 2016 hätten dafür nur eine geringe Aussagekraft, auch deshalb, weil sich die tatsächlichen Umstände seitdem – etwa durch den neuen Bewuchs des Hanges – erheblich verändert hätten. Der Sachverständige habe ferner ausgeführt, dass der von der Beklagten angelegte Graben bei gewöhnlichem, auch stärkerem Regen geeignet sei, die abfließende Niederschlagsmenge aufzufangen. Dass es allenfalls bei sehr seltenen und katastrophalen Regenereignissen möglicherweise zu einer Beeinträchtigung der klägerischen Grundstücke komme, genüge für einen spürbaren Nachteil im Sinne von § 37 Abs. 1 S. 2 WHG nicht.
Ein erheblicher Nachteil liege auch weder im Hinblick auf eine drohende Vernässung des Bodens der klägerischen Grundstücke noch im Hinblick auf eine Belästigung durch Geruch bzw. Mücken vor. Insoweit fehle es schon an einem Vortrag der Kläger zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Nutzung ihrer Grundstücke.
Dagegen richten sich die Kläger mit ihrer Berufung, mit welcher sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgen. Das Landgericht habe übersehen, dass der Sachverständige lediglich eine Vermutung dahingehend geäußert habe, dass es in der Vergangenheit bereits zu Wasserdurchlässen unter oder durch die Mauer gekommen sein müsse. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 S. 2 WHG seien schon bei einer Verstärkung oder Veränderung des natürlichen Ablaufs wild abfließenden Wassers zum Nachteil der tieferliegenden klägerischen Grundstücke erfüllt. Die Gefahr eines Wasserübertritts über die Mauer oder eines Wasserdurchtritts unter der Mauer werde sich noch extrem dadurch verschärfen, dass die Eheleute ### die bis dato vorhandenen Lücke in der Mauer demnächst verschließen werden mit der Folge, dass sich durch die nicht mehr vorhandene Abflussmöglichkeit das Wasser zusätzlich hinter der Mauer aufstauen werde. Ferner habe das Landgericht bei seiner Würdigung das vom Sachverständigen ausdrücklich angesprochene Problem einer bei langdauerndem stärkeren – nicht katastrophalem – Regen eintretenden zunehmenden Vernässung außer Acht gelassen. Der Sachverständigen habe eindeutig und unmissverständlich klargestellt, dass ein Regenereignis, das über ein fünfjähriges hinausgehe, zu einem Überfließen bzw. Durchtritt des Wassers führen könne – ebenso wie ein Bemessungsniederschlag, der über eine Dauer von einer Stunde mit einer Niederschlagssumme von 33,4 mm angesetzt werde. Zudem hätten die Kläger bereits in der Klageschrift sowie in weiteren Schriftsätzen dargelegt, dass nicht nur das extreme Niederschlagsereignis im Mai 2016 zu einer Beeinträchtigung bzw. Schädigung von klägerischen Grundstücken geführt habe, sondern entgegen der Darstellung des Landgerichts – mehrfach dargelegt und unter Beweis gestellt, dass es auch nach den beiden Regenereignissen im Mai und Juni 2016 zu stärkeren Regenfällen und zu Wasserdurchtritten auf das Grundstück der Kläger zu 3 und 4 gekommen sei.
Der Beklagte tritt der Berufung entgegen.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird, soweit der Senat keine abweichenden Feststellungen getroffen hat, auf das erstinstanzliche Urteil sowie auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
Der Senat (Einzelrichterin) hat ergänzend Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen und ### sowie Anhörung des Sachverständigen Dr. ###. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 18.12.2025 (AS II 84 ff.) Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist zulässig, aber nur für die Kläger zu 3 und 4 begründet.
1. Die Kläger zu 3 und 4 können von den Beklagten nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. § 37 Abs. 1 Satz 2 WHG verlangen, durch geeignete Maßnahmen zu verhindern, dass Wasser auf ihr Grundstück übertritt.
a) Grundsätzlich besteht keine Verpflichtung, den Ablauf wild abfließenden Wassers auf ein benachbartes, tiefer liegendes Grundstück durch aktives Tun zu verhindern; der Tatbestand des § 1004 BGB ist nicht erfüllt, wenn die abzuwendende Beeinträchtigung ausschließlich auf Naturkräfte zurückgeht (BGH, Urteil vom 18.04.1991 -III ZR 1/90, BGHZ 114, 183; Urteil vom 12.06.2015 – V ZR 168/14). Folgt das Wasser den natürlichen Geländeverhältnissen, hat dies der Unterlieger grundsätzlich hinzunehmen (BGH, Urteil vom 18.04.1991 aaO Rn 32 ff.; Urteil vom 12.06.2015 aa0; Urteil vom 31.10.2019 – III ZR 64/18).
