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Schwiegerelternschenkung – Verjährung


Schenkung

Zusammenfassung:

Schwiegereltern können nach gescheiterter Ehe Zuwendungen an den Partner des eigenen Kindes unter Umständen zurückfordern. Regelmäßig fällt die Rechtsgrundlage der Zuwendung mit dem Scheitern der Ehe weg. Der Bundesgerichtshof beschäftigte sich im anliegenden Beschluss mit der Frage, nach welcher Zeit der Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern verjährt. Insbesondere wurde die Frage aufgeworfen und beantwortet, wann die Verjährungsfrist in derartigen Konstellationen zu laufen beginnt. Ist insoweit die Rechtskraft der Scheidung der maßgebliche Zeitpunkt oder ist auf einen früheren Zeitpunkt abzustellen?


Bundesgerichtshof

Az: XII ZB 516/15

Beschluss vom 16.12.2015


Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Familiensenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 26. September 2014 wird auf Kosten der Antragsteller zurückgewiesen.

Von Rechts wegen


Gründe

A.

Die Antragsteller sind die früheren Schwiegereltern des Antragsgegners. Sie begehren nach Scheitern der Ehe ihrer Tochter mit dem Antragsgegner die Rückgewähr von Geldzuwendungen.

Der Antragsgegner und die Tochter der Antragsteller schlossen 1988 die Ehe. Spätestens Anfang des Jahres 2006 trennten sich die Ehegatten. Auf den noch im Jahr 2006 vom Antragsgegner eingereichten Antrag wurde die Ehe durch Beschluss vom 26. November 2012 geschieden.

Die Antragsteller behaupten, im Zeitraum von 1989 bis 2001 zunächst zur Errichtung eines Eigenheims und später zur Abzahlung von Krediten sowie zur finanziellen Ausstattung der Familie an ihre Tochter und den Antragsgegner insgesamt mindestens 58.944,28 € bezahlt zu haben.

Mit ihrem am 23. April 2012 bei Gericht eingegangenen Antrag nehmen die Antragsteller den Antragsgegner auf anteilige Erstattung der geleisteten Zuwendungen in Höhe von 14.736 € in Anspruch. Der Antragsgegner hat u. a. die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Amtsgericht hat den Antrag abgewiesen, weil der geltend gemachte Anspruch verjährt sei. Die Beschwerde der Antragsteller ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen sie ihr Begehren weiter.

B.

Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

I.

Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:

Ein möglicher Rückforderungsanspruch der Antragsteller sei verjährt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seien die behaupteten Zahlungen der Antragsteller als Schenkung zu werten, auf die die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage anwendbar seien. Für diesen Anspruch gelte die regelmäßige dreijährige Verjährung nach § 195 BGB. Die Ausnahmevorschrift des § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB a.F., wonach familienrechtliche Ansprüche innerhalb von 30 Jahren verjährten, greife vorliegend nicht ein. Denn bei dem geltend gemachten Rückforderungsanspruch handele es sich um keinen familienrechtlichen Anspruch im Sinne des § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB in der damals geltenden Fassung.

Der Lauf der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) beginne gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt habe oder ohne grobe Fahrlässigkeit habe erlangen müssen. Der vorliegend geltend gemachte Anspruch entstehe mit dem Scheitern der Ehe. Nach inzwischen ganz herrschender Ansicht gelte für die Rückgewähr ehebezogener Zuwendungen unter Ehegatten nach § 313 BGB, dass Stichtag des Scheiterns der Ehe im Regelfall nicht erst die Rechtskraft der Scheidung oder die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags, sondern bereits die endgültige Trennung der Eheleute sei. Nichts anderes könne für den auf Wegfall der Geschäftsgrundlage einer Schenkung infolge des Scheiterns der Ehe gestützten Rückgewähranspruch der Schwiegereltern gegen das Schwiegerkind gelten.

Nach den Ausführungen in der Antragschrift sei der Scheidungsantrag im Jahr 2006 eingereicht worden, so dass spätestens hiermit das Scheitern der Ehe auch nach außen dokumentiert worden sei. Dementsprechend habe die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2009 geendet.

Für den Verjährungsbeginn sei auch nicht ausnahmsweise auf die Veröffentlichung der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Schwiegerelternschenkung vom 3. Februar 2010 abzustellen. So sei fraglich, ob für die vorliegende Fallkonstellation tatsächlich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Verjährungsbeginn bei unübersichtlicher oder zweifelhafter Rechtslage herangezogen werden könne.

