Skip to content

Segelyachtkauf – Sachmängelhaftung für „Osmosebläschen“ im Unterwasserschiffsbereich

Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 17 U 3/11 – Urteil vom 16.09.2011

Unter Zurückweisung der  Berufung der Beklagten wird das am 13. Dezember 2010 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe auf die Anschlussberufung des Klägers dahin abgeändert, dass über den bereits ausgeurteilten Betrag hinaus die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger weitere 1.802,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. Juli 2011 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten den Restkaufpreis und den Ersatz aufgelaufener Kosten aufgrund eines zwischen den Parteien am 31. Oktober 2008 geschlossenen Kaufvertrages über eine Segelyacht, Baujahr ca. 1971. Die Beklagte wendet demgegenüber und zur Stützung ihrer Widerklage den Rücktritt  vom Kaufvertrag wegen Sachmangels ein. Dieser soll  in Beschädigungen des GFK-Laminates infolge osmotischer Prozesse bestehen.

In dem Kaufvertrag (K1) hatten die Parteien hinsichtlich des Kaufpreises von 13.000,00 € vereinbart, dass eine erste Rate von 1.300,00 € eine Woche nach Vertragsabschluss fällig sein sollte, weitere 11.700,00 € bei Übergabe des Bootes „im März/ April 2009“. Unter § 3 „Zusicherung, Gewährleistung“ heißt es u.a.:

“ …

(3) Darüber hinaus wird das Boot unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung verkauft. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadenersatzansprüche aufgrund von Sachmängeln, die auf grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzungen von Pflichten des Verkäufers beruhen sowie bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

(4) Der Käufer erklärt, dass er das Boot eingehend besichtigt und geprüft hat. Vorbehaltlich der Besichtigung des Unterwasserschiffes. Vorbehaltlich der Erstellung der Ausrüstungsliste.

(7) Der Verkäufer erklärt, dass ihm keine Vorschäden und Osmosebefall bekannt sind.“

Nachdem das Schiff im Herbst 2008 aus dem Wasser gehoben worden war und der Beklagte die Anzahlung in Höhe von 1.300,00 € geleistet hatte, schliff der Zeuge A. – der Lebensgefährte der Beklagten – das Unterwasserschiff ab und entfernte weitgehend die ursprünglich vorhandene Anti-Foulingschicht. Bei einer Untersuchung im März 2009 stellte eine Firma W. eine Blasenbildung im Unterwasserschiffsbereich fest und empfahl eine vollständige Osmosesanierung für rund 9.000,00 €. In der Folgezeit versuchten die Parteien vergeblich, eine einvernehmliche Regelung zu erzielen, etwa über eine anteilige Tragung von etwaigen Sanierungskosten.

Mit E-Mail vom 6. April 2009 bzw. mit einem weiteren Schreiben vom 16. April 2009 trat die Beklagte vom Kaufvertrag zurück und forderte den Kläger zur Rückzahlung der Anzahlung auf. In der Folgezeit untersuchten die als Privatgutachter beauftragten sachverständigen Zeugen B. und Prof. Sch. das Schiff und kamen zu teils ähnlichen, teils unterschiedlichen Wahrnehmungen bzw. Einschätzungen betreffend wahrgenommener kreisrunder Beschädigungen im Unterwasserbereich und einem etwaigen Osmosebefall.

