Übersicht:
- Das Wichtigste in Kürze
- Der Fall vor Gericht
- Namensänderung eines Kindes: Wenn der alte Name zur Belastung wird
- Streit um einen Namen: Die Vorgeschichte
- Der Wunsch nach einem Neuanfang
- Die erste Entscheidung und der Weg zum Oberlandesgericht
- Eine neue Rechtslage verändert die Spielregeln
- Die sorgfältige Abwägung des Gerichts
- Die Entscheidung: Das Wohl des Kindes überwiegt deutlich
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Kann der Nachname eines Kindes geändert werden, auch wenn der andere leibliche Elternteil nicht zustimmt?
- Welche Gesichtspunkte sind entscheidend, damit eine Namensänderung dem Wohl des Kindes dient?
- Welchen Einfluss hat der eigene Wunsch des Kindes bei einem Namenswechsel?
- Wie läuft ein Verfahren zur Namensänderung für ein Kind vor Gericht ab?
- Welche Rechte hat der leibliche Elternteil, der der Namensänderung widerspricht?
- Glossar
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Urteil Az.: 5 WF 4/25 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Zum vorliegendenDas Wichtigste in Kürze
- Gericht: OLG Karlsruhe
- Datum: 30.05.2025
- Aktenzeichen: 5 WF 4/25
- Verfahrensart: Beschwerdeverfahren
- Rechtsbereiche: Familienrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Der Vater, der Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung einlegte, die seine Einwilligung zur Einbenennung des Kindes ersetzte. Er widersetzte sich der Namensänderung.
- Beklagte: Die Mutter, die die Ersetzung der Einwilligung des Vaters zur Namensänderung des Kindes beantragt hatte und der Beschwerde des Vaters entgegentrat.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Die 2014 geborene X trug nach der Heirat ihrer Eltern den Namen ihres Vaters, H. Nach der Scheidung und der Wiederheirat der Mutter mit Herrn K beantragte die Mutter, dass X den Namen K annimmt. Dies begründete sie mit der negativen Beziehung des Kindes zum Vater und dem Wunsch, sich der neuen Familie zugehörig zu fühlen, da seit Jahren kein Umgang zwischen Vater und Kind stattfindet. Der Vater widersprach der Namensänderung.
- Kern des Rechtsstreits: Zentral war die Frage, ob die Einwilligung des Vaters zur Namensänderung des Kindes X auf den Ehenamen der Mutter gerichtlich ersetzt werden kann, obwohl der Vater dem widerspricht. Dies beurteilte das Gericht nach der seit dem 01.05.2025 geltenden, erleichterten Rechtslage, die die Namensänderung nur noch als „dem Wohl des Kindes dienend“ voraussetzt.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Beschwerde des Vaters gegen die erstinstanzliche Entscheidung, die seine Einwilligung zur Namensänderung des Kindes ersetzte, wurde zurückgewiesen. Damit bleibt die gerichtliche Ersetzung der Einwilligung zur Einbenennung des Kindes auf den neuen Ehenamen der Mutter bestehen. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wurden nicht erhoben und außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
- Begründung: Das Gericht begründete seine Entscheidung mit der seit dem 01.05.2025 geltenden Rechtslage (§ 1617e Abs. 2 Satz 2 BGB), die eine Namensänderung erleichtert, wenn sie dem Wohl des Kindes dient. Es stellte fest, dass das Interesse des Kindes an der Namensänderung das Interesse des Vaters am Beibehalten des Namens deutlich überwiegt. Ausschlaggebend waren der nachdrückliche Wunsch des fast elfjährigen Kindes, die fehlende Beziehung zum Vater, die gute Bindung zum Stiefvater und die emotionalen Belastungen des Kindes durch die Namensverschiedenheit.
- Folgen: Als Folge der Entscheidung darf das Kind X den Namen K der Mutter und des Stiefvaters annehmen. Die gerichtliche Ersetzung der väterlichen Einwilligung zur Namensänderung ist somit bestätigt und die Entscheidung ist rechtskräftig.
Der Fall vor Gericht
Namensänderung eines Kindes: Wenn der alte Name zur Belastung wird
Viele kennen die Situation: Nach einer Scheidung heiratet ein Elternteil erneut. Plötzlich hat die Mutter oder der Vater einen anderen Nachnamen als das Kind. Auch wenn ein neues Geschwisterkind geboren wird, das den neuen Familiennamen trägt, kann sich das ältere Kind fremd in der eigenen Familie fühlen. Genau in einer solchen Situation musste das Oberlandesgericht Karlsruhe entscheiden, ob der Name eines Kindes gegen den Willen des leiblichen Vaters geändert werden darf.
Streit um einen Namen: Die Vorgeschichte

Im Mittelpunkt des Falles steht das im Jahr 2014 geborene Kind X. Seine Eltern, Frau T und Herr H, heirateten, und das Kind sowie die Mutter nahmen den Nachnamen des Vaters, H, an. Doch die Ehe hielt nicht. Nach der Scheidung im Jahr 2021 heiratete die Mutter erneut einen Mann namens K und nahm dessen Namen an. Seitdem lebt X, das Kind, bei der Mutter und dem neuen Stiefvater. Kurz darauf kam die kleine Halbschwester Y zur Welt, die ebenfalls den Nachnamen K trägt. In der Familie hießen nun also alle K – bis auf X, das weiterhin den Namen des Vaters, H, trug.
