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Neuer Tatentschluss der Security: Veranstalter haftet nicht für Exzess

Auf dem Parkplatz nach dem Weihnachtsrock-Konzert: Die Security bringt einen Besucher zu Boden und fixiert ihn. Minuten später, die Gemüter sind längst ruhig, ein unerwarteter Schlag. Muss der Veranstalter haften, obwohl die Situation schon bereinigt schien? Oder befreit ein neuer Tatentschluss den Chef von der Verantwortung?
Mann in dunkler Jacke mit reflektierender Weste stößt auf nächtlichem Parkplatz einen jungen Mann gegen die Brust. Ein Holzst
Das OLG Frankfurt lehnt die Veranstalterhaftung ab, da ein neuer Tatentschluss nach der Entwaffnung den Zurechnungszusammenhang durchbricht. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 9 U 85/22

Das Wichtigste im Überblick

OLG Frankfurt weist Klage gegen den Veranstalter ab, weil der spätere Stoß nicht mehr zugerechnet wird.
  • Der Kläger verliert gegen den Beklagten zu 2. vollständig in der Berufung.
  • Das Gericht sieht nach dem Entwaffnen eine klare Zäsur vor dem Stoß.
  • Darum haftet der Veranstalter nicht für den späteren Angriff des Helfers.
  • Auch ein Auswahlfehler der Sicherheitskräfte trägt die Haftung hier nicht.

  • Gericht: OLG Frankfurt
  • Datum: 16.10.2024
  • Aktenzeichen: 9 U 85/22
  • Verfahren: Berufung
  • Rechtsbereiche: Schadensersatzrecht, Haftungsrecht, Zivilrecht
  • Streitwert: bis zu 155.000 €
  • Relevant für: Veranstalter, Sicherheitskräfte, Geschädigte nach Prügeleien

Warum haftet der Veranstalter nicht?

In der Nacht zum 26. Dezember 2011 wurde ein damals 24-jähriger Mann auf dem Parkplatz neben einem Gemeindezentrum schwer verletzt, nachdem er dort in eine tätliche Auseinandersetzung geraten war. Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied am 16.10.2024 (Az. 9 U 85/22), dass der Veranstalter des dort stattfindenden „Weihnachtsrock“-Konzerts für die Verletzung nicht haftet – die Klage gegen ihn wurde vollständig abgewiesen.

Für eine Zurechnung nach § 278 BGB braucht es einen unmittelbaren sachlichen Zusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten der Hilfsperson und den ihr übertragenen Aufgaben. § 278 BGB regelt die vertragliche Haftung für Erfüllungsgehilfen: Wer einen anderen mit der Erfüllung eigener vertraglicher Pflichten betraut, muss für dessen Fehlverhalten wie für eigenes einstehen. „Geschäftsherr“ ist dabei derjenige, der die Hilfsperson einsetzt – hier der Veranstalter. Ein Geschäftsherr haftet nicht, wenn sich die Verfehlung so weit vom Aufgabenbereich entfernt, dass aus Sicht eines Außenstehenden kein innerer Zusammenhang mehr erkennbar ist. Daneben können zwischen den Parteien Schutzpflichten nach § 241 Abs. 2 BGB aus einem Vertragsverhältnis bestehen. Das sind vertragliche Nebenpflichten, etwa die Pflicht des Veranstalters, Besucher vor vorhersehbaren Schäden zu bewahren – unabhängig von der eigentlichen Hauptleistung (Eintritt und Konzert).

Voraussetzung für die Anwendung des § 278 S. 1 BGB ist ein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten der Hilfsperson und den Aufgaben, die ihr im Hinblick auf die Vertragserfüllung zugewiesen waren. – so das Oberlandesgericht Frankfurt

Ob solche vertraglichen Pflichten verletzt wurden, musste das Gericht klären, weil nach der Beweisaufnahme vieles dafür sprach, dass der Verletzte ein zahlender Besucher der Veranstaltung war und damit ein Vertragsverhältnis mit dem beklagten Veranstalter bestand. Unter dieser Annahme wäre der als Sicherheitskraft eingesetzte Mann, der später wegen der Körperverletzung strafrechtlich verurteilt worden war, grundsätzlich als Erfüllungsgehilfe des Veranstalters zu behandeln – also als Person, deren Fehlverhalten dem Veranstalter im Rahmen des Besuchervertrags zugerechnet werden kann. Offen ließ das OLG dabei, ob dieser Mann tatsächlich als Sicherheitskraft im Einsatz war – denn eine Haftung des Veranstalters schied ohnehin aus anderen Gründen aus.

