Landgericht Coburg
Az.: 1 C 351/02
Urteil vom 09.04.2003
Leitsatz (vom Verfasser nicht amtlich!):
Ein Schwimmbadbetreiber muss im Schwimmbad in der Regel nicht für trockene Treppenstufen sorgen! Jeder Schwimmbadbesucher muss in Bereichen, die mit nasser Badekleidung benutzt werden, damit rechnen, dass der Boden nass ist. Stürzt ein Schwimmbadbesucher aufgrund der Nässe und verletzt er sich hierbei, so kann er in der Regel keinen Schadensersatz und kein Schmerzensgeld vom Schwimmbadbetreiber wegen einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht verlangen.
Der Kläger war in einem Schwimmbad auf dem Weg von den Duschen zu den Umkleidekabinen auf einer nassen Treppenstufe gefallen. Hierbei verletzte er sich an seiner Kniescheibe und seine Brille wurde zerstört. Der Schwimmbadbetreiber weigerte sich, an dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 Euro und Schadensersatz für die zerstörte Brille in Höhe von 450 Euro zu zahlen. Sachverhalt:
Entscheidungsgründe:
Das Landgericht Coburg wies die Klage ab. Der Kläger hatte gegenüber dem Schwimmbadbetreiber keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. In der Regel hat der Schwimmbadbetreiber zwar eine Verkehrssicherungspflicht, jedoch führt diese nicht dazu, die Badegäste vor allen erdenklichen Gefahren zu schützen. Dies ist weder für den Schwimmbadbetreiber zumutbar noch praktikabel. In einem Schwimmbad muss jeder Besucher mit Wasser auf dem Boden rechnen. Fällt man nun aufgrund der Nässe hin, so gehört dies zum allgemeinen Lebensrisiko. Hieraus können keine Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche abgeleitet werden.jederzeit