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Schwiegerelternschenkung – Wegfall der Geschäftsgrundlage

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 4 U 159/15 – Urteil vom 26.10.2016

Das am 20.08.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam – 2 O 166 /14 wird unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 47.040,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2014 zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Klägerin 9 % und der Beklagte 91 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Ehemannes Zahlung von ursprünglich 51.354,55 €; in Höhe eines 47.040,77 € übersteigenden Betrages nahm sie die Klage im Berufungsrechtszug zurück.

Der Beklagte lebte bis zur endgültigen Trennung am 28.02.2013 insgesamt 11 Jahre mit der Tochter der Klägerin in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Im Jahre 2011 wandten die Klägerin und ihr Ehemann den nichtehelichen Lebenspartnern zum Zwecke der Finanzierung einer Wohnimmobilie in … einen Betrag in Höhe von insgesamt 104.109,10 € zu. Die Zuwendung erfolgte in mehreren Einzelbeträgen, unter anderem in Höhe von 2.000,00 € für den Erwerb einer Küche.

Unter den Parteien besteht Streit darüber, ob – wie die Klägerin geltend macht – die Geldhingabe aufgrund einer mündlichen Darlehensabrede erfolgte, oder aber, mit Ausnahme des Betrages von 2.000,00 €, an keine Rückzahlungsvereinbarung geknüpft war, wie es der Beklagte behauptet. In Höhe von 600,00 € erkannte der Beklagte, der von dem gemeinsamen Konto der Lebensgefährten insgesamt 1.400,00 € auf das Konto der Klägerin überwiesen hatte, die Klageforderung an.

Unter dem 13.01.2014 erklärte die Klägerin dem Beklagten schriftlich die Kündigung bis zum 30.04.2014 und forderte diesen auf, den Restbetrag an sie zurückzuzahlen. Die Klägerin stützte ihr Zahlungsbegehren zunächst auf eine Darlehensabrede. Insoweit habe man sich zunächst auf einen Rückzahlungsbetrag in Höhe von 50,00 € monatlich, mit angemessener Ratenerhöhung, geeinigt. Hilfsweise machte sie sich den Vortrag des Beklagten zu eigen, der Geldbetrag sei in der Erwartung, die Beziehung mit der Tochter der Klägerin werde dauerhaft Bestand haben, unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden. Der Beklagte machte geltend, die Eheleute hätten ihn zur Geldannahme gedrängt, da es ihnen darum gegangen sei, Geld zu „parken“, um nicht für die Pflegekosten der Schwiegermutter der Klägerin herangezogen zu werden. Er bestritt sodann, dass das Geld in der Erwartung gegeben worden sei, die Beziehung mit der Tochter der Klägerin werde Bestand haben, und trug vor, der Ehemann der Klägerin habe gesagt: „Ihr bekommt das Geld doch sowieso irgendwann, dann könnt ihr es doch jetzt schon nehmen.“ Er verwahrte sich gegen die Anwendbarkeit der Rechtsprechung zur sogenannten „Schwiegerelternschenkungen“ im vorliegenden Fall die Klägerin habe nichts zu einer Zuwendung an das Schwiegerkind vorgetragen. Zumindest aber sei zu berücksichtigen, dass die Tochter der Klägerin die Immobilie für vier Jahre bewohnt habe. Zudem sei ein zwischenzeitlicher Wertverlust der Immobilie in Höhe von 13.500,00 € zu berücksichtigen, der sich aus dem damaligen Kaufpreis in Höhe von 203.500,00 € und dem jetzigen Verkehrswert in Höhe von 190.000,00 € ergebe. Darüber hinaus erhebt der Beklagte die Einrede der Verjährung. Hierzu vertritt er die Ansicht, dass die kürzere Verjährungsvorschrift des § 532 BGB zur Anwendung gelangen müsse. Zudem sei der Anspruch verwirkt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).

