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Klage auf Sperrung einer Strasse für den Schwerlastverkehr über 7,5 t

 VERWALTUNGSGERICHT NEUSTADT AN DER WEINSTRASSE

Az.: 3 K 1568/00.NW

Verkündet am: 28.09.2001


In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen verkehrspolizeilicher Anordnung hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. September 2001, für Recht erkannt:

1. Die Klagen werden abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d

Die Kläger zu 1) und 2) begehren von der Beklagten straßenverkehrsrechtliche Anordnungen zwecks Verkehrslärmreduzierung.

Der Kläger zu 1) ist Eigentümer des bauplanungsrechtlich in einem allgemeinen Wohngebiet liegenden Wohngrundstücks Plan XY. Der Kläger zu 2) ist Eigentümer des bauplanungsrechtlich in einem Mischgebiet liegenden Wohngrundstücks Plannummer in XX. Das Wohngrundstück des Klägers zu 1) liegt ca. 60 m und das Wohngrundstück des Klägers zu 2) ca. 130 m von der sogenannten Verlängerten Turnstraße entfernt. Die Bismarck- und die Zweibrücker Straße verlaufen jeweils parallel zur Verlängerten Turnstraße, wobei das Gelände von dieser über die Bismarckstraße bis zur Zweibrücker Straße ansteigt.

Die Verlängerte Turnstraße ist eine Gemeindestraße. Sie dient als Entlastungsstraße für den gesamten Bereich „Nordrand Innenstadt“ und ist neben der Zweibrücker Straße die wichtigste Ein- und Ausfallstraße im nördlichen Stadtgebiet von Pirmasens.

Um eine flüssige Verkehrsführung zuzulassen und dem hohen Verkehrsaufkommen in dem Gebiet „Nordrand Innenstadt“ gerecht zu werden, würde eine städtische Verbindungsstraße, in die auch eine Brücke (sog. „Bahnbrücke“) miteingeschlossen ist, zwischen Verlängerter Turnstraße und Bahnhofstraße zwecks Entlastung z.T. der Bismarckstraße und hauptsächlich der Zweibrücker Straße, über die der gesamte Zielverkehr aus Richtung Norden und Westen (Kaiserslautern, Zweibrücken) über den Knoten B 10/B 270 in die Stadtmitte bzw. von dort Richtung Norden und Westen erfolgte, geplant und planfestgestellt. Diese Verbindungsstraße beginnt im Bereich der Verlängerten Turnstraße an der Einmündung „Im Grundbirngarten,“, überbrückt die Zufahrtsgleise zum Hauptbahnhof Pirmasens und wird über die Bahnhofstraße an die Gasstraße angebunden. Die Maßnahme ist Teil eines im Rahmen des Generalverkehrsplanes entwickelten Straßennetzkonzeptes für Pirmasens, das entsprechend der Umlegung der prognostizierten Verkehrsbeziehungen sukzessive ausgebaut werden soll.

