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Schutzbriefversicherung – Mitverschulden bei Herablassen eines Oldtimers vom Abschleppfahrzeug

OLG Koblenz, Az.: 3 U 706/14, Urteil vom 11.11.2014

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz – Einzelrichter – vom 12. Mai 2014 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 402,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2012 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 93,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. März 2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des ersten Rechtszuges trägt der Kläger 94/100, die Beklagte 6/100 der Kosten.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger zu 4/5, die Beklagte zu 1/5.

3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Schutzbriefversicherung - Mitverschulden bei Herablassen eines Oldtimers vom Abschleppfahrzeug
Symbolfoto: Von miroslav110 /Shutterstock.com

Der Kläger nimmt die Beklagte auf weiteren Schadensersatz aus einem Unfallereignis vom 20. Juli 2012 in …[Z] in Anspruch.

Der Kläger ist Halter eines Oldtimers Rolls Royce Silver Shadow, Erstzulassung 1977. Aufgrund eines Defekts an der Zündspule sollte der Oldtimer auf Wusch des Klägers im Auftrag der Beklagten durch die Firma Kfz-Betrieb …[A], mit Sitz in …[Y], durch deren Mitarbeiter, den Zeugen …[B], von der Wohnanschrift des Klägers in …[Z] zu einer Werkstatt abgeschleppt werden. Beim Aufladen zog der Zeuge …[B] den Oldtimer mittels Seilwinde auf das Abschleppfahrzeug und sicherte es für den Transport mit Spanngurten. Als sie in der Werkstatt ankamen, setzte sich der Kläger in seinen Oldtimer, löste die Handbremse und stellte den Wählhebel des Automatikgetriebes auf neutral. Der Zeuge …[B] löste die Spanngurte sowie die Seilwinde und betätigte sodann den Hebel zum Absenken des Plateaus des Abschleppfahrzeugs. Als das Plateau eine leichte Schrägstellung erreichte, setzte sich der Oldtimer rückwärts rollend in Bewegung. Der Kläger betätigte die Betriebsbremse mit dem Fuß jedenfalls nicht so stark, dass hierdurch der rund 2,5 Tonnen schwere Oldtimer auf dem schrägen Plateau gestoppt worden wäre. Bei ausgeschaltetem Motor ist ein Bremskraftverstärker bei dem Oldtimer nicht in Betrieb und die Betriebsbremse erzielt Bremswirkung nur mit wesentlich höherem Kraftaufwand. Noch bevor das Plateau auf dem Boden aufsetzte, rollten die Hinterräder des Oldtimers über die Ladekante hinweg und der Unterboden des Fahrzeugs schlug auf der Ladekante auf. Das Fahrzeug rollte weiter rückwärts, setzte mit dem Heck auf dem Boden auf und schlug, nachdem auch die Vorderräder vom Plateau gerollt waren, mit der Unterseite der Front auf der Ladekante auf (vgl. hierzu die Skizze, gerichtliches Gutachten Dipl.-Ing. …[C] S. 25, GA 161).

Der Privatsachverständige des Klägers, der Sachverständige …[D], der unter dem 15.08.2012 ein Gutachten erstellte, kalkulierte Netto-Reparaturkosten in Höhe von 9.938,54 € abzüglich einer Wertverbesserung in Höhe von 350,00 €, mithin einen Fahrzeugschaden in Höhe von 9.588,54 € (GA 7-21).

Der Kläger hat folgende Schadenspositionen geltend gemacht:

Netto-Reparaturkosten 9.938,54 €

abzüglich einer Wertverbesserung von   350,00 €

9.588,54 €

zuzüglich einer Kostenpauschale von 30,00 €

zuzüglich der Kosten des Privatsachverständigen  365,69 €

9.984,23 €

unter Anrechnung eines vorgerichtlich gezahlten Betrages von 3.295,33 €, insgesamt 6.688,90 €.

Die Parteien haben darüber gestritten, ob das Unfallereignis auf eine fehlerhafte Bedienungsanweisung des Zeugen …[B] zurückzuführen oder ob der Kläger eigenmächtig in das Fahrzeug eingestiegen sei und die Handbremse gelöst habe, bevor das Plateau vollständig abgesenkt worden sei und ob auch beim Abladen des Fahrzeugs die Seilwinde hätte zum Einsatz kommen müssen.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 6.688,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2012 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 603,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat nach Beweiserhebung – Vernehmung des Zeugen …[B] (GA 104-109) – und Einholung eines schriftlichen unfallanalytischen und fahrzeugtechnischen Gutachtens des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für KfZ-Schäden und -Bewertungen Dipl.-Ing. …[C] die Klage abgewiesen.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung.

