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Schmerzensgeld wegen Depression infolge der Tötung des Sohns?


Oberlandesgericht Koblenz

Az.: 3 U 131/00

Urteil vom 17.10.2000


Tenor

Der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 2000 für Recht erkannt:

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 21. Dezember 1999 wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,- DM abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


Tatbestand

Die 1923 bzw. 1924 geborenen Kläger sind die Eltern des am 1. April 1996 getöteten T M. Der damals 40jährige einzige Sohn der Kläger betrieb mit dem Beklagten einen Kraftfahrzeughandel mit Reparaturbetrieb in M. Der Sohn der Kläger war verheiratet, die Ehefrau wurde seine Alleinerbin.

Das Schwurgericht bei dem Landgericht Mainz verurteilte den Beklagten wegen Totschlags zum Nachteil des Sohnes der Kläger am 3.6.1997 zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren (302 Js 6925/96 – 1 Ks -). Die Schuldfeststellungen dieses Urteils bestätigte der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 8.2.1998, hob das Verfahren aber wegen des Strafausspruchs auf und verwies es zurück. Durch Urteil vom 22.7.1998 verurteilte das Landgericht Mainz den Beklagten erneut zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren. Die Revision gegen dieses Urteil verwarf der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 24.03.1999. Ein vom Beklagten zwischenzeitlich gestellter Wiederaufnahmeantrag hatte keinen Erfolg.

Die Kläger haben behauptet, der Beklagte habe ihren Sohn getötet. Hierauf sei die bei ihnen diagnostizierte schwere Depression zurückzuführen. Diese habe mehrwöchig stationär und auch ambulant medizinisch behandelt werden müssen. Beim Kläger zu 1) könne eine Chronifizierung der schweren Depression nicht ausgeschlossen werden. Weiter seien für ihn die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin zu 2) sowie die Teilnahme an der Hauptverhandlung im Strafverfahren sehr belastend gewesen. Hierfür sei ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 15.000,- DM gerechtfertigt.

Die Klägerin zu 2) leide an einer ausgeprägten reaktiven Depression mit erheblicher Somatisierungstendenz, wobei die Möglichkeit einer Chronifizierung einzukalkulieren sei. Es sei für die Klägerin zu 2) ein Schmerzensgeld in Höhe von 12.500,- DM angemessen,.

Als Sachschaden haben die Kläger Ersatz der noch offenen Behandlungskosten in Höhe von 3.306,85 DM, die Beerdigungs- und Grabkosten für die Bestattung ihres Sohnes in Höhe von 21.798,74 DM sowie Umzugskosten von A nach U . in Höhe von 8.600,- DM geltend gemacht.

Hinsichtlich der darüber hinaus verlangten 2.924,58 DM für die Aufwendungen der Teilnahme an der Schwurgerichtsverhandlung haben die Kläger die Klage zurückgenommen.

Die Kläger haben beantragt, den Beklagten zu verurteilen,

a) an den Kläger zu 1) 36.630,17 DM nebst 4% Zinsen ab Rechtshängigkeit zuzahlen

abzüglich eines Betrages von 2.924;58 DM nebst Zinsen,

b) an den Kläger zu 1) ein Schmerzensgeld zu bezahlen; dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, mindestens aber 15.000,- DM nebst 4% Zinsen ab Rechtshängigkeit,

c) an die Klägerin zu 2) ein Schmerzensgeld zu bezahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, mindestens aber 12.500,- DM nebst 4% Zinsen ab Rechtshängigkeit.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat bestritten, den Sohn der Kläger getötet zu haben. Weiter hat der Beklagte die Positionen des geltend gemachten materiellen Schadens bestritten.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, dass es zwar auf der Grundlage der vorliegenden Strafakten ebenfalls davon ausgehe, dass der Beklagte den Sohn der Kläger getötet habe. Dennoch habe die Klage aus Rechtsgründen keinen Erfolg. Die von den Klägern geltend gemachte gesundheitliche Beeinträchtigung erreiche noch keinen pathologischen Wert. Hinsichtlich der Beerdigungs- und Grabkosten seien die Kläger nicht aktivlegitimiert, weil die Kosten einer standesgemäßen Beerdigung die Ehefrau des Verstorbenen als Alleinerbin zu tragen habe. Außerdem erschienen in der Aufstellung über die Beerdigungskosten keine Kosten für Sarg

und Grabstätte anlässlich der Beerdigung am 6.4.1996. Die Kosten der Umbettung seien schon aus rechtlichen Gründen nicht zu erstatten, weil alleine der Umstand, dass die Kläger eine Grabstätte ihres Sohnes in ihrem Heimatort wünschen, es nicht rechtfertige, diese Kosten auf den Beklagten zu überwälzen. Für die geltend gemachten Umzugskosten fehle es bereits an einer Anspruchsgrundlage.

Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung, mit der sie ihr Klageziel weiterverfolgen. Zur Begründung beziehen sie sich auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und tragen ergänzend vor: Das Landgericht habe die substantiiert vorgetragenen und belegten Gesundheitsschäden der Kläger fehlerhaft rechtlich bewertet. Hinsichtlich der Klägerin zu 2) sei der Schockschaden inzwischen nach dem Opferentschädigungsgesetz anerkannt. Der Klägerin zu 2) sei eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 25 v.H. zuerkannt worden. Auch habe das Landgericht nicht ausreichend berücksichtigt, dass die Kläger einen sehr enges Verhältnis zu ihrem Sohn hatten, während die Ehe zuletzt unter starken Spannungen gelitten habe. Für die Kläger habe daher die sittliche und moralische Pflicht bestanden, einen Beitrag zu den

Bestattungskosten zu leisten. Dies sei auch in Absprache mit der Witwe so geschehen. Für die Umbettung ihres Sohnes hätten besondere Gründe vorgelegen. Die Umbettung und damit die Ruhestätte in der Nähe ihres jetzigen Wohnsitzes sei erforderlich zur Linderung ihres eigenen Leidens. Die Umzugskosten seien als fehlgeschlagene Aufwendung zu erstatten. Denn die Kläger seien aus Bayern nach A gezogen, um den Lebensabend in der Nähe ihres Sohnes zu verbringen. Dieser Grund sei durch die Tat des Beklagten weggefallen.

Die Kläger beantragen,

1. das Urteil des Landgerichts Mainz vom 21. Dezember 1999-1 164/1999 – abzuändern,

2. den Beklagten zu verurteilen,

a. an den Kläger zu 1) 36.630,17 DM- nebst 4% Zinsen ab dem 31. März 1999 zu zahlen, abzüglich eines Betrages von den DM 2.924,58.

b. an den Kläger zu 1) ein Schmerzensgeld zu bezahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens aber 15.000,- DM nebst 4% Zinsen ab 31. März 1999 betragen soll.

c. an die Klägerin zu 2) ein Schmerzensgeld zu bezahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichtes gestellt wird, mindestens aber 12.500,- DM nebst 4% Zinsen ab 31. März 1999 betragen soll. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte bestreitet, den Kläger getötet zu haben. Darüber hinaus trägt er vor, die von den Klägern behaupteten Gesundheitsbeeinträchtigungen seien vom Schutzzweck der Norm nicht umfasst, es sei auch kein über das normale Maß der Trauer hinausgehendes Krankheitsbild vorgetragen. Schließlich sei eine Tötung des Sohnes nicht kausal für die jetzigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Gegenbeweis: Sachverständigengutachten). Die Klägerin zu 2) habe sich schon vor dem Tod ihres Sohnes in psychiatrischer Behandlung befunden. Die Belastung durch die Hauptverhandlung könne nicht berücksichtigt werden, da sich die Kläger dieser freiwillig ausgesetzt hätten. Das Schmerzensgeld sei außerdem übersetzt, eine Berechnungsgrundlage sei nicht erkennbar. Der Umzug der Kläger nach Unterwösssen sei freiwillig erfolgt. Die Umbettung des Sohnes sei nicht erforderlich gewesen. Die Höhe der Kosten werde bestritten. Außerdem stellten die Umbettungskosten keine Beerdigungskosten dar.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf das Urteil des Landgerichts vom 21.12.1999 (B1. 94 ff GA), die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und die beigezogene Akte des Strafverfahrens 302 Js 6925/96 der Staatsanwaltschaft Mainz verwiesen.


Entscheidungsgründe

Die Berufung ist nicht begründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen.

I.

Auch wenn nach dem Inhalt der beigezogenen Strafakte der Beklagte für den Tod des Sohnes der Kläger verantwortlich ist, ging das Landgericht zu Recht davon aus, dass die von den Klägern erlittene, zwischen den Parteien letztlich unstreitige, Beeinträchtigung noch kein Schmerzensgeld gem. § 847 Abs. 1 BGB rechtfertigt.