Die während des Planfeststellungsverfahrens durchgeführte schalltechnische Untersuchung ergab ausweislich des Erläuterungsberichtes des Ingenieurbüros Kittelberger GmbH vom Dezember 1990, dass in der Bismarckstraße u.a. für das Wohngebäude des Klägers zu 1) ein Anspruch auf Lärmschutzfenster der Schallschutzklasse 2 besteht. Dementsprechend ist im Planfeststellungsbeschluss der Straßenverwaltung Rheinland-Pfalz vom 29. April 1991, der seit dem 16. August 1991 bestandskräftig ist, auf Seite 17 ausgeführt, dass u.a. das Grundstück Bismarckstraße 109 – also das Wohngrundstück des Klägers zu 1) – Anspruch auf passiven Lärmschutz hat und der Straßenbaulastträger entsprechend verpflichtet wird, den anspruchsberechtigten Eigentümern der betroffenen Wohngebäude die notwendigen Aufwendungen in Geld auszugleichen, welche für die erforderlichen Schutzmaßnahmen gegen den die Immissionsgrenzwerte überschreitenden Verkehrslärm aufgewendet werden müssen. Als weitere Lärmschutzmaßnahmen zum Schutz der Wohnbevölkerung wurde im Planfeststellungsbeschluss der Bau einer Lärmschutzwand (Höhe 2,50 m) von Bau-km 0+277 bis Bau-km 0+427 aus teilweise transparentem Material sowie daran anschließend Fortführung als transparente Lärm- und Spritzschutzwand (Höhe 1„50 m) bis zum Bückenwiderlager bei Bau-km 0+550 festgelegt. Die Lärmschutzmaßnahmen wurden durchgeführt. Die bestandskräftig planfestgestellte Verbindungsstraße zwischen Verlängerter Turnstraße und Bahnhofstraße wurde nach Abschluss der Bauarbeiten am 27. November 1998 für den Verkehr freigegeben. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf dieser Straße zwischen Bahnhofstraße und Knoten B 10/B 270/Zweibrücker Straße beträgt 50 km/h.

Die Beklagte holte zwecks Feststellung der Geräuschemissionen und -immissionen der Verbindungsstraße zwischen Verlängerter Turnstraße und Bahnhofstraße eine weitere gutachterliche Stellungnahme des TÜV Pfalz vom 15. Juni 2000 ein. Darin wurde durch eine Ausbreitungsberechnung die Geräuschimmission durch den Straßenverkehrslärm der Verbindungsstraße für 15 vorgegebene Aufpunkte der angrenzenden Wohnbebauung, darunter die Wohngebäude der Kläger zu 1) und 2) (Aufpunkte 37 und 38), berechnet. Dabei wurden drei Varianten untersucht, nämlich: Variante 1: Der jetzige Zustand aufgrund der neuesten Zahlen

aus der Verkehrszählung 1999.

Variante 2: Die Prognose unter Berücksichtigung der zur Zeit im Bau befindlichen L 600, die voraussichtlich im Jahr 2003 fertiggestellt sein wird und die den Verkehr von der Autobahn direkt Richtung Winzeln umleiten und deswegen zu einer Entlastung der Verlängerten Turnstraße führen wird.

Variante 3: Wie 2. Variante, allerdings aufgesplittet durch verschiedene Anteile LKW und PKW tagsüber und nachts.

Danach ergaben sich ausweislich dieses Gutachtens für die Wohngebäude der Kläger zu 1) und 2) (Aufpunkte 37 und 38) ausgehend von den Immissionsgrenzwerten nach der Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV – folgende Beurteilungspegel:

Aufpunkte

Beurteilungspegel

Variante

Immissions-

grenzwert

Überschreitung

1

2

3

37

(= Kläger zu 1)

tags

59

57

57

59

nein

nachts

49

51

48

49

ja

38

(= Kläger zu 2)

tags

55

53

53

64

nein

nachts

45

46

43

54

nein.

Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass – soweit es die Kläger zu 1) und 2) betrifft – der Immissionsgrenzwert lediglich bei der Variante 2 am Aufpunkt 37 (= Kläger zu 1)) nachts um 2 dB(A) überschritten wird.

Die Kläger zu 1) und 2) haben am 27. Juni 2000 Klage erhoben zunächst mit dem Ziel, die Beklagte zu verurteilen, auch im Anschluss an die Bahnbrücke die Verlängerte Turnstraße bis zur Kreuzung B 270/Zweibrücker Straße auf der nördlichen Fahrbahnseite mit einer aktiven Lärmschutzeinrichtung zu versehen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich seit Inbetriebnahme der Bahnbrücke der Fahrzeugverkehr in solch einer Weise verstärkt habe, dass unerträglicher Lärm sowohl tagsüber als auch nachts die Folge sei. Dabei sei insbesondere der überproportional angestiegene Schwerverkehr zu sehen. Die innerorts vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h werde von den Verkehrsteilnehmern ständig überschritten. Seitens der Beklagten würden nicht in entsprechend ausreichendem Maße Verkehrskontrollen durchgeführt. Passiver Lärmschutz sei hier für die betroffenen Wohngrundstücke nicht ausreichend.

