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Abschleppen wenn lediglich der Schwerbehindertenausweis ausliegt?

VG Hamburg – Kammer 8

Az.: 8 VG 3544/99

Urteil vom 05.10.2000

Die Entscheidung ist rechtskräftig.


Leitsatz (nicht amtlich!):

Darf das Auto eines Schwerbehinderten von einem Schwerbehindertenparkplatz abgeschleppt werden, wenn darin lediglich ein Schwerbehindertenausweis anstelle des erforderlichen besonderen Parkausweises ausgelegt ist.

Nach Ansicht des VG Hamburg – JA!


T a t b e s t a n d:

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zur Kostenerstattung für das Abschleppen seines Kraftfahrzeuges.

Der Kläger stellte seinen Pkw am 28. Juni 1998 in der Zeit zwischen 9.05 Uhr und 10.20 Uhr am Wochenmarkt in Volksdorf auf einem durch Zeichen 314 mit dem Zusatzschild „Rollstuhlfahrersymbol“ entsprechend gekennzeichneten Sonderparkplatz für Schwerbehinderte ab. Dabei legte er eine Kopie des ihm erteilten Schwerbehindertenausweises mit den Merkzeichen „G“ und „aG“ im Fahrzeug aus. Auf Veranlassung eines Polizeibeamten wurde der Pkw durch ein privates Unternehmen abgeschleppt, worauf die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 10. August 1998 zur Erstattung der Kosten in Höhe von 213,30 DM aufforderte.

Im Rahmen seines am 27. August 1998 erhobenen Widerspruchs machte der Kläger geltend, er sei zur Inanspruchnahme von Behindertenparkplätzen berechtigt und habe dies auch hinreichend durch die deutlich sichtbare Auslegung der Ablichtung seines Behindertenausweises dokumentiert.

Mit Widerspruchsbescheid vom 3. August 1999 wies die Beklagte den Widerspruch im wesentlichen mit der Begründung zurück, daß der für die Inanspruchnahme des Behindertenparkplatzes erforderliche Parkausweis im Fahrzeug nicht ausgelegt gewesen sei. Der Schwerbehindertenausweis des Versorgungsamtes ersetze nicht den für die Inanspruchnahme des Sonderparkplatzes erforderlichen besonderen Parkausweis. Zwar werde im Rahmen der Verkehrsüberwachung in der Regel ein lesbarer und deutlich mit dem erforderlichen Merkmal der außergewöhnlichen Gehbehinderung – „aG“ – gekennzeichnete Original – Schwerbehindertenausweis anerkannt und eine entsprechende Berechtigung unterstellt. Dies habe im vorliegenden Fall nicht erfolgen können, weil der einschreitende Polizeibeamte die im Fahrzeug ausgelegte Kopie als unleserlich eingestuft habe.

Der Widerspruchsbescheid ist am 5. August 1999 zugestellt worden.

Mit seiner am Montag, dem 6. September 1999 erhobenen Klage wiederholt und vertieft der Kläger sein Vorbringen. Als Schwerbehinderter mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sei er zur Benutzung des Schwerbehindertenparkplatzes berechtigt gewesen. Zeuginnen könnten auch belegen, daß die von ihm im Fahrzeug ausgelegte Kopie des Schwerbehindertenausweises gut lesbar hinter der Windschutzscheibe ausgelegt worden sei. Eine Kopie habe er lediglich deshalb ausgelegt, weil ihm der Originalausweis bereits vor einiger Zeit aus dem Fahrzeug entwendet worden sei, weshalb er über mehrere Wochen Behindertenparkplätze nicht habe nutzen können. Zudem bleichten die Original – Ausweise mit der Zeit aus, wenn sie unter der Windschutzscheibe häufig dem Sonnenlicht ausgesetzt würden. Schließlich könne nur durch die Verwendung einer Kopie sichergestellt werden, daß Vorder- und Rückseite des Ausweises gleichzeitig sichtbar seien. Soweit er einen besonderen Parkausweis nicht verwendet habe, handele es sich lediglich um einen unbeachtlichen Formfehler. Außerdem sei auf dem Zusatzschild lediglich ein Rollstuhlfahrersymbol abgebildet, wohingegen ein Hinweis auf das Erfordernis eines besonderen Parkausweises fehle. Jedenfalls habe die Beklagte bei Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens nicht hinreichend berücksichtigt, daß er – der Kläger – materiell zur Nutzung des Behindertenparkplatzes berechtigt sei. Im übrigen sei auch das gegen ihn eingeleitete Bußgeldverfahren wegen erwiesener Unschuld eingestellt worden.

Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 10. August 1998 und den Widerspruchsbescheid vom 3. August 1999 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, daß die Parksonderrechte nur bei Auslegen des amtlichen Parkausweises in Anspruch genommen werden dürfen. Soweit Polizeibeamte von Abschleppanordnungen absehen würden, wenn der Schwerbehindertenausweis des Versorgungsamtes im Original ausgelegt werde, folge hieraus nicht eine Pflicht zur Anerkennung etwaiger Fotokopien. Die Anerkennung von Fotokopien habe erfahrungsgemäß eine geradezu inflationäre Häufung von Schwerbehindertenausweiskopien mit Ausstattung der Fahrzeugflotte der gesamten Familie der Schwerbehinderten zur Folge. Angesichts des äußerst knappen Gutes der gesonderten Schwerbehindertenparkplätze könne derartigen Mißbrauchsmöglichkeiten nur durch konsequentes Einschreiten durch Abschleppanordnungen begegnet werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Sachakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I.

Die zulässige, insbesondere noch fristgerecht erhobene Klage bleibt ohne Erfolg. Denn die Entscheidungen der Beklagten über die Heranziehung des Klägers zur Kostenerstattung für den Abschleppvorgang in Höhe von 213,30 DM sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Abschleppkosten sind vorliegend als Kosten der Ersatzvornahme gemäß § 19 Abs. 1 des Hamburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (HmbVwVG) vom 13.05.1961 (GVBl. S. 17, 136 mit späteren Änderungen) i.V.m. § 14 Buchst. a HmbVwVG zu erstatten. Die für die Entstehung der Erstattungspflicht erforderliche Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 29.05.1986, HmbJVBl. 1986 S. 99, 100) ist zu bejahen, weil durch das Verhalten des Klägers eine auf andere Weise nicht zu beseitigende Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eingetreten war. Denn der Kläger war nicht berechtigt, sein Fahrzeug auf dem Behindertenparkplatz zu parken, sondern vielmehr zu seiner unverzüglichen Entfernung verpflichtet (vgl. zur sog. Verkehrszeichenrechtsprechung BVerwG, Urt. v. 11.12.1996, BVerwGE Bd. 102 S. 316, 318; OVG Hamburg, Urt. v. 19.08.1993, OVG Bf VII 3/93, DAR 1994 S. 290, LS; Urt. v. 28.03.2000 – 3 Bf 215/98, jeweils m.w.N.). Das Parken auf einem Behindertenparkplatz, der – wie hier – durch das Verkehrszeichen 314 mit dem Zusatzschild „Rollstuhlfahrersymbol“ gekennzeichnet ist, ist auch Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung nämlich nur unter der Voraussetzung erlaubt, daß der Parkausweis gut lesbar ausgelegt ist.

a) Für die rechtmäßige Benutzung eines Schwerbehindertenparkplatzes reicht es nicht aus, daß der Kläger Schwerbehinderter mit außergewöhnlicher Gehbehinderung ist und über einen entsprechenden Schwerbehindertenausweis verfügt. Jedenfalls seit 1988 folgt dies unmittelbar aus dem Wortlaut von § 42 Abs. 4 Nr. 2 Satz 2 StVO. Danach erlaubt das Verkehrszeichen 314 i.V.m. dem Zusatzschild „Rollstuhlfahrersymbol“ dem in Satz 1 dieser Vorschrift genannten Personenkreis (u.a. Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung) zwar das Parken, dies jedoch nur dann „wenn die Parkausweise gut lesbar ausgelegt sind“. Nach der amtlichen Begründung zur seinerzeit erfolgten Rechtsänderung ist die Verpflichtung, die Parkausweise gut lesbar im Kraftfahrzeug auszulegen, in den Text nach den Zeichen 286, 314 und 315 aufgenommen worden, weil sie systematisch dorthin gehörten. Damit werde klargestellt, „daß Parksonderrechte nur mit dem Auslegen der Ausnahmegenehmigung (Parkausweis) in Anspruch genommen werden dürfen“ (vgl. VKBl. 1988 S. 210, 221). Dementsprechend weist auch das Muster der Formblätter für den Genehmigungsbescheid nach § 46 StVO – Parkerleichterung für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sowie für Blinde – unter II Nr. 5 ausdrücklich darauf hin, daß der Parkausweis während des Parkens an der Innenseite der Windschutzscheibe gut lesbar anzubringen ist (vgl. VKBl. 90 S. 502, 503). Angesichts des unmißverständlichen Wortlautes der Vorschrift und der ebenso eindeutigen Absicht des Verordnungsgebers kann dahinstehen, ob vor dieser Rechtsänderung bereits die bloße Schwerbehinderteneigenschaft zur Inanspruchnahme entsprechender Parkplätze berechtigte (so BayObLG, Beschl. v. 24.10.1984, NJW 1985 S. 1407).

b) Ist demnach der – in Hamburg vom Landesbetrieb Verkehr zu erteilende – Parkausweis unabdingbar, kann diesem Erfordernis auch nicht durch die gleichsam ersatzweise Auslegung eines – vom Versorgungsamt ausgestellten – Schwerbehindertenausweises entsprochen werden. Dies widerspräche nicht nur den dargelegten Regelungsabsichten der StVO, sondern wäre auch mit den an den schutzwürdigen Interessen der schwerbehinderten Verkehrsteilnehmer orientierten Erfordernissen der Verkehrsüberwachung nicht zu vereinbaren. Allein der als solcher klar erkennbare Parkausweis ermöglicht die – in Ansehung der knappen Verfügbarkeit von Behindertenparkplätzen gebotene – sofortige und einfache Kontrolle, ob der Sonderparkplatz von einem Berechtigten benutzt wird oder nicht. Ein Schwerbehindertenausweis kann dafür nicht genügen. Denn nicht jeder Schwerbehinderte gehört zu der zum Parken berechtigten Personengruppe mit außergewöhnlicher Gehbehinderung oder Erblindung. Erst die auf der Rückseite der Schwerbehindertenausweise angebrachten Abkürzungen über die Art der Behinderung lassen – bei entsprechendem Sachverstand – die nötigen Feststellungen über Art und Umfang der Behinderungen zu. Eine gleichzeitige gut lesbare Auslegung von Vorder- und Rückseite des Original – Schwerbehindertenausweises ist aber – wie auch der Kläger einräumt – aus praktischen Gründen kaum durchführbar. Die Verwendung von Fotokopien begegnet sowohl hinsichtlich naheliegender Lesbarkeits- und Identifizierungsprobleme als auch und vor allem im Hinblick auf die Mißbrauchsgefahr durchgreifenden Bedenken. Dies gilt insbesondere angesichts des Umstandes, daß es sich bei der Überwachung des ruhenden Verkehrs um ein zügig abzuwickelndes Massengeschäft handelt, in dessen Rahmen aufwendige Ermittlungen nicht geleistet werden können. Den Berechtigten ist es demgegenüber ohne weiteres zuzumuten, sich den erforderlichen Parkausweis von der zuständigen Behörde ausstellen zu lassen und ihn gut lesbar anzubringen, wenn sie das Fahrzeug auf einem Sonderparkplatz abstellen (ebenso VGH Mannheim, Urt. v. 30.03.1992, NJW 1992 S. 2442, 2443; VGH Kassel, Urt. v. 05.07.1994 – 11 U E 666/94 -, in JURIS).

c) Auf die Pflicht zur Auslage des Parkausweises muß weder durch das Verkehrszeichen noch durch das Zusatzschild ausdrücklich hingewiesen werden. Dem Zusatzschild „Rollstuhlfahrersymbol“ ist mit hinreichender Klarheit zu entnehmen, daß an einem so gekennzeichneten Parkplatz das Parken ausdrücklich denjenigen Personen gestattet ist, die zu dem vom Gesetzgeber begünstigten Personenkreis der Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinden gehören. Daß die Benutzung eines solchen Sonderparkplatzes die gut lesbare Auslegung des Parkausweises voraussetzt, ergibt sich unmittelbar aus der StVO. Das genügt, denn der Fahrzeugführer muß ausreichende Kenntnisse über die maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften besitzen (vgl. § 11 Abs. 3 Nr. 1 StVZO), zu denen auch die Verkehrszeichen einschließlich der zugelassenen Zusatzschilder gehören. Der Schwerbehinderte darf deshalb nicht darauf vertrauen, zum Parken auf einem Sonderparkplatz allein deswegen berechtigt zu sein, weil er materiell schwer behindert ist. Vielmehr muß er wissen, daß er ein Parksonderrecht für Schwerbehinderte nur in Anspruch nehmen darf, wenn sein Parkausweis gut lesbar ausgelegt ist (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 30.03.1992, a.a.O.).

d) Vor diesem Hintergrund erscheint die Abschleppanordnung auch nicht ermessensfehlerhaft. Soweit es verbreiteter Praxis der Beklagten entsprechen mag, hiervon im Regelfall bereits bei gut sichtbarem Auslegen des Original – Schwerbehindertenausweises abzusehen, ist dies jedenfalls angesichts der dargelegten Rechtslage weder erforderlich, noch läßt sich hieraus ein Anspruch auf Erweiterung dieser Handhabung auf die Verwendung von fotokopierten Schwerbehindertenausweisen ableiten, der die Beklagte unbestrittenermaßen – und zu Recht – keine Bedeutung zumißt.

e) Unerheblich bleibt schließlich, daß das Bußgeldverfahren gegen den Kläger gem. § 170 Abs. 2 StGB eingestellt worden ist. Soweit die Bußgeldstelle bei ihrer entsprechenden Entscheidung möglicherweise von einem schuldausschließenden Irrtum i.S.d. § 11 Abs. 2 OWiG ausgegangen ist, läßt dies jedenfalls die verschuldensunabhängige Haftung des Klägers im hier vorliegenden Kostenerstattungsverfahren unberührt.

2. Der Kostenfestsetzungsbescheid ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Diesbezügliche Bedenken sind weder vorgetragen noch sind sie sonstwie ersichtlich. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des Widerspruchsbescheides verwiesen werden, denen das Gericht folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO).

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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