Doch es ging nicht nur um den Namen. Die Beziehung zwischen X und dem leiblichen Vater war seit Jahren zerrüttet. Nach einem dramatischen Vorfall, bei dem der Vater sich weigerte, das Kind nach einem Treffen zur Mutter zurückzubringen, gab es kaum noch Kontakt. Schließlich wurde der Mutter die alleinige elterliche Sorge zugesprochen. Das ist das alleinige Recht, alle wichtigen Entscheidungen für das Kind zu treffen. Gleichzeitig wurde der Umgang zwischen Vater und Kind für zwei Jahre ausgesetzt, um die Situation zu beruhigen.
Der Wunsch nach einem Neuanfang
Die Mutter beantragte daraufhin bei Gericht, den Nachnamen von X von H in K zu ändern. Juristen nennen diesen Vorgang „Einbenennung“, also die Benennung nach dem neuen Ehepartner des sorgeberechtigten Elternteils. Ihre Begründung: X verbinde mit dem Namen H nur noch negative Erinnerungen an den Streit und den Kontaktabbruch. Das Kind habe sich sogar die Schuld dafür gegeben, dass der Vater sich nicht mehr melde, und musste deswegen psychologisch behandelt werden. X nenne den Stiefvater „Papa“ und wünsche sich sehnlichst, durch den gemeinsamen Namen K endgültig zu der neuen Familie dazuzugehören.
Der Vater lehnte dies ab. Er fühlte sich von den Gerichten ungerecht behandelt und verwies darauf, dass ihm der Kontakt zu seiner Tochter verwehrt werde.
Die erste Entscheidung und der Weg zum Oberlandesgericht
Das erste zuständige Gericht, das Amtsgericht Konstanz, entschied schnell. Es hörte das Kind und die Mutter an und gab dem Antrag statt. Es ersetzte also die fehlende Zustimmung des Vaters durch eine gerichtliche Entscheidung. Allerdings machte das Gericht dabei Fehler: Es hatte den Vater nicht persönlich angehört und auch das Jugendamt nicht beteiligt, obwohl das Gesetz dies vorschreibt.
Gegen diesen Beschluss legte der Vater Beschwerde ein. Das bedeutet, er bat ein höheres Gericht, die Entscheidung zu überprüfen. Nun musste das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe den gesamten Fall neu bewerten.
Eine neue Rechtslage verändert die Spielregeln
Bevor das OLG Karlsruhe seine Entscheidung traf, musste es eine wichtige neue Entwicklung berücksichtigen: Das Gesetz zur Namensänderung hatte sich kurz zuvor geändert.
Was galt früher?
Früher war eine Einbenennung nur erlaubt, wenn sie für das Wohl des Kindes „erforderlich“ war. Das Wort „erforderlich“ ist eine sehr hohe Hürde. Man kann es sich wie bei einer medizinischen Notwendigkeit vorstellen: Eine Operation ist nur dann erforderlich, wenn es keine andere, mildere Möglichkeit gibt, um die Gesundheit wiederherzustellen. Übertragen auf das Namensrecht bedeutete das: Eine Namensänderung war nur der absolut letzte Ausweg, wenn alle anderen Mittel nicht halfen, um eine erhebliche Belastung für das Kind abzuwenden. Die bloße Namensverschiedenheit in der Familie reichte meist nicht aus.
Was gilt heute?
Seit Mai 2025 gilt eine neue Regel. Nun kann das Gericht die Zustimmung ersetzen, wenn die Namensänderung dem Wohl des Kindes „dient“. Das ist eine deutlich niedrigere Hürde. Um im Bild zu bleiben: Man muss nicht mehr beweisen, dass die Operation lebensnotwendig ist. Es reicht zu zeigen, dass sie den Gesundheitszustand des Patienten verbessert. Der Gesetzgeber wollte damit anerkennen, dass Familien heute vielfältiger sind und der starre Schutz der Namensverbindung zum nicht betreuenden Elternteil nicht mehr immer zeitgemäß ist. Das Gericht musste also prüfen, ob die Namensänderung für X vorteilhaft ist – nicht, ob sie zwingend notwendig ist.
Die sorgfältige Abwägung des Gerichts
Das OLG Karlsruhe wog nun alle Interessen gegeneinander ab, so als würde es Gewichte auf eine Waage legen. Auf der einen Seite das Interesse des Kindes an der Namensänderung, auf der anderen Seite das Interesse des Vaters und das Prinzip der Namenskontinuität.
