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Schwarzfahrt – vorsätzliche Herbeiführung eines Verkehrsunfalls


Oberlandesgericht Nürnberg

Az: 3 U 188/11

Urteil vom 07.06.2011


Anmerkung des Bearbeiters

Das Oberlandesgericht musste sich im Jahr 2011 mit einer äußerst skurilen Schwarzfahrt und den entsprechenden Haftungsfolgen auseinandersetzen. Der Fahrer eines Opel-Corsa war, unter Drogen- und Alokholeinfluss stehend, in den Gegenverkehr geraten. Gleichzeitig lag der Halter des Opel-Corsa stranguliert im Kofferraum des Fahrzeuges. In dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht klagte der Fahrer des LKW gegen die Versicherung des Opel Corsa.


Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30.11.2010 abgeändert.

II. Die Klage wird abgewiesen.

III. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

iV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


Beschluss

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 108.115,00 EUR festgesetzt.


Gründe

A.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Leistungen aus einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung in Anspruch.

Die Beklagte ist Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer des PKW, Marke Opel Corsa, amtliches Kennzeichnen … der verstorbenen J. Z.. Am 28.4.2009 gegen 17:00 Uhr fuhr der Fahrer der Klägerin, A. W. mit dem LKW, Marke Scania, amtliches Kennzeichen … und dem Sattelauflieger, Marke Krone, amtliches Kennzeichen … auf der Bundesstraße 8 von Fürth in Richtung Neustadt a.d. Aisch. Auf Höhe des Bahnhofes Emskirchen kam ihm der Opel Corsa der J. Z. entgegen. Dieses Fahrzeug kam nach links auf die Gegenfahrbahn und stieß frontal mit dem LKW-Gespann zusammen. Das Gespann wurde durch den Anstoß teilweise auf die Gegenfahrbahn geschleudert und kam quer zur Fahrbahn zum Stehen. Es fing Feuer und brannte völlig aus. Der Fahrer des Opel Corsa, D. verstarb bei dem Unfall. Die Halterin des Opel Corsa, J. Z. befand sich vor dem Unfall nach einer Strangulation mit einem Wollschal bewusstlos und mit unbekleidetem Oberkörper im Kofferraum ihres Fahrzeuges. Um die beiden Beine der J. Z. lag ein lose geschlungenes beiges Nylonseil. Ihre schwarzen Leggins waren bis zu den Füßen nach unten gezogen. Am linken Handgelenk befand sich eine Art Bandage, welche um die Daumenwurzel gewickelt war. Sie wurde durch den Aufprall durch die Heckscheibe des Fahrzeugs aus diesem geschleudert. Aus dem bei den Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth (Az. 107 Js 590/09) befindlichen Obduktionsbericht vom 29.4.2009 ergibt sich, dass zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens der Kreislauf von J. Z. bereits schon weitgehend in Folge einer vorausgegangenen Drosselung zum Erliegen gekommen war.

Beim Fahrer des Opel Corsa, D. F. wurden Alkoholkonzentrationen in der Venenblutprobe zwischen 0,878 ‰ und 1,329 ‰ zum Zeitpunkt des Ablebens festgestellt. Überdies wurden bei ihm Gamma-Hydroxybuttersäure (sog. Liquid Ecstasy) in einer Konzentration von 70 µ Gramm/ml gemessen. Aufgrund der gleichzeitigen Alkoholkonzentration geht das rechtsmedizinische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität E…-N… vom 20.7.2009 von einer Wirkungsverstärkung des Liquid Ecstasy aus. Diese könnte sich zum einen in sedierenden Effekten wie Benommenheit und motorischer Beeinträchtigung, zum anderen aber auch in Enthemmungserscheinungen geäußert haben. Ein Abschiedsbrief des Corsafahrers wurde nicht gefunden.