Der Beginn der in § 195 BGB auf drei Jahre festgelegten regelmäßigen Verjährungsfrist hänge nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB unter anderem davon ab, wann „der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste“. Da sich die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis nach dem Gesetzeswortlaut des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB allein auf „Umstände“ und damit auf Tatsachen beziehen müsse, sei der Verjährungsbeginn im Grundsatz von einer zutreffenden rechtlichen Würdigung unabhängig. Eine eventuelle Rechtsunkenntnis oder rechtliche Fehleinschätzung gehe deshalb im Regelfall zu Lasten des Gläubigers. Ausgehend hiervon möge zwar der Eindruck entstehen, dass der Bundesgerichtshof den Verjährungsbeginn bei einer „besonders verwickelten und unklaren Rechtslage“ ausnahmsweise trotz voller Tatsachenkenntnis aufgeschoben habe, da es in solchen Fällen an der Zumutbarkeit der Klageerhebung fehlen solle, die eine „übergreifende Voraussetzung für den Verjährungsbeginn“ darstelle. Bei einer genaueren Betrachtung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Aufschub des Verjährungsbeginns wegen unklarer Rechtslage zeige sich allerdings, dass die vom Bundesgerichtshof entwickelte Ausnahme keinen so breiten Anwendungsbereich habe. So seien sämtliche Entscheidungen, in denen ausnahmsweise ein Aufschub des Verjährungsbeginns angenommen worden sei, auf Konstellationen begrenzt gewesen, in denen die Rechtslage bezüglich des richtigen Anspruchsgegners in Amts- oder Notarhaftungsprozessen unklar gewesen sei.

Unabhängig davon sei schon nicht davon auszugehen, dass die Rechtslage zur Schwiegerelternschenkung bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 3. Februar 2010 unklar oder zweifelhaft gewesen sei. Bei Zuwendungen, die Schwiegereltern an den Ehepartner des leiblichen Kindes mit Rücksicht auf dessen Ehe mit ihrem Kind und zur Begünstigung des ehelichen Zusammenlebens gemacht haben, sei regelmäßig ein Rechtsverhältnis eigener Art angenommen worden, das mit den ehebezogenen Zuwendungen unter Ehegatten vergleichbar sei. Dementsprechend seien die Zuwendungen zwar grundsätzlich durch den Zugewinnausgleich unter den Ehegatten hinreichend berücksichtigt worden. Gleichwohl sei aber anerkannt gewesen, dass ein Anspruch der Schwiegereltern nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage neben den Zugewinnausgleich treten könne, wenn das Ergebnis dieses güterrechtlichen Ausgleichs schlechthin unangemessen und für den Zuwender unzumutbar gewesen sei. Damit sei bereits nach vorheriger Rechtsprechung ein Anspruch der Schwiegereltern nicht von vornherein ausgeschlossen, sondern lediglich an andere Voraussetzungen gebunden gewesen. Die Antragsteller seien also keinesfalls gehindert gewesen, bereits vor der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ihren vermeintlichen Anspruch gegen den Antragsgegner geltend zu machen.

II.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass dem für das Rechtsbeschwerdeverfahren als gegeben zu unterstellenden Anspruch der Antragsteller die Einrede der Verjährung entgegensteht.

1. Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass der von den Antragstellern geltend gemachte Anspruch auf teilweise Erstattung von Geldzuwendungen, die während der Ehe an das Schwiegerkind geleistet worden sind, als Anspruch auf Vertragsanpassung nach § 313 Abs. 1 BGB der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB unterliegt.

a) Nach der neueren Rechtsprechung des Senats sind unentgeltliche schwiegerelterliche Zuwendungen rechtlich als Schenkungen zu qualifizieren. Sie erfüllen auch dann sämtliche tatbestandlichen Voraussetzungen des § 516 Abs. 1 BGB, wenn sie um der Ehe des eigenen Kindes willen erfolgen. Insbesondere fehlt es nicht an einer Einigung über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung (Senatsurteil BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 21). Auch wenn danach schwiegerelterliche Zuwendungen als Schenkung zu werten sind, sind auf sie die Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB anwendbar (Senatsurteile BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 25 ff. mwN; vom 21. Juli 2010 – XII ZR 180/09 – FamRZ 2010, 1626 Rn. 13 und vom 20. Juli 2011 – XII ZR 149/09 – FamRZ 2012, 273 Rn. 21). Deshalb kann Schwiegereltern, die in der Vorstellung, die eheliche Lebensgemeinschaft des von ihnen beschenkten Schwiegerkindes mit ihrem Kind werde Bestand haben und ihre Schenkung demgemäß auch dem eigenen Kind dauerhaft zugutekommen, dem Schwiegerkind eine Zuwendung gemacht haben, ein Anspruch auf Vertragsanpassung gemäß § 313 Abs. 1 BGB zustehen, wenn ihnen nach dem Scheitern der Ehe von Kind und Schwiegerkind ein Festhalten an der Schenkung nicht zumutbar ist (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2014 – XII ZB 181/13 – FamRZ 2015, 393 Rn. 18 f.).

