AG Hamburg
Az: 9 C 168/01
Urteil vom 27.06.2001
Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich!):
Die SCHUFA hat vor dem Hamburger Amtsgericht den Anspruch eines Kaufmannes anerkannt, es zu unterlassen, den ihn betreffenden Scorewert an ihre Vertragspartner zu übermitteln.
Achtung: Das Urteil des Amtsgericht Hamburg hat allerdings keine Allgemeingültigkeit, sondern wirkt nur zwischen dem Kläger und der SCHUFA. Wenn jemand ihn betreffende Scorewert-Auskünfte der SCHUFA verhindern möchte, muss er also selbst von der SCHUFA eine Erklärung verlangen, es zu unterlassen, den ihn betreffenden Scorewert nach dem Score System ASS an auskunftbegehrende Vertragspartner zu übermitteln und für den Fall der Zuwiderhandlung einen Betrag von bis zu DM 500.000 zu zahlen.
Exkurs: Der Auskunft-Scoring-Service (=ASS) gibt der kreditgebenden Wirtschaft mittels einer Zahl die Kreditwürdigkeit eines Kunden an. Je niedriger der Scorewert ist, umso höher sind die Bedenken gegen die Zahlungsfähigkeit der betroffenen Person (1= schlechtester Wert/1000 = bester Wert). Er wird zusammen mit anderen personenbezogenen Daten bei Auskunftsbegehren an den anfragenden Vertragspartner der SCHUFA übermittelt. Das derzeitige Scorewert-Verfahren der SCHUFA wird wegen seiner Undurchsichtigkeit und seiner Gefährlichkeit für die betroffenen Personen überwiegend als datenschutzrechtswidrig angesehen!
Anerkenntnis-Teil-und Schluss -Urteil
In dem Rechtsstreit erkennt das Amtsgericht Hamburg, Abteilung 9, aufgrund der am 5.5.2001 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht:
1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, über den Kläger bei der Bearbeitung von Ausktunftsbegehren der kreditgebenden Wirtschaft, hinsichtlich der Bonität des Klägers über diesen einen „Score-Wert“ nach dem Score System ASS der Beklagten an den Auskunftsbegehrenden zu übermitteln. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird hiermit ein Ordnungsgeld bis zu 500.000,00 DM angedroht und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft des gesetzlichen Vertreters der Beklagten von bis zu sechs Monaten.
2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 25%, die Beklagte 75%.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die zulässige K Klage ist teils anerkannt worden, teils unbegründet.
I. Die Beklagte hat den Antrag zu 1) wirksam anerkannt. Eines Antrags des Klägers auf Erlass eines Anerkenntisurteils bedarf es nicht. Sein ursprünglicher Antrag reicht aus. Der Kläger hat, soweit ein Anerkenntnis vorliegt, keinen Anspruch auf ein streitiges Urteil (BGHZ 10, 333 (336 f,); MünchKomm-Musielak, ZPO, 1992, § 307 Rn. 23 f., Stein/Jonas-Leipold, ZPO, 21. Aufl. 1998; § 307 Rn. 30; Zöller-Vollkommer, ZPO; 22, Aufl. 2.001, vor § 305 Rn, 13; Thomas/Putzo-Thomas, ZPO, 23. Aufl. 2001., § 307 Rn. 11).
II. Der Kläger kann von der Beklagen nicht verlangen, den Bonitätsauskünften an ihre Kunden die Worte hinzuzusetzen:„ Die X übermittelt über Herrn Z aus Rechtsgründen keinen Score-Wert. Hieraus sollte kein Schluss auf seine Kreditwürdigkeit gezogen werden.“ Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine spezifische Handlung der Beklagen.
1. Ein originärer Anspruch auf positives Tun ist nicht gegeben. Es besteht zwischen dem Kläger und der X kein Vertrag oder sonstige Sonderverbindung.
2. Auch aus einem Unterlassungsanspruch gemäß §§ 1004 Abs. 1 S,1, 823 Abs. 1 BGB läßt sich einAnspruch auf ein bestimmtes Tun nicht ableiten. Dabei kann offen bleiben; ob ein Unterlassungsanspruch besteht. Das Unterlassen einer Rechtsbeeinträchtigung wäre hier jedenfalls nicht nur durch Vornahme einer einzigen, bestimmten Alternativhandlung möglich („Unterlassen durch Handeln“). Bei mehreren Möglichkeiten hat der Störer ein Wahlrecht (MünchKomm-Medicus BGB, 3, Aufl. 1997, § 1004 Rn. 86 m. N, der Rspr.). Die Rechte des Klägers würden zum Beispiel auch dann nicht verletzt, wenn die Beklagte es generell bei allen Personen – und dann ohne weitere Begründung – unterließe, Score-Werte nach dem Score System ASS zu übermitteln; ein dem Klagantrag zu 2) entsprechender Zusatz bei Auskünften ohne Score-Wert über den Kläger wäre dann nicht nötig. Auch andere Alternativhandlungen der Beklagten, insbesondere andere Formulierungen des Zusatzes sind denkbar; sofern ein entsprechender Filtertext für ähnliche Fälle schon von der X verwendet wird, erfüllt seine Versendung bei Auskünften über den Kläger auch am besten den von diesem verfolgten Zwech der Nichtdiskriminierung.
III. Der Kläger kann auch nicht (als ein „minus“ zu seinem Antrag) von der Beklagten verlangen, dass sie es unterlässt, bei Auskünften hinsichtlich seiner Bonität das Fehlen des „Score-Wertes“ unkommentiert zu lassen oder mit für ihn gegebenenfalls nachteiligen Bemerkungen zu versehen; insbesondere mit Hinweisen auf das vorliegende Urteil oder seine durch das Urteil geschaffene besondere Situation. Ein solcher Unterlassungsanspruch ergibt sich nicht aus §§ 1004 Abs. 1 S. l, 823 Abs.1 BGB.
1. Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann zwar auch der der Übermittlung wahrer Tatsachen gegeben sein (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1993, 1242 f.); ob ein entsprechender Abwehranspruch des Klägers hier gegeben ist, muss aber letztlich nicht erörtert werden.
2. Es mangelt zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung jedenfalls an der für einen Unterlassungsanspruch nötigen Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr. Letztere war zwar bei Klageerhebung nicht von der Hand zu weisen; vor dem Anerkenntnis des Antrags zu 1) durch die Beklagte in der mündlichen Verhandlung war nämlich nicht sicher, welche Konsequenzen sie aus einer möglichen Verurteilung ziehen würde und wie sie ihren Kunden gegenüber das Fehlen eines Score-Wertes des Klägers erklären würde. In der Verhandlung hat die Beklagte aber erklärt, dass sie für eine Reihe ähnlicher Fälle schon neuen Filtertext verwende, der das Fehlen des Scorewertes auf nichtdiskriminierende Weise erkläre. Den Vorschlag, diesen Filtertext auch bei dem Kläger zu verwenden ist nicht nur unter dem Druck des Rechtstreits entstanden. Es ist vielmehr plausibel, dass die Beklagte – nach dem Anerkenntnis des Antrags zu 1) – in ihrer hoch rationalisierten Arbeitsweise, auch bei dem Kläger diesen nichtdiskriminierenden Filtertext verwenden wird.
IV. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. I S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die Vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 1, 11, 713 ZPO.