Zwar liegt die für einen Schmerzensgeldanspruch hier erforderliche Gesundheitsbeschädigung i. S. des § 823 Abs. 1 BGB nicht nur bei einer physischen Einwirkung auf den Körper vor, sondern kann auch psychisch vermittelt werden. Das geltende Recht versagt jedoch Ersatzansprüche für seelischen Schmerz, soweit dieser nicht Auswirkung der Verletzungen des (eigenen) Körpers oder der (eigenen) Gesundheit ist. Empfindungen wie Trauer und Schmerz, die ein negatives Erlebnis als solches auslöst, sind zwar jedenfalls in schweren Fällen von Störungen der physiologischen Abläufe begleitet und können für die körperliche Befindlichkeit durchaus medizinisch relevant sein. Sie schon deshalb auch rechtlich als Gesundheitsverletzung i. S. von § 823 Abs. 1 BGB anzuerkennen, widerspräche indes der Absicht des Gesetzgebers, die Deliktshaftung gerade in § 823 Abs. 1 BGB sowohl nach den Schutzgütern als auch den durch sie gesetzten Verhaltenspflichten auf klar umrissene Tatbestände zu beschränken. Insbesondere sollen Beeinträchtigungen, in denen sich die Schutzgutverletzung eines anderen bei Dritten auswirkt, soweit diese nicht selbst in ihren eigenen Schutzgütern betroffen sind, mit Ausnahme der §§ 844, 845 BGB ersatzlos gelassen werden. So werden die nahen Angehörigen durch die Nachricht vom Unfalltod des Verunglückten in aller Regel in ihrer psychischen/seelischen Befindlichkeit empfindlich gestört werden und sich hieraus nicht nur immaterielle, sondern auch materielle Beeinträchtigungen für sie ergeben. Gleichwohl hat das Gesetz den materiellen Schadensersatz der nur „mittelbar“ Geschädigten im Falle der Tötung auf die in den §§ 844, 845 BGB näher bezeichneten Schäden begrenzt. Diese gesetzgeberische Entscheidung für eine grundsätzliche Beschränkung der Deliktshaftung auf den Schaden des „unmittelbar“ Verletzten würde unterlaufen, wenn derartige psychische/seelische Auswirkungen aus dem Durchleben solcher Todesfälle allein wegen ihrer Relevanz für medizinisch-wissenschaftliche Normen als Gesundheitsverletzungen nach § 823 Abs. 1 BGB zu entschädigen wären. Aus diesem Grund wird in derartigen Fällen eine Ersatzpflicht für psychisch vermittelte Beeinträchtigungen nur dort bejaht, wo es zu gewichtigen psychopathologischen Ausfällen von einiger Dauer kommt, die diese auch sonst nicht leichten Nachteile eines schmerzlich empfundenen Trauerfalls für das gesundheitliche Allgemeinbefinden erheblich übersteigen und die deshalb auch nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als Verletzung des Körpers oder der Gesundheit betrachtet werden (BGH NJW 1989, 2317; OLG Karlsruhe OLGR 1998, 308).

Nach diesem Maßstab können die von den Klägern dargestellten und durch Atteste belegten Beeinträchtigungen noch nicht als Gesundheitsschaden i.S. d. §§ 823 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB eingestuft werden. Zwar ist die die Befindlichkeitsstörung der Kläger als reaktive Depression nach dem Inhalt der vorgelegten Atteste (Bl. 12 ff GA) medizinisch fassbar. Ohne eine pathologisch fassbare Auswirkung sind jedoch auch Depressionen, Schlafstörungen, Alpträume, Seelenschmerzen, Weinkrämpfe, Gefühle des „Aus-der Bahn-geworfen seins“ und vorübergehende Kreislaufstörungen bis hin zum Kollaps Belastungen, in denen sich nach der Wertung des Gesetzes lediglich das „normale“ Lebensrisiko der Teilnahme an den Ereignissen der Umwelt verwirklicht (OLG Karlsruhe a.a.0. mit weiteren Nachweisen).

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Eine pathologisch fassbare Auswirkung ist den vorgelgten Attesten der Kläger, auf die sie sich in ihrem Vortrag beziehen, nicht zu entnehmen. Es ist dort vermerkt, dass die Kläger Schwierigkeiten mit der Trauerarbeit nach dem Verlust ihres einzigen Sohnes haben. Ein konkret fassbares Krankheitsbild ist aus den Attesten jedoch nicht zu ersehen. Vielmehr weist der Beklagte (B1. 148 GA) zu Recht auf insoweit bestehende Schlüssigkeitsbedenken hin. Denn dem Vortrag der Kläger sind über die Bezugnahme auf die Atteste hinaus schon keine konkreten Krankheitssymptome zu entnehmen, die den Rückschluss auf pathologisch fassbare Auswirkungen zulassen könnten.

Alleine die von ärztlicher Seite für notwendig erachtete Behandlung, weil der Tod des Sohnes nicht verarbeitet werden konnte, belegt noch keine nach der allgemeinen Verkehrsaufassung bestehende Gesundheitsverletzung.

Dabei ist weiter auch das fortgeschrittene Lebensalter der beiden bereits über 70-jährigen Kläger zu berücksichtigen, das aus medizinischer Sicht eine Behandlungsbedürftigkeit bei Befindlichkeitsstörungen eher nahelegt. Dazu kommen bei der Klägerin zu 2) erhebliche Vorerkrankungen, wie aus dem Arztbericht Dr. J vom 18.05.1998 (Bl. 15 GA) zu ersehen ist.