Dieser Anspruch auf Vertragsanpassung unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB (MünchKommBGB/Finkenauer 7. Aufl. § 313 Rn. 109; BeckOK BGB/Unberath [1. März 2011] § 313 Rn. 95; Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 6. Aufl. Rn. 571g), es sei denn, der Anspruch ist auf Vertragsanpassung nach einer Grundstücksschenkung von Schwiegereltern gerichtet. In diesem Fall bestimmt sich die Verjährungsfrist nach § 196 BGB (Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2014 – XII ZB 181/13 – FamRZ 2015, 393 Rn. 35 ff.).

b) Ebenfalls zutreffend hat das Beschwerdegericht auch das Vorliegen eines familienrechtlichen Anspruchs im Sinn des § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung und damit auch einen Verjährungsbeginn gemäß der Übergangsregelung des Art. 229 § 23 Abs. 2 Satz 1 EGBGB erst am 1. Januar 2010 verneint.

aa) Zwar wurde vor der Änderung der Senatsrechtsprechung zur rechtlichen Einordnung von Schwiegerelternzuwendungen teilweise vertreten, Rückforderungen der Schwiegereltern seien wie der Anspruch auf Ausgleich ehebedingter Zuwendungen als familienrechtlicher Anspruch im Sinn des § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB a.F. zu behandeln (AnwK-BGB/Mansel/Stürner § 197 Rn. 43; Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 5. Aufl. Rn. 526). Die überwiegende Meinung lehnte hingegen damals die Anwendung von § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf diese Fälle ab, weil die Zuwendungen der Schwiegereltern von außerhalb der Ehe erfolgten und lediglich durch die Ehe veranlasst seien (MünchKommBGB/Grothe 6. Aufl. 2012 § 197 Rn. 14; Palandt/Heinrichs BGB 68. Aufl. § 197 Rn. 4; Soergel/Niedenführ BGB 13. Aufl. 2002 § 197 Rn. 11; Staudinger/Peters/Jacoby BGB [2009] § 197 Rn. 30).

bb) Der Senat hat nach Erlass des angegriffenen Beschlusses entschieden, dass ein Rückgewähranspruch, der Schwiegereltern bei Störung der Geschäftsgrundlage gegen das Schwiegerkind zustehen kann, kein familienrechtlicher Anspruch im Sinne des § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung ist (Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2014 – XII ZB 181/13 – FamRZ 2015, 393 Rn. 32). Schwiegereltern stehen außerhalb der ehelichen Lebensgemeinschaft und sind nicht in die Wirtschafts- und Risikogemeinschaft der Ehegatten einbezogen. Ihren Zuwendungen liegt kein familienrechtliches Verhältnis eigener Art zugrunde, sondern sie sind als Schenkungen im Sinn des § 516 BGB zu qualifizieren. Der Bestand der Ehe stellt lediglich die Motivation für die Schenkung dar und kann die Geschäftsgrundlage bilden, deren Störung die Anpassung des schuldrechtlichen Vertragsverhältnisses erfordern kann. Für die Annahme eines familienrechtlichen Anspruchs bleibt daher kein Raum. Die Situation der Schwiegereltern unterscheidet sich insoweit nicht von derjenigen anderer, gänzlich familienfremder Schenkenden, hinsichtlich deren Schenkung die Geschäftsgrundlage gestört ist. Dass § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG Verfahren, die solche Ansprüche betreffen, zu sonstigen Familiensachen erklärt, ändert an der materiell-rechtlichen Einordnung nichts, zumal der Gesetzgeber in § 207 Abs. 1 BGB und damit verjährungsrechtlich für die Ansprüche von Schwiegereltern keine Hemmung aus familiären Gründen vorgesehen hat (Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2014 – XII ZB 181/13 – FamRZ 2015, 393 Rn. 34 mwN).

2. Die Annahme des Beschwerdegerichts, im vorliegenden Fall sei der Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB nicht bis zur Veröffentlichung der Senatsentscheidung vom 3. Februar 2010 (BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, S. 958 ff.) hinausgeschoben gewesen und deshalb habe die Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB bereits mit Kenntnis der Antragsteller von der Einreichung des Scheidungsantrags im Jahr 2006 zu laufen begonnen, ist ebenfalls frei von Rechtsirrtum.

a) In der obergerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum werden unterschiedliche Auffassungen dazu vertreten, ob für Ansprüche auf Rückabwicklung von schwiegerelterlichen Zuwendungen der Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist bis zur Veröffentlichung der Senatsentscheidung vom 3. Februar 2010 (BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, S. 958 ff.) hinausgeschoben war.

