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Selbständiges Beweisverfahren – Beschwerde gegen Auswahl des Sachverständigen

OLG Stuttgart – Az.: 7 W 51/17 – Beschluss vom 10.08.2017

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Hechingen vom 19.07.2017 – 1 OH 19/15 – wird verworfen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gegenstandswert: bis 12.000 Euro.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Abbestellung des im selbständigen Beweisverfahren bestellten Sachverständigen, weil dieser nicht öffentlich bestellt ist. Das hat das Landgericht mit Beschluss vom 19.07.2017 (GA 141 f.) abgelehnt, wogegen sich die (sofortige) Beschwerde des Antragstellers vom 26.07.2017 (GA I 146 f.) richtet. Dieser hat das Landgericht mit Beschluss vom 31.07.2017 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Antragstellers vorgelegt.

II.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist bereits nicht zulässig und daher zu verwerfen.

Der Antragsteller greift mit seinem Rechtsmittel letztlich die Bestellung des gerichtlich bestellten Sachverständigen an. Dabei handelt es sich indes um eine Entscheidung, die nach § 490 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht anfechtbar ist, da dies die Beweisanordnung betrifft. Es liegt demgegenüber keine Entscheidung vor, mit der ein dem Antragsteller zustehendes Recht zur Auswahl eines Sachverständigen beeinträchtigt worden wäre. Denn die Person des Sachverständigen wird vom Gericht bestimmt (§§ 492 Abs. 1, 404 ZPO; Schreiber in MünchKomm-ZPO, 5. Aufl. § 487 Rn. 5; Herget in Zöller, ZPO 31. Aufl. § 487 Rn. 5). Dagegen ist keine Möglichkeit einer Beschwerde eröffnet (vgl. Herget in Zöller, ZPO 31. Aufl. § 487 Rn. 5; Scheuch in BeckOK-ZPO, Stand: 01.09.2016 § 404 Rn. 11; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.06.1993 – 22 W 24/93, NJW-RR 93, 1341 unter 1).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Sache keine Fragen grundsätzlicher Bedeutung aufwirft und weder die Fortbildung des Rechts noch die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO).

Der Beschwerdewert ist – wie im Falle einer Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit – gemäß § 3 ZPO nach dem Interesse der Klägerin an der begehrten Entscheidung auf 1/3 des Hauptsachestreitwertes festzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 15.12.2003 – II ZB 32/03, AGS 2004, 59 Rn. 6).

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