Das Landgericht, auf dessen Urteil hinsichtlich weiterer Einzelheiten gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO verwiesen wird, hat unter Abweisung der Widerklage der Beklagten diese antragsgemäß zur Zahlung in Höhe von 12.812,50 € zuzüglich Zinsen sowie 837,52 € vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zuzüglich Zinsen verurteilt. Der Betrag von 12.812,50 € setze sich zusammen aus 11.700,00 € geltend gemachten Restkaufpreis, 370,00 € angefallenen Winter- und Sommerlagergebühren, 75,00 € Krangebühren und 297,05 € Sachverständigenkosten für das Gutachten des Parteisachverständigen B.. Nach Vernehmung sowohl des Zeugen A. als auch des als Makler tätigen Zeugen R. sei zunächst davon auszugehen, dass die Parteien keineswegs einen generellen Haftungsausschluss für sämtliche Sachmängel wirksam vereinbart hätten, sondern nur in dem Umfang, in dem der Beklagte das Schiff eingehend habe besichtigen und prüfen können, also „vorbehaltlich der Besichtigung des Unterwasserschiffes“. Gleichwohl stehe dem von der Beklagten erklärten Rücktritt entgegen, dass ein Sachmangel des Bootes bei Gefahrübergang nicht habe festgestellt werden können. Zwar habe der gerichtlich beauftragte Sachverständigen F. wie bereits der Parteigutachter Prof. Sch. Indizien festgestellt, die auf osmotische Prozesse hinweisen könnten. Jedoch könne nicht abschließend festgestellt werden, ob und wenn ja zu welchem Zeitpunkt eine Schädigung durch einen osmotischen Prozess aufgetreten sei.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt, mit der sie das Rückabwicklungsbegehren weiterverfolgt. Mit seiner Anschlussberufung begehrt der Kläger unter Vorlage entsprechender Unterlagen den Ersatz der weiter aufgelaufenen Kosten für Lagerung und „Umkranen“.

Die Beklagte hält die bisherige Begutachtung des Gutachters F. für unzureichend, da dieser nicht hinreichend deutlich gemacht habe, aufgrund notfalls welcher weiterer Untersuchungen er zu einer präziseren Aussage hätte kommen können. Im Übrigen sei dem Parteigutachten des Prof. Sch. zu folgen, demzufolge eindeutige Hinweise auf osmotische Prozesse und entsprechende Schäden hätten festgestellt werden können.

Die Beklagte beantragt,

1. das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen,

2. die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt,

1. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen,

2. im Wege der Anschlussberufung die Beklagte zu verurteilen, an ihn über die vom Landgericht Itzehoe ausgeurteilte Summe hinaus weitere 1.802,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22. Juli 2011 zu zahlen.

Der Kläger verteidigt das landgerichtliche Urteil und vertieft sein bisheriges Vorbringen. An noch nicht erstinstanzlich berücksichtigten Lagergebühren seien angefallen weitere 370,00 € für die Wintersaison 2009/2010, weitere 410,00 € für die Sommersaison 2010, weitere 410,00 € für die Wintersaison 2010/2011 und nochmals 410,00 € für die Sommersaison 2011. Hinzu kämen Gebühren von 80,00 € für das „Umkranen“ der Yacht und zweimal  61,39 € für die Haftpflichtversicherung (2009/2010 und 2010/2011). Dies ergebe einen im Wege des weiteren Schadenersatzes geltend gemachten Betrag von 1.802,78 €.

Der Senat hat ergänzend Beweis erhoben durch nochmalige Anhörung des Sachverständigen F. sowie durch Vernehmung der sachverständigen Zeugen B. und Prof. Sch.. Hinsichtlich des Ergebnisses der ergänzenden Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26. August 2011 verwiesen.

Im Übrigen wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die jeweils beigefügten Anlagen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung des Restkaufpreises und weiterer aufgelaufener Kosten verurteilt.

Hingegen war auf die ebenfalls zulässige Anschlussberufung hin die Beklagte zu verurteilen, über den erstinstanzlich ausgeurteilten Betrag weitere 1.802,78 € zuzüglich Zinsen an den Kläger zu zahlen.

Mit dem Landgericht ist der Senat der Auffassung, dass die Beklagte entgegen ihrer Auffassung nicht gemäß §§ 433, 434, 437, 440, 323, 326 Abs. 5 BGB wirksam und berechtigt vom abgeschlossenen Kaufvertrag zurückgetreten ist, deshalb der Kaufvertrag weiter abzuwickeln ist, und als Verzugsschaden gemäß § 286 BGB die Beklagte dem Kläger besonders die durch die Nichtabnahme der Yacht, entstandenen Kosten zu ersetzen hat. Hierzu gehören im Nachgang zur erstinstanzlichen Verurteilung auch die nunmehr weiter aufgelaufenen Kosten für Winter- und Sommerlager, Haftpflichtversicherung und „Umkranen“, welche nach Vorlage entsprechender Belege die Beklagte auch nicht substantiiert bestritten hat.