Zum Teil wird dies mit der Begründung bejaht, bis zu diesem Zeitpunkt sei den Schwiegereltern eine gerichtliche Geltendmachung dieses Anspruchs unzumutbar gewesen, weil die Rechtsverfolgung auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Senats aussichtslos gewesen sei (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2014, 161, 164; Haußleiter/Schulz Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 5. Aufl. Kap. 7 Rn. 41; Klein FamVermR Kap. 5 Rn. 31; Hoppenz FamRZ 2013, 991, 992; Schulz FamRZ 2011, 12, 14; Büte FuR 2011, 664, 668).

Nach anderer Ansicht ist ein Hinausschieben des Verjährungsbeginns nicht veranlasst, weil die Rechtslage bis zur Veröffentlichung der Senatsentscheidung vom 3. Februar 2010 nicht unsicher oder zweifelhaft, sondern für Schwiegereltern lediglich nachteilig gewesen sei. Dies führe aber nicht zur Unzumutbarkeit der gerichtlichen Geltendmachung eines etwaigen Erstattungsanspruchs gegen das Schwiegerkind (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2013, 988, 990; OLG Köln FamRZ 2013, 822; Kogel FuR 2014, 19, 21 f.; Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 6. Aufl. Rn. 571h; FA-FamR/v. Heintschel-Heinegg 9. Aufl. Kap. 10 Rn. 86).

Der Senat hat diese Frage bislang offengelassen (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2014 – XII ZB 181/13 – FamRZ 2015, 393 Rn. 53). Er entscheidet sie dahingehend, dass der Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB nicht bis zur Veröffentlichung der Senatsentscheidung vom 3. Februar 2010 (BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 ff.) hinausgeschoben war.

b) Der Lauf der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Dabei setzt der Verjährungsbeginn aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGHZ 203, 115 = NJW 2014, 3713 Rn. 35 mwN; BGHZ 179, 260 = NJW 2009, 2046 Rn. 47 mwN; BGH Urteil vom 26. September 2012 – VIII ZR 279/11 – NJW 2013, 1077 Rn. 47 mwN und Beschluss vom 19. März 2008 – III ZR 220/07 – NJW-RR 2008, 1237 Rn. 7 mwN). Nur ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (vgl. BGHZ 203, 115 = NJW 2014, 3713 Rn. 35 mwN; BGHZ 179, 260 = NJW 2009, 2046 Rn. 47 mwN; BGH Urteil vom 22. Juli 2014 – KZR 13/13 – NJW 2014, 3092 Rn. 23 mwN und Beschluss vom 19. März 2008 – III ZR 220/07 – NJW-RR 2008, 1237 Rn. 7 mwN).

Die Frage, wann eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die zur Unzumutbarkeit der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs führt, unterliegt der uneingeschränkten Beurteilung durch das Rechtsbeschwerdegericht (vgl. BGH Urteil vom 15. Juni 2010 – XI ZR 309/09 – NJW-RR 2010, 1574 Rn. 13). Zumutbar ist die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs nach allgemeinen Grundsätzen, sobald sie hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Nicht erforderlich ist, dass die Rechtsverfolgung risikolos möglich ist (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGHZ 203, 115 = NJW 2014, 3713 Rn. 56 mwN; BGH Urteile vom 22. Juli 2014 – KZR 13/13 – NJW 2014, 3092 Rn. 22 und vom 26. September 2012 – VIII ZR 279/11 – NJW 2013, 1077 Rn. 52).

c) Gemessen hieran ist gegen die Annahme des Beschwerdegerichts, bis zur Veröffentlichung der Senatsentscheidung vom 3. Februar 2010 habe keine unsichere oder zweifelhafte Rechtslage vorgelegen, die mangels Zumutbarkeit einer gerichtlichen Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen gegen das Schwiegerkind ein Hinausschieben des Verjährungsbeginns habe rechtfertigen können, aus Rechtsgründen nichts zu erinnern.

aa) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist die Rechtsprechung zum Hinausschieben des Verjährungsbeginns bei unklarer und zweifelhafter Rechtslage jedoch nicht auf Fälle beschränkt, in denen – wie bei Notar- oder Amtshaftungsansprüchen – Unsicherheit über die Person des Schuldners besteht. Vielmehr entspricht es gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass diese Rechtsgrundsätze auf sämtliche Ansprüche anwendbar sind (vgl. BGHZ 203, 115 = NJW 2014, 3713 Rn. 54 mwN; BGH Urteil vom 26. September 2012 – VIII ZR 279/11 – NJW 2013, 1077 Rn. 48 mwN und Beschluss vom 19. März 2008 – III ZR 220/07 – NJW-RR 2008, 1237 Rn. 7 mwN; a. A. Bitter/Alles NJW 2011, 2081, 2083 f.).

bb) Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass bis zur Veröffentlichung der Senatsentscheidung vom 3. Februar 2010 keine unklare oder zweifelhafte Rechtslage vorgelegen hat, die den Antragstellern eine gerichtliche Geltendmachung ihres Rückzahlungsanspruchs unzumutbar gemacht hat.