Das Gewicht auf der Seite des Kindes
Das Gericht stellte fest, dass sehr viel für die Namensänderung sprach:
- Der Wille des Kindes: X war zum Zeitpunkt der Entscheidung fast elf Jahre alt und äußerte klar und deutlich den Wunsch, den Namen K zu tragen. Gegenüber dem Jugendamt sagte X, es wolle nicht den Namen von jemandem tragen, der sich nicht für es interessiere. Das Gericht sah diesen Wunsch als stabil und ernsthaft an. Einen so klaren Willen eines Kindes in diesem Alter zu ignorieren, könnte sein Selbstwertgefühl verletzen.
- Die Belastung durch den alten Namen: Der Name H war für X nicht nur ein Name, sondern eine ständige Erinnerung an den Konflikt mit dem Vater und die damit verbundenen Enttäuschungen und Ängste. In der Anhörung wurde deutlich, wie sehr das Kind darunter litt. Es hatte Angst, wegen des anderen Namens nicht richtig zur neuen Familie zu gehören. Die Namensänderung würde hier eine große emotionale Erleichterung bringen.
- Die Integration in die neue Familie: X hatte eine enge und liebevolle Beziehung zum Stiefvater und zur Halbschwester. Der gemeinsame Name K würde dieses Gefühl der Zugehörigkeit nach außen sichtbar machen und dem Kind Sicherheit geben.
- Die fehlende Verbindung zum Vater: Da seit vier Jahren kein Kontakt mehr bestand, hatte der gemeinsame Name H keine praktische Funktion mehr als Ausdruck einer gelebten Vater-Kind-Beziehung.
Das Gewicht auf der anderen Seite
Natürlich gab es auch Argumente gegen die Namensänderung, die das Gericht berücksichtigte:
- Das Interesse des Vaters: Jeder Elternteil hat grundsätzlich ein Interesse daran, dass sein Kind seinen Namen trägt. Es ist ein sichtbares Band der Abstammung. Der Vater brachte jedoch keine besonderen Gründe vor, die über dieses allgemeine Interesse hinausgingen.
- Die Namenskontinuität: X hätte mit der Änderung bereits den dritten Nachnamen im Leben getragen. Grundsätzlich sind häufige Namenswechsel für ein Kind nicht gut, da der Name ein Teil der Identität ist. Allerdings, so argumentierte das Gericht, habe der Gesetzgeber selbst diesen Punkt entschärft. Mit der neuen Gesetzesreform wurde sogar die Möglichkeit einer späteren Rückbenennung eingeführt. Das zeigt, dass der Gesetzgeber Namensänderungen nicht mehr so kritisch sieht wie früher.
Die Entscheidung: Das Wohl des Kindes überwiegt deutlich
Nachdem das Gericht alle diese Punkte auf seine „Waage“ gelegt hatte, kam es zu einem klaren Ergebnis: Das Interesse des Kindes X an der Namensänderung wog deutlich schwerer als das Interesse des Vaters an der Beibehaltung des Namens. Die emotionalen Belastungen, der klare Wille des Kindes und der Wunsch nach Integration in die neue Familie waren so stark, dass die Argumente dagegen in den Hintergrund traten. Die Namensänderung diente dem Wohl des Kindes.
Deshalb wies das Oberlandesgericht Karlsruhe die Beschwerde des Vaters zurück. Die Entscheidung des ersten Gerichts wurde damit bestätigt, und die Einwilligung des Vaters zur Einbenennung des Kindes X auf den Namen K gilt nun als gerichtlich ersetzt.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil zeigt, dass Namensänderungen von Kindern heute deutlich einfacher möglich sind als früher. Seit der Gesetzesreform im Mai 2025 muss eine Namensänderung nur noch dem Kindeswohl „dienen“ und ist nicht mehr erst als letzter Ausweg erlaubt. Wenn ein Kind deutlich seinen Willen äußert, durch den alten Namen belastet wird und sich in die neue Familie integrieren möchte, können Gerichte die Zustimmung des anderen Elternteils ersetzen. Diese Entscheidung könnte vielen Patchwork-Familien Mut machen, die bisher vor den hohen rechtlichen Hürden einer Namensänderung zurückgeschreckt sind.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kann der Nachname eines Kindes geändert werden, auch wenn der andere leibliche Elternteil nicht zustimmt?
Ja, eine Änderung des Nachnamens eines Kindes ist unter bestimmten Voraussetzungen auch dann möglich, wenn ein leiblicher Elternteil, der das Sorgerecht oder Teile davon innehat, nicht zustimmt. In solchen Fällen kann die fehlende Zustimmung durch ein Familiengericht ersetzt werden.
Zustimmung durch das Gericht ersetzen
Normalerweise benötigen Namensänderungen bei Kindern, deren Eltern beide das gemeinsame Sorgerecht haben oder deren Name betroffen ist, die Zustimmung beider Elternteile. Wenn ein Elternteil die Zustimmung verweigert, können Sie einen Antrag beim Familiengericht stellen. Das Gericht prüft dann, ob die Zustimmung des verweigernden Elternteils ersetzt werden kann.
Entscheidendes Kriterium für das Gericht ist dabei immer das Kindeswohl. Das bedeutet, die Namensänderung muss im besten Interesse des Kindes liegen. Das Gericht wägt alle Umstände ab, die für das Kind wichtig sind.