Der Senat teilt zunächst die Auffassung des Landgerichts, dass aufgrund der wahrnehmbaren Interessenlage der Parteien und der Entstehungsgeschichte des Vertragstextes  nicht von einem – wie häufig – umfassenden Gewährleistungsausschluss im zwischen den Parteien abgeschlossenen Kaufvertrag ausgegangen werden kann. Denn für den Kläger erkennbar ging es der Beklagten ersichtlich darum, Risiken nur insoweit zu übernehmen, wie sie tatsächlich die Risiken aufgrund vorheriger Besichtigung überschauen konnte. Dies war – wie die Formulierung „vorbehaltlich der Besichtigung des Unterwasserschiffes“ in § 3 Abs. 4 des Vertrages zum Ausdruck bringt – hinsichtlich des Zustandes des Unterwasserschiffes gerade nicht der Fall. Damit kommt es auch nicht auf die für Fälle eines wirksamen Gewährleistungsausschlusses typische Fragestellung an, ob und inwieweit die Verkäuferseite einen Sachmangel arglistig verschwiegen oder eine bestimmte Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat (vgl. § 444 BGB).

Entscheidend ist vielmehr allein, ob bei Gefahrübergang die verkaufte Yacht frei von Sachmängeln im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB war. Insoweit maßstabsbildend ist die vereinbarte Beschaffenheit, weiter hilfsweise die Eignung für die vorausgesetzte Verwendung, hilfsweise die Eignung für die gewöhnliche Verwendung und die übliche Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 BGB). Eine „Freiheit von Osmosebefall“ haben die Parteien dieses Rechtstreits hierbei – anders als etwa im vom 11. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts mit Urteil vom 26. Mai 2011 (11 U 135/10) entschiedenen Sachverhalt  – nicht vertraglich vereinbart. Auch die in § 3 Abs. 7 des Kaufvertrages enthaltene Erklärung des Verkäufers, „dass ihm keine Vorschäden und Osmosebefall bekannt sind“, stellt eine reine Wissenserklärung dar, die bei einem Gewährleistungsausschluss Bedeutung erlangen könnte. Bedeutsam ist vielmehr, dass gemäß § 4 Abs. 1 des Vertrages das Boot „betriebs- und segelbereit“ zu übergeben war. Daneben ist mangels weiterer Festlegungen der Parteien ein Allgemeinzustand des Schiffes vorauszusetzen, der bei einem gebrauchten Schiff des in Betracht kommenden Alters und der ersichtlichen Grundausstattung (GFK-Rumpf) üblicherweise zu erwarten ist. Dies betrifft insbesondere den Allgemeinzustand des Unterwasserschiffes und die für jeden Käufer wichtige voraussichtliche Restnutzungszeit des Schiffes.

Unter Anlegung dieses Maßstabs vermag auch der Senat eine den Rücktritt wegen Sachmangels berechtigende Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit nicht  festzustellen.

Was einen Osmosebefall als solchen anbelangt, ist zwar deutlicher als im ersten Rechtszug geworden, dass nicht nur der Parteigutachter Prof. Sch., sondern letztlich auch der Parteigutachter B. und auch der gerichtliche Sachverständige F. annehmen, dass die von ihnen allen festgestellten kreisrunden Beschädigungsstellen – zum Teil ausgebessert – auf Schädigungen durch osmotische Prozesse zurückzuführen sein müssen. Auch gehen sowohl der Parteigutachter Prof. Sch. als auch der  gerichtliche Sachverständige F. dahin konform, dass Osmose ein kontinuierlicher Diffusionsprozess ist, der letztlich keine Momentaufnahmen gestattet. Dies versteht der Senat dahin, dass ab einem bestimmten Alter eines Schiffes schon aufgrund des Einwirkens des Wassers mit großer Wahrscheinlichkeit von osmotischen Prozessen auszugehen ist, die allerdings in ihrem Ausmaß unterschiedlich sein könne.

Benötigen Sie Hilfe vom Anwalt? Schildern Sie uns Ihr Anliegen und fordern online unsere unverbindliche Ersteinschätzung an.

Segelyachtkauf - Sachmängelhaftung für "Osmosebläschen" im Unterwasserschiffsbereich
Symbolfoto: Von Dudarev Mikhail/Shutterstock.com

Was die Auswirkungen derartiger osmotischer Prozesse anbelangt, so stimmen zunächst wiederum der gerichtliche Sachverständige F. und beide Parteigutachter dahin überein, dass sie – obwohl die Untersuchungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten stattfanden  – letztlich stets einen Allgemeinzustand des Unterwasserschiffs wahrgenommen haben, der – so die sachverständigen Zeugen Prof. Sch. und B. –  „relativ gut“ war bzw. – so der gerichtliche Sachverständige – „keinesfalls“ für das Alter des Schiffes „außergewöhnlich“. Differenzen bestehen zwischen den Parteigutachtern und dem gerichtlichen Sachverständigen allerdings hinsichtlich der Bedeutung der übrigen Wahrnehmungen, nämlich der insbesondere von Prof. Sch. gemessenen erhöhten Feuchtigkeitswerte einerseits sowie der akustischen Wahrnehmungen mittels des „Coin“-Tests durch den Parteigutachter B. anderseits. Während letzterer aufgrund des durch Abklopfen wahrnehmbaren „hellen scharfen Klang“ auf eine noch vorhandene „gute Verbindung des Harzes mit der Glasfaser“ schließen möchte, hat Prof. Sch. betont, dass bei den von ihm gemessenen Feuchtigkeitswerten, welche teilweise bis zu 90 % gegangen seien, im Material der Yacht Feuchtigkeit enthalten sein müsse. Diese könne aber nicht auf den durch die Außenlagerung bedingten Zutritt von Feuchtigkeit aus der Luft zurückgeführt werden, sondern letztlich auf osmosebedingte Wasseraufnahme zur Zeit der Liegezeit im Wasser. Damit müsse Osmose bei diesem Schiff eine Rolle spielen, auch wenn der infolge Osmose eintretende konkrete Festigkeitsverlust des Materials nur durch weitere Begutachtungen insbesondere unter Zuhilfenahme von Materialuntersuchungen ermittelt werden könne.

Demgegenüber hat der gerichtliche Sachverständige F. für den Senat gut nachvollziehbar betont, dass der Feuchtigkeitszutritt aus der Luft zwar auch seiner Einschätzung nach für den Osmoseprozess im Material zu vernachlässigen sei, wohl aber die vorgenommenen Messungen beeinträchtigen könne. Überdies seien sowohl Feuchtigkeitsmessungen als auch der erwähnte „Coin-Test“ nur indizielle Methoden, die die Feststellung tatsächlicher Osmoseschäden nicht gestatten würden. Erforderlich sei insoweit eine Öffnung des Laminats, welche auch nicht in repräsentativer Weise durch einzelne Materialuntersuchungen geschehen könne, sondern am geeignetsten durch eine beginnende Instandsetzung. Werde bei dieser das Unterwasserschiff etwa sandgestrahlt, könne man im Rahmen einer fortschreitenden Sanierung letztlich auch erkennen, inwieweit Schäden im Laminat festzustellen seien oder nicht. Letztlich werde das Thema Osmose in der Diskussion „überbetont“. Die wahrnehmbaren Beschädigungen seien „für ein Schiff eines solchen Alters keinesfalls außergewöhnlich“, auch wenn sich auf diese Weise eine Aussage zu interlaminaren Schädigungen nicht treffen lasse.

