Skip to content

Schwerbehindertenstatus erfordert Bezug zum Inland

LANDESSOZIALGERICHT RHEINLAND-PFALZ

Az.: L 6 SB 108/00

Verkündet am: 22.06.2001

Vorinstanz: Sozialgericht Speyer – Az.: S 7 Vs 537198 Sp


In dem Rechtsstreit hat der 6. Senat des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz in Mainz aufgrund der mündlichen Verhandlung am 22.6.2001 durch für Recht erkannt:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 28.4.2000 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der 1940 geborene Kläger einen Anspruch auf Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) von 50% hat.

Im Jahre 1976 verlegte der Kläger seinen Wohnsitz nach Frankreich. Er arbeitete als Lehrer an einem Gymnasium in Rheinland-Pfalz. Mit Urkunde vom 9.3.1994 wurde er als Oberstudienrat in den Ruhestand versetzt.

Erstmals stellte der Kläger nach einem Reitunfall im Oktober 1993 einen Antrag auf Feststellung eines GdB. Nach Durchführung medizinischer Ermittlungen stellte der Beklagte mit Bescheid vom 22.12.1993 bei einem GdB von 50 als Behinderungen fest: 1. Krampfanfälle nach. Schädelfraktur und subdaralem Haematom-Kopfschmerzen, Konzentrationsschwäche, 2. Wirbelsäulensyndrom bei Beinverkürzung rechts.

Im Januar 1997 leitete der Beklagte ein Überprüfungsverfahren betreffend die Höhe des GdB ein. Dr. Nervenarzt, Bad Bergzabern, legte in dem eingeholten ärztlichen Befundbericht vom 24.2.1997 dar, dass der Kläger an einem symptomatischen Anfallsleiden nach Contusio cerebri Oktober 1992 leide. Das EEG sei unauffällig gewesen. Es fänden sich keine neurologischen Ausfälle. Klinisch bestehe Anfallsfreiheit. Mit Bescheid vom 2.5.1997 stellte der Beklagte bei einem GdB von 30 % die Behinderungen des Klägers fest als 1. Restfolgen nach Schädelfraktur, 2. Wirbelsäulensyndrom bei Beinverkürzung rechts.

Der Kläger legte daraufhin die Urkunde des Regierungspräsidenten vom 9.3.1994 über die Versetzung in den Ruhestand vor. Mit Bescheid vom 13.5.1997 hob der Beklagte die mit Bescheid vom 22.12.1993 getroffene Feststellung nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG) auf, weil der Kläger weder einen gewöhnlichen Aufenthalt noch einen Arbeitsplatz auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland habe. Der Beklagte stellte sodann mit Bescheid vom 22.9.1997 unter Aufhebung des Bescheides vom 22.12.1993 993 bei einem GdB von 30 die Behinderungen wie im Bescheid vom 2.5.1997 fest. Mit Teilabhilfebescheid vom 25.9.1997 wurde dem Kläger für steuerliche Zwecke eine entsprechende Bescheinigung über die Höhe des GdB nach dem SchwbG ausgestellt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 13.7.1998 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wurde dargelegt, bei den nach dem Unfall verbliebenen Folgen und entsprechend den gesundheitlichen Einschränkungen sei ein GdB von 30 zutreffend und angemessen.

Das Sozialgericht Speyer (SG) hat einen Befundbericht von Dr. , Arzt für Orthopädie vom 4.1.1999 beigezogen. Darin wird ausgeführt, dass der Kläger an einem chronischen Lumbalsyndrom leide. Der GdB von Seiten der Lendenwirbelsäule werde auf 10 eingeschätzt. Das SG hat einen Befundbericht von Dr. , Arzt für Allgemeinmedizin, Oberotterbach, vom 25.2.1999 eingeholt. Dieser hat von einem multiplen Krankheitsbild berichtet.

Das SG hat durch Urteil vom 28.4.2000 die Klage abgewiesen und zur Begründung dargelegt, der Kläger habe schon deshalb keinen Anspruch auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft, weil er weder im Geltungsbereich des SchwbG an einem Arbeitsplatz beschäftigt sei, noch seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt habe.