Nach § 37 Abs. 1 Satz 2 WHG darf indes der natürliche Ablauf wild fließenden Wassers nicht zum Nachteil eines tiefer liegenden Grundstücks verstärkt oder auf andere Weise verändert werden. Der Nachteilsbegriff ist nicht rein subjektiv im Sinne eines bloßen „Nichtpassens“ zu verstehen. Er ist vielmehr objektiviert grundstücksbezogen auszulegen; die Nutzbarkeit des Grundstücks muss gegenüber dem bisherigen Zustand eingeschränkt und es muss eine Belästigung für den Grundstückseigentümer entstanden sein, die von einigem Gewicht und spürbar ist, wodurch das Grundstück erheblich beeinträchtigt wird (BGH, Urteil vom 20.04.2023 – III ZR 92/22; Urteil vom 09.05.2019 – III ZR 388/17; Urteil vom 26.01.2017 – III ZR 465/15 und 24 zu Art. 63 Abs. 1 Nr. 1 BayWG a.F.). Ein nur drohender Nachteil ist nicht ausreichend; der Nachteil muss tatsächlich eintreten oder doch mit Sicherheit zu erwarten sein (BGH, Urteil vom 09.05.2019 aaO; Urteil vom 26.01.2017 aaO). Das Verbot, den Ablauf des wild abfließenden Wassers künstlich so zu verändern, dass tiefer liegende Grundstücke belästigt werden, soll den Oberlieger in seiner Dispositionsfreiheit nicht allzu sehr einschränken und in der wirtschaftlichen Ausnutzung seines Grundstücks Bewegungsfreiheiten belassen (BGH, Urteil vom 26.01.2017 aaO Rn. 22; vgl. auch Urteil vom 20.04.2023 – III ZR 92/22 zur einschränkenden Auslegung des § 37 Abs. 1 WHG, soweit die Änderung der Abflussverhältnisse auf einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Oberliegergrundstücks beruht).
Ein Nachteil setzt voraus, dass ein Übertritt von Wasser nicht nur in extremen Ausnahmefällen zu erwarten, sondern regelmäßig wiederkehrend bei einem heftigen Regen zu befürchten ist (= ernsthaft drohende Beeinträchtigung i.S.v. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, vgl. BGH, Urteil vom 09.05.2019 aaO Rn. 25). Ausreichend ist, dass sich die Wasserzufuhr nur bei stärkerem Regen nachteilig auswirkt (BGH, Urteil vom 09.05.2019 aaO Rn. 21). Ein Nachteil in diesem Sinn ist demgegenüber zu verneinen, wenn eine Beeinträchtigung des betroffenen Grundstücks nur bei einem ganz ungewöhnlichen und seltenen Starkregen (Katastrophenregen) zu erwarten ist. In einem solchen Fall verwirklicht sich weniger die durch den Rückstau von Niederschlags- oder sonstigem wild abfließenden Wasser geschaffene latente Gefahr, sondern die in einem Katastrophenregen zum Ausdruck kommende höhere Gewalt. Ein Nachteil, der letztlich nicht mehr auf dem Eingriff des Anspruchsgegners, sondern auf den Wirkungen höherer Gewalt beruht, kann einen Unterlassungsanspruch nicht begründen. Bei der Beurteilung ist indes ebenfalls relevant, ob ein (drohendes) Schadensereignis nicht gleichwohl mit wirtschaftlich zumutbaren Mitteln abgewendet werden kann (BGH, Urteil vom 09.05.2019 aaO Rn. 11 m.w.N.).
Wird der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers verändert, sind Feststellungen dazu erforderlich, von welchem natürlichen Abflusszustand auszugehen ist (BGH, Urteil vom 26.01.2017 aaO Rn. 16). Weiter ist maßgeblich, in welchem Umfang im Vergleich der Übertritt von Wasser auf die Klägergrundstücke auf die baulichen Maßnahmen auf dem Beklagtengrundstück zurückzuführen ist und ob sich daraus ein maßgeblich belästigender Nachteil für die Kläger ergibt (vgl. BGH aaO Rn. 12).
b) Nach diesen Maßstäben hat die Beklagte durch die im Jahr 2016 durchgeführten Baumaßnahmen den natürlichen Abfluss von Niederschlagswasser auf ihren Hangrundstücken zum Nachteil des Grundstücks der Kläger zu 3 und 4 im Sinne von § 37 Abs. 1 Satz 2 WHG verstärkt.
aa) Die baulichen Maßnahmen auf den vormaligen Beklagtengrundstücken haben nach den auf die Ausführungen des Sachverständigen Dr. ### gestützten Feststellungen des Landgerichts, die nicht zu beanstanden sind, zu einer Veränderung des natürlichen Abflusses von Niederschlagswasser in Richtung der Grundstücke der Kläger geführt. Der Sachverständige hat es als unzweifelhaft bezeichnet, dass die Bebauung durch die geänderte, steilere und durchgehende Hangprofilierung und durch die vermutet reduzierte Durchlässigkeit des Bodens mittels Kalkvergütung den Wasserabfluss massiv erhöht hat (Hauptgutachten S. 41 und 1. Ergänzungsgutachten S. 25 f., AS 1882). Nach seinen Berechnungen hat sich der Abflussbeiwert (Teil des Niederschlags, der zum Abfluss kommt) auf der Hangfläche nach der Bebauung mehr als verdoppelt (Hauptgutachten S. 19, AS 1249 ff., 2. Ergänzungsgutachten S. 6 ff.). Zusätzlich hat sich die Fließrichtung geändert, da der Abfluss im Hangprofil zwischen Stützmauer und der Mauer an den Klägergrundstücken nach der Neuprofilierung ausschließlich lateral in Richtung Unterlieger verläuft, was vor dem Bau in Teilbereichen nicht der Fall war (Hauptgutachten S. 27 und 1. Ergänzungsgutachten S. 19). Als Niederschlagsbelastung hat der Sachverständige bei seinen Berechnungen einen Regen mit einer Wiederkehrzeit von 5 Jahren und einer Dauer von 1 h angesetzt, was gemäß Definition des Deutschen Wetterdienstes einem Starkregen entspricht (Hauptgutachten S. 17).