(1) Bereits seit dem Urteil vom 12. April 1995 (BGHZ 129, 259 = FamRZ 1995, 1060 ff.) bestand eine gefestigte Rechtsprechung des Senats zum Ausgleich von schwiegerelterlichen Zuwendungen (vgl. Senatsurteile vom 4. Februar 1998 – XII ZR 160/96 – FamRZ 1998, 669 f.; vom 28. Oktober 1998 – XII ZR 255/96 – FamRZ 1999, 365 ff. und vom 7. September 2005 – XII ZR 316/02 – FamRZ 2006, 394 ff.). Danach waren Zuwendungen, die Schwiegereltern an den Ehepartner des leiblichen Kindes mit Rücksicht auf dessen Ehe mit ihrem Kind und zur Begünstigung des ehelichen Zusammenlebens machen, nicht als Schenkungen, sondern regelmäßig als ein Rechtsverhältnis eigener Art zu qualifizieren, das mit den ehebezogenen Zuwendungen unter Ehegatten vergleichbar ist. Scheiterte die Ehe des eigenen Kindes mit dem Schwiegerkind, konnte auch nach der früheren Rechtsprechung des Senats die Geschäftsgrundlage für die Zuwendung entfallen. Ein auf die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage gestützter Ausgleichsanspruch der Schwiegereltern kam dann in Betracht, wenn das Ergebnis des güterrechtlichen Ausgleichs zwischen den Ehegatten schlechthin unangemessen war und für den Zuwendenden als unzumutbar erschien, wobei Unangemessenheit und Unzumutbarkeit an den Belangen des mit dem Zuwendenden verwandten Ehegatten zu messen waren (Senatsurteil BGHZ 129, 259 = FamRZ 1995, 1060, 1061). Dies konnte nach der früheren Senatsrechtsprechung der Fall sein, wenn das eigene Kind durch den Zugewinnausgleich nicht angemessen an der Zuwendung teil hatte, etwa weil ein Zugewinnausgleich bei der Ehescheidung nicht erfolgte oder das Schwiegerkind hoch verschuldet war (Senatsurteil BGHZ 129, 259 = FamRZ 1995, 1060, 1061). Außerdem kam nach der früheren Rechtsprechung des Senats ein auf die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage gestützter Ausgleichsanspruch der Schwiegereltern in Betracht, wenn diese mit der Zuwendung ein in die Zukunft gerichtetes Eigeninteresse verfolgt hatten (Senatsurteil BGHZ 129, 259 = FamRZ 1995, 1060, 1061) oder ein schützenswertes Interesse an der gegenständlichen Rückgewähr des an das Schwiegerkind überlassenen Vermögensgegenstands bestand (vgl. Senatsurteil vom 7. September 2005 – XII ZR 316/02 – FamRZ 2006, 394, 396). Schließlich hielt der Senat eine Rückabwicklung schwiegerelterlicher Zuwendungen nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB jedenfalls dann für möglich, wenn zwischen Zuwendungsempfänger und Zuwendendem eine Willensübereinstimmung bezüglich eines über die bloße Verwirklichung der ehelichen Gemeinschaft hinausgehenden Zweckes erzielt wurde, beispielsweise über den künftigen Miteigentumserwerb des eigenen Kindes des Zuwendenden (vgl. Senatsurteil BGHZ 129, 259 = FamRZ 1995, 1060, 1061).

(2) Da sich die obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. OLG Brandenburg NJW-RR 2009, 1444; OLG Frankfurt FamRZ 2009, 1065, 1066; OLG Köln NJW 2009, 1005, 1007; KG NJW-RR 2007, 365, 366 f.; OLG Koblenz FamRZ 2006, 412, 413; OLG München FamRZ 2004, 196 f.; OLG Celle FamRZ 2003, 1657, 1658; OLG Dresden FamRZ 1997, 739) und das Schrifttum (vgl. etwa Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 5. Aufl. Rn. 567; Schwab/Borth Handbuch des Scheidungsrechts 4. Aufl. Teil IX Rn. 92; Hoppenz Familiensachen 9. Aufl. § 1372 BGB Rn. 48) dieser Rechtsprechung des Senats angeschlossen hatten, bestand bis zur Veröffentlichung der Senatsentscheidung vom 3. Februar 2010 keine Rechtsunsicherheit, die es den Antragstellern aus diesem Grunde unzumutbar gemacht hat, rechtzeitig Maßnahmen zu ergreifen, um die Verjährung zu hemmen.

cc) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde lässt sich ein Hinausschieben des Verjährungsbeginns auch nicht mit einem Erst-Recht-Schluss dadurch rechtfertigen, dass den Antragstellern bis zur Änderung der Senatsrechtsprechung zur rechtlichen Qualifikation einer schwiegerelterlichen Schenkung eine gerichtliche Geltendmachung ihres behaupteten Anspruchs mangels Erfolgsaussicht nicht zumutbar gewesen sei.