Wegen der mit der Klage geltend gemachten Schadenspositionen wird auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen. Die Klägerin beziffert ihre eigenen Schäden mit 34.615,34 Euro. Nachdem die Beklagte die Aktivlegitimation der Klägerin hinsichtlich des Schadens des geleasten Maschinenfahrzeuges in Höhe von 73.500,00 EUR gerügt hatte, beauftragte die S. die Klägerin im Laufe des Verfahrens, diese Forderung geltend zu machen.

Die Klägerin hat behauptet, dass der Verstorbene D. F. den PKW nicht vorsätzlich in Suizidabsicht in den entgegenkommenden LKW gelenkt habe. Es sei nicht geklärt worden, ob der Verstorbene Suizidabsicht hatte. Aufgrund der erheblichen Alkoholisierung sowie des Drogenkonsums käme auch eine andere Unfallursache in Betracht. Die Klägerin hat die Meinung vertreten, dass die Beklagte sich nicht auf § 103 VVG stützen könne, auch höhere Gewalt nach § 7 Abs. 2 StVG sei nicht nachgewiesen. Auch käme § 117 Abs. 3 Satz 2 VVG nicht zur Anwendung.

Die Klägerin hat daher in erster Instanz beantragt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 34.615,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 6.176,12 EUR seit dem 16.5.2009, aus einem Betrag in Höhe von 27.214,20 EUR seit dem 9.6.2009, aus einem Betrag in Höhe von 400,00 EUR seit dem 17.6.2009 sowie aus einem weiteren Betrag in Höhe von 825,02 EUR seit dem 10.11.2009 zu bezahlen.

II. Die Beklagte wird verurteilt, einen Betrag in Höhe von 73.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.6.2009 an die S. ges. vertr. d. d. GF P. zu bezahlen.

III. Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Klägerin außergerichtlich angefallene Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.780,20 EUR zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, dass D. F. den PKW vorsätzlich und in Suizidabsicht gegen den Lastkraftwagen gelenkt habe. Die Beklagte sei aufgrund dieser vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalles leistungsfrei. Die Klägerin könne auch einen anderen Schadensversicherer auf Ersatz ihres Schadens in Anspruch nehmen. Die Beklagte ist der Ansicht, es bestünde ein Leistungsausschluss gem. § 103 VVG sowie aus § 2 d Abs. 4 a AKB. Die Haftung sei auch deshalb ausgeschlossen, da der Fahrer F. das Fahrzeug im Unfallzeitpunkt ohne Wissen und Wollen der Fahrzeughalterin benutzt habe.

Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfange stattgegeben. Es hat einen Direktanspruch der Klägerin gegen die Beklagte gem. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG bejaht. Die grundsätzliche Haftung der Halterin nach § 7 Abs. 1 StVG sei nicht nach § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen, da der Unfall nicht durch höhere Gewalt verursacht worden sei. Auch sei ein Ausschluss der Haftung gem. § 7 Abs. 3 Satz 1 StVG nicht gegeben, weil die Beklagte nicht nachgewiesen habe, dass das Fahrzeug ohne Wissen und Wollen der Halterin benutzt worden sei. Ein Haftungsausschluss nach § 103 VVG sei nicht gegeben, weil § 103 VVG auf den Versicherungsnehmer und damit auf die Halterin des Fahrzeuges abstelle. Ein vorsätzliches Handeln der Halterin sei jedoch nicht ersichtlich. Eine Zurechnung eines Verschuldens des mitversicherten Fahrers finde nicht statt.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Berufung der Beklagten. Sie beantragt unter Wiederholung und Vertiefung ihres Sachvortrages erster Instanz,

das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30.11.2010 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrages

die Zurückweisung der Berufung.

Die Akten der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth mit dem Az.: 107 Js 590/09 wurden beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

B.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet, weil die Beklagte weder als Haftpflichtversicherer der Halterin J. Z. noch als Haftpflichtversicherer für den Fahrer F. in Anspruch genommen werden kann.

I.

Ein Anspruch gegen die Beklagte als Kfz-Haftpflichtversicherer der Halterin J. Z. gem. §§ 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 7 Abs. 1 StVG besteht nicht.