Im Laufe des Klageverfahrens änderten die Kläger zu 1) und 2) am 17.05.2001 ihr Klagebegehren dahingehend ab, dass sie nunmehr das Ziel verfolgen, die Beklagte dazu zu verpflichten, verkehrsberuhigende Maßnahmen nach § 45 Abs. 2 StVO zu ergreifen. Dies deshalb, weil während des Klageverfahrens die Beklagte den mit Schreiben vom 28. November 2000 gestellten Antrag der Kläger zu 1) und 2), zwischen der Verlängerten Turn- und der Bahnhofstraße eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h sowie die Sperrung dieses Bereiches für den Schwerlastverkehr über 7,5 t zu verfügen, mit Bescheid vom 15. Dezember 2000 und Widerspruchsbescheid vom 19. April 2001 ablehnte mit der Begründung, dass die jetzt geforderten verkehrsregelnden Maßnahmen zur Lärmverminderung bereits im Rahmen des Planfeststellungsverfahren hätten beantragt werden müssen und im Übrigen die Bestimmung des § 45 StVO nicht dem Schutz eines Einzelnen; sondern grundsätzlich dem Schutz der Allgemeinheit diene; der Einzelne habe lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde, wenn die Verletzung seiner geschützten Individualinteressen, insbesondere Gesundheit und Eigentum, in Betracht kämen und diese individualen Rechtsgüter seien hier aber aufgrund der festgestellten Immissionswerte nicht verletzt.

Die Kläger zu 1) und 2) beantragen, unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Dezember 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. April 2001 die Beklagte zu verpflichten, im Bereich der städtischen Verbindungsstraße zwischen Verlängerter Turnstraße und Bahnhofstraße eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h festzusetzen und den Bereich für den Schwerlastverkehr über 7,5 t zu sperren.

Die Beklagte beantragt, die Klagen abzuweisen. Zur Begründung werden die bisherigen Ausführungen wiederholt und noch ausgeführt, dass die Beklagte zum Lärmschutz mehrere Gutachten eingeholt habe, so u.a. das Lärmschutzgutachten des Ingenieurbüros Kittelberger vom Dezember 1990 (Anlage Nr. 7.5 zum Planfeststellungsbeschluss), wonach für das Grundstück des Klägers zu 1) (Bismarckstraße) passive Lärmschutzmaßnahmen für erforderlich gehalten und auch im Planfeststellungsbeschluss vorgeschrieben wurden. Nach Fertigstellung und Inbetriebnahme der Brücke sei nochmals ein Gutachten des TÜV Pfalz vom 15. Juni 2000 eingeholt worden. Ausweislich dieses Gutachtens ergebe sich bei dem Kläger zu 1) bei Variante 2 nachts eine leichte Überschreitung des Immissionsgrenzwertes. Bei dem Kläger zu 2) hingegen seien keine Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte festgestellt worden. Ansprüche auf aktive Lärmschutzmaßnahmen stünden den Klägern zu 1) und 2) damit nicht zu. Die Beklagte sei ihren Verpflichtungen zu passiven Lärmschutzmaßnahmen nachgekommen, indem sie auf ihre Kosten Lärmschutzmaßnahmen auf den betroffenen Anliegergrundstücken habe durchführen lassen bzw. die entsprechenden Anlieger entschädigt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen lagen der Kammer vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Des Weiteren wird auf das Sitzungsprotokoll vom 28. September 2001 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klagen sind zulässig.