In Abgrenzung zu den Fällen, in denen in der Rechtsprechung ein Schadensersatzanspruch wegen eines Schockschadens zuerkannt würde (vgl. neben der von den Klägern Bl. 127 f GA zitierten Rechtsprechung auch OLG Celle OLGR 1998, 125; OLG Oldenburg OLGR 1999, 119), ist weiter zu, berücksichtigen, dass das von den Klägern erlittene Schockerlebnis zwar psychisch äußerst schmerzhaft, jedoch aufgrund der äußeren Gegebenheiten doch von vergleichsweise geringerer Intensität war.

So war der Sohn der Kläger im Zeitpunkt der Tötung bereits 40 Jahre alt, war verheiratet und war mehrfach als selbständiger Unternehmer tätig. Der Fall ist damit nicht mehr mit der Tötung eines noch im eigenen Hausstand lebenden minderjährigen Kindes vergleichbar. Auch mussten die Kläger das Tötungsgeschehen nicht unmittelbar miterleben.

Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aufgrund des Umstandes, dass bei der Klägerin zu 2) der Schockschaden inzwischen nach dem Opferentschädigungsgesetz anerkannt wurde. Denn in § 1 Abs. 1 Opferentschädigungsgesetz ist – abweichend von der oben dargestellten Regelung der §§ 823 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB – die gesundheitliche Schädigung als Folge eines . rechtswidrigen Angriffs gegen eine andere Person ausdrücklich als mögliche Tatbestandsalternative genannt.

II.

Wenn demnach dem Schockerlebnis der Kläger noch kein Krankheitswert zukommt, besteht auch kein auf § 823 Abs. 1 BGB zu stützender Anspruch des Klägers zu 1) auf Ersatz nicht gedeckter Kosten im Zusammenhang mit ärztlichen Behandlungen.

III.

Hinsichtlich der geltend gemachten Beerdigungskosten ist der Kläger- zu 1) für einen Anspruch aus § 844 Abs. 1 BGB schon nicht Anspruchsinhaber, weil er nicht Erbe und damit auch nicht zur Kostentragung für die Beerdigung verpflichtet ist (§ 1968 BGB). Der geltend gemachte Erstattungsanspruch ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 BGB) gerechtfertigt (vgl. hierzu KG VersR 1979, 379). Zu Recht haben das Landgericht in dem angefochtenen Urteil (B1. 100 GA) und auch der Beklagte in der Berufungserwiderung (B1. 154 GA) darauf hingewiesen, dass sich die Kosten einer standesgemäßen Erstbestattung in A (Sarg, Grabstätte, Trauerfeier) der vorgelegten Aufstellung (B1 56 ff GA) nicht entnehmen lassen. Dementsprechend führt die Berufungsbegründung (B1 131 GA) auch nur noch einen „Beitrag“ der Kläger zu den Bestattungskosten auf, der in Absprache mit der Witwe geleistet worden sei. Mangels einer nachvollziehbaren Darstellung, welche der im Einzelnen streitigen Beiträge zur Erstbestattung von der Witwe und welche von den Beklagten geleistet wurden, ist jedoch nicht mehr abzugrenzen, ob die von dem Kläger zu 1) geltend gemachten Beträge noch zu einer standesgemäßen Beerdigung gehören.

IV.

Soweit die Kläger Belege für die von ihnen beanspruchten Bestattungskosten vorgelegt haben (Bl. 60 ff GA), beziehen sich diese auf die Umbettung nach U . Diese Kosten sind jedoch – ungeachtet der Frage, wer Anspruchsinhaber ist – weder nach § 844 Abs. 1 BGB, noch unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag erstattungsfähig. Der Verantwortliche eines Tötungsdelikts hat lediglich für eine standesgemäße Erstbestattung aufzukommen. Soweit das Landgericht in dem angefochtenen Urteil eng. umgrenzte Ausnahmefälle angesprochen hat, in denen in Einzelfällen auch die Kosten einer Umbettung zugesprochen wurden, hat das Landgericht zu Recht entschieden, dass ein solcher Ausnahmefall hier nicht in Betracht kommt.

Denn der Sohn der Kläger wurde an seinem früheren Wohnsitz und damit zugleich am damaligen Wohnsitz der Kläger beigesetzt. Eine – allerdings überwindbare – räumliche Distanz zwischen Wohnsitz und Ruhestätte entstand erst durch den Umzug der Kläger nach U Dieser Umzug beruhte auf dem freien eigenen Entschluss der Kläger. Mangels Zurechnungszusammenhangs hat der Beklagte weder für die Umzugskosten, noch fair die daraus mittelbar resultierenden Kosten einer Umbettung des Sohnes der Kläger aufzukommen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10; 711 ZPO.

Der Streitwert und die Beschwer der Kläger beträgt 61.205,59 DM.


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