Zu der Abflusssituation im Bereich der Bebauung und oberhalb (Teilflächen Al, A2 und A3, vgl. Anlage zum 3. Ergänzungsgutachten) hat der Sachverständige Dr. ### in seiner abschließenden Anhörung in erster Instanz ausgeführt, aus dem nunmehr (mit Schriftsatz der Beklagten vom 18.01.2024, AS 1 853 ff.) vorgelegten Plan folge, dass die Teilflächen Al bis A3 nicht in Richtung Hang entwässern. Allein aufgrund der Veränderungen bei der Teilfläche A5 ist indes nach den von ihm im 3. Ergänzungsgutachten (dort S. 32) dargestellten Berechnungen von einer deutlichen Erhöhung des Abflussvolumens um 50 % (nur Abfluss aus A5) bis 150 % (Abfluss aus A5 und 50% aus A4) auszugehen.
Auch mit den Einwänden der Beklagten zu den vom Sachverständigen bei seinen Berechnungen für die Teilfächen A5 (= TEZ 4 gemäß Gutachten ### Anlage B 15) und Al (= TEZ 1 gemäß Gutachten ### Anlage B 15) zugrunde gelegten CN-Werte (Bodentypen) hat sich der Sachverständige bereits in erster Instanz befasst und diese überzeugend entkräftet (1. Ergänzungsgutachten S. 23 f., 3. Ergänzungsgutachten S. 26, 31 und AS 882 ff.). Insbesondere im Rahmen seiner abschließenden Anhörung vor dem Landgericht hat er die Abweichungen zwischen seinen Berechnungen und den Berechnungen des Abflussvolumens durch ### nachvollziehbar erläutert. Die Teilfläche Al ist danach nicht in die Berechnungen einzubeziehen, da diese nach dem nunmehr vorliegenden Entwässerungsplan nicht in Richtung des Hanges entwässert, was der Sachverständige bereits bei seinen Berechnungen im 3. Ergänzungsgutachten berücksichtigt hat (AS 1884, s.o.). Für die Teilfläche A5 (Steilhang oberhalb der an die Klägergrundstücke angrenzenden Stützmauer) hat der Sachverständige (ebenso wie für die Teilfläche A4) einen CN-Wert von 66 zugrunde gelegt für einen Bodentyp „Wald, stark aufgelockert“ (Hauptgutachten S. 18). Der von ### für die Fläche A5 mit „karg“ für den Zustand vor der Bebauung angesetzte Wert sei nicht nachvollziehbar, da sich ein solcher Zustand nicht aus den vom Sachverständigen Dr. ###; in Bezug genommenen Ausdrucken von GoogleMaps, die den Zustand vor der Bebauung anzeigen, ergebe. Diese Einschätzung des Sachverständigen, die er mit Verweis auf Anlage K 62 veranschaulicht hat, ist überzeugend_ Anlage K 62 zeigt – auch für das Gericht erkennbar – einen dichten Bewuchs mit Wald und Gebüsch (AS 1882).
(1) Nach dem Ergebnis der ergänzenden Beweisaufnahme vor dem Senat steht fest, dass am 08.06.2016 schlammiges Niederschlagswasser in nicht unerheblichen Umfang von den damaligen Beklagtengrundstücken aus durch bzw. unter der Mauer hindurch auf das Grundstück der Kläger zu 3 und 4 gelangt ist und dort die Terrasse, wie auf den Lichtbildern Anlagen K 63 erkennbar, überschwemmt hat.
Die Zeugen ###, die die benachbarte Doppelhaushälfte bewohnen, haben übereinstimmend ausgesagt, dass sich im Jahr 2016 nach einem starken Regenereignis Wasser hinter der an die Klägergrundstücke angrenzenden Mauer bis nahe der Oberkante der Mauer gestaut habe und auf dem Grundstück der Familie ### abgelaufen sei. Der Anstau von Wasser hinter der Mauer sei – so die Zeugin ### von ihrem Dachfenster aus sicht bar gewesen. Teile des Vorplatzes der Kläger zu 3 und 4 seien mit schlammigem Wasser überschwemmt worden. Es habe damals auf dem Vorplatz der Kläger zu 3 und 4 (Bereich zwischen Haus und Mauer) so ausgesehen wie auf den Lichtbildern Anlage K 63 erkennbar. Die Pfütze auf dem Grundstück der Kläger zu 3 und 4 habe sich – so der Zeuge ### am Morgen nach dem Regenfall gebildet.
Die Ausführungen der Zeugen sind – auch unter Berücksichtigung eines etwaigen Eigeninteresses an dem Ausgang des Rechtsstreits – glaubhaft. Das Geschehen haben die Zeugen anschaulich und lebendig geschildert, etwa durch die Beschreibung, dass damals das Wasser „wie ein Wasserfall“ den Hang heruntergekommen sei (so der Zeuge WI ###). Dass sie sich an das Ereignis als solches – wenn auch nicht an den exakten Zeitpunkt – erinnern konnten, ist trotz des Zeitablaufs nachvollziehbar, da der Anstau von Wasser hinter der Mauer und der Wasserübertritt auf das unmittelbar benachbarte Grundstück für die Zeugen bedrohlich gewirkt haben muss und ihnen nach ihrer übereinstimmenden und plausiblen Aussage Anlass gegeben hatte, ihr Kellerfenster einzufrieden, um ein Eindringen von Wasser zu verhindern. Die Aussage der Zeugen steht zudem im Einklang mit den klägerseits als Anlagenkonvolut K 63 vorgelegten Lichtbildern, welche das Ausmaß der Überschwemmung auf der Terrasse der Kläger zu 3 und 4 veranschaulichen.