Die während des Klageverfahrens erfolgte Umstellung des Klageantrags stellt sich als zulässige sachdienliche Klageänderung gemäß § 91 VwGO dar. Die Klageänderung erfolgte mit am 17. Mai 2001 dem Gericht zugegangen Schriftsatz, somit noch rechtzeitig innerhalb der gegen den Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 19. April 2001 laufenden einmonatigen Klagefrist des § 74 VwGO.

Die Klagen der Kläger zu l) und 2) sind auch sonst zulässig. Der Zulässigkeit der Klagen steht es auch nicht, entgegen, dass die Kläger zu 1) und 2) nicht bereits schon im Planfestellungsverfahren die Aufnahme der jetzt beanspruchten staßenverkehrsrechtlichen Anordnungen beantragt hatten. Im Planverstellungsverfahren wurde nämlich ausdrücklich nicht über die Anordnung verkehrbeschränkender Maßnahmen zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm entschieden. Wie aus dem bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss der Straßenverwaltung Rheinland-Pfalz vom 29. April 1991 auf Seite 32 hervorgeht, ist die Frage der Anordnung solcher verkehrsbeschränkender Maßnahmen ausschließlich in die Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörden verwiesen.

Die Klagen sind jedoch unbegründet. Die Kläger zu 1) und 2) haben keinen Anspruch auf die von ihnen begehrten verkehrsbeschränkenden Maßnahmen im Bereich der städtischen Verbindungsstraße zwischen Verlängerter Turnstraße und Bahnhofstraße zum Schutz vor Verkehrslärm. Vorliegend ist bereits die tatbestandliche Voraussetzung einer Gefahr i.S.d. ,§ 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO, die ein Einschreiten der Beklagten begründen könnte, nicht erfüllt.

Gemäß dem hier allein in Betracht kommenden § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Nutzung bestimmter Straßen und Straßenstrecken zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ermöglicht und gewährt diese Vorschrift Schutz vor Verkehrslärm nicht erst dann, wenn dieser einen bestimmten Schallpegel überschreitet; es genügt vielmehr, dass der Lärm Beeinträchtigungen mit sich bringt, die jenseits dessen liegen, was unter Berücksichtigung der Belange des Verkehrs im konkreten Fall als ortüblich hingenommen und damit zugemutet werden muss (BVerwG, Urteil vom 15. Februar 2000, Az: 3 C 14/99). Bei der Prüfung, welcher Verkehrslärmschutz im Einzelfall rechtlich geboten ist, ist auf die gebietsbezogene Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit sowie auf das Vorhandensein bzw. Fehlen einer bereits gegebenen Lärmvorbelastung abzustellen (BVerwG a.a.O.). Im Rahmen der Ermessenentscheidung sind ferner die Belange des Straßenverkehrs und der Verkehrsteilnehmer zu würdigen. Schließlich sind die Interessen anderer Anlieger, die durch lärmreduzierende Maßnahmen ihrerseits übermäßig durch Lärm oder Abgase beeinträchtigt würden, in Rechnung zu stellen. Dabei darf die Behörde in Wahrung allgemeiner Verkehrsrücksichten und sonstiger entgegenstehender Belange von verkehrsbeschränkenden Maßnahmen um so eher absehen, je geringer der Grad der Lärmbeeinträchtigung ist, der entgegengewirkt werden soll (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 26. November 1998, Az: 11 B 95.2934 in VRS 96, S.471 ff.). Als Orientierungspunkte für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze im Anwendungsbereich des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO können die Immissionsgrenzwerte des 2 der 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV) vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036) herangezogen werden. Nach der 16. BImSchV ergeben sich für reine und allgemeine Wohngebiete Richtwerte von 59/49 dB(A) tags/nachts und für Mischgebiete Richtwerte von 64/54 dB(A) tags/nachts. Die 16. BImSchV bestimmt zwar durch die Festlegung von Immissionsgrenzwerten die Schwelle der Zumutbarkeit von Verkehrslärm grundsätzlich nur für den Bau und die wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen (§ 1 Abs. 1 16. BImSchV), während es bei § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVG um straßenverkehrsrechtlich veranlasste Lärmschutzmaßnahmen für bereits bestehende Straßen geht. Da die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV jedoch ganz allgemein die Wertung des Normgebers zum Ausdruck bringen, von welcher Schwelle an eine nicht mehr hinzunehmende Beeinträchtigung der jeweiligen Gebietsfunktion, zumindest auch dem Wohnen zu dienen, anzunehmen ist, ist ein Unterschreiten der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV jedenfalls ein Indiz dafür, dass die Lärmbelastung auch die Zumutbarkeitsschwelle in straßenverkehrsrechtlicher Hinsicht nicht erreicht (Bay. VGH a.a.O.). Selbst vorübergehend nicht zumutbar wären freilich Lärmimmissionen oberhalb der durch die Grundrechtsordnung zum Schutze des Eigentums und der Gesundheit gezogenen Grenzen, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofs je nach den tatsächlichen Gegebenheiten bei Lärmwerten von mehr als 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts überschritten sein können (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1998, BVerwGE, 107, 350; BGHZ 129, 124). Maßgebend für die Zumutbarkeit von Straßenverkehrslärm ist nach der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 04. Juni 1996 in: BVerwGE 1974, 234 ff.; Hessischer VGH, Urteil vom 07. März 1989 in: NJW 1989 S. 2767 f.; VGH Baden-Würtemberg, Urteil vom 16. Mai 1997, Az:.5 S 1842/95) auch, ob der ihn auslösende Verkehr die betroffenen Straßen funktionsgerecht oder funktionswidrig in Anspruch nimmt.