Gegen das am 4.7.2000 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11.7.2000 Berufung eingelegt, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt: Bereits aufgrund der Tatsache, dass er in der Bundesrepublik Deutschland steuerpflichtig sei, habe er weiterhin ein Feststellungsinteresse nach dem SchwbG . Seinen Gesundheitszustand habe sich im Übrigen nicht gebessert. Lediglich unter fortgesetzter Phenhydan-Therapie bestehe Anfallsfreiheit.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 28.4.2000 sowie den Bescheid des Beklagten vom 13.5.1997 und den Bescheid vom 22.9.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.7.1998 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält das Urteil und seine Begründung für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Prozessakte und der Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen; er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Zutreffend hat das SG entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen hat, da eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, als der Kläger in den Ruhestand versetzt worden ist.

Nach § 48 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung -und um einen solchen handelt es sich bei der Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaftfür die Zukunft aufzuheben, wenn in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlass des Verwaltungsakts vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Dies ist vorliegend der Fall.

Gemäß § 38 Abs 1 1. Halbsatz SchwbG erlischt der gesetzliche Schutz Schwerbehinderter mit dem Wegfall der Voraussetzungen nach § 1 SchwbG. Schwerbehinderte im Sinne des SchwbG sind nach § 1 SchwbG Personen mit einem GdB von wenigstens 50 %, sofern sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 7 Abs 1 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben. Geltungsbereich des SchwbG ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Nach, der Versetzung in den Ruhestand lagen diese Voraussetzungen für den Kläger nicht mehr vor. Der Kläger hat weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Nach eigenen Angaben wohnt er in Frankreich und dort ist auch sein Lebensmittelpunkt. Hierbei spielt es keine: Rolle, dass der Kläger 1976 mit Einverständnis seines Dienstherrn seinen Wohnsitz nach Frankreich verlegt hat. Maßgeblich sind nach § 30 SGB I, der hier zur Anwendung kommt, allein die tatsächlichen Voraussetzungen, dass der Kläger in Frankreich wohnt und dort auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Nach seiner Versetzung in den Ruhestand ist der Kläger auch nicht mehr in der Bundesrepublik Deutschland auf einem Arbeitsplatz beschäftigt. Nach § 7 Abs 1 SchwbG sind Arbeitsplätze im Sinne des SchwbG alle Stellen, auf denen Arbeiter, Angestellte, Beamte, Richter sowie Auszubildende und andere zu ihrer beruflichen Bildung Angestellte beschäftigt werden. Voraussetzung ist also, dass ein Arbeits- bzw. Dienstverhältnis an einem Arbeitsplatz konkret vollzogen wird. Dies war bei dem Kläger nach der Versetzung in den Ruhestand nicht mehr der Fall. Entgegen seiner Auffassung kommt es nicht darauf an, dass er innerhalb von fünf Jahren nach Versetzung in den Ruhestand ggf. erneut hätte seinen Dienst aufnehmen müssen.

Das Gesetz geht vom territorialen Geltungsbereich aus und gewährt nur denjenigen Behinderten Schutz, die in der Bundesrepublik Deutschland wohnen, sich dort gewöhnlich aufhalten oder/und dort arbeiten. Damit werden Deutsche, die im Ausland wohnen und arbeiten bzw. im Ausland wohnen und nicht arbeiten nicht als Behinderte geschützt. Der Senat sieht hierin keinen Verstoß gegen Grundrechtsnormen oder EG-Recht.

Die Vorschrift behandelt vielmehr Deutsche und Ausländer gleich und verstößt deshalb nicht gegen das Diskriminierungsverbot des Art 7 EWG-VO Nr 1612/68. Nach Art 7 EWG-VO Nr .1612/68 darf ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates ist aufgrund seiner Staatsangehörigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen nicht anders behandelt werden als ein inländischer Arbeitnehmer. Diesem Verbot trägt § 1 SchwbG durch die Gleichstellung von Deutschen und Ausländern gerade Rechnung.

Ein Verstoß gegen die EWG-VO Nr 118/97 bzw. Nr 1408/71 ist ebenfalls nicht gegeben. Nach Art 4 (10) Verordnung (EG) Nr 118/97 des Rates vom 2.12.1996 zur Änderung und Aktualisierung der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern und der Verordnung (EWG) Nr 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 ist der sachliche Geltungsbereich der Verordnung auf bestimmte Leistungssysteme und -arten beschränkt, die in der Vorschrift benannt sind. Eine Erweiterung über den genannten Wortlaut kommt nicht in Betracht (EuGH Urteil vom 5.3.1998 -C- 160/96 SozR3-3300 § 34 Nr 2). Die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft unterfällt weder den im Absatz 1 der Vorschrift genannten Leistungsarten noch ist sie eine beitragsunabhängige Sonderleistung im Sinne des Abs 2a der Bestimmung, da ihr der unmittelbare monetäre Charakter fehlt.

Die Regelung des § 1 SchwbG verstößt auch nicht gegen Art 48 EWG-Vertrag und das Recht auf Freizügigkeit. Auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland findet eine Gleichbehandlung statt. Es ist auch nach Überzeugung des Senats in Ansehung der Vorteile, die durch die Schwerbehinderteneigenschaft begründet werden, sachlich gerechtfertigt diese nur im Inland lebenden Personen oder Personen, die im Inland arbeiten, zu gewähren.

Auch ein Verstoß gegen Art 3 Abs 3 S 2 GG, dass niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf, ist nicht gegeben, da Anknüpfungskriterium nicht die Behinderung ist, sondern die Verlegung des Wohnsitzes und Aufenthaltsnahme außerhalb des Geltungsbereichs des SchwbG.

Benötigen Sie eine Beratung in einer ähnlichen Angelegenheit? Vereinbaren Sie einen Termin: 02732 791079 oder fordern Sie unsere Ersteinschätzung online an.

Es besteht auch kein Bedürfnis im Wege der Auslegung für den Fall, dass ein Behinderter im Ausland wohnt und im Inland Steuern zahlt, eine entsprechende Anwendung vorzusehen. Dem Gesetzgeber obliegt es, im Rahmen des Territorialitätsprinzips zu bestimmen, welche Voraussetzungen für die Schwerbehinderteneigenschaft erfüllt sein müssen. Es ist nicht ersichtlich, dass eine planwidrige Gesetzeslücke insoweit gegeben ist.

Vorliegend kommt auch nicht ein Feststellungsverfahren gemäß § 4 SchwbG in Betracht. Nach § 4 Abs 1 S 1 SchwbG stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung auf Antrag des Behinderten fest. Dieses Feststellungsverfahren hat den Zweck, den Behinderten in die Lage zu versetzen, den Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft, der Höhe des GdB und der Berechtigung, Nachteilsausgleiche in Anspruch zu nehmen, zu erbringen (Großmann/ Schimanski/ Dupatka/ Spiolek/ Steinbrück, Gemeinschaftskommentar zum SchwbG, 2. Aufl., § 4, RdNr 1). § 4 SchwbG trägt letztlich damit dem Bedürfnis Rechnung, dass zwar die Schwerbehinderteneigenschaft kraft Gesetzes nach § 1 SchwbG ab einem GdB von 50 gegeben ist, jedoch es notwendig ist, die Anspruchsvoraussetzungen im Einzelfall nachzuweisen. § 4 SchwbG hat damit keine selbständige Bedeutung über den Wortlaut des § 1 SchwbG hinaus eine Schwerbehinderteneigenschaft nachzuweisen oder festzustellen. Dies würde auch dem Sinn und Zweck des § 38 SchwbG, der ausdrücklich davon ausgeht, dass die Schwerbehinderteneigenschaft entfällt, sofern die Voraussetzungen des § 1 SchwbG entfallen sind, entgegenstehen.

Soweit der Beklagte Rundschreiben und Dienstverfügungen vorgelegt hat, sind diese für die Gerichte nicht bindend, da ihnen keine Rechtsnormqualität zukommt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG:

Die Revision ist nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos