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Selbständiges Beweisverfahren – Antragsrücknahme vor Beweiserhebung

LG Lübeck, Az.: 7 T 243/15, Beschluss vom 16.07.2015

Die sofortige Beschwerde der Antragsteller vom 30.04.2015 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichtes Reinbek vom 22.04.2015.

Mit Schriftsatz vom 02.06.2014 haben die Antragsteller die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens beantragt. Durch Beschluss vom 02.10.2014 hat das Amtsgericht die Durchführung einer Beweiserhebung beschlossen und die Beweisfragen, wie beantragt, gestellt. Mit Verfügung vom 29.01.2015 hat das Amtsgericht um Stellungnahme gebeten, ob der Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens zurückgenommen oder umgestellt wird. Weiterhin hat das Amtsgericht erklärt, dass gegebenenfalls sodann nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO analog verfahren werden könnte.

Mit Schriftsatz vom 23.02.2015 haben die Antragsteller ihren Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens zurückgenommen. Sie haben beantragt,

der Antragsgegnerin die Kosten des Beweisverfahrens gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO analog aufzuerlegen.

Mit Schriftsatz vom 24.03.2015 hat die Antragsgegnerin beantragt,

den Antragstellern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Mit Beschluss vom 22.04.2015 hat das Amtsgericht den Klägern als Gesamtschuldnern die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens auferlegt. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die Entscheidung auf § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO analog beruhe. In den Fällen der Rücknahme des Antrags auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens sei eine Kostenentscheidung gemäß § 269 Abs. 3 ZPO analog zu treffen (unter Bezugnahme auf BGH NZBau 2005, 42; BGH NJW-RR 2004, 1005). Ob auch § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO analog angewendet werden könne, sei umstritten. Die rechtliche Beurteilung des Sach- und Streitstandes im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens sei nicht vorgesehen. Es widerspreche dem Wesen des selbständigen Beweisverfahrens, eine solche rechtliche Abwägung im Rahmen der Kostenentscheidung durchzuführen.

Hiergegen wenden sich die Antragsteller mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 30.04.2015. Die Antragsteller rügen einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens. Das Gericht habe zunächst in dessen rechtlichen Hinweis eine Vorschrift für analog anwendbar erachtet und auf diese Möglichkeit ausdrücklich verwiesen. Das Amtsgericht habe dann ohne weiteren rechtlichen Hinweis dies anders gesehen. Des Weiteren halten die Antragsteller § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO im selbständigen Beweisverfahren für anwendbar.

Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde durch Beschluss vom 07.05.2015 nicht abgeholfen und die Sache der Beschwerdekammer vorgelegt. In seinem Nichtabhilfebeschluss hat das Amtsgericht ausgeführt, dass für den Fall, dass § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO im selbständigen Beweisverfahren analog anwendbar sei, es billigem Ermessen entsprechen würde, den Antragstellern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Wegen der weitergehenden Begründung wird auf den Beschluss Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 15.05.2015 sind die Antragsteller den Ermessenserwägungen des Amtsgerichts aus dem Nichtabhilfebeschluss entgegengetreten.

Durch Beschluss vom 17.06.2015 hat der Einzelrichter der Beschwerdekammer das Beschwerdeverfahren auf das vollbesetzte Kollegium der Beschwerdekammer übertragen.

II.

1.)

Die sofortige Beschwerde ist nach § 269Abs. 5 Satz 1, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die Beschwerde form- und fristgerecht eingelegt (vgl. § 569 ZPO). Zudem übersteigt die Beschwerde den Wert des Beschwerdegegenstandes von € 200,00 (vgl. § 567 Abs. 2 ZPO). Auch übersteigt der Streitwert der Hauptsache den in § 511 Abs. 2 ZPO genannten Betrag (vgl. § 269 Abs. 5 Satz 1 ZPO).

2.)

Die Beschwerde ist nicht begründet.

a)

Das Amtsgericht hat zutreffend eine Entscheidung über die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens getroffen und diese Kostenentscheidung auf § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO (entsprechend) gestützt.

Kommt es in einem selbständigen Beweisverfahren nicht zur Erhebung verwertbarer Beweise (§ 493 ZPO), kann in einem nachfolgenden Hauptsacheprozess keine Entscheidung über die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens getroffen werden (BGH NJW-RR 2011, 932). In diesem Fall besteht eine (planwidrige) Regelungslücke, die dadurch zu schließen ist, dass bereits im selbständigen Beweisverfahren über die Kostentragungspflicht zu befinden ist, weil ein Antragsgegner hieran regelmäßig ein berechtigtes Interesse hat (vgl. BGH NJW-RR 2011, 932; BGH NJW-RR 2011, 1292). Dies gilt etwa dann, wenn der Antragsgegner den Wegfall des Beweissicherungsinteresses verursacht hat, oder aber dann, wenn ein Antragsteller selbst für den Wegfall des Beweissicherungsinteresses verantwortlich ist. So liegt es hier auch, nachdem das Interesse der Antragsteller an der Beweissicherung infolge des Sachvortrags der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 15.01.2015 entfallen ist.

Die entsprechende Anwendung von § 269 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 ZPO führt zur Auferlegung der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zu Lasten der Antragsteller. Bezogen auf ein selbständiges Beweisverfahren ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 ZPO, dass ein Antragsteller verpflichtet ist, die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zu tragen, wenn er den Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens zurückgenommen hat, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Antragsgegner aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. So liegt es hier.

Die Antragsteller haben mit Schriftsatz vom 23.02.2015 den Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens zurückgenommen. Rechtsfolge des § 269 Abs. 3 S. 2 (entsprechend) ist, dass die Antragsteller die Kostenlast zu tragen haben. Eine Ausnahme, von diesem Grundsatz nach § 269 Abs. 3 Satz 2 am Ende ZPO liegt nicht vor. Die Kostenlast trifft die Antragsteller als Gesamtschuldner (§ 100 Abs. 4 ZPO). Über die Wirkung der Antragsrücknahme durfte das Amtsgericht entsprechend § 269 Abs. 4 Satz 1 ZPO durch Beschluss entscheiden.

b)

Eine Kostenentscheidung zu Lasten der Antragsgegner entsprechend § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO ist dagegen nicht möglich.

In dieser Vorschrift heißt es seinem Wortlaut nach: „Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.“

Diese Regelung kann nicht analog bei Rücknahme eines Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens angewendet werden.

Ob in den Fällen des Wegfalls des Interesses an der Beweiserhebung die Kostentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO zu erfolgen hat oder auch Billigkeitsentscheidungen in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO zu Lasten des Antragsgegners möglich sind, ist in der Rechtsprechung und Literatur bisher noch nicht abschließend geklärt. Die Möglichkeit der (entsprechenden) Anwendung des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO wird zwar befürwortet (so: Vollkommer in: Zöller, 30. Auflage (2014) § 91a ZPO, Rn. 49, Stichwort „Selbständiges Beweisverfahren“; Leipold in: Stein/Jonas, 22. Aufl. (2006), vor § 485 ZPO, Rn. 16). § 494a Abs. 2 ZPO enthalte keine abschließende Regelung, so dass auch eine Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO in Betracht kommen müsse. Der BGH hat die Frage indes noch nicht dezidiert entschieden. Im Beschluss vom 21.09.2010 – Az.: VIII ZB 73/09 – (BeckRS 2010, 26384) verweist der BGH für den Fall der Antragsrücknahme auf die sich aus § 269 Abs. 3 ZPO ergebende Kostenfolge, was auch dessen Satz 3 erfassen würde. In dem Beschluss des BGH vom 07.12.2010 – Az.: VIII ZB 14/10 – (NJW 2011, 1292) wird ausgeführt, dass ein Fall des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO nicht vorliege. Der BGH hat sich in diesem Beschluss aber nicht mit der (analogen) Anwendbarkeit, sondern lediglich mit dem Nichtvorliegen der Voraussetzungen dieser Regelung befasst.

Nach Auffassung der Beschwerdekammer ist für eine Kostenentscheidung entsprechend § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO im selbständigen Beweisverfahren kein Raum.

Denn es besteht keine Vergleichbarkeit zwischen dem Wegfall eines Anlasses zur Klageerhebung in der Hauptsache und dem „Wegfall des Anlasses“ für einen Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens (vgl. auch BGH NJW 2007, 3721; BGH NJW-RR 2011, 931 jeweils zur Anwendbarkeit von § 91a ZPO im selbständigen Beweisverfahren). Grundlage für den Wegfall des Anlasses zur Klageerhebung ist der Eintritt einer Tatsache mit Auswirkungen auf die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit oder Begründetheit der Klage (vgl. Becker-Eberhard in: MüKo, 4. Aufl. (2013), § 269 ZPO, Rn. 59; vgl. auch BGH NJW 2007, 3721 zu § 91a ZPO; BGH NJW-RR 2011, 931 zu § 91a ZPO). In der Anordnung einer Beweiserhebung im Sinne von § 490 Abs. 2 ZPO liegt aber gerade keine Entscheidung über ein Recht oder einen Anspruch, noch ergeht eine solche Anordnung zum Nachteil des Antragsgegners (vgl. auch BGH NJW 2007, 3721; BGH NJW-RR 2011, 931 jeweils zu § 91a ZPO). Deshalb kann aus einer Handlung des Antragsgegners, die das Interesse des Antragstellers an der Beweissicherung und auch einer Klageerhebung zum Wegfall bringt, gerade kein Schluss auf eine den Antragsgegner treffende (materiell-rechtliche) Kostentragungspflicht gezogen werden (vgl. auch BGH NJW 2007, 3721; BGH NJW-RR 2011, 931 jeweils zu § 91a ZPO).

Darüber hinaus verlangt § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO eine Entscheidung über die Kostenverteilung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der materiellen Rechtslage zum Zeitpunkt des Wegfalls des Anlasses (vgl. auch BGH NJW 2007, 3721; BGH NJW-RR 2011, 931 jeweils zu § 91a ZPO). Diese sachliche Prüfung ist im selbstständigen Beweisverfahren nicht vorgesehen (vgl. auch BGH NJW 2007, 3721; BGH NJW-RR 2011, 931 jeweils zu § 91a ZPO). Eine solche Ermessensentscheidung auf Grund der bis zum erreichten Verfahrensstand im selbstständigen Beweisverfahren festgestellten Sachlage ist auch nicht möglich (vgl. auch BGH NJW 2007, 3721; BGH NJW-RR 2011, 931 jeweils zu § 91a ZPO). Auf der Grundlage der im selbständigen Beweisverfahren festgestellten Sachlage können nämlich die Erfolgsaussichten des in Aussicht genommenen Rechtsstreits vor, während und nach einer sachverständigen Begutachtung in aller Regel nicht zuverlässig bewertet werden (vgl. auch BGH NJW 2007, 3721; BGH NJW-RR 2011, 931 jeweils zu § 91a ZPO).

Der Ansatz, dass es bei der nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO analog zu treffenden Billigkeitsentscheidung nicht auf eine materiell-rechtliche Prüfung der Erfolgsaussichten ankomme, sondern darauf, ob der Beweisantrag bis zum Eintritt des Wegfalls des Anlasses zulässig und begründet gewesen sei, überzeugt die Beschwerdekammer nicht. Eine solche kostenrechtliche Bewertung des selbstständigen Beweisverfahrens widerspricht dem Grundsatz, dass sich die Kostentragungspflicht grundsätzlich nach dem materiellen Ergebnis des Hauptsacheprozesses und der Notwendigkeit der Kosten für die Rechtsverfolgung beurteilt (vgl. auch BGH NJW 2007, 3721 zu § 91a ZPO).

c)

Auf den von den Antragstellern geltend gemachten Verfahrensmangel kommt es nicht an. Denn dieser Verfahrensmangel ist schon im Abhilfeverfahren durch das Amtsgericht geheilt worden.

3.)

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97Abs. 1 in Verbindung mit § 100 Abs. 4 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 ZPO zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im weiteren Sinne. Eine abschließende Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur entsprechenden Anwendbarkeit von § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO im selbständigen Beweisverfahren liegt, soweit ersichtlich, noch nicht vor.

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