1. Zwar liegen die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 StVG vor, weil beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges eine Sache beschädigt wurde und die Beklagte Haftpflichtversicherer der Halterin ist.

2. Auch ist der Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 2 StVG nicht gegeben, weil der Unfall nicht durch höhere Gewalt verursacht wurde.

Für den Bereich des Haftpflichtschadens hat die Rechtsprechung höhere Gewalt definiert als ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit in Kauf zu nehmen ist (Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 21. Auflage, § 7 StVG Rdnr. 18). Die drei wesentlichen Elemente der höheren Gewalt sind damit dahingehend zusammenzufassen, dass es eines von außen einwirkenden außergewöhnlichen und nicht abwendbaren Ereignisses bedarf. Dies ist vorliegend nicht gegeben. Denn der Unfall wurde nicht durch einen Außenstehenden verursacht, sondern durch den Fahrer des Corsa, D. F.. Es liegt somit kein vorsätzlicher Eingriff eines anderen in den Straßenverkehr vor (Burmann/Heß/Jahnke/Janker, StVR, a.a.O. Rdnr. 19).

3. Eine Haftung der Beklagten für die Halterin J. Z. scheidet jedoch aus, weil das Fahrzeug ohne ihr Wissen und ihr Wollen benutzt wurde und sie die Benutzung des Fahrzeuges nicht durch ihr Verschulden ermöglicht hat (§ 7 Abs. 3 Satz 1 StVG).

a) Die Halterhaftung für Unfälle beim Betrieb scheidet aus, wenn jemand das Fahrzeug ohne Wissen und Wollen des Halters benutzt. Denn dann haftet anstelle des Halters der unbefugte Benutzer und neben diesem der Halter nur, wenn er die Benutzung schuldhaft ermöglicht hat. Benutzung ohne Wissen und Wollen des Halters bedeutet gegen sein Wissen und seinen Willen (Hentschel/König/Dauer, StVR, 41. Auflage, § 7 StVG Rdnr. 10). Dass das Fahrzeug ohne Wissen und Wollen des Halters benutzt wurde, muss der Halter beweisen (Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 7 Rdnr. 60).

aa) Das Landgericht geht in seinem Urteil davon aus, dass hinsichtlich des Geschehens am 28.4.2009 keine gesicherten und bewiesenen Umstände vorlägen.

bb) Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Der Beweis, dass das Fahrzeug ohne Wissen und Wollen der Halterin geführt wurde, ergibt sich aus den Gesamtumständen.

Bei der Beweisführung genügt hierfür ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH NJW 2000, 953).

Hierbei ist aufgrund der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth davon auszugehen, dass D. F. und die Halterin J. Z. am Nachmittag des 28.4.2009 gemeinsam mit dem Fahrzeug der J. Z. weggefahren sind. Wer das Fahrzeug zunächst gefahren hat, ist nicht festgestellt worden. Auszugehen ist jedoch davon, dass D. F. jedenfalls keine Fahrerlaubnis besaß. Im Laufe des Nachmittages des 28.4.2009 kam es zu massiver Gewalteinwirkung gegen die verstorbene J. Z. die laut Obduktionsbericht zu Verletzungen an Kopf und Oberkörper geführt hat. Desweiteren kam es zu einer Gewalteinwirkung gegen den Hals im Sinne eines Drosselns mit dem Zeichen einer Sauerstoffmangelversorgung des Körpers. Der zum Drosseln benutzte Schal ist laut Ermittlungsakte dem Fahrer D. F. zuzuordnen. Der Senat hat keinerlei Zweifel daran, dass die Verletzungen und die schließlich zum Tode führende Strangulation der J. Z. auf D. F. zurückgehen. Er hat die teilweise geknebelte, halb entkleidete J. Z. bei der der Kreislauf bereits schon weitgehend in Folge einer vorangegangenen Drosselung zum Erliegen gekommen war, in den Kofferraum des Corsa verbracht.

Eine Schwarzfahrt im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 StVG muss ohne Wissen und Wollen des Halters erfolgt sein. Entscheidend ist, dass die Benutzung gegen den ausdrücklichen oder konkludenten Willen des Halters erfolgt. Maßgeblich ist hierbei der Gesamtcharakter der Fahrt (Burmann/Heß/Jahnke/Janker, § 7 StVG Rdnr. 24). Selbst wenn die Halterin das Fahrzeug zu einem früheren Zeitpunkt an den Fahrer F. überlassen hatte und selbst wenn dies zunächst auch noch am 28.4.2009 der Fall gewesen sein sollte, so liegen diese Voraussetzungen zur Überzeugung des Senates spätestens nach der massiven Gewaltanwendung und dem Verbringen der noch lebenden Halterin in den Kofferraum nicht mehr vor. Spätestens ab diesem Zeitpunkt geschah die Benutzung des Fahrzeuges gegen den Willen der Halterin.

b) Eine Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherer für die Halterin neben dem Schwarzfahrer kommt nicht in Betracht, weil die Benutzung des Fahrzeuges nicht durch ihr Verschulden ermöglich worden ist ( 7 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz StVG). Für Tatsachen, die auf die Schuld des Halters schließen lassen, ist der Geschädigte beweispflichtig, den Entlastungsbeweis für mangelnde Sorgfalt muss der Halter erbringen (Hentschel a.a.O. § 7 Rdnr. 60). Es kann hier dahinstehen, ob die Halterin dem Fahrer die Benutzung des Fahrzeuges am Nachmittag des 28.04.2009 zunächst gestattet hatte. Denn die Schwarzfahrt als solche, die nach ihrer Misshandlung erfolgte, hat sie nicht durch ihr Verschulden ermöglicht. Hierzu bedarf es unter Hinweis auf obige Feststellungen keiner weiteren Ausführungen.

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4. Weil eine Haftung nach § 7 StVG für die Halterin schon dem Grunde nach nicht gegeben ist, bedarf es an dieser Stelle keiner Überlegungen zu § 103 VVG. Ein solcher Ausschluss würde jedoch in diesem Fall nicht greifen, da die Halterin selbst nicht vorsätzlich und widerrechtlich gehandelt hat und eine Zurechnung des Handelns des Fahrers nicht möglich ist (BGH, VersR 1971, 239; OLG Nürnberg NJW-RR 2001, 100; OLG Saarbrücken OLG-Report 1998, 442).

II.

Die Beklagte haftet auch nicht als Versicherer für den Fahrer, weil hier ein Haftungsausschluss nach § 103 VVG gegeben ist.

1. Eine Haftung des Fahrers ist nach §§ 18, 7 StVG gegeben.

2. Insoweit bestünde ein Direktanspruch gegen die Beklagte gem. § 115 VVG i.V. mit § 10 Abs. 2 Nr. 4 AKB, weil auch der Fahrer mitversicherte Person ist.

3. Jedoch ist die Beklagte nicht zur Leistung verpflichtet, weil der Fahrer den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat (§§ 103, 117 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 VVG, § 2 b Abs. 4 a AKB).

a) Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass 103 VVG auch für den mitversicherten Fahrzeugführer gilt (BGH NJW 1971, 459, OLG Oldenburg VersR 1999, 482; OLG Hamm NJW-RR 2006, 397; Prölss/Martin, VVG, 28. Auflage, § 103 Rdnr. 2).