Die neue Rechtslage seit dem 1. Mai 2024
Seit dem 1. Mai 2024 gibt es eine wichtige Neuerung im Namensrecht, die solche Namensänderungen in bestimmten Konstellationen erleichtern kann. Diese Änderung betrifft vor allem Situationen, in denen ein Elternteil, bei dem das Kind lebt, einen neuen Nachnamen annimmt – zum Beispiel durch eine Heirat oder die Wiederannahme eines früheren Namens.
Die neue Regelung sieht vor, dass ein Kind den neuen Nachnamen des Elternteils annehmen kann, bei dem es lebt, selbst wenn der andere Elternteil nicht zustimmt. Auch hier wird die Zustimmung durch das Gericht ersetzt, wenn es dem Kindeswohl dient. Diese Gesetzesänderung trägt dem Umstand Rechnung, dass Kinder oft den Nachnamen des Elternteils tragen möchten, mit dem sie ihren Alltag teilen, um die familiäre Zusammengehörigkeit nach außen zu zeigen – besonders, wenn es auch Halbgeschwister mit diesem Namen gibt.
Für das Gericht sind bei der Beurteilung des Kindeswohls verschiedene Aspekte wichtig:
- Das Alter und der Reifegrad des Kindes: Ältere Kinder können ihren Wunsch nach einer Namensänderung besser ausdrücken, und ihr Wille wird stärker berücksichtigt.
- Die Bindung des Kindes an seinen aktuellen Namen: Wie sehr ist das Kind an seinen derzeitigen Namen gewöhnt oder identifiziert sich damit?
- Das Bedürfnis nach einem gemeinsamen Familiennamen: Ist es für das Kind wichtig, denselben Nachnamen wie der Elternteil zu haben, bei dem es hauptsächlich lebt, und möglicherweise auch wie Geschwister in diesem Haushalt?
- Die Beziehung zum nicht zustimmenden Elternteil: Wie intensiv und stabil ist die Beziehung zum Elternteil, der die Zustimmung verweigert?
Es ist also grundsätzlich möglich, eine Namensänderung für ein Kind auch ohne die Zustimmung des anderen leiblichen Elternteils zu erreichen, wenn das Familiengericht dies im Interesse des Kindeswohls für richtig befindet und insbesondere die neue Rechtslage entsprechende Erleichterungen bietet.
Welche Gesichtspunkte sind entscheidend, damit eine Namensänderung dem Wohl des Kindes dient?
Wenn es um eine Namensänderung bei einem Kind geht, ist das „Wohl des Kindes“ der absolut zentrale und entscheidende Maßstab. Das bedeutet: Es geht nicht darum, was die Eltern für richtig halten oder wünschen, sondern allein darum, was für die Entwicklung, Identität und das seelische Gleichgewicht des Kindes am besten ist. Die Behörden und Gerichte prüfen sehr genau, ob der aktuelle Name dem Kind tatsächlich schadet oder ob der neue Name die Situation des Kindes deutlich verbessern würde.
Das „Wohl des Kindes“ im Fokus der Namensänderung
Für die Beurteilung, ob eine Namensänderung dem Wohl des Kindes dient, werden verschiedene, miteinander verbundene Aspekte betrachtet. Stellen Sie sich vor, es geht darum, dem Kind ein stabiles und unbeschwertes Aufwachsen zu ermöglichen. Ein neuer Name muss hierfür einen deutlichen und nachvollziehbaren Vorteil bieten.
Wichtige Faktoren für die Entscheidung
Um das Wohl des Kindes bei einer Namensänderung zu beurteilen, werden insbesondere folgende Gesichtspunkte beleuchtet:
- Stärkung der familiären Bindung und Identität: Ein häufiger Grund für eine Namensänderung ist der Wunsch, dass das Kind den Nachnamen des Elternteils trägt, bei dem es lebt, insbesondere wenn dieser Elternteil neu geheiratet hat und eine neue Familieneinheit entstanden ist. Wenn das Kind sich durch den unterschiedlichen Nachnamen als Außenseiter fühlt oder dies zu Missverständnissen führt, kann ein gemeinsamer Name das Zugehörigkeitsgefühl stärken und die soziale Integration in die neue Familie fördern. Dies gilt besonders, wenn der ursprüngliche Name keine emotionale Bindung mehr zum Kind hat oder mit einer abwesenden oder belastenden Person verbunden ist.
- Vermeidung von Belastungen oder Identitätsproblemen: Der aktuelle Name kann für das Kind eine erhebliche Belastung darstellen. Dies ist der Fall, wenn der Name des Kindes an eine Person erinnert, die das Kind nicht kennt, die es schlecht behandelt hat oder die in keiner Beziehung mehr zum Kind steht (z.B. ein abwesender oder gewalttätiger Elternteil). Auch wenn der Name des Kindes im Alltag ständig zu Erklärungsnot führt (z.B. bei einem anderen Nachnamen als der betreuende Elternteil in der Schule oder beim Arzt) und dies das Kind seelisch belastet, kann eine Namensänderung dem Wohl des Kindes dienen. Es geht darum, dass das Kind ohne unnötige Irritationen und Erklärungszwang aufwachsen kann.
