Amtsgericht Göttingen
Az.: 34 OWi 344/01
Beschluss vom 03.09.2001
B e s c h l u s s
in der Bußgeldsache hat der Betroffene wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen §§ 41 Abs. 2, 49 StVO, Nr. 5.3 BKAT, 24 StVG eine Geldbuße in Höhe von 400 DM zu zahlen.
Er trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
G r ü n d e:
Der Betroffene befuhr am 30.4.2001 um 11.14 Uhr in der Gemarkung D die BAB und überschritt die bei KM 277,515 Richtung Nord bestehende Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h als Führer des Pkw um mind. 45 km/h.
Diese Sachverhalt steht fest aufgrund des Geständnisses des Betroffenen sowie der Messung durch die Messanlage Typ ESO uP/80/VIII-4 und dem dazugehörigen Bildbericht, auf dem eine Geschwindigkeit von 150 km/h für den Betroffenen eingeblendet ist, woraus sich unter Abzug des Toleranzwertes im Geschwindigkeitsbereich von 134 bis 160 km/h von 5 km/h eine vorwerfbare Geschwindigkeitsüberschreitung von 45 km/h ergibt.
Normalerweise führt ein derartiger Verstoß zu der Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 200 DM und der Verhängung eines Fahrverbotes von 1 Monat. Lediglich der Umstand, dass der Betroffene zu 70 grad schwerbehindert ist und dass sein Verkehrszentralregisterauszug ohne Eintragung ist, führt ausnahmsweise dazu, dass das Fahrverbot wegfällt und die Geldbuße auf 400 DM zu erhöhen war.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung ergibt sich aus § 465 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 OWiG.