Der Kläger trägt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens vor,

das Landgericht habe ihm zu Unrecht ein Mitverschulden an dem Unfallereignis angelastet, weil er nach Lösen der Handbremse und Schalten des Wählhebels des Automatikgetriebes die Handbremse nicht wieder sofort angezogen habe, als er bemerkt habe, dass der Oldtimer sich in Bewegung gesetzt habe, obwohl das Plateau noch rund einen Meter vom Boden entfernt gewesen sei. Das Landgericht habe falsche Feststellungen zur Schadenshöhe getroffen. Es habe sich auf die vom Sachverständigen Dipl.-Ing. …[C] ermittelten Reparaturkosten bezogen, ohne die Kosten des von ihm beauftragten, auf englische Oldtimer spezialisierten Sachverständigen …[D] in Höhe von 365,69 € mit zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der vom Sachverständigen Dipl.-Ing. …[C] aufgrund der Anfrage bei der Firma …[E] GmbH In …[X] ermittelten Preisen und der Kosten für eine vergessene Kennzeichenhalterung zum Preis von 211,00 €, sei von einem Reparaturkostenaufwand von 4.923,29 € auszugehen. Dazu seien die Sachverständigenkosten von 365,69 €, die Versandkosten für die Ersatzteile sowie die Kostenpauschale hinzurechnen. Insgesamt ergebe sich ein Gesamtschaden von 5.318,98 €, auf den außergerichtlich 3.285,33 € gezahlt worden seien, so dass sich der mit dem Berufungsantrag geltend gemachte Betrag von 2.033,65 € nebst außergerichtliche Kosten von 272,87 € ergebe.

Der Kläger beantragt nunmehr, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.033,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2012 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 272,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung gegen das angefochtene Urteil zurückzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, das Landgericht habe zu Recht ein Mitverschulden des Klägers an dem Unfallereignis angenommen. Der Kläger habe aus eigenem Antrieb die Feststellungsbremse gelöst und die Position des Automatikgetriebe-Wahlhebels verändert. Er habe nicht davon ausgehen dürfen, dass der Rolls Royce durch die Seilwinde ausreichend gesichert gewesen sei. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. …[C] sei es nicht erforderlich, beim Abladen das Fahrzeug durch eine Seilwinde zu sichern. Der Zeuge …[B] habe entsprechend der Handhabung in seinem Betrieb, das Fahrzeug ohne Benutzung der Seilwinde herabrollen lassen wollen. Ein Mitverschulden des Klägers sei bereits deshalb gerechtfertigt, weil er ohne nachgewiesene Anweisung des Zeugen …[B] in den PKW eingestiegen sei und deren Sicherungen gegen das Herabrollen gelöst habe. Eine Erstattung der vorgerichtlichen Gutachterkosten komme nicht in Betracht, da dieses Gutachten völlig unbrauchbar sei. Die tatsächlichen Gutachterkosten beliefen sich lediglich auf 41 % der vom Gutachter …[D] in Ansatz gebrachten Kosten. Der Kläger sei im Rahmen der Schadensminderungspflicht gehalten gewesen, dass möglichst günstige Ersatzteilpreise realisiert werden.

Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).

II.

Die Berufung des Klägers ist nur in geringem Umfange, in Höhe von 402,52 € begründet. Im Übrigen ist die Berufung nicht begründet.

1) Dem Kläger steht gegen die Beklagte gemäß § 11 der Gruppenversicherungsbedingungen 1997 der …[F1]-Versicherungs-AG für die …[F2] Mitgliedschaft zur Schutzbriefversicherung i.V.m. §§ 425, 437 Abs. 1 HGB (GA 36 ff., 37 Anlage B 1) ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu. Danach haftet die Beklagte wie ein Frachtführer nach den gesetzlichen Haftungsbestimmungen des HGB. Die Haftung der Beklagten ist eine Obhutshaftung, die den Nachweis eines schuldhaften Verhaltens des Frachtführers nicht erfordert (Baumbach/Hopt, HGB, 26. Auflage 2014, Rn.1) Die Beklagte hat für einen mangelhaft durchgeführten Abschleppvorgang des von ihr beauftragten Abschleppunternehmens, der Firma Kfz-Betrieb …[A] in …[Y] einzustehen.

Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht zwischen den Parteien nicht im Streit.

Das Landgericht hat zu Recht dem Kläger ein Mitverschulden in Höhe von 25 % angelastet, weil er die Handbremse des Oldtimers Rolls Royce Silver Shadow löste und den Wählhebel des Automatikgetriebes von „P“ (Parken) auf „N“ (neutral) stellte, bevor das Plateau vollständig abgesenkt war, und indem er die Handbremse nicht wieder sofort anzog, als er feststellte, dass sich der Oldtimer in Bewegung setzte, obwohl das Plateau noch ca. einen Meter vom Boden entfernt war.

Der Kläger wendet hiergegen mit seiner Berufung ohne Erfolg ein, ein Mitverschulden liege nicht vor, weil der Mitarbeiter des Abschleppunternehmens ihn aufgefordert habe, die entsprechenden Maßnahmen zum Abrollen des Fahrzeugs einzuleiten.

Das Landgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Kläger bereits nicht vorgetragen habe, von dem Mitarbeiter des Abschleppunternehmens …[B] die Anweisung erhalten zu haben, vor dem Absenken des Plateaus die Sicherungen des Fahrzeugs – Handbremse und Wählhebel in der Stellung „P“ (Parken) – außer Funktion zu setzen. Der Kläger hat in der Beweisaufnahme dies auch nicht nachweisen können.

Der Zeuge …[B] hat hierzu vor dem Landgericht in der Beweisaufnahme (vgl. Sitzungsprotokoll vom 5. August 2013, S. 7-12, GA 104-109) bekundet, der Kläger habe für ihn den Anschein erweckt, mit dem Abschleppvorgang vertraut zu sein. Er sei nach der Ankunft in der Werkstatt sofort in seinen Oldtimer eingestiegen. Nachdem er, der Zeuge …[B], daraufhin die Spanngurte gelöst und begonnen habe, das Plateau abzusenken, was bei Fahrzeugen mit angezogener Handbremse oder Wählhebel auf Parkposition kein Problem sei, habe er bemerkt, wie sich das Fahrzeug in Bewegung gesetzt habe. Er habe daraufhin gegen die Tür des Oldtimers „gehauen“ und gerufen „bremsen“ (vgl. S. 7 des Sitzungsprotokolls, aaO, GA 104). Da der Oldtimer weiter gerollt sei, habe er nichts anderes machen können, als das Plateau möglichst schnell abzusenken. Als die Hinterräder über die Ladekante gerollt seien, sei das Plateau noch ca. 40 bis 50 cm über dem Boden gewesen.

Die Berufung führt hiergegen an, der Zeuge …[B] habe den Behauptungen nicht widersprochen, dass er, der Kläger, aufgefordert worden sei, die entsprechenden Maßnahmen zum Abrollen des Fahrzeugs einzuleiten. Er habe lediglich angegeben, dass er üblicher Weise diese Anweisung erst erteile, wenn die Rampe unten sei. Er sage immer „alles erst runter lassen und dann erst losmachen“ (vgl. S. 10 des Sitzungsprotokolls, aaO, GA 107).

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Der Kläger greift mit seiner Berufung die Beweiswürdigung des Landgerichts ohne Erfolg an. Den Bekundungen des Zeugen …[B] ist zu entnehmen, dass er den Behauptungen des Klägers hinsichtlich einer vermeintlichen Anweisung, das Abrollen des Fahrzeugs einzuleiten, die Handbremse zu lösen und den Wählhebel von der Stellung „parken“ auf „neutral“ zu stellen, widersprechen wollte. Dem Kläger ist in der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme nicht der Nachweis gelungen, der Mitarbeiter des Abschleppunternehmens habe ihm vor dem Zeitpunkt des vollständigen Absenkens des Plateaus die Anweisung erteilt, die Handbremse zu lösen eine Änderung der Stellung des Wählhebels von „parken“ auf „neutral“ vorzunehmen.

Der Kläger konnte auch nicht darauf vertrauen, dass der PKW beim Abladen noch durch die Seilwinde gesichert war. Der Sachverständige Dipl.-Ing. …[C] hat hierzu im Rahmen seiner Anhörung vor dem Landgericht in der Sitzung vom 28. April 2014 ausgeführt, dass üblicher Weise Fahrzeuge nur beim Transport gesichert werden, bei Ankunft die über die Räder verlaufenden Gurte und die Seilwinde abgemacht werden und das Fahrzeug aus eigener Kraft von der Plattform herunter rollt (vgl. Sitzungsprotokoll, aaO, S. 6, GA 199). Auch wenn der Kläger dieses …[Y] möglicher Weise nicht hatte, hätte er auf eine entsprechende Anweisung des Mitarbeiters des Abschleppunternehmens warten müssen.

Das Landgericht hat dem Kläger auch zu Recht als Mitverschulden angelastet, dass er nach Bemerken, dass der PKW von der Plattform des Abschleppwagens rollt, nicht sofort wieder die Handbremse angezogen hat. Soweit der Kläger mit seiner Berufung (BB 3, GA 235) vorträgt, er habe nach Bemerken des Abrollens des Fahrzeugs zunächst reflexartig die Fußbremse bedient, die jedoch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Oldtimers nicht reagiert habe, zum Ziehen der Handbremse sei es zu spät gewesen, widerspricht dies den von Sachkunde getragenen Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. …[C] im Rahmen seiner Anhörung vor dem Landgericht (vgl. Sitzungsprotokoll vom 28. April 2014, S. 6/7, GA 199/200). Der Sachverständige hat hierzu bekundet, dass die Handbremse des Rolls Royce mechanisch und unabhängig von der hydraulischen Unterstützung des Fahrzeugs sei. Auch wenn das Fahrzeug auf einem langsam sich senkenden Plateau stehe und sich langsam in Bewegung setze, würde das Fahrzeug auf einem schrägen Plateau gehalten werden, wenn die Handbremse sofort angezogen würde.

Die Berufung des Klägers hat aus vorbezeichneten Gründen keinen Erfolg, als sie sich gegen die Annahme eines Mitverschuldens von 25 % wendet.

2. Die Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg, soweit sich gegen die Höhe des vom Landgericht festgestellten Anspruchs wendet.

Die Reparaturkosten belaufen sich nach dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. …[C] auf 4.087,88 € netto zuzüglich der Kosten für die Kennzeichenhalterung von 211,00 € (LU 4, Dipl.-Ing. …[C], Sitzungsprotokoll vom 28. April 2014, S. 5, GA 198), mithin auf 4.298,88 € netto. Entgegen den Ausführungen des Privatsachverständigen …[D] hat der gerichtliche Sachverständige Dipl.-Ing. …[C] keine Wertverbesserung des Oldtimers durch eine Reparatur angenommen (vgl. Gutachten vom 13. Februar 2014, S. 31, GA 162).

Hinzu kommen die Kosten des vom Kläger beauftragten Privatsachverständigen …[D] in Höhe von 365,69 € brutto gemäß Rechnung vom 15. August 2012 (GA 22). Es handelt sich dabei um Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 73. Auflage 2014, § 249 Rn. 56, 58).

Entgegen der Auffassung der Beklagten in der Berufungserwiderung sind diese Kosten nicht deshalb außen vor zu lassen, weil das Privatgutachten des Kfz-Sachverständigen …[D] mit geschätzten Reparaturkosten von netto 9.938,04 € deutlich gegenüber den vom gerichtlichen Sachverständigen Dipl.-Ing. …[C] ermittelten Kosten von 4.298,88 € netto abweicht.

Ob ein Anspruch auf Erstattung von Kosten eines Privatgutachters auch dann besteht, wenn sich das Gutachten als objektiv ungeeignet darstellt, wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet.

Teils wird die Auffassung vertreten, dass diese Kosten nicht erstattungsfähig seien, wenn das Privatgutachten wegen starker Abweichung vom gerichtlichen Gutachten nicht geeignet gewesen sei bzw. der Geschädigte die Unrichtigkeit des Gutachtens mit verschuldet habe (LG Köln, Urteil vom 22. Oktober 1974 – 11 S 222/74 – VersR 1976, 103; OLG Köln, Urteil vom 23. Februar 2012 – 7 U 134/11 – VersR 2012, 1008; LG Essen, Urteil vom 16. Mai 1988 – ZfS 1988, 242;), teils wird die Auffassung vertreten, dass ein Erstattungsanspruch auch dann bestehe, wenn das Privatgutachten objektiv ungeeignet gewesen sei (KG, Urteil vom 15. November 2004 – 12 U 18/04 – MDR 2005, 443; OLG Düsseldorf, Urteil vom 6. Februar 2006 – 1 U 148/05 – DAR 2006, 324; OLG Hamm, Urteil vom 8. Mai 2005 – 27 U 201/00 – NZV 2001, 433; vgl. zum Meinungsstand Palandt-Grüneberg, aaO § 249 Rn. 58 m.w.N.)