- Der Wunsch des Kindes: Je älter ein Kind ist, desto mehr Gewicht hat dessen eigener Wille. Bei sehr jungen Kindern wird primär aus der Sicht der Eltern und der Umstände beurteilt. Ab einem bestimmten Alter, oft ab fünf oder sechs Jahren, wird die Meinung des Kindes berücksichtigt, sofern es sich dazu äußern kann. Bei Kindern über 14 Jahren ist in der Regel ihre eigene Zustimmung zur Namensänderung sogar zwingend erforderlich. Ein ernsthafter und gut begründeter Wunsch des Kindes, einen anderen Namen zu tragen, ist ein sehr starkes Argument für die Namensänderung.
- Die Bedeutung der Beziehung zum anderen Elternteil: Es wird geprüft, welche Beziehung das Kind zu dem Elternteil hat, dessen Namen es aktuell trägt. Besteht eine gute, regelmäßige Beziehung und eine emotionale Bindung an diesen Elternteil, so wird eine Namensänderung, die diese Bindung symbolisch kappen könnte, eher kritisch gesehen. Ist die Beziehung jedoch nicht vorhanden, stark gestört oder sogar belastend, spricht dies eher für eine Namensänderung, um das Kind von dieser Verbindung zu lösen und ihm einen Neuanfang ohne diese symbolische Last zu ermöglichen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass eine Namensänderung immer dann dem Wohl des Kindes dient, wenn sie dazu beiträgt, das Kind seelisch zu entlasten, sein Zugehörigkeitsgefühl zu stärken und seine Identität positiv zu fördern, indem sie eine verbesserte Lebenssituation schafft und etwaige Nachteile des bisherigen Namens beseitigt.
Welchen Einfluss hat der eigene Wunsch des Kindes bei einem Namenswechsel?
Bei einem Namenswechsel spielt der Wunsch des Kindes eine sehr wichtige Rolle, die mit zunehmendem Alter und der Reife des Kindes immer bedeutsamer wird. Der übergeordnete Maßstab bei allen Entscheidungen, die Kinder betreffen, ist stets das Kindeswohl. Das bedeutet, jede Namensänderung muss dem Wohl des Kindes dienen, und der Kindeswille ist ein wesentlicher Bestandteil dieser Abwägung.
Der Kindeswille und seine Gewichtung
Der eigene Wunsch des Kindes ist ein zentraler Faktor, den Gerichte und Behörden bei einer Namensänderung berücksichtigen. Es wird genau geprüft, wie ernsthaft und nachvollziehbar dieser Wunsch ist.
- Altersabhängige Bedeutung: Bei sehr jungen Kindern steht oft der Wunsch der sorgeberechtigten Eltern im Vordergrund. Je älter ein Kind wird, desto mehr Gewicht erhält seine eigene, selbst geäußerte Meinung. Bei Jugendlichen kann ihr Wille sogar entscheidend sein, wenn er wohlüberlegt ist und im Einklang mit ihrem Wohl steht.
- Verständnis und Gründe: Das Gericht oder die Behörde bewertet, ob das Kind die Auswirkungen einer Namensänderung versteht und ob es gute, nachvollziehbare Gründe für seinen Wunsch hat. Ein Beispiel könnte sein, dass ein Kind den Namen eines Stiefelternteils annehmen möchte, um sich als vollwertiges Mitglied der neuen Familie zu fühlen und keine sprachliche oder identitäre Trennung mehr zu erleben.
Die Anhörung des Kindes
Im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens zur Namensänderung wird das Kind, sofern es alt genug und reif genug ist, persönlich vom Gericht angehört. Dies ist ein wichtiger und fester Bestandteil des Verfahrens. Die Anhörung findet in der Regel in einer Umgebung statt, die altersgerecht und vertrauensvoll ist, oft ohne Anwesenheit der Eltern. So soll sichergestellt werden, dass das Kind seine Meinung frei und ohne äußeren Druck äußern kann. Ziel ist es, dem Gericht einen unmittelbaren Eindruck von den Beweggründen und der Ernsthaftigkeit des Kindeswunsches zu vermitteln.
Abwägung im Rahmen des Kindeswohls
Obwohl der Wunsch des Kindes eine große Bedeutung hat, ist er nicht der einzige Aspekt, der berücksichtigt wird. Das Gericht oder die Behörde wird den Kindeswillen stets im Gesamtkontext des Kindeswohls beurteilen. Dabei werden weitere wichtige Faktoren einbezogen, wie zum Beispiel:
- Die bestehenden familiären Bindungen des Kindes.
- Die Notwendigkeit von Stabilität und Kontinuität in der Lebenssituation des Kindes.
- Die sozialen Auswirkungen, die ein Namenswechsel für das Kind haben könnte, etwa im schulischen Umfeld oder im Freundeskreis.
- Das Verhältnis des Kindes zu dem Namen, den es aktuell trägt.