Das Landgericht hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es sich hier um einen Fall handele, auf den die von der Rechtsprechung zur sogenannten Schwiegerelternschenkung entwickelten Grundsätze Anwendung fänden. Die Stellung des Beklagten sei mit der eines Schwiegersohnes vergleichbar. Der Beklagte habe zunächst selbst vorgetragen, dass die Geldhingabe in der Erwartung erfolgt sei, die Beziehung werde Bestand haben, sodass ihm die Geschäftsgrundlage bekannt gewesen sei. Darüber hinaus sei das Festhalten an der Geschäftsgrundlage unzumutbar gewesen, insbesondere weil die Lebensgemeinschaft nach der Geldhingabe nur noch 1 ¾ Jahre bestanden habe und das Geld in Form eines Miteigentumsanteils am Haus immer noch Bestandteil des Vermögens des Beklagten sei. Verjährung sei nicht eingetreten. Der Beklagte, der zwischenzeitlich das Grundstück im Wege des Teilungsversteigerungsverfahrens für einen Kaufpreis von 220.500,00 € ersteigert hat, wendet sich gegen dieses Urteil mit der Berufung. Er rügt die fehlende Auseinandersetzung mit wesentlichen Teilen seines erstinstanzlichen Vortrages. Er ist der Ansicht, bei den Geldhingaben durch die Klägerin handele es sich nicht um eine sogenannte schwiegerelterliche Schenkung, da – insoweit unstreitig – er mit der Tochter der Klägerin nicht verheiratet und eine Eheschließung auch nicht beabsichtigt gewesen sei. Er hält daran fest, dass den Zuwendungen nicht die Erwartung zugrunde gelegen habe, die Partnerschaft werde Bestand haben. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Tochter der Klägerin durch die Grundstückersteigerung aus den Verbindlichkeiten des Immobilienkaufes der Bank gegenüber entlassen wurde. Im Übrigen wiederholt und vertieft er seinen Vortrag. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 20.08.2015, Az: 2 O 166/14, abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt mit näheren Ausführungen die angefochtene Entscheidung.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Die Klägerin kann Zahlung in der tenorierten Höhe verlangen, ohne dass es einer Klärung der unter den Parteien streitigen Frage einer Darlehensabrede bedurfte. Denn der nach teilweiser Rücknahme der Klage noch geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 47.040,77 € steht der Klägerin i.H.v. von 600,00 € aufgrund des Anerkenntnisses des Beklagten, im Übrigen gemäß §§ 516 Abs. 1, 313 Abs. 3 BGB i.V.m. 346 Abs. 1 BGB (i.V.m. § 398 BGB) zu.

1.

Der Anwendbarkeit der Grundsätze für den Wegfall der Geschäftsgrundlage steht nicht bereits entgegen, dass die Klägerin ihren Zahlungsanspruch selbst zunächst auf eine Darlehensvereinbarung i.S.d. § 488 Abs. 1 S. 2 BGB stützte und sich erst im Verlaufe des Rechtsstreits hilfsweise den Vortrag des Beklagten, die Geldhingabe sei unentgeltlich in der Erwartung, die Beziehung werde Bestand haben, zu eigen machte. Das Gericht ist bei der rechtlichen Überprüfung des zur Entscheidung gestellten Lebenssachverhaltes nicht an die Rechtsansichten der Parteien gebunden. Aus der Wahrheitspflicht des § 138 Abs. 1 ZPO folgt aber auch kein grundsätzliches Verbot widersprüchlichen Vorbringens. Es gehört daher zur regelmäßig zulässigen Prozesstaktik, wenn eine Partei für den Fall der Nichterweislichkeit ihres Hauptvorbringens sich hilfsweise den Vortrag der Gegenseite zu eigen macht, wie es hier der Fall ist (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 1956 – V ZR 190/54 – juris; OLG Saarbrücken, Urteil vom 21. November 2013 – 2 U 47/13 -, juris Thomas/Putzo-Reichold, ZPO, § 138, Rn. 6; Beck’scher Online-Kommentar ZPO, § 138, Rn. 34).

2.

Die Geldhingabe durch die Klägerin und ihren Ehemann erfüllt die Voraussetzungen einer Schenkung i.S.d. § 516 Abs. 1 BGB. Durch die Zuwendung wurden der Beklagte und die Tochter der Klägerin bereichert und der Vermögensabfluss führte auf Seiten der Klägerin zu einer dauerhaften Vermögensminderung. Ein Rekurrieren auf die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur sogenannten Schwiegerelternschenkung ist in diesem Zusammenhang nicht erforderlich. Selbst wenn man mit dem Beklagten davon ausginge, eine Vergleichbarkeit zu einer ehebezogenen Zuwendung liege mangels Ehe nicht vor, so liegen doch – wie eingangs erörtert – die Tatbestandsvoraussetzungen einer Schenkung vor.