Soweit es schließlich die Restlebensdauer der Yacht betrifft, haben die beiden sachverständigen Zeugen und der gerichtliche Sachverständige ebenfalls teils übereinstimmende, teils unterschiedliche Einschätzungen vorgenommen. Während der Zeuge B. das Schiff noch „für mehrere Jahre gut segelbar“ gehalten hat und nach Aussage des Zeugen Prof. Sch. das Schiff „einige Jahre ganz gut gesegelt werden könne“, hätte der gerichtliche Sachverständige F. keine Bedenken, „dass Schiff noch gut 10 bis 20 Jahre zu segeln, sogar ohne Behandlung“. In diesem Zusammenhang hat Prof. Sch. allerdings auch darauf hingewiesen, dass man ursprünglich bei der Lebensdauer von GFK-Schiffen nur von etwa 40 Jahren ausgegangen sei, während man heute mit bis zu 50 Jahren rechne. Hierbei käme auch zum Tragen, dass die Schiffe gerade in der Anfangszeit überdimensioniert worden seien, so dass jetzt Materialreserven beständen.

Bei dieser Sachlage sieht der Senat zunächst nicht den der Beklagten obliegenden Beweis als geführt an, dass das Schiff bereits derart mit Osmose befallen ist, dass schon hieraus auf erhebliche Schädigungen im Material und insbesondere aufgetretenen Festigkeitsverlust zu schließen ist. Da die Parteien keine „Osmosefreiheit“ vereinbart haben, kommt es nämlich nicht auf einen – sicherlich vorhandenen – Osmosebefall als solchen an, sondern auf dessen Grad und Auswirkungen auf das Laminat. Insoweit hat aber der gerichtliche Sachverständige für den Senat nachvollziehbar dargelegt, dass die bisher angewandten Untersuchungsmethoden – namentlich Feuchtigkeitsmessungen oder „Coin“-Tests – „nur indizielle Rückschlüsse zulassen“. Dass aber die Parteien in zerstörende Untersuchungen oder gar eine beginnende Instandsetzung einwilligen würden –  welche gegebenenfalls gutachterlich begleitet werden könnte –,  ist nicht ersichtlich. Daher ist für den Senat einsichtig, dass es letztlich auf den Allgemeinzustand und namentlich das Alter der Yacht ankommen muss. Wären Feuchtigkeitswerte – wie etwa von Prof. Sch. gemessen – bei einem noch relativ jungen Schiff aufgetreten, hätte auch der Senat keine Bedenken, von einem Ausmaß an Indizien auszugehen, welches zumindest den Verdacht erheblicher Schädigungen sehr nahelegt, die bei einem Schiff fraglichen Alters nicht ohne Weiteres zu erwarten sind. So liegt es aber im hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht. Denn beide sachverständigen Zeugen und der gerichtliche Sachverständige haben zwar ausgebesserte kreisrunde Stellen gesehen haben, die auf eine Osmoseproblematik schließen lassen, dies jedoch nur in Teilbereichen und bei einem im Übrigen altersgemäßen bis guten Allgemeinzustand.

Der Senat verkennt hierbei nicht, dass bei bestimmter Erheblichkeit auch der Verdacht einer vorhandenen Schädigung einen Mangel im Sinne des § 434 BGB begründen kann (vgl. nur Palandt-Weidenkaff, 70. Aufl., Rn. 58 zu § 434 BGB m. w. Nachw.). Voraussetzung ist jedoch stets der substantielle Verdacht einer schwerwiegenden Tauglichkeitsbeeinträchtigung. So könnte es etwa liegen, wenn an zumindest einigen Stellen des Schiffes tatsächlich Materialuntersuchungen schon erhebliche Schädigungen im Laminat offenbart hätten, oder auch dann, wenn im erheblichem Umfang an der Yacht schon AusbesseR.n an „Osmosebläschen“ durchgeführt worden wären und ein derartiges Ausmaß für das Alter des Schiffes ungewöhnlich wäre. Von einer derartigen Situation ist aber auch in der Gesamtschau auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht auszugehen. Vielmehr darf erwartet werden, dass die Yacht nach Wiederaufbringung einer Anti-Fouling-Schicht „betriebs- und segelbereit“ im Sinne des Kaufvertrages ist und – wie letztlich sowohl der gerichtliche Sachverständige als auch die beiden sachverständigen Zeugen bestätigt haben – noch einige Jahren ohne größere Probleme gesegelt werden kann.  Mehr konnte die Beklagte beim Kauf eines Gebrauchtschiffes dieses Alters nicht erwarten.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos