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Schwerbehindertenkündigung – Zustimmung des Integrationsamtes – Widerspruch

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstrasse

Az.: 2 L 55/08.NW

Beschluss vom 19.02.2008


In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Schwerbehindertenrechts (Zustimmung zur Kündigung) hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der Beratung vom 19. Februar 2008 beschlossen:

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Gründe:

Das Begehren der Antragstellerin, gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die gemäß § 88 Abs. 4 SGB IX sofort vollziehbare Zustimmung des Antragsgegners vom 6. November 2007 zur ordentlichen Kündigung ihres Beschäftigungsverhältnisses zum 31. Mai 2008 durch den Beigeladenen anzuordnen, ist zulässig.

Zwar ist der Arbeitgeber eines Schwerbehinderten trotz einer stattgebenden verwaltungsgerichtlichen Eilentscheidung, mit der die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Schwerbehinderten angeordnet wird, an einer solchen Kündigung von Rechts wegen nicht gehindert. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung verbietet es dem Arbeitgeber jedoch, aus einer Kündigung weitergehende rechtliche Folgerungen zu ziehen. Als eine solche Folgerung kommt im Wesentlichen die Beendigung des Beschäftigungsanspruchs des Arbeitnehmers in Betracht. Macht der Arbeitnehmer einen Anspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung geltend, so hat das zuständige Arbeitsgericht im Streitfall eine Abwägung zu treffen, in deren Rahmen eine stattgebende verwaltungsgerichtliche Entscheidung wie die vorliegend begehrte von entscheidender Bedeutung sein kann. Daher steht auch in Fällen, in denen – wie hier – die Kündigung im Zeitpunkt des Eingangs des Antrags auf vorläufigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz bereits ausgesprochen war, der Zulässigkeit des Rechtsschutzbegehrens grundsätzlich nichts entgegen. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass es im vorliegenden Verfahren an einem Rechtsschutzinteresse fehlte, weil die erfolgreiche Geltendmachung eines Anspruchs auf vorläufige Weiterbeschäftigung für die Zeit nach dem 31. Mai 2008 von vornherein ausgeschlossen erschiene (vgl. zum Ganzen BayVGH FEVS 29, 321 und SächsOVG, SächsVBl. 2004, 36 m. w. N.).

Der Antrag muss in der Sache jedoch ohne Erfolg bleiben, weil sich die vom Antragsgegner getroffene Entscheidung nach Aktenlage sowie dem Vorbringen der Beteiligten als offensichtlich rechtmäßig erweist und Umstände, die es gebieten könnten, trotz des in § 88 Abs. 4 SGB IX zum Ausdruck gebrachten Vollzugsinteresses gleichwohl die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 6. November 2007 anzuordnen, nicht ersichtlich sind.

Rechtsgrundlage des Bescheides ist § 85 SGB IX. Danach bedarf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Dieser Kündigungsschutz besteht in allen Betrieben, unabhängig von der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und dem Umfang des Arbeitszeitvolumens des Betroffenen (vgl. Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht, 3. Aufl. 2007, § 85 SGB IX Rdnr. 6. f.).

Die Entscheidung über den Antrag eines Arbeitgebers auf Zustimmung zur Kündigung eines Beschäftigungsverhältnisses mit einem Schwerbehinderten ist nach Ermessen zu treffen. Das Integrationsamt hat das Interesse des Arbeitgebers an der Erhaltung seiner Gestaltungsmöglichkeiten gegen das Interesse des schwerbehinderten Arbeitnehmers an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes abzuwägen. Entscheidend ist hierbei der Bezug der abwägungserheblichen Umstände zur Behinderung und deren – an der Zweckrichtung des behindertenrechtlichen Sonderkündigungsschutzes zu messende – Bedeutung. Der Sinn und Zweck der Vorschriften des IX. Buches des Sozialgesetzbuches über den Sonderkündigungsschutz besteht vor allem darin, die Nachteile eines Schwerbehinderten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszugleichen. Der Schwerbehinderte soll vor den besonderen Gefahren, denen er wegen seiner Behinderung auf dem Arbeitsmarkt ausgesetzt ist, bewahrt werden. Es soll sichergestellt werden, dass er gegenüber einem gesunden Arbeitnehmer nicht ins Hintertreffen gerät. Der Schwerbehindertenschutz gewinnt an Gewicht, wenn die Kündigung des Arbeitsverhältnisses auf Gründe gestützt wird, die in der Behinderung selbst ihre Ursache haben. In diesem Fall sind an die Kündigung besonders hohe Anforderungen zu stellen. Umgekehrt sind die Belange des schwerbehinderten Arbeitnehmers um so geringer zu gewichten, je weniger ein Zusammenhang zwischen der Behinderung und der Kündigung besteht (vgl. zum Ganzen: BVerwGE 90, 275 und 99, 360).

Nach diesem Maßstab ist die vom Antragsgegner getroffene Entscheidung rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beigeladene hat für die ordentliche Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses mit der Antragstellerin zum einen betriebsbedingte und zum anderen verhaltensbedingte Gründe angeführt. Hierzu hat er geltend gemacht, dass sich die wirtschaftliche Situation seines Betriebes verschlechtert habe und er die von der Antragstellerin ausgeführten Arbeiten künftig selbst übernehmen werde. Zwar könnte dieses Vorbringen im Rahmen des Zustimmungsverfahrens nach den §§ 85 ff. SGB IX unbeachtlich sein, wenn es lediglich vorgeschoben wäre. Dass dies der Fall wäre, kann indessen nicht festgestellt werden. Die Antragstellerin bestreitet lediglich, dass der Betrieb des Beigeladenen einen erheblichen Umsatzrückgang zu verzeichnen habe und der Beigeladene in der Lage sei, die ihr übertragenen Aufgaben wahrzunehmen. Darüber hinaus ist sie dem Vorbringen des Beigeladenen aber nicht substantiiert entgegengetreten. Der Antragsgegner konnte es daher seiner Entscheidung zugrunde legen.

Unabhängig davon konnte der Antragsgegner seine Zustimmungsentscheidung ermessensfehlerfrei auf die vom Beigeladenen weiter geltend gemachte Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen ihm und der Antragstellerin stützen. Die Antragstellerin und der Beigeladene leben in Scheidung und sind über die vermögensrechtlichen Folgen ihrer Trennung in erheblichem Maße zerstritten. Das wird auch von der Antragstellerin nicht in Abrede gestellt. Sie geht lediglich davon aus, dass nach einem Ende dieser Streitigkeiten eine unbelastete Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses möglich sei. Hierbei handelt es sich indessen nur um die subjektive Einschätzung einer künftigen Entwicklung, die nicht absehbar ist. Der Antragsgegner durfte daher von einer erheblichen Belastung des notwendigen Vertrauensverhältnisses zwischen der Antragstellerin und dem Beigeladenen ausgehen. Da die ausgesprochene Kündigung auch nicht im Übrigen auf die Schwerbehinderung der Antragstellerin bezogen ist, durfte der Antragsgegner dem Interesse des Beigeladenen an einer Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mit der Antragstellerin gegenüber deren Interesse an einer Beibehaltung ihres Arbeitsplatzes den Vorrang einräumen.

Der Antrag muss nach alledem ohne Erfolg bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO; Gerichtskosten fallen nicht an (§ 188 Satz 2 VwGO).

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