(1) Zwar hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 28. Oktober 2014 (BGHZ 203, 115 = NJW 2014, 3713) im Anschluss an eine zu § 852 Abs. 1 BGB a.F. ergangene Entscheidung (BGHZ 160, 216 = NJW 2005, 429, 433) ausgesprochen, dass die Rechtsprechung zum Hinausschieben des kenntnisabhängigen Beginns der Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB auch dann Anwendung finden kann, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine aufgrund gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung klare Rechtslage entgegensteht (BGHZ 203, 115 = NJW 2014, 3713 Rn. 35 und 45). Dies wurde in jenem Fall damit begründet, dass der Zumutbarkeit einer gegen die Bank gerichteten Rückforderungsklage einzelner Darlehensnehmer wegen zu Unrecht geforderter Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen nach § 488 BGB die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegengestanden habe, die Bearbeitungsentgelte in banküblicher Höhe von zuletzt bis 2 % gebilligt habe (BGHZ 203, 115 = NJW 2014, 3713 Rn. 46, 57). Eine Klageerhebung sei daher erst nach Herausbildung einer gefestigten Auffassung der Oberlandesgerichte zur AGB-rechtlichen Unwirksamkeit solcher Klauseln im Jahr 2011 zumutbar gewesen, die eine Abkehr von der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung habe erwarten lassen (BGHZ 203, 115 = NJW 2014, 3713 Rn. 46). Einer Klageerhebung vor diesem Zeitpunkt habe daher nicht lediglich das allgemeine Risiko eines Prozessverlusts entgegengestanden. Vielmehr sei aufgrund der Billigung formularmäßiger Bearbeitungsentgelte in der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Erhebung einer Rückforderungsklage nicht aussichtsreich erschienen (BGHZ 203, 115 = NJW 2014, 3713 Rn. 67).

Den entscheidenden Gesichtspunkt für die Verknüpfung des Beginns der Verjährungsfrist nach § 195 i.V.m. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB mit der Änderung einer höchstrichterlichen Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung somit allein darin gesehen, dass aufgrund einer bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einer Klage keinerlei Erfolgsaussicht zukam und deshalb dem Anspruchsinhaber vor der Änderung dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung eine gerichtliche Geltendmachung unzumutbar war. Damit ist der vorliegende Fall schon nicht vergleichbar.

(2) Ein gerichtliches Verfahren, in dem Schwiegereltern nach dem Scheitern der Ehe ihres eigenen Kindes Rückforderungsansprüche gegen das Schwiegerkind geltend gemacht haben, war auch vor der Änderung der Senatsrechtsprechung zur Rechtsnatur von Schwiegerelternschenkungen nicht ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg und daher den Schwiegereltern zumutbar. Denn schon auf der Grundlage der früheren Rechtsprechung des Senats kamen Ansprüche der Schwiegereltern gegen das Schwiegerkind wegen Störung der Geschäftsgrundlage in Betracht, wenn der Fortbestand der durch die Zuwendung herbeigeführten Vermögenslage nach dem Scheitern der Ehe den Schwiegereltern nicht zumutbar war, weil das eigene Kind durch den güterrechtlichen Ausgleich zwischen den Ehegatten nicht angemessen an der Zuwendung teil hatte (Senatsbeschluss BGHZ 129, 259 = FamRZ 1995, 1060, 1062), die Schwiegereltern mit der Zuwendung ein in die Zukunft gerichtetes Eigeninteresse verfolgt hatten (Senatsurteil BGHZ 129, 259 = FamRZ 1995, 1060, 1061) oder ein schützenswertes Interesse an der gegenständlichen Rückgewähr des an das Schwiegerkind überlassenen Vermögensgegenstands bestand (vgl. Senatsurteil vom 7. September 2005 – XII ZR 316/02 – FamRZ 2006, 394, 396). Schließlich hielt der Senat grundsätzlich auch eine Rückabwicklung schwiegerelterlicher Zuwendungen nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB für möglich (vgl. Senatsurteil BGHZ 129, 259 = FamRZ 1995, 1060, 1061).

