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Kennt der Halter eines Motorrads dessen Fahrer zum Zeitpunkt eines Unfalls und gibt dessen Namen nicht Preis, so haftet er im Zweifel selbst!

Landgericht Coburg

Az.: 11 O 502/00

Verkündet am 09.01.2001


Endurteil

In dem Rechtsstreit wegen Schmerzensgeld hat der Einzelrichter der 1. Zivilkammer des Landgerichts Coburg, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.12.2000 für Recht erkannt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.500,– DM zuzüglich 4 % Zinsen daraus seit Rechtshängigkeit (13.9.2000) zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger, sämtlichen künftigen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Schadensfall vom XX um 14.00 Uhr, auf Höhe des Anwesens Y zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.Von den Kosten des Rechtsstreits tragen

a) der Beklagte 7/10,

b) der Kläger 3/10.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 12.000,– DM. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 800,– DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger nimmt den Beklagten als Halter der Geländemaschine mit dem amtlichen Kennzeichen aus unerlaubter Handlung und Gefährdungshaftung auf Bezahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz in Anspruch.

Der Kläger behauptet, am XX gegen 14.30 Uhr seien drei Motorradfahrer mit Geländemaschinen durch seine Wiese gefahren. Als er sie habe zur Rede stellen wollen, seien sie fortgefahren, einer davon einige Meter nur auf dem Hinterrad, um ihn zu provozieren. Anschließend habe er sich nach Hause vor sein Anwesen begeben. Da habe er einen Motorradfahrer kommen hören und einen der drei Fahrer wiedererkannt. Auf der Fahrbahn stehend habe er den Motorradfahrer mit der Hand ein Zeichen zum Anhalten gegeben, um mit ihm über das Geländefahren auf seiner Wiese zu sprechen. Der Motorradfahrer habe seine Maschine abgebremst, dann aber Gas gegeben und ihn, den Kläger, umgefahren. Das Krad habe ihn am rechten Bein getroffen und zu Boden geworfen. Der Motorradfahrer sei gleichfalls zu Fall gekommen, habe sich aber sofort aufgerappelt, die Maschine gestartet, und sei davongefahren. Aufgrund des Kennzeichens habe man den Beklagten – was unstreitig ist – als Halter ermittelt. Der Kläger behauptet weiterhin, er sei erheblich verletzt worden. Er habe ein Hämatom am Kopf erlitten, ferner eine Absplitterung des Knochens und des Knorpels am rechten Knie sowie einen Kreuzbandriss im rechten Knie, ferner erhebliche Prellungen. Noch am gleichen Tag sei er im Klinikum in Kulmbach operiert worden. Wenige Tage später sei eine weitere Operation erfolgt. Insgesamt habe er eine Woche im Krankenhaus stationär behandelt werden müssen. Nach der Entlassung habe er eine Gipsschiene für weitere 6 Wochen tragen müssen.

Bis einschließlich 30.6.1999 sei er krank geschrieben gewesen und habe erst ab Juli 1999 seinem Beruf als Baggerfahrer nachgehen können. Aufgrund einer dauerhaften Funktionsbehinderung des Kniegelenks rechts und einer damit einhergehenden Instabilität bestehe ein Grad der Behinderung i.H.v. 20 %. Im weiteren Verlauf sei aufgrund des operativen Eingriffs mit einer vorzeitigen Schädigung des rechten Kniegelenkes im Sinne einer Gonarthrose zu rechnen. Auch heute noch leide er unter massiven Beschwerden im Knie. Es bestehe für die Zukunft die Gefahr, dass er, der Kläger, seinen Beruf als Baggerfahrer werde aufgeben müssen, zumal das ständige Auf- und Absteigen vom Gerät das verletzte Knie erheblich belaste.

Bei dem Fahrer des Motorrades handele es sich um den Beklagten. Seine Einlassung, er habe das Motorrad verliehen gehabt, sei unglaubwürdig. Aber selbst wenn dies zuträfe würde der Beklagte haften, weil er wissend, dass sein Freund die erforderliche Fahrerlaubnis nicht hatte, diesem das Krad geliehen habe.