Der Verletzte hatte behauptet, der Mann sei als Sicherheitskraft des Veranstalters aufgetreten und habe sich gegenüber den Gästen wie ein Türsteher verhalten, weshalb der Veranstalter für sein Handeln einstehen müsse. Die Gegenseite wandte dagegen ein, der Mann sei überhaupt nicht beauftragt gewesen, sondern habe sich lediglich als Begleitung eines anderen Helfers im Eingangsbereich aufgehalten.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Wird eine als Sicherheitspersonal eingesetzte Hilfsperson nach einer Deeskalation und einer deutlichen Zäsur im Geschehensablauf aus einem neuen, eigenständigen Tatentschluss heraus erneut gewalttätig, reißt der Zurechnungszusammenhang ab, sodass eine vertragliche oder deliktische Haftung des Geschäftsherrn ausscheidet.
  2. Für den Entlastungsbeweis bei der Auswahl von Sicherheitspersonal dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Fehlen konkrete Anhaltspunkte für eine mangelnde Eignung, genügen im Regelfall nachgewiesene Erfahrung und Straffreiheit, ohne dass ein persönliches Vorstellungsgespräch zwingend erforderlich ist.
  3. Ein reines Auswahl- und Überwachungsverschulden begründet ausschließlich eine Haftung für Verrichtungsgehilfen nach § 831 BGB; ohne eine darüber hinausgehende Pflichtverletzung reicht dies nicht für einen eigenständigen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB aus.
Gegenüberstellung gedeckter Einsatzphase und neuem Tatentschluss zur Verdeutlichung der Geschäftsherrnhaftung.
Zäsur beendet Haftung: Veranstalter bleibt verschont

Wann reißt der Zurechnungszusammenhang ab?

Die Haftung als Verrichtungsgehilfe nach § 831 BGB setzt organisatorische Abhängigkeit, Weisungsgebundenheit und die Eingliederung in den Organisationskreis des Geschäftsherrn voraus. Im Unterschied zu § 278 BGB (vertragliche Zurechnung) ist § 831 BGB eine deliktische Haftung: Der Geschäftsherr haftet hier nicht für fremdes Verschulden, sondern dem Grunde nach für eigenes Verschulden bei Auswahl und Überwachung der Hilfsperson – kann sich aber entlasten. Sowohl für § 831 BGB – Handeln „in Ausführung der Verrichtung“ – als auch für § 278 BGB ist zwingend ein innerer Zusammenhang zwischen der geschuldeten Aufgabe und der Schädigung erforderlich. Kommt es zur Schädigung durch einen neuen Tatentschluss, nachdem die eigentliche Auseinandersetzung bereits beendet war, reißt dieser Zusammenhang ab. „Neuer Tatentschluss“ meint dabei: Die Gewalt geht nicht mehr auf die ursprüngliche Aufgabe zurück, sondern auf einen frischen, eigenen Entschluss der Hilfsperson.

Diese zeitliche und sachliche Abgrenzung entschied letztlich über den Ausgang des Verfahrens. Das Gericht bejahte – unterstellt, der Mann war tatsächlich im Einsatz – dessen Stellung als Verrichtungsgehilfe: Der Veranstalter hatte als Geschäftsherr organisatorische Weisungs- und Entziehungsbefugnisse über die aus einem Freundeskreis rekrutierten Helfer.

Wo der Zusammenhang zur Aufgabe noch bestand

Der Veranstalter argumentierte, der Einsatz auf dem Parkplatz sei nicht Teil des Auftrags gewesen und lediglich eine zufällige Hilfshandlung bei Gelegenheit. Dem folgte das Gericht nur teilweise: Der Parkplatz gehörte als Nahbereich noch zum Veranstaltungsgelände, und das erste Eingreifen – das Aufhalten des mit einem Axtstiel bewaffneten Mannes und dessen Entwaffnung – stand noch im Zusammenhang mit der übertragenen Sicherheitsaufgabe.

Warum die spätere Zurechnung scheiterte

Der Veranstalter hatte zudem eingewandt, die spätere Trennung der Beteiligten durch einen eingreifenden Zeugen habe eine Zäsur bewirkt. Das bedeutet konkret: ein zeitlicher und sachlicher Einschnitt, der den inneren Zusammenhang zur übertragenen Aufgabe unterbricht. Das OLG bestätigte dies: Nachdem der Verletzte entwaffnet war, wandte sich die Sicherheitskraft zunächst einer separaten Auseinandersetzung mit diesem Zeugen zu. Darin sah der Senat eine kurze, aber deutliche Zäsur. Die Zurechnung scheiterte, weil der Mann anschließend bewusst erneut auf den inzwischen nicht mehr aggressiven Verletzten zuging und ihn mit beiden Händen gegen die Brust stieß – ein Stoß, der zu den schwersten Kopfverletzungen führte und nach Auffassung des Gerichts auf einem neuen, eigenständigen Tatentschluss beruhte, nicht mehr auf der ursprünglichen Sicherheitsaufgabe.

Hieraus folgt eine kurze, aber doch deutliche Zäsur im Geschehen. Denn es bedurfte eines neuen Tatentschlusses, nochmals auf den ein Stück entfernt stehenden, nicht aggressiven Kläger zuzutreten und diesem ohne ersichtlichen Grund oder Provokation einen Stoß vor die Brust zu versetzen. – OLG Frankfurt

Praxis-Hinweis: Zurechnungszusammenhang

Für die Haftung des Veranstalters ist entscheidend, ob die Sicherheitskraft noch im Rahmen ihres Auftrags handelte oder aus persönlicher Motivation heraus zuschlug. Kommt es nach einer erfolgreichen Deeskalation oder einer kurzen Pause zu einer erneuten, eigenständigen Gewalttat, reißt der Zurechnungszusammenhang ab. Wer als Geschädigter den Veranstalter in Anspruch nehmen will oder als Veranstalter sein Risiko einschätzen möchte, muss daher den genauen Tathergang prüfen: War die Gewalt noch Teil der unmittelbaren Gefahrenabwehr oder bereits ein neuer, privater Entschluss der eingesetzten Person?

Wann entfällt der Entlastungsbeweis?

Ein Geschäftsherr kann sich nach § 831 Abs. 1 S. 2, 2. Alt. BGB entlasten, wenn feststeht, dass der Schaden auch bei sorgfältiger Auswahl und Überwachung der Hilfsperson eingetreten wäre. Das ist der sogenannte Entlastungsbeweis: Gelingt er, entfällt die Haftung nach § 831 BGB trotz schädigenden Handelns der Hilfsperson. Damit befasste sich der Senat, obwohl es für das Ergebnis nicht mehr allein ausschlaggebend war.

Die Auswahl des Sicherheitspersonals

Der Veranstalter hatte vorgetragen, der Entlastungsbeweis sei geführt, weil es an der Auswahl des Sicherheitsteams keine Beanstandungen gegeben habe. Das OLG behandelte diesen Punkt nur hilfsweise, weil die Haftung schon am fehlenden inneren Zusammenhang scheiterte – bejahte den Entlastungsbeweis aber im Ergebnis: Der später verurteilte Mann war unbestritten erfahren und nicht vorbestraft, konkrete Anhaltspunkte für eine mangelnde Eignung gab es nicht.

Wie streng die Prüfungspflicht sein muss

Das Landgericht Hanau hatte in der Vorinstanz verlangt, dass nachgewiesen werde, ein anderer Geschäftsherr hätte den Mann ebenfalls ausgewählt, und zusätzlich verlangt, bei einer solchen Tätigkeit müssten persönliche und moralische Eigenschaften besonders geprüft werden. Das OLG hielt diese Anforderung für überzogen, da die Tätigkeit nicht in dem vom Landgericht angenommenen Maße gefahrträchtig war. Auch den Einwand des Verletzten, bei nicht persönlich bekannten Personen sei zumindest ein persönliches Gespräch zur Einschätzung zwingend erforderlich gewesen, ließ der Senat nicht durchgreifen – es fehlten Anhaltspunkte, dass ein solches Gespräch die Sicherheitskraft als ungeeignet entlarvt hätte.

Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte zu 1. […] im Rahmen eines persönlichen Gespräches mit einem Vereinsverantwortlichen Verhaltensweisen an den Tag gelegt hätte, welche seine Eignung als Sicherheitskraft entgegen der vorgenannten objektiven Kriterien in Frage gestellt hätten. – so das Gericht

Praxis-Hinweis: Anforderungen an die Personalauswahl

Veranstalter müssen bei der Rekrutierung von Sicherheitspersonal keine überzogenen Eignungsprüfungen vornehmen. Erfahrung im Sicherheitsdienst und das Fehlen von Vorstrafen reichen in der Regel aus, um den Entlastungsbeweis zu führen. Ein persönliches Kennenlerngespräch ist nicht zwingend erforderlich, solange keine konkreten Anhaltspunkte für eine fehlende Eignung der eingesetzten Person vorliegen.

Warum scheiterte § 823 BGB?

Für die Voraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB trägt der Geschädigte die Darlegungs- und Beweislast. § 823 Abs. 1 BGB ist die zentrale Norm der unerlaubten Handlung: Wer vorsätzlich oder fahrlässig Körper, Gesundheit oder Eigentum eines anderen verletzt, muss Schadensersatz leisten. Darlegungs- und Beweislast heißt: Der Verletzte muss die anspruchsbegründenden Tatsachen vortragen und im Streitfall beweisen. Neben § 831 BGB kommt eine Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB nur bei einer darüber hinausgehenden Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Betracht; ein bloßes Auswahl- und Überwachungsverschulden reicht dafür nicht aus. Verkehrssicherungspflicht meint die Pflicht, eine Gefahrenquelle – hier die Veranstaltung – so zu organisieren und abzusichern, dass Besucher nicht zu Schaden kommen.

Das Landgericht Hanau hatte seine Verurteilung des Veranstalters unter anderem darauf gestützt, dass sich ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB auf ein „positiv festzustellendes Auswahl- und Überwachungsverschulden“ stützen lasse. Das OLG verwarf diese Begründung ausdrücklich: Ein solches Verschulden ist ausschließlich Haftungsgrund des § 831 BGB, nicht von § 823 Abs. 1 BGB.

Der Veranstalter hatte im Berufungsverfahren zudem eingewandt, das Landgericht habe die Beweislast zur Täterschaft der Sicherheitskraft verkannt. Das OLG wies diesen Einwand zurück: Der Sache nach habe das Landgericht den Verletzten zutreffend als beweisbelastet angesehen und dessen Vortrag anhand der Beweisaufnahme – unter Einbeziehung der Erwägungen aus dem rechtskräftigen Strafurteil – zu Recht als bewiesen erachtet. Die vom Landgericht zusätzlich zugesprochenen Ansprüche aus § 832 Abs. 1 BGB, der Haftung von Aufsichtspflichtigen (etwa Eltern für Kinder oder Betreuer für Betreute), wertete das OLG lediglich als Schreibfehler, da diese Norm auf den Fall ersichtlich nicht passte.

Im Ergebnis blieb die strafrechtliche Verurteilung der Sicherheitskraft selbst unangetastet, ebenso die zivilrechtliche Haftung dieses Mannes gegenüber dem Verletzten – seine Berufung hatte er im Termin vom 25. September 2024 zurückgenommen. Für den Veranstalter dagegen entfiel jede Ersatzpflicht, weil der entscheidende Stoß nach der Bewertung des Senats außerhalb des inneren Zusammenhangs zur übertragenen Sicherheitsaufgabe lag. Die Kosten des Rechtsstreits verteilen sich entsprechend: Die außergerichtlichen Kosten des Veranstalters in beiden Instanzen trägt der Verletzte allein, während sich Gerichtskosten und die Kosten der verurteilten Sicherheitskraft nach den jeweiligen Erfolgsanteilen zwischen den übrigen Beteiligten aufteilen. Die Revision ließ das Oberlandesgericht nicht zu. Revision wäre das Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof gewesen; ohne ihre Zulassung ist das OLG-Urteil endgültig.

Was bedeutet das Urteil für Veranstalter?

Das OLG Frankfurt hat als Berufungsinstanz entschieden – die Revision wurde nicht zugelassen, das Urteil ist damit rechtskräftig und bindet zwar nur die Prozessparteien, gibt Gerichten in vergleichbaren Fällen aber eine klare Richtung vor: Veranstalter haften nicht für eigenmächtige Nachhandlungen ihrer Sicherheitskräfte, wenn eine klare Zäsur den Zusammenhang zur übertragenen Aufgabe durchbricht. Die Entscheidung ist auf alle Fälle übertragbar, in denen Sicherheitspersonal nach abgeschlossener Deeskalation aus persönlichem Antrieb erneut gewalttätig wird.

Verletzte durch Sicherheitskräfte sollten ihre Schadensersatzansprüche gezielt gegen den Täter persönlich richten, sobald dessen Handeln auf einem neuen Tatentschluss beruhte – der Veranstalter ist in diesen Fällen kein haftender Anspruchsgegner. Wer als Veranstalter sein Risiko minimieren will, muss Sicherheitskräfte schriftlich anweisen, nach erfolgreicher Deeskalation keine eigenständigen Maßnahmen mehr zu ergreifen, und diesen Bruch im Einsatzprotokoll dokumentieren. Für die Personalauswahl reicht nach diesem Urteil der Nachweis von Erfahrung und Straflosigkeit – ein persönliches Vorstellungsgespräch ist nicht erforderlich.


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Experten-Kommentar

Ein gewonnener Zivilprozess gegen eine einzelne Sicherheitskraft nützt dem Geschädigten wenig, wenn dort privat kein Geld zu holen ist. Der strategische Ansatz, den Veranstalter als zahlungskräftigen Schuldner heranzuziehen, ist naheliegend, stößt aber an der Zäsur auf eine harte rechtliche Grenze. Dieser zeitliche Einschnitt wirkt im Schadensersatzrecht wie ein absoluter Schutzschild für das Vermögen des Geschäftsherrn.

Für die Prozessführung erfordert das eine extreme Fokussierung auf die exakte Chronologie der Eskalation. Wer hier klagt, muss den Ablauf als völlig nahtlose Fortsetzung der ursprünglichen Sicherheitsmaßnahme darstellen. Gelingt es der Gegenseite, auch nur eine kurze Phase der Beruhigung und Neuorientierung des Täters rechtlich greifbar zu machen, fällt der Anspruch gegen den Veranstalter komplett in sich zusammen.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Haftet der Veranstalter auch, wenn der Türsteher mich erst nach der eigentlichen Schlägerei angreift?

Nein. Greift der Türsteher erst nach einer deutlichen Pause oder nach erfolgreicher Deeskalation erneut zu, haftet der Veranstalter dafür grundsätzlich nicht. Dann fehlt der innere Zusammenhang zwischen der übertragenen Sicherheitsaufgabe und der späteren Attacke.

§ 278 BGB und § 831 BGB setzen voraus, dass die Schädigung noch in Ausführung der übertragenen Aufgabe geschieht. Wird eine Auseinandersetzung zunächst beendet und geht der Türsteher danach bewusst wieder auf Sie los, spricht das für einen neuen, eigenen Tatentschluss. Ab diesem Punkt handelt er nicht mehr zur Gefahrenabwehr, sondern eigenmächtig. Für den Veranstalter fällt damit die Zurechnung weg, auch wenn die Person zuvor für ihn tätig war.

Eine Haftung kann aber weiter in Betracht kommen, solange die Gewalt noch Teil der unmittelbaren Sicherung oder Trennung der Beteiligten ist. Entscheidend ist deshalb der genaue Ablauf: eine erkennbare Zäsur, eine Trennung der Parteien oder eine Pause vor dem erneuten Angriff können den Anspruch gegen den Veranstalter entfallen lassen.


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Muss ich den Täter persönlich verklagen, wenn der Veranstalter die Haftung für den Exzess ablehnt?

Ja. Wenn der Veranstalter wegen eines eigenmächtigen Exzesses der Sicherheitskraft nicht haftet, bleibt die persönliche Klage gegen den Täter auf Schadensersatz und Schmerzensgeld nach § 823 BGB. Gegen den Veranstalter führt dieser Weg dann nicht weiter, weil sein Haftungszusammenhang unterbrochen ist.

§ 823 Abs. 1 BGB knüpft an das eigene deliktische Verhalten der schädigenden Person an. Wer Körper oder Gesundheit verletzt, haftet grundsätzlich selbst, auch wenn er bei einer Veranstaltung eingesetzt war. Für Ihren Anspruch heißt das: Sie müssen die Sicherheitskraft als Schädiger in Anspruch nehmen, nicht nur den Veranstalter. Ein rechtskräftiges Strafurteil gegen den Täter kann den Ablauf im Zivilprozess stark stützen und die Beweisführung erleichtern.

Der Weg gegen den Täter ersetzt nicht jede Unsicherheit, denn Sie müssen den Tathergang und die Person des Schädigers im Zivilprozess trotzdem darlegen. Ist die Person unklar oder nicht erreichbar, können zusätzliche Fragen zur Beweisbarkeit und Vollstreckung entstehen. Prüfen Sie deshalb frühzeitig die Strafakte und sichern Sie Beweise, damit Ihr Anspruch nicht nur rechtlich besteht, sondern auch durchsetzbar bleibt.


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Kann ich Schmerzensgeld vom Club fordern, obwohl die Security bei einer externen Firma angestellt ist?

Ja, Sie können den Club trotz externer Security in Anspruch nehmen, wenn der Türsteher noch im Rahmen seines Auftrags handelte. Entscheidend ist nicht der Arbeitsvertrag der Security, sondern die Zurechnung nach § 278 BGB oder § 831 BGB.

Bei § 278 BGB haftet der Vertragspartner für Erfüllungsgehilfen, also Personen, die zur Erfüllung seiner Pflichten eingesetzt werden. Bei § 831 BGB geht es um Verrichtungsgehilfen, die in den Organisationsbereich des Geschäftsherrn eingegliedert sind. Ob die Firma intern oder extern ist, ändert daran nichts, wenn der Türsteher im Sicherheitskonzept des Clubs eingesetzt war und gerade bei der Ausübung dieser Aufgabe zuschlug. Dann kann der Club für die Verletzung einstehen, weil die Gewalt noch einen inneren Zusammenhang mit dem Einsatz hatte.

Anders ist es, wenn die Sicherheitskraft nach einer klaren Zäsur eigenmächtig handelt und aus persönlichem Antrieb erneut zuschlägt. Dann reißt der Zurechnungszusammenhang ab, und der Club haftet für diesen Exzess meist nicht mehr. Für Sie ist deshalb der genaue Ablauf wichtig: Wer war Veranstalter, wie lief der Einsatz ab, und geschah der Angriff noch im Rahmen der Sicherung oder bereits als privater Tatentschluss?


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Habe ich Anspruch auf Entschädigung, wenn der Veranstalter eine vorbestrafte Sicherheitskraft ohne Prüfung eingestellt hat?

Ja, aber nur unter engen Voraussetzungen begründet die fehlende Prüfung einer Sicherheitskraft einen Entschädigungsanspruch gegen den Veranstalter. Ein Auswahlverschulden trägt grundsätzlich nur eine Haftung nach § 831 BGB, nicht nach § 823 Abs. 1 BGB. Entscheidend ist daher, ob der Veranstalter die Person bei sorgfältiger Auswahl hätte erkennen und ablehnen müssen.

§ 831 Abs. 1 Satz 2 BGB erlaubt dem Veranstalter den Entlastungsbeweis, wenn er bei Auswahl und Überwachung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat. Nach der Rechtsprechung genügen dafür im Regelfall nachgewiesene Erfahrung im Sicherheitsdienst und Straffreiheit, wenn keine konkreten Zweifel an der Eignung vorlagen. Ein persönliches Vorstellungsgespräch ist nicht zwingend vorgeschrieben. War die Kraft tatsächlich vorbestraft und wäre das bei einer üblichen Prüfung erkennbar gewesen, kann das gegen den Entlastungsbeweis sprechen. Für Sie heißt das: Der bloße Hinweis auf eine lasche Auswahl reicht noch nicht, Sie müssen die konkrete Pflichtverletzung benennen.

Selbst dann scheidet eine Haftung des Veranstalters aus, wenn zwischen dem Einsatz der Kraft und der Schädigung ein neuer, eigenständiger Tatentschluss liegt. Dann fehlt der erforderliche Zurechnungszusammenhang, und die Haftung setzt schon früher aus. Prüfen sollten Sie deshalb neben der Auswahl auch, ob die konkrete Tat noch der Sicherheitsaufgabe zugeordnet werden kann.


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Das vorliegende Urteil


OLG Frankfurt – Az.: 9 U 85/22 – Urteil vom 16.10.2024




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