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Die Kläger zu 1) und 2) können sich danach für ihr Begehren nicht auf die Vorschrift des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO stützen, denn sie sind durch den Verkehrslärm auf der hier streitgegenständlichen Straße – die im Übrigen verkehrsmäßig ihrer Funktion als Entlastungsstraße dienend benutzt wird – nicht unzumutbar beeinträchtigt.

Der Kläger zu 1) hat weder einen Anspruch auf die begehrte Geschwindigkeitsbegrenzung noch auf die Sperrung des streitgegenständlichen Bereichs für den Schwerlastverkehr über 7,5 t. Bezüglich des Klägers zu 1), dessen Wohngrundstück in einem allgemeinen Wohngebiet liegt, ergibt sich aus der vorliegenden gutachterlichen Stellungnahme des TÜV Pfalz vom 15. Juni 2000, dass lediglich bei der Variante 2 (Prognose unter Berücksichtigung der z.Z. im Bau befindlichen L 600, die den Verkehr von der Autobahn direkt Richtung Winzeln umleiten und deshalb zu einer Entlastung der Turnstraße führen wird) nachts der Beurteilungspegel um 2 dB(A) über dem nach der 16. BIm5chV für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Immissionsgrenzwert von nachts 49 dB(A) liegt. Diese – geringe – Überschreitung bei einer Variante, die im Übrigen derzeit noch gar nicht realisiert ist, führt nicht dazu, dass die Entscheidung der Beklagten, hier keine weiteren Lärmschutzmaßnahmen zu ergreifen, rechtlich zu beanstanden ist. Denn soweit sich Überschreitungswerte in einem Bereich unterhalb von 3 dB(A) halten, liegt die Überschreitung der Grenzwerte nach den Gesetzen der Akustik nicht im Bereich des Hörbaren (vgl. hierzu: Oberverwaltungsgericht NordrheinWestfalen, Entscheidung vom 02. Dezember 1997, Az: 25 A 499/96 in: NVWZ – RR 1998, 627 ff.). Im Übrigen liegen die gemessenen sonstigen Beurteilungspegel für das Wohnanwesen des Klägers zu 1) ausweislich des TÜV-Gutachtens vom 15. Juni 2000 bei den Varianten innerhalb der hier zulässigen Immissionsgrenzwerte. Bei dieser Sachlage ist es dem Kläger zu 1) – auch im Hinblick darauf, dass er bereits passive Schallschutzmaßnahmen (Lärmschutzfenster) zuerkannt bekommen hat (vgl. S. 17 des Planfeststellungsbeschlusses vom 29. April 1991) – angesichts der nicht im Bereich des Hörbaren liegenden, nur geringen künftigen Überschreitung des nächtlichen Immissionsgrenzwertes zuzumuten, im Fall der Realisierung der Variante 2 gegebenenfalls zur Erhaltung der Nachtruhe die Fenster nachts grundsätzlich geschlossen zu halten (vgl. OVG Münster, Urteil vom 02.12.1997, Az: 25 A 4997/96 zu; NVwZ-RR 1998, 627 ff.).