Für Sie als Eltern bedeutet dies, dass die Wünsche Ihres Kindes im juristischen Prozess sehr genau geprüft und in die Entscheidung miteinbezogen werden. Ein gut begründeter und ernsthafter Wunsch eines reifen Kindes kann somit eine starke Grundlage für eine erfolgreiche Namensänderung darstellen, sofern diese Entscheidung dem Wohl des Kindes dient.
Wie läuft ein Verfahren zur Namensänderung für ein Kind vor Gericht ab?
Wenn es um die Änderung des Namens eines Kindes geht, ist der Weg „vor Gericht“ in der Regel dann relevant, wenn sich Eltern nicht auf eine Namensänderung einigen können oder wenn eine solche Entscheidung im Rahmen des Sorgerechts oder spezifischer familiärer Konstellationen getroffen werden muss. Die Zuständigkeit liegt hierbei fast immer beim Familiengericht, einer Abteilung des Amtsgerichts. Dies unterscheidet sich von einer verwaltungsrechtlichen Namensänderung, die bei einer Behörde beantragt wird und nur unter sehr engen Voraussetzungen stattfindet.
Antragstellung und Zuständigkeit
Ein gerichtliches Verfahren zur Namensänderung eines Kindes wird in der Regel durch einen Antrag eines oder beider Elternteile eingeleitet. Dieser Antrag wird beim Familiengericht am Wohnort des Kindes eingereicht. Es ist wichtig, die genaue Namensänderung und die Gründe dafür im Antrag darzulegen. Zum Beispiel, wenn ein Elternteil nach einer Scheidung neu heiratet und das Kind den Namen des neuen Ehepartners annehmen soll, aber der andere Elternteil nicht zustimmt, kann das Familiengericht angerufen werden.
Der gerichtliche Ablauf
Der Ablauf vor dem Familiengericht ist darauf ausgerichtet, die bestmögliche Entscheidung für das Kind zu treffen. Das zentrale Kriterium ist dabei immer das Kindeswohl.
- Antragsprüfung und Anhörung der Beteiligten: Nach Eingang des Antrags prüft das Gericht die formalen Voraussetzungen. Anschließend lädt es alle Beteiligten zu einer Anhörung ein. Dies sind in der Regel die Eltern.
- Anhörung des Kindes: Das Kind selbst wird vom Gericht persönlich angehört, wenn es das 14. Lebensjahr vollendet hat. Auch jüngere Kinder können angehört werden, wenn sie reif genug sind, ihren eigenen Willen zu äußern und die Bedeutung der Namensänderung zu verstehen. Die Meinung des Kindes ist dabei ein wichtiger Aspekt, wird aber immer im Gesamtkontext des Kindeswohls bewertet.
- Beteiligung des Jugendamtes: Das Familiengericht fordert in vielen Fällen eine Stellungnahme des Jugendamtes an. Das Jugendamt prüft die Situation des Kindes und gibt eine Empfehlung ab, ob die beantragte Namensänderung dem Kindeswohl dient.
- Entscheidung nach Kindeswohl: Das Gericht trifft seine Entscheidung, einen sogenannten Beschluss, ausschließlich anhand des Kindeswohls. Dabei werden verschiedene Faktoren berücksichtigt, wie die soziale und emotionale Bindung des Kindes zu den Elternteilen, die Stabilität der Lebensumstände, die Identifikation des Kindes mit seinem Namen und mögliche Auswirkungen auf seine Entwicklung oder soziale Stellung. Es geht darum, ob die Namensänderung für das Kind vorteilhaft ist oder ob der bisherige Name beibehalten werden sollte, um Kontinuität und Identität zu wahren.
Nach der Entscheidung
Wird die Namensänderung durch gerichtlichen Beschluss angeordnet, wird dieser nach Eintritt der Rechtskraft wirksam. Das Familiengericht informiert dann das Standesamt, damit der Name des Kindes im Geburtenregister entsprechend geändert wird. Für Sie bedeutet das, dass der Name des Kindes nach dieser gerichtlichen Entscheidung auch offiziell angepasst ist.
Welche Rechte hat der leibliche Elternteil, der der Namensänderung widerspricht?
Wenn Eltern die gemeinsame Sorge für ihr Kind haben, muss eine Namensänderung des Kindes in der Regel von beiden Elternteilen gemeinsam entschieden werden. Stimmt ein Elternteil einer gewünschten Namensänderung nicht zu, hat dieser Elternteil wichtige Rechte und Möglichkeiten, seine Position darzulegen.
Das Recht auf Beteiligung und Anhörung
Der Elternteil, der einer Namensänderung widerspricht, hat ein grundlegendes Recht, gehört zu werden. Wenn keine Einigung erzielt wird und ein Antrag auf Namensänderung gestellt wird – sei es beim Standesamt oder bei Gericht –, muss die ablehnende Haltung des anderen Elternteils berücksichtigt werden.
- Anhörung im Verfahren: Sowohl bei einem Antrag auf eine öffentlich-rechtliche Namensänderung (die zum Beispiel beim Standesamt oder der Namensänderungsbehörde beantragt wird) als auch bei einer familiengerichtlichen Entscheidung über die Namensführung des Kindes wird der widersprechende Elternteil aktiv in das Verfahren einbezogen. Das bedeutet, seine Argumente und Bedenken werden angehört.