(2) Die Ursächlichkeit der Baumaßnahmen der Beklagten für den Wasserübertritt steht auf Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen Dr. ### fest. Schon im Hinblick auf die vom Sachverständigen festgestellte deutliche Erhöhung des Abflussvolumens durch die Umgestaltung des Hangs und die zeitliche Nähe zu den Baumaßnahmen liegt die Annahme eines Ursachenzusammenhangs nahe. Der Sachverständige hat im Rahmen seiner Anhörung vor dem Senat überzeugend ausgeführt, dass es sich auf Basis der Zeugenaussagen und der als Anlagen K 63 vorgelegten Lichtbilder um Wasser gehandelt haben muss, das sich im Graben gestaut hatte und durch die Mauer hindurch, d.h. vom damaligen Beklagtengrundstück gekommen ist. Das hat er anschaulich und überzeugend damit erklärt, dass die Mauer auf Höhe des Grundstücks der Kläger zu 3 und 4 nicht in den Boden eingebunden ist, sondern eine klaffende Sohlfuge sowie senkrechte Schlitze (Mauerfugen) aufweist, durch die jeweils Wasser hindurchdringen kann. Aus dem Umstand, dass das Wasser nicht klar war, hat der Sachverständige nachvollziehbar gefolgert, dass es sich bei den Beimischungen um vom Hang des damaligen Beklagtengrundstücks mit dem Niederschlag abgetragenes Material gehandelt hat.
Dass es zu dem Wasserübertritt gekommen ist, hat der Sachverständige überzeugend auf den durch die Baumaßnahmen der Beklagten bedingten erhöhten Abfluss von Niederschlagswasser zurückgeführt. So hat er darauf verwiesen, dass die Profilierung des Hangs und die Konstruktion des hangseitigen Grabens mit schwerem Gerät (Schaffußwalze und Bagger) erfolgt ist, was zu einer Verdichtung des Bodens im Bereich des Grabens geführt hat mit der Folge, dass das Wasser dort nicht abfließen konnte. Ohne die Baumaßnahmen, d.h. ohne die Umgestaltung des Hanges und ohne Verdichtung des Bodens auch im Bereich des Mauergrabens und bei funktionierender Drainage wäre es infolge der Regenereignisse aus Mai und Juni 2016 nach seiner überzeugenden Einschätzung nicht zu dem auf den Lichtbildern (Anlage K 63) erkennbaren Wasserübertritt auf das Grundstück der Kläger zu 3 und 4 gekommen.
(3) Darin liegt eine durch den vermehrten Abfluss auf dem Hanggrundstück bedingte spürbare Beeinträchtigung des Grundstücks der Kläger zu 3 und 4. Ungeachtet des Umstands, dass es zu keinen dauernden Schäden gekommen ist, liegt in einer solchen nicht unerheblichen Überschwemmung der Terrasse des Wohngrundstücks mit schlammigem Wasser eine Belästigung, die von einigem Gewicht und spürbar ist, wodurch die Nutzung des Grundstücks erheblich beeinträchtigt wird.
c) Da sich eine Beeinträchtigung des Grundstücks der Kläger zu 3 und 4 als Folge der Baumaßnahmen der Beklagten und der dadurch bedingten Erhöhung des Abflussvolumens und ein darin liegender Verstoß gegen § 37 Abs. 1 Satz 2 WHG feststellen lässt, wird die Wiederholungsgefahr als weitere Voraussetzung des Anspruchs aus § 1004 BGB vermutet (vgl. BGH, Urteil vom 31.10.2019 – III ZR 64/18; Urteil vom 12.06.2015 – V ZR 168/14).
Diese Vermutung ist hier nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht entkräftet.
aa) Die Vermutung der Wiederholungsgefahr ist nicht dadurch entkräftet, dass im Mai/Juni 016 eine Sondersituation gegeben war, die zum einen durch ein nur selten auftretendes Starkschlagsereignis und zum anderen durch einen bauzeitlich ungünstigen Zustand des damaligen Beklagtengrundstücks geprägt war.
Zwar handelte es sich bei dem Regenereignis aus Mai 2016 um ein seltenes Starkregenereignis mit einer statistischen Häufigkeit von – nach Einschätzung des Sachverständigen Dr. ### – jenseits von 50 Jahren. Zu dem Wasserübertritt ist es indes in den Tagen nach dem weiteren Niederschlagsereignis aus Juni 2016 gekommen, das eine deutlich geringere Niederschlagssumme hatte (17 mm) und damit deutlich weniger schwerwiegend war als das vorangegangene Ereignis aus Mai 2016. Dieses zweite Regenereignis hatte nach Einschätzung des Sachverständigen eine statistische Wiederkehr von nur 1 bis 5 Jahren. Mit der insoweit abweichenden Beurteilung in dem (im Auftrag der Beklagten erstatteten) hydrologischen Bericht von ### (Anlage B 13, S. 28) hat sich der Sachverständige auseinandergesetzt und unter Verweis auf die seinem Gutachten vom 24.08.2018 beigefügte Tabelle des Deutschen Wetterdienstes erläutert, dass bei der – bekannten – Niederschlagssumme von 17 mm (vgl. auch die als Anlage K 54 vorgelegte Übersicht des Deutschen Wetterdienstes für die Messstation ### ) je nach der – unbekannten – Dauer des Niederschlags die statistische Wiederkehr bei einem Jahr (45-Minuten-Regen) oder bei 5 Jahren (10-Minuten-Regen) liegt.