Auch der Kläger zu 2) hat weder einen Anspruch gegen die Beklagte auf Festsetzung einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h im Bereich der städtischen Verbindungsstraße zwischen Verlängerter Turnstraße und Bahnhofstraße noch auf eine Sperrung dieses Bereichs für den Schwerlastverkehr über 7,5 t. Bezüglich des Klägers zu 2) ist nämlich ausweislich der gutachterlichen Stellungnahme des TÜV Pfalz vom 15. Juni 2000 noch nicht einmal ansatzweise eine Verkehrslärmbeeinträchtigung erkennbar. Ausweislich dieses TÜV-Gutachtens vom 15. Juni 2000 werden bei allen drei Varianten bezüglich des Wohnanwesens des Klägers zu 2) die hier maßgeblichen Immissionsgrenzwerte für ein Mischgebiet nicht erreicht. Vielmehr liegen die Beurteilungspegel bezüglich des Wohnanwesens des Klägers zu 2) danach weit unter den für ein Mischgebiet geltenden Immissionsgrenzwerten von tags 64 dB(A) und nachts 54 dB(A).

Die Beklagte hat somit zu Recht die von den Klägern zu 1) und 2) beantragten verkehrsbeschränkenden Maßnahmen abgelehnt.

Der vom Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht gestellte Beweisantrag, ein Lärmgutachten dazu einzuholen, dass die einschlägigen Immissionsgrenzwerte im Bereich der Wohnbebauung der Kläger zu l) und 2) nach Öffnung der Bahnbrücke und nach der Wiederinbetriebnahme der Hindenburgbrücke („Streckbrücke“) bei weitem überschritten werden, war abzulehnen. Da die Öffnung der Bahnbrücke bereits am 27. November 1998 erfolgte, also schon vor Erstellung des TÜV-Gutachtens vom 15. Juni 2000, und auch die Hindenburgbrücke schon im Sommer 1999 – also ebenfalls, schon vor Erstellung des TÜV-Gutachtens vom 15. Juni 2000 – wieder für den Verkehr freigegeben wurde, ist der dadurch bedingte Verkehrslärm im TÜV Gutachten vom 15. Juni 2000 bereits berücksichtigt worden.

Nach alledem waren die Klagen abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 32.000,– DM festgesetzt.

Gründe

Die Kammer orientiert sich bei der Streitwertfestsetzung mangels Vorliegens sonstiger Anhaltspunkte für die einzelnen Begehren jeweils am Auffangwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. Da die Kläger zu 1) und 2) als einfache Streitgenossen jeweils sowohl eine Geschwindigkeitsbegrenzung im Bereich der städtischen Verbindungsstraße zwischen Verlängerter Turnstraße und Bahnhofstraße als auch die Sperrung dieses Bereiches für den Schwerlastverkehr über 7,5 t begehrten, waren die Streitwerte für diese Begehren gemäß § 5 ZPO zu addieren.

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 25 Abs. 3 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.

 

 

 

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