- Stellungnahme: Der Elternteil kann seine Gründe, warum er der Namensänderung nicht zustimmt, ausführlich darlegen. Dies kann schriftlich oder mündlich im Rahmen einer Gerichtsverhandlung erfolgen. Hierbei geht es darum, die eigene Perspektive auf die Auswirkungen der Namensänderung auf das Kind und die familiären Beziehungen zu schildern.
Die Entscheidung des Gerichts: Das Kindeswohl im Mittelpunkt
Wenn die Eltern sich nicht über die Namensänderung einigen können, entscheidet das Familiengericht über die Frage der Namensänderung des Kindes. Bei dieser Entscheidung steht ein einziger zentraler Gesichtspunkt im Vordergrund: Das Wohl des Kindes. Das Gericht prüft genau, ob die beantragte Namensänderung tatsächlich im besten Interesse des Kindes liegt.
Der widersprechende Elternteil kann Argumente vorbringen, die gegen das Kindeswohl sprechen, wenn die Namensänderung durchgeführt würde. Beispiele hierfür könnten sein:
- Identität des Kindes: Eine enge Bindung des Kindes an seinen bisherigen Namen und die damit verbundene Identität.
- Verbindung zum Elternteil: Die Aufrechterhaltung der namentlichen Verbindung zum widersprechenden Elternteil, um die Beziehung und Zugehörigkeit zu diesem Elternteil zu verdeutlichen.
- Soziales Umfeld: Mögliche Verwirrung oder Nachteile für das Kind im Kindergarten, in der Schule oder im Freundeskreis durch einen plötzlichen Namenswechsel.
- Kulturelle oder familiäre Bedeutung: Die Bedeutung des aktuellen Namens innerhalb der Familie oder einer bestimmten Kultur.
Auch das Kind selbst wird vom Gericht angehört, wenn es das fünfte Lebensjahr vollendet hat und seine Meinung altersgerecht äußern kann. Hat das Kind das 14. Lebensjahr vollendet, ist seine Zustimmung zur Namensänderung sogar zwingend erforderlich, es sei denn, die Namensänderung ist ausnahmsweise unerlässlich für das Kindeswohl.
Fällt das Gericht eine Entscheidung gegen den Willen des widersprechenden Elternteils, bestehen in der Regel Rechtsmittelmöglichkeiten, wie beispielsweise die Einlegung einer Beschwerde, um die Entscheidung von einer höheren Instanz überprüfen zu lassen.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar
Juristische Fachbegriffe kurz erklärt
Einbenennung
Einbenennung bezeichnet die Änderung des Nachnamens eines Kindes, indem es den Familiennamen des neuen Ehepartners eines sorgeberechtigten Elternteils annimmt. Diese Form der Namensänderung dient oft dazu, das Kind in die neue familiäre Gemeinschaft zu integrieren. Juristisch wird hierbei geprüft, ob die Namensänderung dem Wohl des Kindes dient, und gegebenenfalls wird die fehlende Zustimmung des anderen Elternteils durch das Gericht ersetzt (§ 1617 Abs. 1 Satz 2 BGB). Ein Beispiel ist, wenn die Mutter nach einer Scheidung neu heiratet und das Kind den Nachnamen des Stiefvaters übernehmen soll.
Kindeswohl
Das Kindeswohl ist der rechtliche Maßstab und das zentrale Kriterium bei Entscheidungen, die das Kind betreffen, wie zum Beispiel bei einer Namensänderung (§ 1666 BGB). Es sichert den Schutz und die Förderung der körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklung des Kindes. Im Kontext der Namensänderung bedeutet Kindeswohl, dass der neue Name für das Kind eine positive Auswirkung haben und seine Entwicklung unterstützen muss, etwa indem emotionale Belastungen mit dem alten Namen vermieden werden. Ein Beispiel: Ein Kind, das unter dem Nachnamen eines abwesenden oder belastenden Elternteils leidet, kann durch die Namensänderung entlastet werden.
Zustimmung durch das Gericht ersetzen
Wenn ein Elternteil der Namensänderung des Kindes nicht zustimmt, kann das Familiengericht die fehlende Zustimmung ersetzen (§ 1617 Abs. 1 Satz 2 BGB). Das bedeutet, das Gericht entscheidet anstelle des verweigernden Elternteils, sofern die Namensänderung dem Wohl des Kindes dient. Voraussetzung ist eine sorgfältige Prüfung und Abwägung aller Umstände einschließlich der Belange des Kindes und des ablehnenden Elternteils. Ein Beispiel: Der Vater stimmt der Einbenennung seines Kindes auf den Nachnamen des Stiefvaters nicht zu, das Gericht kann seine Zustimmung ersetzen, wenn es dem Kindeswohl entspricht.
