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Schwimmbaderrichtung auf Sondernutzungsfläche zulässig?

Kammergericht Berlin

Az: 24 W 5/07

Beschluss vom 19.06.2007

Vorinstanzen:

Landgericht Berlin, Az.: 55 T 175/05 WEG
AG Tempelhof/Kreuzberg, Az.: 72 II 110/04


In der Wohnungseigentumssache betreffend hat der 24. Zivilsenat des Kammergericht in Berlin-Schöneberg, Elßholzstraße 30-33, 10781 Berlin, auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 24. November 2006 – 55 T 175/05 WEG – am 19. Juni 2007 beschlossen:

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegner haben die Gerichtskosten dritter Instanz als Gesamtschuldner zu tragen.
Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird für die dritte Instanz nicht angeordnet.

Der Geschäftswert dritter Instanz wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner ist zulässig (§§ 27, 29 FGG, § 45 WEG), jedoch nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§ 27 Abs. 1 Satz 1 WEG), auf die die sofortige weitere Beschwerde mit Erfolg allein gestützt werden kann.

1. Das Rubrum war von Amts wegen zu berichtigen. Nachdem der Antragsteller seine in dem hiesigen Verfahren mit Schriftsatz vom 9. August 2004 gestellten Anträge (Bd. I, Bl. 2 d.A.) in erster Instanz zurückgenommen und den Antrag zu 1) auf Abbau des Schwimmbades in dem zum hiesigen Verfahren verbundenen Verfahren vor dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg – 70 II 111704 WEG- für erledigt erklärt hat, war in der Beschwerdeinstanz und auch in der Rechtsbeschwerdeinstanz lediglich über den Antrag zu 2) mit Schriftsatz vom 9. August 2004 (Bd. I., Bl. 47), den Antragsgegnern als Gesamtschuldner unter Androhung eines angemessenen Ordnungsgeldes, für den Fall der Zuwiderhandlung aufzugeben, es zu unterlassen, durch Aufstellen eines Schwimmbeckens – auch durch Dritte – in ihrem zur Sondernutzung zugeteilten Garten in der x, den Antragsteller in der Nutzung seines Wohnungseigentums zu stören, zu entscheiden. Gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG waren die weiteren Wohnungseigentümer als weitere Beteiligte im Rubrum aufzuführen.

2. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht einen Anspruch des Antragstellers gemäß §§ 15 Abs. 3, 14 Nr. 1 WEG, § 1004 BGB auf Unterlassung des Aufstellens eines Schwimmbeckens auf der den Antragsgegner zugewiesenen Sondernutzungsfläche bejaht.

Jeder Wohnungseigentümer kann gemäß §§ 15 Abs. 3 WEG einen Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen, der dem Gesetz, den Vereinbarungen und Beschlüssen und, soweit sich die Regelung hieraus nicht ergibt, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht. In Verbindung mit § 14 Nr. 1 WEG steht ihm ein Unterlassungsanspruch gegenüber dem Miteigentümer zu, soweit dieser von dem gemeinschaftlichen Eigentum in der Weise Gebrauch macht, dass dem anderen Wohnungseigentümer, über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus, ein Nachteil erwächst. Unter einem Nachteil im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG ist jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung zu verstehen; ein Nachteil kann auch in einer Änderung des optischen Gesamteindrucks bestehen (Schulze in Niedenführ/Schulze, WEG, 7. Auflage, RN 4 zu § 14; Pick in Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Auflage, RN 33 zu § 14 m.w.N.; BayObLG ZMR 1999, 580 ff RN 10 zitiert nach juris).

Die Feststellung, ob ein Nachteil gegeben ist, liegt weitgehend auf dem Gebiet tatrichterlicher Würdigung. Diese kann vom Rechtsbeschwerdegericht nicht auf ihre sachliche Richtigkeit, sondern nur darauf überprüft werden, ob ihr Ergebnis auf einem Rechtsfehler beruht (BayObLG NZM 2003, 114 RN 18 zitiert nach juris; ZWE 2002, 75 RN 11 zitiert nach juris).

Das Landgericht hat bei seiner Entscheidungsfindung den vom Amtsgericht eingenommenen Augenschein und die vom Antragsteller vorgelegten Fotografien verwertet. Der Einnahme eines erneuten Augenscheins durch das Landgericht bedurfte es nicht. Die Lichtbilder als auch die vom Amtsgericht im Rahmen seines Augenscheins getroffenen Feststellungen, die sich aus dem Augenscheinsprotokoll vom Ortstermin am 11. Februar 2005 (Bd. I, Bl. 164 ff) ergeben, waren eine ausreichende Grundlage für die Würdigung durch das Beschwerdegericht (BayObLG ZMR 1999, 580 ff RN 12 zitiert nach juris m.w.N.).

Das Landgericht hat auf dieser Grundlage festgestellt, dass mit dem mobilen Schwimmbecken mit einem Durchmesser von 3,5 Metern und einer Höhe von ca. 90 Zentimetern objektiv eine optisch nachteilige Veränderung der Wohnanlage verbunden ist, weil zum Einen der Garten sein Erscheinungsbild als Garten verliert und stärker die Züge eines Spielplatzes bekommt. Dadurch verstärkt sich der Eindruck eines „zugebauten Gartens“, da es sich bei dem Schwimmbad um einen vergleichsweise massiven und im Verhältnis zur Gesamtfläche des Sondernutzungsrechts großen Gegenstand handelt. Zum Anderen ist auch der Anblick des Schwimmbeckens nach den Feststellungen des Amtsgerichts im Rahmen der Augenscheinseinnahme nicht etwa durch den Sommerflieder verdeckt und für den Antragsteller auch noch deutlich sichtbar. Dieser Eindruck des Amtsgerichts wird auch durch die vom Antragsteller eingereichten Lichtbilder, die das Landgericht in seine Würdigung einbezogen hat, bestätigt.

Nachdem eine objektiv nachteilige Beeinträchtigung des optischen Gesamteindrucks rechtsfehlerfrei durch das Amtsgericht und das Beschwerdegericht festgestellt worden ist, kann allein aufgrund des Umstands, dass der Antragsteller nur die hiesigen Antragsgegner auf Unterlassung in Anspruch nimmt und sich nicht auch gegen das weitere auf dem Grundstück vorhandene Schwimmbad wehrt, ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen schon deshalb nicht angenommen werden, weil sich die Beeinträchtigungen für den Antragsteller durch die beiden Schwimmbäder aufgrund ihrer unterschiedlichen Lage auf dem Gesamtgrundstück nicht entsprechen müssen und wegen der jahrelang jedenfalls hingenommenen Existenz des anderen Schwimmbeckens ein Vorgehen gegen dieses vertretbar als problematischer eingestuft werden kann.

Die Feststellungen des Landgerichts sind ohne Rechtsfehler getroffen und damit für das Rechtsbeschwerdegericht bindend. Die Antragsgegner können keinen Erfolg damit haben, dass sie der tatrichterlichen Würdigung des Landgerichts widersprechen und diese durch ihre eigene Würdigung ersetzen.

Rechtlich zutreffend hat das Landgericht auch die Frage der Ortsüblichkeit dahin stehen lassen, da insoweit ein ausreichender Vortrag der Antragsgegner nicht vorlag. Hierbei wäre darauf abzustellen, ob die Gärten in der Umgebung von vergleichbarer Größe und vergleichbarem Zuschnitt sind. Hierzu fehlt jeglicher Vortrag der anwaltlich vertretenen Antragsgegner. Allein das Vorhandensein eines weiteren fest installierten Schwimmbeckens in der gleichen Wohnanlage reicht für die Annahme der Ortsüblichkeit nicht aus.

Dahin gestellt sein lassen konnte das Landgericht auch die Frage, ob die in der Teilungserklärung vorgesehene gärtnerische Nutzung der Sondernutzungsrechte (§ 8 Abs. 2 der TE, Bd. I., Bl. 63) nicht bereits die Aufstellung eines mobilen Schwimmbades mit den o.g. Maßen ausschließt.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 47 WEG. Es entsprach dabei billigem Ermessen die Auferlegung der Gerichtskosten dritter Instanz an das Unterliegen der Antragsgegner mit ihrem Rechtsmittel zu koppeln (§ 47 Satz 1 WEG). Hingegen bestand keine Veranlassung von dem in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren geltenden Grundsatz, dass jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, abzuweichen (§ 47 Satz 2 WEG).

4. Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 48 Abs. 3 WEG und entspricht der der Vorinstanz.

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