Auch wenn das Privatgutachten des Kfz-Sachverständigen …[D] hinsichtlich der ermittelten Reparaturkosten deutlich von dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Dipl.-Ing. …[C] abweicht und das Urteil des Landgerichts auf die Feststellungen des gerichtlichen Gutachters gestützt wird, lässt sich nicht feststellen, dass das Privatgutachten unbrauchbar oder völlig ungeeignet wäre.

Dem Kläger kann nicht der Vorwurf unterbreitet werden, den vorgenannten Privatgutachter mit der Erstellung des Gutachtens zur Schadensermittlung beauftragt zu haben. Es ist nicht vorwerfbar, dass der Privatgutachter seinen Sitz in …[W], weit entfernt vom Wohnsitz des Klägers in …[Z] hat. Der Privatgutachter ist ein Sachverständiger, der auf die Begutachtung von Oldtimer-Fahrzeugen spezialisiert ist („Oldie-Sach“, vgl. Gutachten vom 15. August 2012, GA 7 ff.). Dass der Gutachter bei der Schadensermittlung deutlich von dem gerichtlichen Gutachten abgewichen ist, kann dem Kläger nicht zum Vorwurf gemacht werden. Zum Zeitpunkt der Beauftragung dieses Gutachters war die Einschaltung desselben zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich.

Der Kläger kann weiter die allgemeine Kostenpauschale von 25,00 € im Zusammenhang mit den Aufwendungen für den Schadensfall in Ansatz bringen.

Schließlich kann der Kläger die Versandkosten der …[E] GmbH gemäß deren Kostenaufstellung vom 29. Januar 2014 (GA 189) in Ansatz bringen, an der sich der Sachverständige Dipl.-Ing. …[C] bei der Ermittlung der Kosten der Ersatzteile für den Oldtimer Rolls Royce orientiert hat. Der Sachverständige Dipl.-Ing. …[C] hat hierzu in der Anhörung vor dem Landgericht (vgl. Sitzungsprotokoll vom 28. April 2014, S. 3, GA 196) ausgeführt, dass die Firma …[E] GmbH eine Firma sei, die verstärkt Oldtimer und insbesondere englische Fahrzeuge repariere. Die Versandkosten belaufen sich auf 180 englische Pfund bzw. umgerechnet, ausgehend von einem Umrechnungskurs von 1 Pfund = 1,2624 €, auf 227,56 €.

Insgesamt ergibt sich ein Schadensbetrag von 4.917,13 €. Unter Abzug eines Mitverschuldensteils von 25 %, d.h. 1.229,28 €, ergibt sich ein Betrag von 3.687,85 €, auf den die Beklagte außergerichtlich 3.285,33 € gezahlt hat, so dass noch eine berechtigte Klageforderung in Höhe von 402,52 € verbleibt.

Der Kläger ist zwar als Gymnasiallehrer (vgl. Sitzungsprotokoll vom 5. August 2013, S. 2, GA 99) nicht vorsteuerabzugsberechtigt, so dass er auch die auf die ermittelten Kosten die Mehrwertsteuer hätte in Ansatz bringen können, soweit das Fahrzeug repariert ist (§ 249 Abs. 2 S. 2 BGB). Der Kläger hat dies bei seiner Kostenaufstellung jedoch nur teilweise vorgenommen, so dass sich die Schadensbeträge überwiegend aus Nettobeträgen, teilweise – Kosten des Privatgutachtens – aus Bruttobeträgen zusammensetzen.

Hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten waren die Kosten am Streitwert der dem Kläger letztlich zustehenden Klageforderung zu bemessen.

Die Zinsen beruhen auf §§ 286, 288,291 ZPO.

Auf die Berufung des Klägers war das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und im Übrigen die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708Nr. 10, 711,713 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, § 543 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.033,65 € festgesetzt.

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