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Schwimmbadverbot in öffentlichem Bad

VG NEUSTADT (WEINSTRASSE)

Az.: 4 L 81/10.NW

Beschluss vom 10.02.2010


Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag der Antragstellerin, mit dem sie sich gegen ein von der Antragsgegnerin für sofort vollziehbar erklärtes und bis zum 31. Mai 2010 befristetes Hausverbot vom 13. Januar 2010 für die Hallenbäder … und das Freibad … wendet, kann keinen Erfolg haben.

Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist eröffnet, da es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handelt. Für die Frage, ob ein Hausverbot dem öffentlichen Recht oder dem Privatrecht zuzuordnen ist, ist mangels eines öffentlich-rechtlichen Sonderrechts maßgeblich darauf abzustellen, welche Rechtsnormen die Rechtsbeziehungen der Beteiligten und damit das Hausverbot prägen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, NJW 1998, 1425; BVerwGE 35, 103, 106; zu dem Ganzen s. auch Jutzi, LKRZ 2009, 16).

Davon ausgehend ist das hier ausgesprochene Hausverbot öffentlich-rechtlicher Natur. Bei den drei genannten Schwimmbädern der Antragsgegnerin handelt es sich um öffentliche Einrichtungen im Sinne des § 14 Abs. 2 GemO, zu deren Benutzung die Antragstellerin auch als Nichteinwohnerin grundsätzlich berechtigt ist (vgl. Gabler/Höhlein, Kommentar zur Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz, § 14 Ziffer 4.5). Mit dem angefochtenen Hausverbot wird der Antragstellerin der bestimmungsgemäße Gebrauch der drei öffentlichen Einrichtungen untersagt. Auch bei privatrechtlicher Ausgestaltung des Nutzungsverhältnisses bleibt die Frage des „ob“ des Zugangs zu der Einrichtung im Gegensatz zur Frage des „wie“ der Benutzung eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, für die der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet ist (BVerwG, NJW 1990, 134). Wenn die Frage eines Anspruches auf Benutzung der öffentlichen Einrichtung öffentlich-rechtlicher Natur ist, muss umgekehrt auch die Frage der Rechtmäßigkeit der Untersagung der Benutzung öffentlich-rechtlichen Charakter haben. Ein privatrechtliches Verbot wäre nicht in der Lage, einen öffentlich-rechtlichen Anspruch entfallen zu lassen (Ehlers in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand Oktober 2008, § 40 Rdnr. 301).

Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alternative i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft, soweit die Antragstellerin mit ihrem Eilantrag sinngemäß die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen das von der Antragsgegnerin für sofort vollziehbar erklärte und bis zum 31. Mai 2010 befristete Hausverbot vom 13. Januar 2010 für die Hallenbäder Süd und Oggersheim und das Freibad am Willersinnweiher begehrt.

Der Antrag ist jedoch in der Sache unbegründet.

Zunächst hat die Antragsgegnerin in dem Bescheid vom 13. Januar 2010 das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Hausverbots im Sinne von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO hinreichend dargelegt. Die Antragsgegnerin hat dazu ausgeführt, es sei damit zu rechnen, dass die Antragstellerin in nächster Zeit ihr Verhalten nicht ändern werde; eine weitere Belästigung der anderen Badegäste, die sich vom Alltag erholen wollten, solle ausgeschlossen werden. Damit liegt eine auf den konkreten Einzelfall abgestellte, substantiierte und nicht lediglich formelhafte Begründung des besonderen Vollzugsinteresses vor.

In materieller Hinsicht ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Hausverbots vom 13. Januar 2010 ebenfalls nicht zu beanstanden.