Namenskontinuität
Namenskontinuität beschreibt das rechtliche und psychologische Prinzip, dass ein Kind möglichst über die Zeit hinweg seinen Namen beibehält, um Identitätsstabilität und Orientierung zu gewährleisten. Häufige Namenswechsel können die Identitätsbildung und das Zugehörigkeitsgefühl eines Kindes beeinträchtigen. Im Namensänderungsrecht wird dieses Prinzip gegen das Kindeswohl abgewogen, sodass eine Namensänderung nur dann gerechtfertigt ist, wenn positive Effekte für das Kind überwiegen. Ein Beispiel: Ein Kind, das bereits mehrmals seinen Nachnamen geändert hat, soll grundsätzlich vor weiteren Wechseln geschützt werden, es sei denn, ein neuer Name trägt deutlich zum Wohl des Kindes bei.
Anhörung des Kindes
Die Anhörung des Kindes ist ein Verfahrensschritt, bei dem das Kind persönlich zu seinen Wünschen und seiner Sicht befragt wird, bevor das Gericht über eine Namensänderung entscheidet (§ 157 FamFG). Sie ist besonders wichtig, wenn das Kind älter und reif genug ist, um seine Meinung verständlich zu äußern. Die Anhörung soll sicherstellen, dass das Kind nicht nur als Objekt, sondern als eigenständige Person mit eigenen Interessen wahrgenommen wird. Beispiel: Bei einer fast elfjährigen Schülerin wird das Gericht ihre Meinung zur Namensänderung direkt einholen, um deren Wünsche und Beweggründe angemessen zu berücksichtigen.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 1617 Absatz 4 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) – Einbenennung: Dieser Paragraph regelt die Möglichkeit der „Einbenennung“, also die Änderung des Nachnamens eines Kindes auf den Nachnamen des neuen Ehegatten des sorgeberechtigten Elternteils, wenn die Zustimmung des anderen Elternteils fehlt. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Mutter beantragte die Einbenennung von X auf ihren neuen Ehenamen K, nachdem der leibliche Vater seine Zustimmung verweigert hatte, was die gerichtliche Zustimmungersetzung notwendig machte.
- § 1671 Absatz 2 BGB – Kindeswohl als Leitprinzip bei Namensänderungen: Bei der Entscheidung über Namensänderungen von Kindern steht das Kindeswohl im Vordergrund; das Gericht darf die Zustimmung des nicht sorgeberechtigten Elternteils nur ersetzen, wenn die Änderung dem Wohl des Kindes dient. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das OLG Karlsruhe prüfte angesichts der neuen Gesetzeslage, ob die Namensänderung für X vorteilhaft ist und somit dem Kindeswohl dient.
- Gesetz zur Änderung des Namensrechts (ab Mai 2025) – Ersetzung der Zustimmung bei Namensänderung: Die Neuerung senkte die bisher strenge „Erfordernis“-Schwelle zur „Dienen“-Anforderung ab, erlaubt also Namensänderungen bei einer bloß positiven Wirkung auf das Kindeswohl, ohne dass ein unerlässlicher Grund vorliegen muss. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die geänderte Rechtslage ermöglichte dem Gericht, die Einbenennung trotz fehlender Zustimmung des Vaters einfacher durchzusetzen, weil das Kindeswohl – insbesondere das Zugehörigkeitsgefühl und die psychische Entlastung – dies rechtfertigte.
- § 1626 Absatz 1 BGB – Elterliche Sorge und deren Einfluss auf Entscheidungen: Die elterliche Sorge umfasst sowohl das Personensorgerecht als auch das Vermögenssorgerecht; bei getrennter elterlicher Sorge entscheidet der sorgeberechtigte Elternteil über Erziehungsmaßnahmen, sofern keine Zustimmungspflicht geregelt ist. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Mutter hat die alleinige elterliche Sorge, was ihr das Recht gibt, über eine Namensänderung des Kindes zu entscheiden, jedoch ist für die Einbenennung die Zustimmung des Vaters oder deren gerichtlicher Ersatz notwendig.
- Jugendgerichtsgesetz (JGG) und Mitwirkung des Jugendamtes: Bei Entscheidungen, die das Kindeswohl betreffen, ist die Einbeziehung des Jugendamtes gesetzlich vorgeschrieben, um eine umfassende Bewertung der Situation sicherzustellen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Amtsgericht hatte das Jugendamt nicht beteiligt, was einen Verfahrensfehler darstellte und zur erneuten Entscheidung durch das OLG Karlsruhe führte.
- Art. 7 Abs. 1 UN-Kinderrechtskonvention (KRK) – Recht auf Identität: Dieser völkerrechtliche Vertrag schützt das Recht des Kindes auf Wahrung seiner Identität, wozu auch der Name gehört, und betont, dass Änderungen diesem Recht nicht widersprechen dürfen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht musste sicherstellen, dass die Namensänderung das Identitätsrecht des Kindes wahrt und es psychisch entlastet, was durch den ausgeprägten Wunsch und das Wohl des Kindes gegeben war.
Das vorliegende Urteil
OLG Karlsruhe – Az.: 5 WF 4/25 – Beschluss vom 30.05.2025
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz