Der Bundestag hat am 28.06.2002 dem Gesetz zur Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit zugestimmt. Die wichtigsten Regelungen:
- Im Baubereich haften künftig Generalunternehmen, wenn von ihnen direkt beauftragte Subunternehmer keine Sozialversicherungsbeiträge abführen. Für Subunternehmer der zweiten Stufe(sog. Subsubunternehmer) haftet der Generalunternehmer nur dann, wenn er einen Strohmann als ersten Subunternehmer zwischengeschaltet hat.
- Unternehmer, die gegen die Vorschriften illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit verstoßen, können bis zu drei Jahre von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden.
- Zudem müssen Unternehmen, die illegal Ausländer beschäftigen mit höheren Bußgeldern von bis zu 500.000,00 Euro rechnen. Dazu wurden der Bußgeldrahmen und die Straftatbestände erweitert.
- Hindernisse in der Zusammenarbeit von Behörden, die an der Bekämpfung illegaler Beschäftigung beteiligt sind, werden abgebaut. Zukünftig werden sich auch Sozialhilfeträger und Behörden, die für Leistungen nach dem Asylbewerbergesetz zuständig sind, an der Bekämpfung illegaler Beschäftigung beteiligen.
- Außerdem wird der Informationsaustausch zwischen den beteiligten Behörden verbessert. Im Steuerrecht werden die Finanzbehörden verpflichtet, die „Bekämpfungsbehörden“ von den Verhältnissen des Steuerpflichtigen zu unterrichten, soweit dies für die Bekämpfung illegaler Beschäftigung erforderlich ist.
Der Gesetzentwurf bedarf jetzt noch der Zustimmung des Bundesrates, so dass das Gesetz zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit voraussichtlich zum 01.08.2002 in Kraft tritt.