Für das Interesse des Betroffenen, einstweilen nicht dem Vollzug der behördlichen Maßnahmen ausgesetzt zu sein, sind zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs von Belang (vgl. BVerfG, NVwZ 2009, 581). Ein überwiegendes Interesse eines Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel anzunehmen, wenn die im Eilverfahren allein mögliche und gebotene Überprüfung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht. Die Kammer folgt insoweit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und anderer Oberverwaltungsgerichte, wonach für die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts stets ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich ist, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (vgl. BVerfG, NVwZ 2009, 240; OVG Schleswig-Holstein, NordÖR 2007, 452; s. auch Finkelnburg/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Auflage 2008, Rdnr. 975). Der Rechtsschutzanspruch des Bürgers ist dabei umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt (s. z.B. BVerfG, NVwZ 2007, 946). Kann aufgrund der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Überprüfung nicht festgestellt werden, ob der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist, so beschränkt sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Sofortvollzuges des Verwaltungsakts auf die Durchführung einer Interessenabwägung, die je nach Fallkonstellation zugunsten des Antragstellers oder des Antragsgegners ausgehen kann (BVerfG, NVwZ 2007, 1176, 1177). Das Gericht nimmt – da § 80 Abs. 5 VwGO keinerlei inhaltliche Einschränkungen enthält – die Abwägung in eigener Verantwortung vor. An die Beurteilung der Behörde ist es nicht gebunden und kann die von der Behörde herangezogenen Gründe für die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch andere ersetzen. Es prüft dabei eigenständig, ob unter Berücksichtigung und Gewichtung aller für und wider den Sofortvollzug sprechenden Umstände – auch solcher, die der Behörde nicht bekannt waren – die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Anfechtungsklage zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes in der Hauptsache oder aus anderen Gründen wiederherzustellen ist (vgl. Finkelnburg/Külpmann, a.a.O., Rdnr. 963); maßgebend für die Interessenabwägung sind dabei die Gegebenheiten zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts(OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05. August 2009 – 18 B 331/09 -, juris; OVG Niedersachsen, NVwZ-RR 2008, 483).

Nach diesen Grundsätzen überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Hausverbots das private Interesse der Antragstellerin, diesem bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens einstweilen nicht nachkommen zu müssen. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ergibt sich daraus, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und mit seiner Durchsetzung nicht bis zur Bestandskraft, deren Eintritt noch nicht abzusehen ist, abgewartet werden kann.

Die angefochtene Verfügung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Allerdings hat die Antragsgegnerin die Antragstellerin vor Erlass des Hausverbots offenbar nicht nach § 1 LVwVfG i.V.m. § 28 VwVfG angehört. Der (eventuelle) Anhörungsverstoß ist jedenfalls inzwischen gemäß § 1 LVwVfG i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG geheilt worden. Denn die erforderliche Anhörung, die bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens möglich ist, ist im vorliegenden Eilverfahren nachgeholt worden. Eine schriftsätzliche Stellungnahme der Behörde im gerichtlichen Aussetzungsverfahren kann eine Nachholung der Anhörung dann bewirken, wenn sich die Behörde in ihrem Schriftsatz nicht nur auf die Verteidigung der einmal getroffenen Verwaltungsentscheidung beschränkt, sondern eindeutig und klar zu erkennen gibt, dass sie ein etwaiges Vorbringen des Betroffenen zur Kenntnis genommen und gewürdigt hat, aber dennoch bei ihrer erneuten Entscheidung zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Verfügung aufrechterhalten bleibt (vgl. OVG Niedersachsen, NVwZ-RR 2002, 822; Bay. VGH, Beschluss vom 26. Januar 2009 – 3 CS 09.46 -, juris; VG Neustadt, Beschluss vom 04. Dezember 2009 – 1 L 1247/09.NW -; Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG Kommentar, 7. Auflage 2008, § 45 Rdnr. 86).

In Anwendung dieser Grundsätze liegt hier eine Heilung des unterstellten Verfahrensfehlers vor. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Antragserwiderung vom 08. Februar 2010 ausdrücklich dazu Stellung genommen, dass sie das Hausverbot trotz der von der Antragstellerin in den Mittelpunkt ihrer Argumentation gestellten Erkrankung und der daraus resultierenden Notwendigkeit regelmäßigen Schwimmens für erforderlich hält.

In materieller Hinsicht findet das von der Antragsgegnerin ausgesprochene Hausverbot eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage. Die Antragstellerin hat als Nichteinwohnerin nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 GemO im Rahmen „des geltenden Rechts“ einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Benutzung der öffentlichen Einrichtungen. Dabei kann es dahinstehen, ob die hier streitige Anordnung aufgrund von Gewohnheitsrecht in Verbindung mit der Organisationsgewalt des Behördenleiters erlassen werden darf (so z.B. VG Mainz, Beschluss vom 27. Februar 2007 – 6 L 72/07.MZ -; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Auflage 2008, § 35 Rdnr. 37 m.w.N.) oder ob sie stets einer formellen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bedarf. Eine solche würde sie in § 28 Abs. 2 i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 GemO finden, wonach in kreisfreien Städten der Oberbürgermeister die Stadtverwaltung leitet und ihm die laufende Verwaltung obliegt, zu der auch die Organisation eines störungsfreien Betriebes gehört (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 7. März 2005 – 7 B 10104/05.OVG – zum Hausrecht des Bürgermeisters). Letzteres schließt aber die Befugnis ein, gegenüber Störern vom Hausrecht Gebrauch zu machen.

Der Ausspruch eines Hausverbots hat präventiven Charakter, indem er darauf abzielt, zukünftige Störungen des Betriebsablaufs in der Behörde zu vermeiden. Das ausgesprochene Hausverbot hat daher grundsätzlich zunächst die Tatsachen zu benennen, die in vorangegangener Zeit den Hausfrieden gestört haben, weiter ist anzuführen, dass in Zukunft wieder mit Störungen zu rechnen und das Hausverbot daher erforderlich ist, um erneute Vorfälle zu verhindern. Allerdings muss eine Behörde auch mit aus ihrer Sicht schwierigen Besuchern zurechtkommen. Sie kann daher nicht sogleich auf ein Hausverbot zurückgreifen. Diese Möglichkeit ist ihr vielmehr erst dann eröffnet, wenn der Dienstablauf nachhaltig gestört wird, zum Beispiel weil Bedienstete beleidigt werden oder der Besucher in nicht hinnehmbarer Weise aggressiv reagiert und mit einer Wiederholung derartiger Vorfälle zu rechnen ist (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 7. März 2005 – 7 B 10104/05.OVG -). Es spricht vieles dafür, dass im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden muss. Insbesondere erweist sich das 4 1/2 monatige Hausverbot nicht als unverhältnismäßig.

Ausweislich der vorgelegten Verwaltungsvorgänge kam es in der Vergangenheit wiederholt zu zum Teil erheblichen Auseinandersetzungen der Antragstellerin mit anderen Badegästen und Bediensteten der Antragsgegnerin. Die Antragstellerin hat immer wieder gegen die in § 2 der Haus- und Badeordnung für die Hallenbäder und das Freibad … der Stadt Ludwigshafen am Rhein vom 26. April 2002 (s. http://www…pdf ) geregelten Behandlungs- und Verhaltensgrundsätze verstoßen. Anlass für das hier streitgegenständliche Hausverbot vom 13. Januar 2010 war ein Vorfall am 06. Januar 2010, als die Antragstellerin gegen 13.45 Uhr im Hallenbad … sich zu einem Aqua-Jogging-Kurs anmelden wollte, der schon ausgebucht war. Nachdem ihr dies von der Kassiererin mitgeteilt worden war, schrie die Antragstellerin diese lautstark an und beschimpfte sie. Einzelheiten zu dieser Begebenheit können den Stellungnahmen von Frau W… und Herrn S…, die an dem Vorfall beteiligt waren, entnommen werden. Nach den Angaben von Frau W… tobte die Antragstellerin sehr lautstark und in unflätiger Weise am Kassenschalter herum, so dass neu eintreffende Badegäste sich von der Kasse fernhielten. Herr S…, der Leiter des Hallenbades …., ergänzte in seiner Stellungnahme dazu, er habe die laute und erregte Stimme der Antragstellerin schon aus einiger Entfernung gehört. Als sie ihn gesehen habe, sei sie auf ihn zugekommen und habe ihm sehr laut eine Ungerechtigkeit vorgeworfen, sie würden immer eine Hetzjagd auf sie machen. Erst auf intensives Zureden habe die Antragstellerin sich beruhigt. Die Antragstellerin hat in ihrer Antragsschrift eingeräumt, in dieser Situation überreagiert zu haben. Eine Bemerkung wie „Seid ihr zu blöd mich vorzumerken?“, die ihr einmal über die Lippen gekommen sei, könne aber nicht als persönlicher Angriff gegen die Schwimmbadbediensteten gewertet werden und sei nicht schwerwiegend genug, um ein Hausverbot zu rechtfertigen.

Die Kammer neigt der Auffassung zu, dass der Vorfall vom 06. Januar 2010 isoliert betrachtet nicht gravierend genug ist für ein mehrmonatiges Hausverbot. Die Antragstellerin leidet u.a. an Rückenschmerzen; ihr wurde ärztlich bestätigt, dass regelmäßiges Schwimmen die einzige sinnvolle Therapie ist. Vor diesem Hintergrund erscheint das große Interesse der Antragstellerin an der Teilnahme an einem im Januar 2010 beginnenden Aqua-Jogging-Kurs verständlich. Gleichwohl hat sie unangemessen reagiert, nachdem sie erfahren hatte, dass der Aqua-Jogging-Kurs bereits ausgebucht war. Mit ihrem Verhalten hat sie den Dienstablauf gestört, denn sie hat die Kassiererin beleidigt und andere Badegäste vorübergehend davon abgehalten, sich dem Kassenbereich zu nähern. Letztlich bedarf es keiner abschließenden Würdigung dieses Vorfalls, denn die Begebenheit vom 06. Januar 2010 kann nach Auffassung der Kammer nicht isoliert gesehen werden. Es muss nämlich berücksichtigt werden, dass die Antragstellerin bereits in der Vergangenheit mehrfach gegen die haus- und Badeordnung der Antragsgegnerin verstoßen hat, was auch schon im März 2009 ein dreimonatiges Hausverbot nach sich zog. U.a. stieß die Antragstellerin einen Badegast von der Einstiegsleiter ins Becken. Zur Begründung rechtfertigte sie sich damit, sie habe selbst schnell ins Wasser gewollt, die Frau sei ihr zu langsam gewesen. Zu anderer Zeit belästigte die Antragstellerin die gleiche Frau im Umkleidebereich, da diese „ihren“ Spiegel benutzte. Dabei beschimpfte die Antragstellerin die Frau als „blöde Kuh“ und räumte deren Kosmetikartikel zur Seite. Des Weiteren entnahm die Antragstellerin aus einer ihr fremden Badetasche ohne Rücksprache mit der Eigentümerin eine Schwimmbrille, weil sie ihre eigene Schwimmbrille vergessen hatte. Ferner zog die Antragstellerin häufig ihre Bahnen sehr schräg und beachtete weder ihr entgegen kommende noch überholende Schwimmer; sie tangierte diese mit Fußtritten und Handschlägen. Deshalb gab es zahlreiche Beschwerden anderer Badegäste wegen dieses Verhaltens der Antragstellerin im Wasser. Die Schwimmbadbediensteten, die die Antragstellerin auf nicht ordnungsgemäßes Verhalten im Bad aufmerksam machten, beschimpfte sie immer wieder als „Idioten“ und „blöder Hund“.

Die Vorgaben der Haus- und Badeordnung hat die Antragstellerin in der Vergangenheit somit mehrfach missachtet. Das im März 2009 ergangene dreimonatige Hausverbot hat die Antragstellerin nicht davon abgehalten, im Januar 2010 erneut auffällig zu werden. Deswegen und auch wegen ihres in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens im Hallenbad Süd der Antragsgegnerin steht zu erwarten, dass sie auch künftig nicht gewillt ist, sich so zu verhalten, wie es ein geordneter Badebetrieb im Schwimmbad erfordert. Soweit die Antragstellerin sich auf ihre Erkrankung beruft und geltend macht, sie sei auf regelmäßiges Schwimmen angewiesen, kann sie damit hier nicht gehört werden. Selbst wenn man zu ihren Gunsten davon ausgeht, dass sie aus medizinischen Gründen regelmäßig schwimmen soll, kann im Hinblick auf ihr bisher gezeigtes Verhalten im Hallenbad … kein anderer Maßstab angelegt werden als an jeden anderen Badegast, der sich an die Regeln des § 2 der Haus- und Badeordnung halten muss. Die Antragstellerin wird durch das Hausverbot der Antragsgegnerin auch nicht daran gehindert, bis zum Ablauf des 31. Mai 2010 schwimmen zu gehen. Sie kann ebenso die Hallenbäder „…“ in … (Entfernung vom Anwesen der Antragstellerin ca. 13 km) oder in ….. (Entfernung vom Anwesen der Antragstellerin ca. 14,5 km) aufsuchen, die vom Wohngebäude der Antragstellerin nur unwesentlich weiter sind als das Hallenbad …. in Ludwigshafen (ca. 9 km) und näher als das Hallenbad … (18 km) und das Freibad … (ca. 17 km).

Das besondere Vollzugsinteresse ist ebenfalls gegeben. Die sofortige Vollziehung des Hausverbots ist erforderlich, um den ordnungsgemäßen Dienstleistungsbetrieb der Antragsgegnerin mit sofortiger Wirkung zu gewährleisten.

Keinen Erfolg haben kann der Antrag der Antragstellerin auch insoweit, als sie sich sinngemäß gegen die Androhung eines Zwangsgeldes in Ziffer 2 des Bescheids vom 13. Januar 2010 wendet. Der Antrag ist statthaft nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt., Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 20 AGVwGO und auch ansonsten zulässig. Er ist jedoch unbegründet, da die Voraussetzungen der §§ 61, 64, 66 LVwVG hier gegeben sind.

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