Auch nach der geänderten Rechtsprechung des Senats führt das Scheitern der Ehe von Kind und Schwiegerkind nicht automatisch, sondern nur bei gesondert festzustellender Unzumutbarkeit des Festhaltens an der Schenkung zu einem Anspruch auf Vertragsanpassung, wenn der Fortbestand der Ehe Geschäftsgrundlage der Zuwendung war. Hierbei sind insbesondere die Kriterien heranzuziehen, die auch nach der Senatsrechtsprechung zu unbenannten schwiegerelterlichen Zuwendungen zugrunde zu legen waren; lediglich güterrechtlichen Aspekten kommt keine Bedeutung mehr zu (Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2014 – XII ZB 181/13 – FamRZ 2015, 393 Rn. 20 f. mwN). Die Änderung der Senatsrechtsprechung hat daher nicht dazu geführt, dass Schwiegereltern erstmals Rückforderungsansprüche gegen das Schwiegerkind erfolgreich gerichtlich geltend machen können. Durch den Wegfall der Verknüpfung des möglichen Ausgleichsanspruchs wegen Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB mit dem güterrechtlichen Ausgleich zwischen Kind und Schwiegerkind haben sich lediglich die Erfolgsaussichten zu Gunsten der Schwiegereltern verbessert. Dies allein kann einen Aufschub des Verjährungsbeginns jedenfalls nicht rechtfertigen.

(3) Mit der Einführung der dreijährigen Regelverjährungsfrist verfolgte der Gesetzgeber die Absicht, in einem überschaubaren Zeitraum Rechtsfrieden und Rechtssicherheit zu schaffen (vgl. MünchKommBGB/Grothe 7. Aufl. Vor § 194 Rn. 7 mwN; BeckOK BGB/Henrich/Spindler [1. August 2015] § 199 Rn. 17 mwN). Gleichzeitig dient die Verjährung dem Schutz des Schuldners vor der Inanspruchnahme aus unbegründeten, unbekannten oder unerwarteten Forderungen (MünchKommBGB/Grothe 7. Aufl. Vor § 194 Rn. 6 mwN). Bei der Anwendung von Verjährungsvorschriften kommt dem Wortlaut des Gesetzes daher besondere Bedeutung zu. Das Verjährungsrecht erfordert angesichts seines Schutzzwecks eindeutige Regeln und eine Auslegung, die die gebotene Rechtssicherheit gewährleistet (vgl. BGH Urteil vom 11. September 2012 – XI ZR 56/11 – NJW 2013, 1228 Rn. 24). Deshalb ist es grundsätzlich erforderlich, sich bei der Anwendung solcher Vorschriften eng an deren Wortlaut zu halten. Mit Rücksicht auf den formalen Charakter der Verjährungsvorschriften sind an die Rechtfertigung einer über den Wortlaut der Normen hinausgehenden Anwendung besonders strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BGHZ 156, 232 = WM 2003, 2278, 2283 mwN; BGH Urteil vom 8. Dezember 1992 – X ZR 123/90 – NJW-RR 1993, 1059, 1060 mwN). Eine Verschiebung des Beginns der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB kann daher nur in eng begrenzten Ausnahmefällen angenommen werden. Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor, wenn sich durch die Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung – wie hier – lediglich verbessern.

(4) Da § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nur auf die Kenntnis der tatsächlichen Umstände abstellt, mithin des Lebenssachverhalts, der die Grundlage des Anspruchs bildet (Erman/Schmidt-Räntsch BGB 14. Aufl. § 199 Rn. 21), zeigt die Vorschrift, dass das Risiko der fehlerhaften rechtlichen Bewertung eines Sachverhalts vom Gesetz grundsätzlich dem Anspruchsinhaber auferlegt wird (vgl. NK-BGB/Mansel/Stürner 2. Aufl. § 199 Rn. 63; Bitter JZ 2015, 170, 174). Ihm obliegt es nicht nur, innerhalb der Verjährungsfrist die den Anspruch begründenden Tatsachen zu beweisen, sondern gegebenenfalls auch das Gericht von der eigenen Rechtsmeinung zu überzeugen. Der Anspruchsinhaber trägt damit grundsätzlich bei einer für ihn ungünstigen Rechtslage das Risiko, dass seine innerhalb der Verjährungsfrist erhobene Klage erfolglos bleibt. Deshalb ist die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs nicht erst dann zumutbar, wenn die Sicherheit besteht, im Verfahren zu obsiegen (vgl. BAG NJW 2002, 1066, 1067 f.; MünchKommBGB/Grothe 7. Aufl. § 199 Rn. 28; Erman/Schmidt-Räntsch BGB 14. Aufl. § 199 Rn. 18a). Zu dieser im Wortlaut des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzes stünde es im Widerspruch, wenn der kenntnisabhängige Verjährungsbeginn bis zur Änderung einer höchstrichterlichen Rechtsprechung hinausgeschoben wäre, die – wie hier – die Erfolgsaussichten für die Durchsetzung eines Anspruchs lediglich verbessert hat. Da § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB den Beginn der Verjährungsfrist nur an die Kenntnis der tatsächlichen Umstände knüpft, weist das Gesetz das Risiko einer späteren Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die sein Prozessrisiko verringern würde, grundsätzlich dem Gläubiger zu (vgl. Bitter/Alles NJW 2011, 2081, 2083). Dementsprechend hat es der Bundesgerichtshof für die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände i.S.v. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB für unerheblich gehalten, wenn in der höchstrichterlichen Rechtsprechung später Beweiserleichterungen entwickelt wurden, durch die sich die Erfolgsaussichten einer Klage für den Anspruchsinhaber verbessert hatten (vgl. BGH Urteile vom 3. Juni 2008 – XI ZR 319/06 – NJW 2008, 2576 Rn. 28 und vom 27. Mai 2008 – XI ZR 132/07 – NJW-RR 2008, 1495 Rn. 36).