3.

Im Ergebnis zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass sich die Klägerin hier erfolgreich auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen kann, da sich mit der Trennung des Beklagten und der Tochter der Klägerin Umstände i.S.d. § 313 BGB schwerwiegend verändert haben, die zur Grundlage der Schenkung geworden sind. Nach ständiger Rechtsprechung sind Geschäftsgrundlage die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluss aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien sowie die der einen Vertragspartei erkennbaren und von ihr nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut (BAG, Urteil vom 05. Juni 2014 – 2 AZR 615/13OLG Saarbrücken, Urteil vom 21. November 2013 – 2 U 47/13). Den von der Klägerin vorgenommenen Teilzahlungen muss daher die für den Beklagten erkennbare Vorstellung zugrunde gelegen haben, die Beziehung zwischen ihm und der Tochter der Klägerin würde von Dauer sein. Davon ist hier aus den nachfolgenden, bereits im Termin ausgeführten Gründen auszugehen.

a) Die Klägerin kann sich allerdings nicht auf ein Geständnis des Beklagten i.S.d. § 288 Abs. 1 ZPO stützen. Ein Geständnis im vorgenannten Sinn liegt nur dann vor, wenn es in der mündlichen Verhandlung abgegeben wurde. Dabei wird ein Geständnis in einem Schriftsatz nur dann wirksam, wenn die Parteien unter stillschweigender Bezugnahme auf ihre vorbereitenden Schriftsätze mündlich verhandeln(BGH NJW-RR 2007, 1563). Hieran fehlt es aufgrund der Korrektur des Beklagtenvortrages mit anwaltlichem Schriftsatz vom 24.06.2015, in dem er von seinem vorherigen Vorbringen, die Zuwendungen seien in der Erwartung erfolgt, dass die Beziehung Bestand habe, abgerückt ist.

b) Indes trägt der Beklagte selbst vor, dass die Klägerin und ihr Ehemann den Beklagten zur Annahme des Geldes unter anderem mit der Erklärung des Ehemannes bewogen haben: „Ihr bekommt das Geld doch sowieso irgendwann, dann könnt ihr es doch auch schon jetzt haben.“ Dieser – von dem Beklagten nicht, auch nicht im Senatstermin nachträglich korrigierte Vortrag – rechtfertigt die Annahme, dass auch dem Beklagten bekannt war, dass die Geldhingabe in der Erwartung erfolgte, die Beziehung werde zumindest bis zum Tod der Klägerin und des Ehemannes Bestand haben. Es ist nämlich nicht ersichtlich, wie der Beklagte sonst an dem Vermögen der Klägerin hätte beteiligt werden sollen, wenn nicht aufgrund des Umstandes, dass er weiterhin mit der Tochter der Klägerin zusammenbleibt.

c) Die für den Beklagten erkennbare Geschäftsgrundlage „Fortbestand der nichtehelichen Lebensgemeinschaft“ geriet in Wegfall, als sich der Beklagte und die Tochter der Klägerin endgültig am 28.02.2013 trennten.

4.

Auch die weiteren Voraussetzungen für einen wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage gerechtfertigten Rücktritt gemäß § 313 Abs. 3 BGB von der Schenkung liegen vor.

a) Allein der Wegfall der Geschäftsgrundlage berechtigte die Klägerin gemäß § 313 Abs. 3 BGB nicht, mit anwaltlichem Schriftsatz vom 26.01.2015 zurückzutreten. Voraussetzung ist vielmehr, dass dem Zuwendenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann (BGH, FamRZ 2015, 490). Die positiv festzustellende Unzumutbarkeit am Festhalten der Schenkung bedarf einer umfassenden Interessenabwägung. In diesem Zusammenhang sind die zur sogenannten Schwiegerelternschenkung entwickelten Kriterien heranzuziehen, wie die Beziehungsdauer, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien, der Umfang der noch vorhandenen Vermögensmehrung sowie die Frage, inwieweit mit der Schenkung der verfolgte Zweck erreicht wurde. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass der Beklagte mit der Tochter der Klägerin weder verheiratet noch eine Eheschließung zwischen den beiden beabsichtigt war. Die Interessenlage bei Schenkungen von „Schwiegereltern“ an Partner einer – wie die Ehe – auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist mit derjenigen im Falle von „echten“ Schwiegerelternschenkungen vergleichbar. Gemessen an diesen Kriterien, ist der Klägerin ein Festhalten an der Schenkung unzumutbar.