Allerdings konnte nach Beurteilung des Sachverständigen dieses zweite Niederschlagsereignis für sich genommen nicht zu den von den Zeugen beschriebenen Folgen, d.h. dem Wasserübertritt auf die Terrasse der Kläger zu 3 und 4 geführt haben. Vielmehr sind die Folgen des zweiten Ereignisses nach den Ausführungen des Sachverständigen damit zu erklären, dass infolge der starken Niederschläge im Mai 2016 der Boden gesättigt war, mithin weniger Wasser versickern konnte und der Abflussbeiwert erhöht war. Dass sich dadurch bedingt auch die Wiederkehrzahl des Abflusses nach dem zweiten Niederschlagsereignis im Juni 2016 erhöht, entkräftet die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht. Im Hinblick auf die hohen Anforderungen, die an eine Widerlegung der Wiederholungsgefahr zu stellen sind, genügt hierfür eine geringe Wahrscheinlichkeit eines erneuten erheblichen Wasserübertritts auf das Grundstück der Kläger zu 3 und 4 nicht. Dass es sich im Juni 2016 um außergewöhnliche Witterungsbedingungen handelte, mit denen allenfalls alle 100 Jahre zu rechnen ist, konnte der Sachverständige nicht feststellen.
Die Vermutung ist auch nicht unter zusätzlicher Berücksichtigung der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (Begrünung des Hanges) entkräftet. Der Sachverständige hat allerdings klargestellt, dass im Juni 2016 ein bauzeitlich extrem ungünstiger Zustand vorlag, da der Hang frisch profiliert und nicht bewachsen war, weshalb der Abfluss höher war als bei der vom Sachverständigen im Jahr 2018 festgestellten Begrünung des Hanges. Infolge dieser zwischenzeitlichen Begrünung ist der Abfluss mittlerweile niedriger als im Juni 2016, als keinerlei erosions- und abflusshemmende Maßnahmen vorhanden waren, indes – wie der Sachverständig überzeugend ausgeführt hat – immer noch höher als vor den Baumaßnahmen. Bereits in seinem auf Basis des Ortstermins vom 02.07.2018 erstellten Hauptgutachtens hat der Sachverständige erläutert, dass die neue Art der Oberflächenbeschaffenheit des Hanges – die Begrünung mit Gras – in Verbindung mit dem wesentlich steileren Hanggefälle im Vergleich zur ehemaligen Situation – flacher Hang und Bepflanzung mit Gehölz und Sträuchern – als anfälliger gegen Erosion eingestuft werden kann (Hautgutachten S. 29). Bei dem letzten Ortstermin am 20.06.2023 war der Bewuchs nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht dramatisch verändert gegenüber dem Bewuchs im Jahr 2018 (AS 1882).
Entscheidend ist, dass sich nach Einschätzung des Sachverständigen auch bei einem regelmäßig (etwa alle 20 Jahre) wiederkehrenden Regenereignis aufgrund der Verdichtung des Bodens Wasser im Graben sammeln kann. Aufgrund der fehlenden Drainage wäre auch bei einem solchen Niederschlagsereignis davon auszugehen, dass das Wasser im Graben infolge der längeren Verweildauer durch die Mauer hindurchdringt. Nach alledem kann nicht festgestellt werden, dass eine Wiederholung des im Juni 2016 eingetretenen Nachteils für das Grundstück der Kläger zu 3 und 4 infolge der zwischenzeitlichen Begrünung des Hanges ausgeschlossen oder nur bei einem ganz ungewöhnlichen und seltenen Starkregen (Katastrophenregen) zu erwarten ist.
bb) Auch der Zeitablauf ist zur Widerlegung der Wiederholungsgefahr nicht geeignet. Der Sachverständige hat klargestellt, dass auch bei der Annahme, dass es seit 2016 nicht mehr zu einem vergleichbaren Wasserübertritt auf das Grundstück der Kläger zu 3 und 4 gekommen ist, in Zukunft ein solcher Wasserübertritt nicht ausgeschlossen ist. Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht daraus, dass sich seit 2016 in der Rhein-Neckar-Region weitere Regenereignisse ereignet haben; insoweit hat der Sachverständige zur Begründung nachvollziehbar darauf verwiesen, dass ein Starkregenereignis in der Regel lokal begrenzt auftritt.
d) Der Anspruch der Kläger zu 3 und 4 aus § 1004 BGB ist auf Unterlassung der Beeinträchtigung, gerichtet. Lässt sich – wie hier – die drohende Wiederholung der Beeinträchtigung nicht anders verhindern, kann auch ein aktives Eingreifen des Anspruchsgegners in Form „geeigneter Maßnahmen“ geboten sein (BGH, Urteil vom 09.05.2019 – III ZR 388/17; Urteil vom 12.06.2015 – V ZR 168/14).
2. Demgegenüber steht den durch die Kläger zu 1 und 2 sowie die Kläger zu 5 und 6 geltend gemachten Ansprüchen entgegen, dass ein Nachteil im Sinne von § 37 WHG nicht festgestellt werden kann. Bereits auf Basis des Vortrags der Kläger ist eine Einschränkung der bisherigen Nutzbarkeit dieser beiden Grundstücke bislang nicht eingetreten. Ein Nachteil ist auch nicht mit Sicherheit zu erwarten.
a) Allein das höhere Abflussvolumen auf dem vormaligen Beklagtengrundstück begründet einen Nachteil nicht, solange das vermehrt abfließende Niederschlagswasser nicht in einem die Nutzbarkeit der Grundstücke wesentlich beeinträchtigendem Umfang auf die Grundstücke der Kläger gelangt.
b) Aus den Regenereignissen aus Mai und Juni 2016 kann ein Nachteil für die Grundstücke der Kläger zu 1 und 2 sowie 5 und 6 nicht abgeleitet werden. Die Kläger zu 1 und 2 und die Kläger zu 5 und 6 haben schon nicht behauptet, dass Niederschlagswasser vom damaligen Beklagtengrundstück auf ihre Grundstücke übergetreten ist. Behauptet – und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bewiesen – ist dies allein für das Grundstück der Kläger zu 3 und 4.
c) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann nicht festgestellt werden, dass infolge der streitgegenständlichen Umgestaltung des Hanges durch die Beklagte und des dadurch vermehrten Abflusses von Niederschlagswasser bei einem regelmäßig wiederkehrenden Regen ein Übertritt von Wasser auf diese beiden Grundstücke in einem deren Nutzbarkeit beeinträchtigendem Ausmaß zu erwarten ist.
aa) Die Gefahr, dass Niederschlagswasser, welches sich im Graben staut, durch Fugen in der Mauer auf das Grundstück der Kläger zu 1 und 2 sowie 5 und 6 in einem erheblichen Ausmaß übertritt, ist nicht hinreichend konkret. Dem steht bereits entgegen, dass es nicht einmal im Zusammenhang mit den Regenereignissen aus Mai und Juni 2016 bei dem damaligen ungünstigen bauzeitlichen Zustand des Hanges und dem auch dadurch bedingten Aufstau des Wassers bis unmittelbar unter die Oberkante der Mauer zu einem Übertritt von Wasser auf die Grundstücke der Kläger und 1 und 2 sowie 5 und 6 durch Fugen in der Mauer gekommen ist.
Dabei kann die Behauptung der Kläger, dass die hangseitige Situation dieser beiden Grundstücke grundsätzlich vergleichbar ist mit der Situation des Grundstücks der Kläger zu 3 und 4, als wahr unterstellt werden. Hieraus ergibt sich vor dem Hintergrund, dass es in der Situation im Juni 2016 nicht zu einem Wasserübertritt gekommen ist, allenfalls ein möglicher, aber kein mit Sicherheit zu erwartender Nachteil für die Nutzbarkeit der Grundstücke der Kläger zu 1 und 2 sowie 5 und 6.
Dabei verkennt der Senat nicht die Situation, dass der Betroffene nicht abwarten muss, bis sich eine bestehende Gefahr verwirklicht (BGH Urteil vom 09.05.2019 – III ZR 388/17). In einer Situation, in der es – wie hier – bislang selbst bei einem maximalen Aufstau von Wasser hinter der Mauer nicht zu Wasserübertritten gekommen ist und es ungewiss ist, ob und unter welchen Bedingungen es zukünftig zu Wasserübertritten auf die Klägergrundstücke kommen kann, fehlt es indes an einem spürbaren Nachteil im Sinne von § 37 WHG und einer ernsthaft drohenden Beeinträchtigung im Sinne von § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB. Aus dem Umfang des zu erwartenden Schadens kann eine deutliche Absenkung der erforderlichen Eintrittswahrscheinlichkeit hier nicht abgeleitet werden (dazu Raff in MünchKomm-BGB, 9. Aufl. § 1004 Rn. 297 m.w.N.), da ein Wasserübertritt durch Fugen in der Mauer nicht zwingend einen Schaden verursacht.
bb) Ein spürbarer Nachteil kann auch nicht auf die Gefahr eines Übertritts von Wasser über die an die Klägergrundstücke angrenzende Mauer gestützt werden.
Zu einem Übertritt von Wasser über die Mauer ist es bislang nicht gekommen. Selbst infolge des Niederschlagsereignisses vom 29./30.06.2016, das sich im Zuge der Baummaßnahmen bei dem damaligen bauzeitlich ungünstigen Zustand ereignet hat und das als seltener Extremniederschlag eine Wiederkehrzeit von mehr als 50 Jahren hat, und infolge des anschließenden weiteren Niederschlagsereignisses am 08.06.2016 ist kein Wasser über die Mauer getreten.
Dass ein Übertritt von Wasser über die Mauer und ein dadurch bedingter erheblicher Nachteil für die Nutzung der Klägergrundstücke in Form von Überschwemmungen derselben bei regelmäßig wiederkehrenden (Stark-)Regenereignissen zu erwarten ist, haben die Kläger vor diesem Hintergrund nicht beweisen können. Allerdings ist es nach Auffassung des Sachverständigen Dr. ### auch im Hinblick auf die zunehmende Reduzierung des Grabenvolumens – nicht ausgeschlossen, dass es bei einem katastrophalen Regenereignis zu einem Übertritt des Wassers über die an die Klägergrundstücke angrenzende Mauer kommt. Dass ein solcher Übertritt regelmäßig wiederkehrend zu befürchten ist, ergibt sich aus seinen Ausführungen indes nicht. Vielmehr dürfte ein regelmäßig (5jährlich) auftretendes Regenereignis nach seiner Einschätzung nicht ausreichen; insoweit dürfte das Grabenvolumen groß genug sein, um das anfallende Oberflächenwasser aufzufangen (AS 1251 f.). Zwar besteht aus seiner Sicht durchaus die Gefahr, dass der Graben auf der Hangseite der Mauer in Extremfällen überläuft, insbesondere, wenn er nicht regelmäßig gewartet wird, und bei sehr starken Niederschlägen, die z.B. nur alle 50 oder 100 Jahre auftreten. Ob der Graben tatsächlich überläuft und es zu einem Übertritt von Wasser über die Mauer kommt, konnte er indes auch für diese Bedingungen nicht prognostizieren (AS 1883).
Offen bleiben kann daher, ob ein Regenereignis, das häufiger auftritt als ein 100jährliches, etwa eim Ereignis mit einer statistischen Wiederkehr alle 50 Jahre, noch als höhere Gewalt ist (vgl. BGH, Urteil vom 05.06.2008 – III ZR 137/07; Urteil vom 22.04.2004 – III ZR 108/03: bei einem ganz ungewöhnlichen und seltenen Regenereignis mit einer Wiederkehrzeit von mehr als 100 Jahren ist der Einwand höherer Gewalt nicht ausgeschlossen). Denn im Rahmen seiner letzten erstinstanzlichen Anhörung hat der Sachverständige klargestellt, dass er auch für ein solches Regenereignis nicht vorhersehen kann, ob es zu einem Übertritt von Wasser über die Mauer kommt. Eine ernsthaft drohende Beeinträchtigung der Klägergrundstücke durch über die Mauer übertretendes Wasser lässt sich auf dieser Basis nicht feststellen.
Unerheblich ist daher der Einwand der Berufung, für eine „Gefährdung der Grundstücke“ genüge bereits ein Regenereignis, dass statistisch 20 mal in 100 Jahren vorkommen könne, wenn dieses über einen längeren Zeitraum anhalte. Ob der Graben unter diesen Bedingungen tatsächlich überlaufen wird mit der Folge eines Übertritts von Wasser über die Mauer auf die Klägergrundstücke, konnte der Sachverständige selbst für ein Extremereignis, das statistisch nur alle 50 oder 100 Jahre auftritt, nicht prognostizieren (AS 1883).
Eine andere Beurteilung folgt nicht aus der festgestellten Erosion mit Ablagerungen von Feinsand im Graben und der dadurch bedingten Reduzierung der Grabentiefe und des Retentionsvolumens im Laufe der Zeit bei mangelhafter Wartung des Grabens (vgl. Hauptgutachten S. 41 und 1. Ergänzungsgutachten S. 16, AS 1251, 883). Hiermit ist allenfalls die – für einen Nachteil im Sinne von § 37 Abs. 1 WHG nicht genügende – Gefahr einer zukünftigen Beeinträchtigung der Klägergrundstücke unter der ungewissen Voraussetzungen verbunden, dass der Graben in Zukunft nicht regelmäßig gewartet wird.
Die Frage, ob sich die Gefahr eines Übertritts von Wasser auf die Klägergrundstücke bei einem endgültigen Verschließen der Mauer durch die Eheleute ### vergrößern würde, ist unerheblich. Die Kläger haben weder in erster Instanz noch mit der Berufung vorgetragen, dass die Mauer mittlerweile endgültig verschlossen wurde oder eine endgültige Schließung derselben unmittelbar bevorsteht. Lediglich eine „provisorische“ Schließung wurde behauptet (AS 1319), die indes bislang nicht zu einem Wasserübertritt über die Mauer geführt hat.
d) Ein deutlich spürbarer Nachteil kann auch nicht aus einer Vernässung des Bodens der klägerischen Grundstücke abgeleitet werden.
aa) Allerdings ist nach den Einschätzungen des Sachverständigen Dr. ### bei normalem Regen oder Starkregen nach den Baumaßnahmen auf dem vormaligen Beklagtengrundstück der Aufstau von Wasser vor der an die Klägergrundstücke angrenzenden Mauer größer als zuvor (Hauptgutachten S. 35). Da die Mauer nicht vollständig dicht ausgebildet und bereichsweise nicht in den Untergrund eingebunden wurde, ist eine Vernässung der Luftseite nicht ausgeschlossen, im Bereich der Haus-Nr. 121 (Kläger zu 3 und 4) kann bei Staunässe Wasser austreten (Hauptgutachten S. 21 und Anlage 1 S. 7). Vor allem im Bereich der Fugen und dem Fuß der Mauer kann das Wasser durch die Mauer auf die klägerischen Grundstücke sickern (AS 1254, 259, 883).
bb) Ob nach den streitgegenständlichen Baumaßnahmen spürbar mehr Niederschlagswasser als zuvor vom vormaligen Beklagtengrundstück auf die Klägergrundstücke gelangt, steht indes nicht fest. Die „senkrechten Schlitze“ in der Mauer und die Durchdringung unter der Mauer waren schon vor der Baumaßnahme vorhanden (Hauptgutachten S. 20, AS 1258). Aufgrund der stellenweise nicht vorhandenen Einbindung der Mauer in den Untergrund ist der Sachverständige nachvollziehbar davon ausgegangen, dass ein Austritt von Feuchtigkeit unter der Mauer auch schon früher stattgefunden hat, wenn er auch geringer gewesen sein dürfte (Hauptgutachten S. 25 und AS 1258). Dass es sich insoweit nicht um eine sichere Feststellung, sondern lediglich um eine Vermutung des Sachverständigen handelt, ist unerheblich. Die Kläger müssen darlegen und beweisen, dass infolge der Baumaßnahmen mehr Niederschlagswasser unter der Mauer bzw. durch die Mauer auf ihre Grundstücke gelangt, dass die dadurch bedingte Belästigung spürbar ist und die Nutzung ihrer Grundstücke erheblich beeinträchtigt. Die bloße Gefahr reicht nicht, eine entsprechende Beeinträchtigung muss vielmehr mindestens ernsthaft drohen. Einen durch die Baumaßnahmen bedingten höheren oder häufigeren Austritt von Nässe unter der Mauer bzw. durch die Mauer auf die klägerischen Grundstücke hat der Sachverständige lediglich für möglich oder wahrscheinlich gehalten, was für eine Überzeugungsbildung nach § 286 ZPO nicht genügt.
cc) Zudem fehlt es an einem Vortrag zu einem spürbaren Nachteil für die Grundstücksnutzung. Zutreffend hat das Landgericht darauf abgestellt, dass die Kläger nicht zum Umfang und den tatsächlichen Auswirkungen einer etwaigen Vernässung des Bodens und dadurch eingetretenen oder drohenden Nässeschäden an ihren Anwesen vorgetragen haben.
Soweit es bedingt durch die Baumaßnahmen auf dem Beklagtengrundstück allein zu einer stärkeren Vernässung des Bodens kommt, wäre konkret zu begründen, weshalb hieraus ein spürbarer, erheblicher Nachteil für die Grundstücksnutzung resultiert. Daran fehlt es.
Auch aus der Möglichkeit einer Vernässung unterirdischer Bauteile kann ein solcher Nachteil nicht abgeleitet werden. Der erstinstanzliche Vortrag der Kläger zur Gefahr einer Vernässung unterirdischer Bauteile beschränkte sich auf einen Verweis auf das als Anlage K 14 vorgelegte Gutachten des Diplom-Hydrologen ### vom 27.08.2016 (AS 113), in welchem die Vernässung der unterirdischen Bauteile lediglich als mögliche Folge der Konzentration des Wassers am Hangfuß dargestellt ist (Anlage K 14 S. 12: „Durch die Konzentration des Wassers am Hangfuß kann es zur Vemessung der unterirdischen Bauteile der unterhalb liegenden Häuser kommen“). Eine unmittelbar drohende oder bereits eingetretene Vernässung unterirdischer Bauteile haben die Kläger nicht behauptet, auch nicht auf den Hinweis des Landgerichts (AS 1305), dass weiterer Vortrag der Kläger zu der Frage erforderlich sei, inwiefern die Nutzbarkeit ihrer Grundstücke infolge der streitgegenständlichen Umgestaltung des Beklagtengrundstücks beeinträchtigt ist. Im Anschluss an diesen Hinweis haben die Kläger zu einer drohenden Vernässung von unterirdischen Bauteilen nicht vorgetragen, sondern nur zu einer Überschwemmungsgefahr durch Übertritt von Wasser über bzw. durch die Mauer (AS 1315). Daher hat das Landgericht insoweit zu Recht von der Einholung eines Sachverständigengutachtens abgesehen; eine Beweiserhebung zu der Frage der Folgen einer Vernässung des Bodens wäre auf eine Ausforschung hinausgelaufen. Auch die Berufung greift die Begründung des Landgerichts, es fehle an Vortrag der Kläger zum Umfang und den tatsächlichen Auswirkungen einer etwaigen Vernässung des Bodens und dadurch eingetretenen oder drohenden Nässeschäden an ihren Anwesen, nicht an und macht konkrete Nachteile in Form einer Vernässung des Bodens und/oder an Bauteilen nicht geltend.
e) Daher ist es – anders als die Berufung meint (AS II 19) – unerheblich, ob seit den Baumaßnahmen eine größere Wassermenge im Graben landet und damit eine größere Menge Wasser mit größerem Druck auf die Mauer wirkt; allein hiermit ist ein spürbarer Nachteil für die Nutzung der Klägergrundstücke nicht verbunden.
f) Eine Belästigung durch Geruch bzw. Mücken haben die Kläger nicht nachvollziehbar dargelegt. Der Vortrag der Kläger hierzu ist unsubstantiiert, ein spürbarer Nachteil ergibt sich daraus nicht. Nicht zu beanstanden ist daher, dass das Landgericht einen Vortrag der Kläger zu einer spürbaren Beeinträchtigung durch Geruch und/oder Mücken vermisst hat, insbesondere dazu, zu welchen Zeiten und mit welcher Dauer sich Wasser in den letzten Jahren im Graben aufgestaut hat, in welcher Form und wie intensiv die vorgetragene Belästigung durch Geruch und Mücken aufgetreten ist und zu welchen Zeiten und zu welcher Dauer diese wahrgenommen werden konnte. Auch mit der Berufung tragen die Kläger hierzu nicht weiter vor.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO.
Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz
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