(5) Entgegen der Auffassung der Revision folgt auch nichts anderes daraus, dass Verjährungsregeln mit Rücksicht auf das verfassungsrechtlich geschützte Forderungsrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) stets einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen des Schuldners und des Gläubigers darstellen müssen und der Gläubiger eine faire Chance haben muss, seinen Anspruch geltend zu machen (vgl. dazu BGH Urteil vom 17. Juni 2005 – V ZR 202/04 – NJW-RR 2005, 1683, 1686). Ausreichend hierfür ist, dass dem Gläubiger innerhalb der maßgeblichen Verjährungsfrist hinreichend Gelegenheit gegeben wird, das Bestehen seiner Forderung zu erkennen, ihre Berechtigung zu prüfen, Beweismittel zusammenzutragen und die gerichtliche Durchsetzung der Forderung ins Werk zu setzen (BT-Drucks. 14/6040 S. 95; MünchKommBGB/Grothe 7. Aufl. Vor § 194 Rn. 9). Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung von Verjährungsvorschriften ist der Gesetzgeber schon dadurch ausreichend nachgekommen, dass er den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB an die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände geknüpft (vgl. NK-BGB/Mansel/Stürner 2. Aufl. Vor §§ 194 – 218 Rn. 36) und damit sichergestellt hat, dass ein Anspruch nicht verjährt ist, bevor der Gläubiger die Möglichkeit hatte, ihn geltend zu machen. Den Beginn der Verjährungsfrist bis zum Zeitpunkt der Änderung einer höchstrichterlichen Rechtsprechung hinauszuschieben, die die Erfolgsaussicht einer gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs verbessert, ist daher auch nicht im Hinblick auf den durch Art. 14 Abs. 1 GG vermittelten Schutz des Gläubigers erforderlich.

d) War somit der Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB nicht bis zur Veröffentlichung der Senatsentscheidung vom 3. Februar 2010 hinausgeschoben, hat das Beschwerdegericht zu Recht angenommen, dass dem von der Antragstellern geltend gemachten Anspruch die vom Antragsgegner erhobene Einrede der Verjährung entgegensteht.

aa) Da die von den Schwiegereltern an das Schwiegerkind erbrachte Schenkung ihre Geschäftsgrundlage im Fortbestand der Ehe des eigenen Kindes mit dem Schwiegerkind findet, entsteht der auf Vertragsanpassung gerichtete Anspruch der Schwiegereltern wegen Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 1 BGB in dem Zeitpunkt, in dem diese Ehe gescheitert ist. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde (vgl. dazu auch den Hinweisbeschluss des OLG Köln FamRZ 2015, 1333 ff.) ist hierbei nicht der Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung maßgeblich. Nach der Rechtsprechung des Senats kommt das Scheitern einer Ehe regelmäßig spätestens mit der Zustellung des Scheidungsantrags zum Ausdruck (vgl. Senatsurteil BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 41 und Senatsurteil vom 28. Februar 2007 – XII ZR 156/04 – FamRZ 2007, 877 Rn. 15), so dass auch spätestens in diesem Zeitpunkt der Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entsteht. Die für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB erforderliche Kenntnis (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) der Schwiegereltern vom Scheitern der Ehe ihres Kindes liegt damit jedenfalls dann vor, wenn sie von der Zustellung des Scheidungsantrags Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen. Soweit dem Senatsurteil vom 20. Juli 2011 (XII ZR 149/09 – FamRZ 2012, 273 Rn. 44) etwas anderes entnommen werden könnte, hält der Senat hieran nicht fest.

bb) Nach den getroffenen und von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts haben die Antragsteller bereits mit der Einreichung des Scheidungsantrags im Jahr 2006 Kenntnis vom Scheitern der Ehe ihrer Tochter mit dem Antragsgegner erlangt, so dass mit Schluss dieses Jahres die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB zu laufen begonnen hat. Der verfahrensgegenständliche Antrag ist am 23. April 2012 und daher erst nach Ablauf der am 31. Dezember 2009 endenden Verjährungsfrist bei Gericht eingegangen.


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