Der Kläger beantragt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 10.000,– DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit der Klage zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Schadensfall vom soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Der Beklagte beantragt Klageabweisung. Der Beklagte bestreitet den Unfallhergang und die Folgen mit Nichtwissen und rügt die Höhe des geforderten Schmerzensgeldes als weit übersetzt.

Wegen des Vorbringens der Parteien im übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze ergänzend Bezug genommen. Das Gericht hat zu Beweiszwecken das Ermittlungsverfahren StA Coburg, beigezogen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist teilweise begründet.

Soweit der Kläger den Beklagten auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes in Anspruch nimmt, ist dieser Antrag i.H.v. 6.500,– DM begründet. Das Klagebegehren rechtfertigt sich aus §§ 847, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG.

Aufgrund der Beweisaufnahme steht fest, dass der Kläger von einem Motorradfahrer angefahren und erheblich verletzt worden ist. Dies ergibt sich aus der beigezogenen Ermittlungsakte der StA Coburg, Die darin vernommenen Zeugen X, C und V haben bekundet, dass der Kläger von einem Motorradfahrer auf der Dorfstraße vor seinem Anwesen angefahren und zu Boden geschleudert worden sei. Der Motorradfahrer habe einige Meter vor dem in der Fahrbahn stehenden Kläger zunächst abgebremst, dann aber nochmals Gas gegeben und habe ihn direkt umgefahren. Anschließend sei er, ohne sich um den verletzten Kläger zu kümmern, davongefahren.

Die Zeugin hat die vom Kläger erlittenen Verletzungen bestätigt und bekundet, dass er wegen starker Schmerzen im rechten Knie, einer Prellung am Hinterkopf, Schmerzen an der Halswirbelsäule und einer Schürfwunde den Hausarzt aufgesucht habe. Von diesem sei er ins Krankenhaus nach Kulmbach überwiesen und inzwischen am Knie operiert worden. Am 29.3.1999 sei dann eine zweite Operation zur Behebung des Kreuzbandrisses im rechten Knie erfolgt.

Diese von der Zeugin geschilderten Verletzungen werden ergänzt durch das ärztliche Gutachten des vom 28.3.2000. Darin wird ein Hämatom links occipital und im Bereich des rechten Kniegelenks ein erheblicher intraartikulärer Erguss bestätigt. Noch am 14.3.1999 sei eine Arthroskopie des rechten Kniegelenks durchgeführt worden. Dabei habe sich massiv blutiger Erguss mit Fettaugen entleert. Ferner habe sich eine Fünfmarkstück große frische Knorpelimpression und osteochondrale Fraktur gezeigt. Das vordere Kreuzband sei abgerissen gewesen. Aufgrund der Funktionsbehinderung des Kniegelenkes rechts und der Instabilität des Kniegelenkes rechts ist dem Kläger durch Bescheid des Amtes für Versorgung und Familienförderung Bayreuth vom 1.3.2000 eine Behinderung mit einem Grad von 20 % festgestellt worden.

Nach den Darlegungen des im Gutachten vom 28.3.2000 ist mit einer vorzeitigen Schädigung des Kniegelenks i.S. einer Gonarthrose zu rechnen. Von weiteren Funktionseinbußen des Kniegelenkes sei auszugehen.

Damit steht fest, dass der Kläger die von ihm behaupteten Verletzungen mit den entsprechenden Folgen aufgrund des Vorfalls vom 14.3.1999 erlitten hat.

Das Gericht hat aber nicht als erwiesen angesehen, dass der Beklagte der Fahrer des Motorrades war, durch welches der Kläger angefahren worden ist. Keiner der in der Ermittlungsakte vernommenen Zeugen hat den Fahrer des Motorrades identifizieren können. Der Umstand, dass der Beklagte der Halter des Motorrades war und auch eine Motorradkleidung besaß, die der des Fahrers am 14.3.1999 ähnelte, reicht zum Beweis der Täterschaft nicht aus.

Der Beklagte haftet aber, weil er – wie er selbst eingeräumt hat (B1. 50 R der EA) – sein Motorrad an einen Freund verliehen hat, der nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis war. Dadurch hat der Beklagte bewusst – also vorsätzlich – in Kauf genommen, dass der unbekannte Freund ohne Fahrerlaubnis mit dem Motorrad fährt. Damit hat er gegen § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG verstoßen. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um ein Schutzgesetz, welches verhindern will, dass Fahrern ohne die erforderliche Fahrerlaubnis die Möglichkeit eröffnet wird, am allgemeinen Straßenverkehr teilzunehmen. Damit soll verhindert werden, dass Personen, die entweder charakterlich ungeeignet sind, oder aber Personen, welche nicht in der Lage sind, das entsprechende Fahrzeug zu beherrschen, in die Lage versetzt werden, ein derartiges Fahrzeug zu führen.

Der Beklagte handelte auch schuldhaft. Er musste damit rechnen, dass der Freund nicht über hinreichendes Fahrkönnen oder die erforderliche Charakterfestigkeit verfügte. Für den Beklagten war es somit auch vorhersehbar, dass der Freund das Fahrzeug nicht beherrscht und deshalb einen Unfall verursachen könnte. Das rechtfertigt den Schuldvorwurf, denn für die Vorhersehbarkeit als Voraussetzung des Verschuldens ist eine genauere Vorstellung über die Art und den Umfang des schädlichen Erfolges nicht zu fordern. Der Beklagte hat mithin auch die Folgen des Unfalls, insbesondere die Verletzungen des Klägers mit zu verantworten.

Die Pflichtverletzung des Beklagten war für den Unfall auch ursächlich gewesen. Bei pflichtgemäßem Verhalten des Beklagten hätte sich der Unfall naturgemäß nicht ereignet. Dann wäre nämlich der Freund nicht in den Besitz des Motorrades gelangt. Steht somit fest, dass der Beklagte eine unerlaubte Handlung zum Nachteil des Klägers begangen hat, so ist er diesem gem. § 847 BGB zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes verpflichtet.

Bei der Bemessung der Höhe des vom Beklagten an den Kläger zu leistenden Schmerzensgeldes und der dadurch bewirkten Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion hat das Gericht folgenden Gesichtspunkten Rechnung getragen:

Berücksichtigt werden die durch den Unfall und die Operationen erlittenen Verletzungen und Schmerzen, die Zeit des Aufenthaltes im Krankenhaus, der schleppende Heilungsverlauf sowie die im Rahmen der Rekonvaleszenz erlittene Einbuße an Lebensfreude. Nachdem die Schuld des Beklagten als Verleiher des Motorrades an einen nicht berechtigten Fahrer nicht so schwer wiegt, wie die Schuld des auf den Kläger zufahrenden Fahrers, war auch dies ein maßgeblicher Umstand bei der Gewichtung der Höhe des Schmerzensgeldes. Unter Berücksichtigung aller Umstände erachtet das Gericht ein Schmerzensgeld in der erkannten Höhe von 6.500,– DM für angemessen und gerechtfertigt.

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Auch das Feststellungsbegehren des Klägers ist begründet. Er hat ein solches Feststellungsinteresse, weil nach dem Gutachten des nicht auszuschließen ist, dass der Zustand des rechten Knies des Klägers sich verschlechtert mit entsprechenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Damit würden naturgemäß Schmerzen und eine Einbuße an Lebensfreude einhergehen. Hierfür müsste der Beklagte, wie bereits oben dargelegt, aus unerlaubter Handlung haften. Der sich künftig ergebende materielle Schaden wäre darüber hinaus auch aus dem Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung (§ 7 StVG) zu erstatten. Dem Feststellungsbegehren war deshalb insgesamt stattzugeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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