Zwar ist richtig, dass § 103 VVG nur vom Versicherungsnehmer spricht. Der BGH hat in oben zitierter Rechtsprechung jedoch diese Bestimmung auch auf den versicherten Fahrzeugführer, der nicht Versicherungsnehmer ist, ausgedehnt. Dabei ist davon auszugehen, dass das Versicherungsvertragsgesetz von dem Normalfall der Eigenversicherung ausgeht und deshalb regelmäßig nur vom Versicherungsnehmer spricht. Ohne das besonders hervorzuheben, meint es aber für den Fall, dass wie beim mitversicherten Fahrer eine Fremdversicherung vorliegt, vielfach auch den Versicherten. Soweit es sich nicht um Rechte und Pflichten handelt, die ihrer Natur nach nur von den Vertragsparteien erfüllt werden können, ist der Versicherte dem Versicherungsnehmer weitgehend gleichgestellt. Diese Auslegung entspricht auch dem Sinne und Zweck des Gesetzes. § 103 VVG geht davon aus, dass demjenigen, der einen Schaden widerrechtlich und vorsätzlich herbeigeführt hat, kein Versicherungsschutz gewährt werden kann. Dabei kann es keine Rolle spielen, ob es sich bei dem Schädiger um den Versicherungsnehmer oder um den Versicherten handelt. Wenn der Versicherer grundsätzlich verpflichtet ist, auch für Schäden einzustehen, die ein Schwarzfahrer verursacht, so muss ihm die gleiche Risikobegrenzung nach § 103 VVG zugute kommen, die ihm dann zusteht, wenn der Versicherungsnehmer selbst durch vorsätzliches Handeln den Schaden herbeigeführt hat. Es ist nicht einzusehen, dass der Versicherer im Falle des vorsätzlich handelnden Schwarzfahrers haftet, also schlechter gestellt sein soll, als im Fall einer vorsätzlichen Schadenverursachung durch den Halter und Versicherungsnehmer (vgl. BGH a.a.O).

b) Der Senat geht vorliegend von vorsätzlicher und widerrechtlicher Herbeiführung des Versicherungsfalles aus. Hierbei ist der Versicherer für den Vorsatz, wobei bedingter Vorsatz genügt, und für die Voraussetzungen der Rechtswidrigkeit beweispflichtig (Prölss/Martin/Lücke, VVG, 28. Auflage, § 103 Rdnr. 7). Auch hierbei genügt zur Beweisführung ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der Zweifeln schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Aufgrund der Gesamtumstände des Geschehens ist der Senat davon überzeugt, dass der Fahrer das Fahrzeug in Suizidabsicht auf das Fahrzeuggespann der Klägerin gelenkt hat und damit den bei dieser eingetretenen Schaden vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführt hat. Hierbei ist zunächst zu sehen, dass D. F. mit J. Z. eine Liebesbeziehung anfangen wollte. Dies ergibt sich aus den Aussagen der Zeuginnen H. und R… in den Ermittlungsakten (Blatt 54 und Blatt 59 der Ermittlungsakte), die von der Klägerin nicht bestritten wurden. Auch ergibt sich dies aus dem von der Polizei sichergestellten Liebesbrief (Blatt 219 der Ermittlungsakte). In dieser Situation kam es am Nachmittag des 28.4.2009 zu einer Eskalation der Ereignisse. Aufgrund des Obduktionsberichtes steht fest, dass es zu massiver Gewalteinwirkung am Kopf und im Oberkörperbereich der getöteten J. Z. kam. Darüber hinaus wurde J. Z. mit einem dem Fahrer zuzuordnenden Schal so massiv stranguliert, dass es zu einem weitgehenden Erliegen des Kreislaufes kam. Die schwerstverletzte und dem Tode nahe J. Z. wurde weitestgehend entkleidet und stranguliert in den Kofferraum ihres Autos verbracht. Der Senat hat keinerlei Zweifel daran, dass Täter dieses Tötungsdeliktes D. F. war. Die Begehung der Tat durch einen Dritten scheidet nach Ansicht des Senats aus. D. F. hat damit die junge Frau, mit der er ein Liebesverhältnis beginnen wollte, stranguliert, fast getötet und entkleidet und stranguliert in den Kofferraum gelegt. Die Gesamtsituation muss ihm ausweglos erschienen sein. Das Unfallgeschehen als solches ist durch nichts erklärbar. Die Strecke selbst ist über eine weite Strecke hin gesehen völlig gerade. Am Unfallort ließen sich keinerlei Schleuderspuren des Corsa oder auch Bremsspuren feststellen. Übereinstimmend gehen die Zeugen davon aus, dass der Corsa mit hoher Geschwindigkeit auf den LKW aufgefahren ist. Der Tacho zeigte nach dem Aufprall eine Geschwindigkeit von 160 km/h an, der Drehzahlmesser eine Umdrehungszahl von 5.500 Umdrehungen pro Minute (Bild 38 auf Seite 205 der Ermittlungsakte). Auch dies ist ein weiteres Indiz dafür, dass das Fahrzeug mit sehr hoher Geschwindigkeit und Drehzahl in den Gegenverkehr gesteuert wurde. Hierbei ist es nach Ansicht des Senats unerheblich, ob dies langsam (so die Aussage B. Blatt 229 der Ermittlungsakte) oder abrupt (so die Aussage Zeuge W.) geschehen ist. Denn beide Verhaltensweise sprechen nicht gegen die Suizidabsicht.

Zwar ist richtig, dass bei D. F. eine Alkoholkonzentration in der Venenblutprobe zum Zeitpunkt des Ablebens zwischen 0,878 ‰ und 1,329 ‰ festgestellt und Gamma-Hydroxybuttersäure in einer Konzentration von 70 µ Gramm/ml gemessen wurde und dass das rechtsmedizinische Gutachten vom 20.7.2009 davon ausgeht, dass sich das Zusammenwirken in sedierenden Effekten wie Benommenheit und motorischer Beeinträchtigung, zum anderen sich aber auch in Enthemmungserscheinungen geäußert haben könnte. Andererseits hat der Zeuge K… aber auch unbestritten ausgesagt, dass sich der Fahrer des Fahrzeuges in der Zeit zwischen 16:00 Uhr und 16:25 Uhr, also ca. eine halbe Stunde vor dem Unfall bei ihm eingefunden habe und er „gut drauf“ gewesen sei. Damit ist nicht davon auszugehen, dass, selbst wenn zu diesem Zeitpunkt die Ecstasyeinnahme noch nicht erfolgt war und auch teilweise danach noch Alkohol zu sich genommen wurde, bei D. F. im Unfallzeitpunkt eine Einschränkung der geistigen Fähigkeiten vorgelegen hat, die den Vorsatz ausschließen könnte.

Insgesamt hat der Senat den Grad an Gewissheit erlangt, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen, dass der Unfall aufgrund der vorausgegangenen Ereignisse vom Fahrer in Suizidabsicht herbeigeführt wurde und damit vorsätzlich und widerrechtlich.

c) Das Freiwerden des Versicherers gilt auch gegenüber Dritten, also auch gegenüber der Klägerin.

aa) Zwar ist gem. 117 Abs. 1 VVG bei einem Freiwerden des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung dem Versicherungsnehmer gegenüber gleichwohl die Verpflichtung in Ansehung eines Dritten gegeben. Jedoch ist nach § 117 Abs. 3 Satz 1 VVG der Versicherer nur im Rahmen der vorgeschriebenen Mindestversicherungssumme und der von ihm übernommenen Gefahr zur Leistung verpflichtet. Übernommen ist hier jedoch nicht die Gefahr für eine vorsätzliches Herbeiführen des Versicherungsfalles (vgl. § 2 b Abs. 4 a AKB).

bb) Durch den gesetzlichen Ausschluss der Einstandspflicht der Beklagten ist die Klägerin auch nicht rechtlos gestellt. Denn ihr steht gem. 12 Abs. 1 Nr. 3 PflVG in diesen Fällen ein Anspruch gegen den Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen zu. Dieser Anspruch ist vorliegend jedoch nicht streitgegenständlich.

D.

I. Kosten: § 91 ZPO

II. Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gem. § 543 ZPO liegen nicht vor, da zugrunde liegenden Rechtsfragen höchstrichterlich geklärt sind.


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