aa) Die Geldzuwendungen erfolgten nicht für den täglichen Konsum der Lebenspartner, sondern dienten zur Finanzierung des Erwerbs und der (Küchen)Ausstattung der gemeinsamen Wohnimmobilie und damit der dauerhaften Mehrung des Vermögens der Lebenspartner.

Der hälftige Miteigentumsanteil des Beklagten an der Wohnimmobilie in … ist als im Zeitpunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage fortbestehende Vermögensmehrung zu verzeichnen. Die Teilungsversteigerung des Hausgrundstücks führt zu keiner abweichenden Sichtweise. Abgesehen davon, dass sie erst am 30.06.2015, mithin nach Wirksamwerden der Rücktrittserklärung erfolgt ist, hat der Beklagte selbst das Grundstück ersteigert und ist nunmehr Alleineigentümer der Immobilie. Der Beklagte kann in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Immobilie einen Wertverlust von 13.500,00 € erlitten habe. Ungeachtet der Frage, ob dieser Gesichtspunkt überhaupt im Rahmen der Unzumutbarkeit am Festhalten der Schenkung Berücksichtigung finden könnte, hat der Beklagte jedenfalls zu einem (erheblichen) Wertverlust nicht hinreichend vorgetragen. Er begründet diesen mit der Differenz zwischen dem ursprünglichen Kaufpreis (203.500,00 €) und dem im Teilungsversteigerungsverfahren ermittelten Verkehrswert (190.000,00 €). Dass der für ein Grundstück gezahlte Kaufpreis nicht genau dem Grundstückswert entsprechen muss, ergibt sich indes ohne weiteres bereits daraus, dass der Beklagte selbst das Grundstück mit einem, den ermittelten Verkehrswert übersteigenden Gebot von 220.500,00 € ersteigert hat. Auch mit seinem Argument, es müsse Berücksichtigung finden, dass die Tochter der Klägerin infolge der Ersteigerung des Hausgrundstücks durch ihn von den Bankverbindlichkeiten befreit worden sei, kann der Beklagte nicht durchdringen. Insoweit können ihm Ausgleichsansprüche gemäß § 426 Abs. 1 und Abs. 2 BGB gegen die Tochter der Klägerin zustehen; auf das Rechtsverhältnis zu der Klägerin, insbesondere die Frage der Unzumutbarkeit des Fortbestehens der Schenkung der 104.109,10 €, hat die Befreiung deren Tochter von den Darlehensverbindlichkeiten gegenüber Banken indes keinen Einfluss.

bb) Die beiderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse stehen der Annahme einer Unzumutbarkeit nicht entgegen. So trägt der Beklagte mehrfach vor, er habe auch ohne die finanzielle Unterstützung durch die Klägerin und ihren Mann die Darlehensverträge für die Immobilie bedienen können. Überdies war er offenbar in der Lage, den Versteigerungsbetrag in erheblichem Umfang durch ein Bankdarlehen zu finanzieren.

Dass die Klägerin und ihr Ehemann über Vermögenswerte verfügen, gegenüber denen sich die der Tochter und dem Beklagten zugewandten Geldbeträge als nicht erheblich darstellten, ist weder dargetan noch ersichtlich.

cc) Als weiteres Abwägungskriterium ist die Beziehungsdauer nach der Schenkung zu berücksichtigen. Diese ist mit lediglich 1 ¾ Jahren als sehr kurz einzustufen.

dd) Schließlich ist im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, inwieweit sich die mit der Schenkung verbundene Erwartung, (auch) das eigene Kind werde von dieser angemessen profitieren, verwirklicht hat. Einzubeziehen ist daher grundsätzlich auch die Nutzungszeit, in der die Tochter der Klägerin und ihres Ehemannes die Immobilie tatsächlich bewohnt hat, denn insoweit wurde der mit der Schenkung verfolgte Zweck erreicht (vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 2015, 172, 175). Tatsächlich bewohnt hat die Tochter der Klägerin die Immobilie für mindestens vier Jahre. Wie vom Senat im Termin erörtert, bemisst er die teilweise Zweckerreichung infolge der Nutzung der durch die Schenkung erfolgten Vermögensmehrung durch das eigene Kind entsprechend der von Wever (FamRZ 2016, 857) vorgeschlagenen Lösung nach dem Verhältnis der Dauer nach der Zuwendung bis zum Scheitern der Lebensgemeinschaft zur erwarteten Gesamtdauer der Lebensgemeinschaft im Zeitpunkt der Zuwendung. Im Hinblick darauf, dass die Zuwendungen der Klägerin und ihres Ehemannes dem gemeinsamen Erwerb des Eigenheims der Lebenspartner dienten, ist die Annahme gerechtfertigt, dass sämtliche Beteiligten erwartet haben, die Lebensgemeinschaft werde lebenslang Bestand haben und erst mit dem Tod eines der Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft enden. Ausgehend von der Lebenserwartung des Partners der nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit der nach den offiziellen Sterbetafeln kürzeren Lebenserwartung, ergibt sich folgende Berechnung: Die Schenkung erfolgte im April 2011. Zu diesem Zeitpunkt war der Beklagte … Jahre (geb. am …) und die Tochter der Klägerin … Jahre (geb. am …) alt. Die Lebenserwartung des Beklagten betrug nach der Sterbetabelle 2015 noch … Jahre. Die Tochter der Klägerin bewohnte die Immobilie nach der Schenkung noch vier Jahre, mithin ist eine Zweckerreichung von 8,4 % (4 Jahre : … Jahre) anzusetzen. Dem Umstand, dass die Schenkung auch insoweit der eigenen Tochter zugutegekommen ist, als sie hälftiges Miteigentum an der Wohnimmobilie erworben hatte, hat die Klägerin bereits dadurch Rechnung getragen, dass sie nicht den zugewandten Betrag in voller Höhe (104.109,10 €) abzüglich der zurückgezahlten 1.400,00 €, sondern den hälftigen Betrag (51.354,55 €). Abzüglich der oben ermittelten 8,4 % errechnet sich der ausgeurteilte Betrag.

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b) Der anwaltlichem Schriftsatz vom 26.01.2015 erklärte Rücktritt ist wirksam. Der Umstand, dass der Ehemann der Klägerin zwischenzeitlich mit Vertrag vom 07.05.2014 seine Ansprüche an die Klägerin abgetreten hat, steht dem nicht entgegen. Bei dem Rücktrittsrecht handelt es sich um ein abtretungsfähiges Gestaltungsrecht, das regelmäßig mit dem Leistungsanspruch abgetreten wird, soweit die Parteien nichts Gegenteiliges geregelt haben (Mü/Ko § 346 BGB Rn.8). Davon ist auch im vorliegenden Fall auszugehen.

5.

a) Der Zahlungsanspruch ist auch nicht verjährt. Auf den Rückforderungsanspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage findet die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB Anwendung (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2015 – XII ZB 516/14). Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt. Die Verjährung begann daher mit dem Schluss des Jahres 2013 und endete regulär mit Ablauf des Jahres 2016; die Verjährung ist spätestens seit der hilfsweisen Geltendmachung des Wegfalls der Geschäftsgrundlage mit Schriftsatz vom 26.09.2014 gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB).

Die Jahresfrist des § 532 BGB findet ohnehin auf einen auf Wegfall der Geschäftsgrundlage gestützten Anspruch keine entsprechende Anwendung. § 532 BGB gilt nur für die in § 530 BGB genannten Fälle (Dauner/Lieb § 532 BGB Rn. 7; Mü/Ko § 532 Rn. 2).

b) Das Rücktrittsrecht ist auch nicht verwirkt.

Zwar kann grundsätzlich auch das Rücktrittsrecht verwirkt werden (Mü/Ko § 349 BGB Rn. 8). Es fehlt aber an den Voraussetzungen einer Verwirkung. Es ist weder zum Zeit- noch zum Umstandsmoment vorgetragen.

6.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 269 Abs. 3 Satz 2, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 51.354,55 € festgesetzt.

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